{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030506_2bvr029003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr029003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"2 BvR 290/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 290/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bernhard von Kiedrowski und Koll.,\n                   Alt-Moabit 93, 10559 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2003 - 503 Qs 3/\n         03 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. September 2002 -\n          (262) 1 Mü Js 173/83 Ls (30/98) BwH -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\n    Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke, Alt-Moabit 93, 10559 Berlin wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein       1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil\nsie - derzeit - keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n Der Rechtsweg ist noch nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführerin steht wegen der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs\ngemäß Art. 103 Abs. 1 GG der Rechtsbehelf nach § 33a StPO zur Verfügung. Eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen,\nselbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Straftat der Beschwerdeführerin zur Ver-\n\n\n                                        1/3\n\nlängerung der Bewährungszeit und sodann die rechtskräftig abgeurteilte Beleidigung\nzum Widerruf der Bewährung geführt hat. Zwar konnte sich die Beschwerdeführerin\njedenfalls mit ihrem Beschwerdevorbringen zur Frage des Bewährungswiderrufs äußern. Zweifelhaft erscheint aber, ob ihr Vorbringen ernsthaft bei der Entscheidungsfindung des Beschwerdegerichts in Betracht gezogen wurde. Das Amtsgericht hatte nur pauschal auf die Begehung weiterer Straftaten abgehoben, ohne diese näher\nzu kennzeichnen und - zum Beispiel auch unter Berücksichtigung der Motivationslage bei der Tatbegehung - zu gewichten. Dabei genügt nicht notwendigerweise jedes\nZufalls- oder Gelegenheitsdelikt, ja nicht einmal eine leichte Rückfalltat einschlägiger Art, für den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Tröndle/Fischer,\nStGB, 51. Aufl., § 56f Rn. 8). Insoweit greift die formelhafte Bezugnahme des Landgerichts auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung zu kurz. Aus beiden\nBeschlüssen geht nicht hervor, dass die notwendige einzelfallbezogene Prüfung der\nEnttäuschung der Erwartung des Richters, der die Strafaussetzung zur Bewährung\nbewilligt hatte, im Widerrufsverfahren vorgenommen wurde (vgl. zum Erfordernis der\nEinzelfallprüfung Boetticher, NStZ 1991, S. 1 <2>; Stree, NStZ 1992, S. 153 <158>).\n\n  Auch die Beschwerdeentscheidung enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass die zur Beachtung der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsrechts notwendigen Überlegungen unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin angestellt wurden. Dabei hätte etwa auch in Betracht zu ziehen sein können,\ndass die Beschwerdeführerin drei Kindern Naturalunterhalt zu leisten hat. Dies kann\nim Nachverfahren vom Beschwerdegericht geprüft werden. Der darauf gerichtete\nRechtsbehelf gemäß § 33a StPO gehört zum Rechtsweg (vgl. BVerfGE 42, 243\n<250>). Seine Nutzung ist der Beschwerdeführerin zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG). Es obliegt zuvörderst den Fachgerichten, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Dass diese Gerichte zur Rechtsschutzgewährung nicht in der Lage wären,\nist nicht ersichtlich.\n\n 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Friedrich H. Humke ist entsprechend § 114 ZPO zurückzuweisen, da die\nVerfassungsbeschwerde derzeit keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    5\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Mai 2003 - 2 BvR 290/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2003\n                - 2 BvR 290/03 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030506_2bvr029003.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr029003\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030506_2bvr029003.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-06/2-bvr-290-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030506_2bvr029003.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030506_2bvr029003.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-06/2-bvr-290-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030506_2bvr029003.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:30.540863+00:00"}}