{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030505_2bvr204202","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030505.2bvr204202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"2 BvR 2042/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n  - 2 BVR 2042/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes kamerunischen Staatsangehörigen N...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Josef Muckes,\n                    Antoniterstraße 18, 50226 Frechen -\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 26. November\n         2002 - OVG 8 S 186.02 -,\n\n      b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Juli 2002 - VG 21\n         A 427.02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Di Fabio\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                  1\n\n Es kann offen bleiben, ob die angegriffenen Beschlüsse in allen Teilen ihrer Begründung den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 GG gerecht werden.\n\n  Art. 6 Abs. 1 GG verschafft ausländischen Ehegatten von Deutschen keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, verpflichtet die zuständigen Behörden und Gerichte jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden\nehelichen Bindungen an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das\nGrundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Der Betroffene\nbraucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser\nGesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden\n\n\n\n                                         1/4\n\nEhepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheitssphäre sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGE 76, 1 <47, 49 ff.>).\n\n  Danach sind die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis verfassungsrechtlich         4\nbedenkenfrei. Auch wenn ein Ausländer bei einer wirksam geschlossenen Ehe zu einer näheren Darlegung hinsichtlich seines Willens, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, nur verpflichtet ist, wenn Umstände vorliegen, die berechtigten Anlass zu einer Prüfung geben, sind die Gerichte hier ohne Verfassungsverstoß davon\nausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seine Absicht, mit seiner Ehefrau eine\neheliche Lebensgemeinschaft im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1, 17 Abs. 1\nAuslG aufzunehmen, \"materiell beweisbelastet\" sei. Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft\nbegründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser etwa - wie hier - vor seiner Eheschließung über einen längeren\nZeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.\nZwar lässt sich aus diesen Umständen des bisherigen Aufenthalts allein bei einer\nspäter geschlossenen Ehe nicht auf den fehlenden Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft schließen. Indizielle Bedeutung kann ihnen jedoch zukommen. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dem Beschwerdeführer, der die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen\nam 10. Februar 2000 in Kamerun geschlossen hat, auch die Umstände seines früheren Aufenthalts in Deutschland (Nichtbetreiben des als Aufenthaltszweck angegebenen Studiums, Untertauchen nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, Stellen eines\nals offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags nach Festnahme, erneutes\nUntertauchen, Angabe falscher Personalien bei erneuter Festnahme) entgegen gehalten haben. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben ihre durchgreifenden Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers, mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, zusätzlich damit begründet, dass der\nBeschwerdeführer und seine Ehefrau in den getrennt durchgeführten so genannten\nEhegattenanhörungen u.a. über die Umstände und den Zeitpunkt ihres Kennenlernens, aber auch zur künftigen Lebensplanung und zum Aussehen des Partners\n(Haar- und Augenfarbe der Ehefrau) voneinander abweichende Angaben gemacht\nhätten, ohne solche Widersprüche überzeugend auflösen zu können. Diese Argumentation ist geeignet, die Annahme einer nicht unter den Schutz von Art. 6 Abs. 1\nGG fallenden Scheinehe zu tragen. Die Verfassungsbeschwerde ist ihr nicht substantiiert entgegen getreten. Ob die angeführten Widersprüche so gewichtig sind, dass\nsie von Verfassungs wegen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland tragen können, lässt sich schon deshalb nicht beurteilen, weil\nder Beschwerdeführer es versäumt hat, die dafür erforderlichen Unterlagen aus den\nVerwaltungsvorgängen, insbesondere die Protokolle über die Ehegattenanhörungen,\nvorzulegen.\n\n\n                                         2/4\n\n  Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 EMRK rügt, kann die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Europäische\nMenschenrechtskonvention im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nicht Prüfungsmaßstab ist (vgl. BVerfGE 10, 271 <274>; 74, 102 <128>; stRspr).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               6\n\n              Sommer                Di Fabio            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2003\n                - 2 BvR 2042/02 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030505_2bvr204202.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030505.2bvr204202\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030505_2bvr204202.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-05/2-bvr-2042-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030505_2bvr204202.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030505_2bvr204202.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-05-05/2-bvr-2042-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/05/rk20030505_2bvr204202.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:30.141345+00:00"}}