{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr027803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"2 BvR 278/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 278/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 10. Januar 2003 - Qs\n         613/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 21. Juni 2002 - 9 Gs\n         2749/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Die Umschreibung des Verdachts der Steuerhinterziehung im Durchsuchungsbeschluss reicht aus, um den Zweck der Durchsuchungsanordnung zu erfüllen, den\nZugriff auf Beweisgegenstände bei der Vollziehung der Durchsuchungen zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Von Verfassungs wegen besteht die Pflicht,\ndurch geeignete Formulierungen des Durchsuchungsbeschlusses sicherzustellen,\ndass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (vgl. BVerfGE\n20, 162 <224 f.>; 42, 212 <220>; 44, 353 <371>). Dem trägt der ermittlungsrichterliche Beschluss Rechnung. Er benennt konkret Steuerart und Hinterziehungszeitraum.\nDarüber hinaus bezeichnet er entsprechend dem Erkenntnisstand bei Beginn des Ermittlungsverfahrens die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung auch in\ntatsächlicher Hinsicht. Die Beschreibung der aufzuklärenden Steuerstraftaten wird\ndurch die Angabe über die Beweismittel, denen die Durchsuchung gilt, ergänzt. Ausreichend ist insoweit, wenn diese annäherungsweise - etwa wie hier in Form beispielhafter Angaben - beschrieben werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>). Diese Umschreibung genügt, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten\n\n\n                                         1/3\n\naufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollen, und damit den Zweck der\nDurchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der\nVollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>).\n\n  b) Die zu durchsuchenden Objekte waren gleichfalls hinreichend bestimmt bezeichnet. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 13 Abs. 1 GG mit der Begründung rügt, es sei die Wohnung seines Sohnes durchsucht worden, obgleich diese im Beschluss nicht konkret aufgeführt worden sei, fehlt es an der erforderlichen\nSelbstbetroffenheit. Für die Durchsuchung des in der richterlichen Anordnung mit Anschrift aufgeführten Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bei den Stadtwerken Bad\nSalzuflen war entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers ein gesonderter\nBeschluss nicht erforderlich. Die Durchsuchung des Arbeitsplatzes eines Beschuldigten ist auch dann eine Maßnahme nach § 102 StPO, wenn die entsprechenden\nRäumlichkeiten im Eigentum des Arbeitgebers stehen, sofern dieser die Räume dem\nVerdächtigen zur Arbeitsausübung überlassen hat (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 102 Rn. 8). Eine eventuelle Verletzung des Grundrechts seines Arbeitgebers aus Art. 13 Abs. 1 GG kann der Beschwerdeführer nicht geltend\nmachen.\n\n  2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlagnahme von Gegenständen          4\nund Unterlagen wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die allgemein\ngehaltene Beschlagnahmegestattung im Durchsuchungsbeschluss hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR\n436/01 -, NStZ 2002, S. 212 <213>; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 105 Rn. 7).\nSie war noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung, so dass der Beschwerdeführer den gemäß §§ 98 Abs. 2 Satz 2, 304 ff. StPO gegebenen fachgerichtlichen\nRechtsschutz nicht ausgeschöpft hat.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   6\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Mai 2003 - 2 BvR 278/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2003\n                - 2 BvR 278/03 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030506_2bvr027803.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr027803\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-06/2-bvr-278-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-06/2-bvr-278-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:30.303369+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-05-06/2-bvr-278-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-05-06","dockets":["2 BvR 278/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr027803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030506.2bvr027803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.05.2003 – 2 BvR 278/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-06/2-bvr-278-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/102","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"102","label":"§ 102 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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