{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr204502","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 2045/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2045/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 – 5 St RR 293/02 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 – 3 Ns 13 Js\n          10819/01 –\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April\n2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002\n– 5 St RR 293/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel\n2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht\nzurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu drei\nVierteln zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/14\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Amtsaufklärungspflicht und der Beweiswürdigung im Strafverfahren.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer wurde durch Berufungsurteil des Landgerichts Ingolstadt         2\nwegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos. Nachdem der Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden\nwar, trat der Beschwerdeführer zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember\n2002, die Strafe an. Auf Grund der einstweiligen Anordnung der Kammer vom 2. Januar 2003 wurde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die\nVerfassungsbeschwerde in der Hauptsache ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Januar 2003 aus der Strafhaft entlassen.\n\n 2. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde wie folgt geführt:                3\n\n  a) Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat handelt es sich um ein im      4\nAugust 2000 begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt. Im Juni\n2001 wurde eine in der konkreten Vorgehensweise und den verbalen Reaktionen des\nTäters nahezu identische Sexualstraftat begangen. Die Ermittlungsbehörden nahmen daher an, es handele sich um denselben Täter, und ließen von den geschädigten Frauen, die den Täter zuvor annähernd gleich beschrieben hatten, gemeinsam\nein Phantombild erstellen. Auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der\n(zwei Jahre jüngere) Bruder des Beschwerdeführers, C. S., als möglicher Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die\nerste Tat hingegen leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde wegen des allseits erklärten Rechtsmittelverzichts sofort rechtskräftig.\n\n Während die Geschädigte der zweiten Tat den Bruder des Beschwerdeführers im              5\nRahmen einer Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie betreffenden\nSexualstraftat identifizierte, erklärte die Geschädigte der ersten Tat, C. S. sehe dem\nTäter vom 20. August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe sind im zweitinstanzlichen\nUrteil nicht dokumentiert. Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin, die erst jetzt die\nMöglichkeit verschiedener Täter in Betracht zog, wohl auch in Gegenwart der Geschädigten, dann komme der ältere Bruder von C. S. als Täter in Betracht. Dieser\nsollte ihr sogleich gegenübergestellt werden, war aber nicht so schnell erreichbar, sodass die Zeugin zunächst nach Hause geschickt wurde.\n\n Einen Tag darauf wurden der Zeugin Lichtbilder von acht verschiedenen männli-            6\n\n\n\n                                          2/14\n\nchen Personen, u.a. eines von dem Beschwerdeführer, nicht aber von seinem Bruder, zur Arbeitsstelle gebracht (warum keine Gegenüberstellung erfolgte, ist unklar).\nAuch hier wird zur Entstehung der nachfolgenden Erklärung der Zeugin und zu den\nBegleitumständen der Lichtbildvorlage, insbesondere den der Zeugin erteilten Vorabinformationen (dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lässt sich entnehmen, dass die Zeugin wusste, es werde ihr u.a. ein Bild des Beschwerdeführers\nvorgelegt), im Urteil nichts dokumentiert. Jedenfalls meinte die Geschädigte, den Beschwerdeführer mit hoher Sicherheit als den Täter wieder zu erkennen, der daraufhin\nin Untersuchungshaft genommen wurde. Bei der nachfolgenden Wahlgegenüberstellung, an der beide Brüder S. teilnahmen, bezeichnete die Geschädigte wiederum den\nBeschwerdeführer als den Täter.\n\n  Das Landgericht thematisierte die Identifizierung des Beschwerdeführers und eine       7\nmögliche Verwechslung der beiden Brüder S. durch die Geschädigte, nachdem zuvor\n- ohne jeden Ansatz einer Auseinandersetzung oder Würdigung - Entstehung und\nGang des Ermittlungsverfahrens, insbesondere die einzelnen mit der Zeugin durchgeführten Ermittlungsschritte und ihre Erklärungen hierzu wieder gegeben worden\nwaren, in der Beweiswürdigung wie folgt:\n\n\"Angesichts dieser differenzierten Aussagen der Zeugin während der Geschichte            8\nder Gegenüberstellungen, wobei sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder, der ihm in Größe und Gesicht ein wenig ähnelt, verwechselte, ist das Gericht\ndavon überzeugt, dass die Zeugin in dem Angeklagten zutreffend den Täter vom\n20.08.2000 wieder erkannte, dass dieser also der Angeklagte war, und nicht etwa\nsein Bruder oder gar ein anderer Dritter. Noch in der Berufungsverhandlung war sie\nsich der Täterschaft des Angeklagten sicher. Dies ist auch nachvollziehbar, denn\ndie Zeugin befand sich über einen längeren Zeitraum, nämlich den, den man\nbrauchte, um auf dem Weg von der Straße zum späteren Tatort und wieder zurückzugelangen, dem Angeklagten von Angesicht zu Angesicht gegenüber, hatte also\ngenügend Zeit, sich seine Gesichtszüge zu merken. Ein Motiv, den Angeklagten,\nden sie sonst nie gesehen hatte, zu Unrecht zu belasten, ist nicht ersichtlich.\"\n\n  Als zusätzliche, gegen den Beschwerdeführer sprechende Indizien - das von ihm          9\ngenannte und durch eine Reihe von Zeugen bestätigte Alibi wurde als nicht stichhaltig angesehen - führte das Gericht an:\n\n\"Schließlich beschrieb sie (erg.: die Geschädigte) kurz nach der Tat weitere Merkmale, die sich später, als der Angeklagte bekannt war, als auf ihn zutreffend bestätigten:\n\nNach ihrer Aussage sagte der Täter ihr, er wolle den mitzunehmenden Stein in seinen Garten legen. Tatsächlich hat der Angeklagte eine größere Menge größerer\nSteine als Abgrenzungen in seinem Garten liegen. Sie berichtete, dass der Täter eine dunkle Schildkappe mit einer hellen Aufschrift vorne aufgehabt habe, ebenso\ndass er eine kurze Jeanshose getragen habe. Der Angeklagte besitzt sowohl eine\nderartige Schildkappe als auch eine kurze Jeanshose, die Schildkappe wurde von\n\n\n                                         3/14\n\nder Zeugin in der Berufungshauptverhandlung als diejenige erkannt, die der Täter\ngetragen hatte.\n\nSchließlich beschrieb sie auch frühzeitig das Fahrrad des Täters als dunkles Trekkingfahrrad. Später, auch in der Hauptverhandlung, erkannte sie das Fahrrad des\nAngeklagten, ein schwarzes Trekkingfahrrad, an den Kotflügeln, am Gepäckträger\nund an einer Werkzeugtasche wieder. Die Werkzeugtasche ist dreieckig und im\nRahmenwinkel unterhalb des Sattels angebracht. Derartige Taschen sind zwar nicht\nvöllig ungebräuchlich, man sieht sie jedoch nach der Erfahrung des Gerichts selten.\n\nAuch dies sind Umstände, die die Aussage der Zeugin stützen. Das Gericht misst         13\ndem Umstand, dass die Zeugin zu Beginn ihrer Vernehmungen nach der Tat das\nFahrrad des Täters als dunkelblau oder dunkel beschrieben hatte, keine große Bedeutung zu ...\n\nDass die Zeugin die Lippen des Täters als \"dick\" beschrieben hatte, obwohl der Angeklagte eher schmale Lippen hat, ist aus Sicht der Kammer ebenfalls ohne grundsätzliche Bedeutung, denn wie die Zeugin nachvollziehbar schilderte, gab sie damals nicht ihren optischen, sondern den körperlichen Eindruck von seinen Lippen,\ndie sie ja an mehreren Stellen spürte, wieder. ...\"\n\n  b) Mit der Revision rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte seinen Bruder als Zeugen laden, vernehmen und in Augenschein nehmen müssen. Das gegen ihn ergangene Urteil hätte verlesen und das von den Geschädigten erstellte Phantombild hätte in\nAugenschein genommen werden müssen. Mit der Sachrüge legte der Beschwerdeführer im Einzelnen dar, welche gegen seine Täterschaft sprechenden Umstände unberücksichtigt geblieben seien, und machte geltend, die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs. Zudem sei die Strafkammer\neinem Zirkelschluss erlegen und habe die Problematik des wiederholten Wiedererkennens, auf das wiederholte Wiedererkennen durch die Geschädigte zu Lasten des\nBeschwerdeführers abstellend, nicht erörtert. Die Beweiswürdigung sei daher fehlerhaft und das Urteil auch deshalb aufzuheben.\n\n Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantragte,         16\ndie Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\nZur Verfahrensrüge führte sie aus, diese sei zwar zulässig erhoben, aber unbegründet, da sich die Erhebung der genannten Beweise nicht aufgedrängt habe. Die Sachrüge sei ebenfalls unbegründet. Zwar liege der behauptete Zirkelschluss vor. Bei der\nbetroffenen Passage handele es sich jedoch nur um eine Hilfserwägung, die für die\nÜberzeugung des Landgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sei.\n\n  Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision antragsgemäß und           17\nführte ergänzend zur Sachrüge aus:\n\n\"Der dem Landgericht unterlaufene Zirkelschluß wird durch die nachfolgende Erörterung zahlreicher Indizien zur Identifizierung des Angeklagten als Täter in dem Maße\n\n\n                                        4/14\n\nrelativiert, dass diese Überlegung, von der Staatsanwaltschaft zu Recht als Hilfserwägung in Betracht gezogen, ausweislich des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe für die Überzeugung des Gerichts nicht ausschlaggebend war. Die Formulierung 'wobei sie nicht einmal den Angeklagten mit seinem Bruder ... verwechselte' ist\nim Gesamtzusammenhang der Beweiswürdigung zweifelsfrei dahin zu verstehen,\ndass die Geschädigte nicht ein einziges Mal den Angeklagten mit dessen Bruder\nverwechselte; damit brachte das Landgericht zum Ausdruck, mit welch großer Sicherheit die Zeugin den Angeklagten trotz der durch die Verwechslungsmöglichkeit\nerschwerten Umstände wieder erkannte. Was die vom Ansatz her mißverständliche\nFormulierung 'noch in der Berufungshauptverhandlung war sie sich der Täterschaft\ndes Angeklagten sicher' anbetrifft, ist auch hier dem Gesamtzusammenhang der\nBeweiswürdigung zu entnehmen, dass diese Formulierung nur dahin zu verstehen\nist, dass die Geschädigte sogar noch in der Berufungshauptverhandlung, die fast\nzwei Jahre nach der Straftat stattfand, den Angeklagten sicher als Täter wieder erkannte und dies keinesfalls nur deshalb, weil sie ihn schon früher als den Täter\nidentifiziert hatte.\"\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich formal sowohl gegen das landgerichtliche       19\nUrteil als auch gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts,\nwenngleich sich der Beschwerdeführer inhaltlich nur mit der Revisionsentscheidung\nbefasst und eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\ndurch das Landgericht weder behauptet noch darlegt.\n\n  Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Revisionsentscheidung verstoße gegen       20\ndas Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Strafsenat habe eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, anstatt sich auf die Prüfung der rechtlichen Begründungsanforderungen für die Beweiswürdigung des Tatgerichts zu beschränken. Er sei demselben Zirkelschluss erlegen wie das\nBerufungsgericht. Denn mit der die landgerichtliche Erwägung ersetzenden Formulierung \"dass die Geschädigte nicht ein einziges Mal den Angeklagten mit dessen\nBruder verwechselte\", werde der Zirkelschluss nicht hinweggedacht, sondern verstärkt. Da es gerade darum gegangen sei, ob die Zeugin den Beschwerdeführer jemals mit seinem Bruder verwechselt habe (mit der Folge, dass die nachfolgenden\n\"Wiedererkennungen\" auf einer Perpetuierung dieser erstmaligen Verwechslung beruhen konnten), wäre die Verstärkung, wonach eine solche Verwechslung niemals\nvorgekommen sei, wiederum nur das zu Beweisende und nicht gleichzeitig ein Argument für das Bewiesene.\n\n Eine ähnliche Verstärkung an Stelle einer Abmilderung des in der Revision geltend     21\ngemachten Verstoßes gegen die Begründungsanforderungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sei dem Revisionssenat im Zusammenhang mit der Verletzung des\nErfahrungssatzes unterlaufen, wiederholtem Wiedererkennen komme nur eine abgeschwächte Beweisbedeutung zu.\n\n\n                                        5/14\n\n  Der Strafsenat habe sich zudem über die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Beweis- und Begründungsanforderungen in Fällen von \"Aussage\ngegen Aussage\" hinweggesetzt; dies habe er nicht ohne eine vorherige Vorlage des\nVerfahrens gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof tun dürfen.\n\n  Die Willkürlichkeit des Vorgehens des Strafsenats ergebe sich aus der konsequenten und beharrlichen Weigerung, sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzur Revisibilität der Beweiswürdigung und zu dessen an Beweisregeln heranreichenden Grundsätzen für die richterliche Überzeugungsbildung in Fällen von Aussage gegen Aussage zu Eigen zu machen.\n\n                                         III.\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde            24\nwie folgt Stellung genommen:\n\n Es sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Bayerische Oberste          25\nLandesgericht keinen Grund für eine Zurückverweisung gesehen habe. Die Auffassung des Strafsenats, die Strafkammer hätte sich in ausreichendem Maße mit der\nGlaubwürdigkeit der Geschädigten, der Richtigkeit ihrer Tatschilderung sowie ihrer\nFähigkeit des Wiedererkennens des Beschwerdeführers als Täter auseinander gesetzt, sei zumindest nachvollziehbar.\n\n  Der dem Landgericht unterlaufene und in der Revisionsentscheidung festgestellte        26\nZirkelschluss sei zwar nicht unproblematisch. Es erscheine aber jedenfalls vertretbar,\ndass der Strafsenat diese Ausführungen unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe als Hilfserwägung bewertet habe, mithin zu der Schlussfolgerung gekommen sei, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts beruhten nicht auf dem Zirkelschluss. In diesem Rahmen sei die Auslegung der\nBeweiswürdigung zulässig.\n\n  Das Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht verpflichtet gewesen, die Sache         27\ndem Bundesgerichtshof vorzulegen (§ 121 Abs. 2 GVG). Denn eine Abweichung von\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Begründungsanforderungen in\nFällen, in denen Aussage gegen Aussage stehe, lasse sich nicht feststellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Revisionsgericht die Anforderungen an die\nBegründung der Entscheidung als erfüllt angesehen habe. Willkürlich sei diese Auffassung jedenfalls nicht.\n\n Gleiches gelte für die Frage, ob der Strafsenat eine Verpflichtung zur Vorlage auf      28\nGrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum beschränkten Beweiswert\nwiederholten Wiedererkennens verletzt habe.\n\n                                         B.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           29\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b, 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde\n\n\n                                         6/14\n\nmaßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - offensichtlich begründet\n(§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n                                         I.\n  Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes, da er der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts für die Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung nicht hinreichend Rechnung trägt. Ein Verstoß gegen dieses Grundrecht ist vom Beschwerdeführer zwar\nnicht ausdrücklich gerügt worden. Im Wege der Begründetheitserstreckung ist jedoch\ndie Überprüfung einer in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidung auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt möglich (vgl. BVerfGE 70, 138 <162>; 99, 100 <119>; stRspr).\n\n  1. Prüfungsmaßstab für die hier zu entscheidenden Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrichterliche Aufklärungspflicht und Beweiswürdigung\nist vornehmlich Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Die Grundsätze fairen Verfahrens haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen\nGleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu\ndem zu prüfenden Sachverhalt haben (vgl. BVerfGE 13, 290 <296>; 64, 229\n<238 f.>; 65, 104 <112 f.>; 75, 348 <357>).\n\n a) Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter        32\nstrengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 2,\nArt. 104 Abs. 1 GG). Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des\nStrafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf\ndiesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180\n<219>; 45, 187 <223>; 58, 208 <224 f.>); zugleich haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger\nEinschränkung bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).\n\n  Darüber hinaus erfordert die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2     33\nGG allgemein im Strafverfahren Beachtung. Hier liegt eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250\n<274 f.>), aus dem sich Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung im strafprozessualen Hauptverfahren ergeben (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>).\nSie setzen u.a. Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die\nden Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 <222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht\ngenügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht\n(vgl. BVerfGE, a.a.O. <230>). Das folgt letztlich aus der Idee der Gerechtigkeit, die\nwesentlicher Bestandteil des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit ist (vgl. BVerfGE\n\n\n                                         7/14\n\n33, 367 <383>) und an der sich jedwede Rechtspflege messen lassen muss.\n\n b) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grundsätzen Rechnung, indem sie          34\ndie Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht, dem \"Gebot\nbestmöglicher Sachaufklärung\" (vgl. BVerfGE 57, 250 <277>; Schlüchter, Das Strafverfahren, 2. Auflage, Rn. 472), unterstellen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dem Tatrichter\nkommt dabei eine besondere Verantwortung zu, weil seine Feststellungen in der Revision nur mit Hilfe einer von der Rechtsprechung an strenge (verfassungsrechtlich\nunbedenkliche, vgl. BVerfGE 63, 45 <70>) Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen Aufklärungsrüge (vgl. Herdegen, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage,\n§ 244 Rn. 36 ff., m.w.N.; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 344\nRn. 51, m.w.N.) beanstandet werden können (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\n Beweisaufnahme und Beweiswürdigung stehen in vielfacher Verschränkung. So                 35\nwie § 244 Abs. 2 StPO das Gericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel vollständig zu erheben, verpflichtet § 261 StPO, über alle auf der Grundlage des materiellen\nRechts entscheidungserheblichen Beweisfragen eine vollständige Beweiswürdigung\nvorzunehmen und diese dem Urteil zu Grunde zu legen (vgl. Fezer, StV 1995,\nS. 95 f.). Dabei müssen nicht nur die unmittelbaren Beweise erhoben, sondern auch\ndie zu ihrer Würdigung erforderlichen Umstände (u.a. zur Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben) ihrerseits im Rahmen der Beweisaufnahme\naufgeklärt und zum Gegenstand der nachfolgenden Würdigung gemacht werden.\n\n  In der Revision ist der Inhalt der Beweiswürdigung mit der Sachrüge angreifbar. Die      36\nAnforderungen des Bundesgerichtshofs an die Beweiswürdigung haben sich - mit der\nFolge einer wirksameren Sicherung der Grundrechte des Beschuldigten, auch der\nUnschuldsvermutung (vgl. hierzu BVerfGE 74, 358 <370 ff.>) - stark verändert (vgl.\nzur Entwicklung Fezer, a.a.O.; Schäfer, StV 1995, S. 147 ff.). Während die frühere\nRechtsprechung Schlussfolgerungen des Tatgerichts, die nach der Lebenserfahrung\nmöglich sind, genügen ließ (vgl. BGHSt 10, 208 <209>; 36, 1, <14>; Herdegen, in:\nFestschrift für Hanack 1999, S. 311 <313 ff.>), wird nunmehr vorausgesetzt, dass der\nSchuldspruch auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbaut, die die objektiv hohe\nWahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (vgl. BGH NStZ-RR\n1996, S. 202 f.; 1997, S. 42 <43>; bei Kusch, NStZ 1997, S. 376 <377>; StV 1999,\nS. 136; Herdegen, a.a.O., S. 323 ff.; Fezer, StV 1995, S. 95 <99>; ders., in: Festschrift für Hanack 1999, S. 331 <340>; Schäfer, StV 1995, S. 147 <149 ff.>; Jähnke,\nin: Festschrift für Hanack 1999, S. 355 <360 ff.>).\n\n Wenngleich die Beweiswürdigung von Gesetzes wegen \"frei\", d.h. keinen Beweisregeln unterworfen ist (vgl. Schäfer, a.a.O., S. 148), hat die obergerichtliche Rechtsprechung aus den wissenschaftlichen, insbesondere den kriminalistischen, forensischen\nund aussagepsychologischen Untersuchungen gewonnene Erfahrungsregeln,\nGrundsätze für die Beweiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen entwickelt, die bei Nichteinhaltung die Aufhebung in der Revision zur Konsequenz haben. Dies gilt insbesondere für Beweissituationen, die - auch von Verfassungs wegen\n\n\n\n                                          8/14\n\n- erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung stellen, wie u.a. die Beurteilung\nder Aussage eines Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGH StV 1985, S. 45 <47>; StV\n1985, S. 268 <269>; BVerfGE 57, 250 <293>; StV 1995, S. 561 <562>), Fälle, in denen Aussage gegen Aussage steht und in denen die Entscheidung davon abhängt,\nwelcher der einander widersprechenden Aussagen das Gericht folgt (vgl. BGH StV\n1995, S. 115 f.; 1996, S. 249 f.; NStZ 1997, S. 494; 2000, S. 496 f.; 2001, S. 161\n<162>; StV 2002, S. 466 <467>; S. 468 f.; S. 469; S. 470 und S. 470 <471>; NStZ\n2003, S. 164 <165> und S. 165 <166 f.>; BGHSt 44, 153 <158 f.>; 44, 256 <257>),\nsowie Fälle des Wiedererkennens (vgl. BGH StV 1993, S. 234 und S. 627 f. [LS];\n1994, S. 282; BGHR § 261 StPO Identifizierung 1 und 3).\n\n Mit dieses Anforderungen an die Grundlagen einer Entscheidung über die Schuld             38\ndes Angeklagten hat der Bundesgerichtshof den Maßstab konkretisiert, der sich aus\nder freiheitssichernden Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG für das faire, rechtsstaatliche Verfahren ergibt. Er hat damit der durch empirische psychologische Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis der Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises generell, aber auch und gerade in den genannten Beweissituationen, in denen die\nVerurteilung wesentlich von der Aussage und dem Wiedererkennen einer einzelnen\nPerson abhängt\n\n(vgl. dazu eingehend Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 4. Auflage 2002, Rn.                 39\n1374 ff.; ders., Kriminologie, 5. Auflage 2000, S. 312 ff.; Barton [Hrsg.], Redlich\naber falsch, 1995; Bender/Röder/ Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht I - Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage 1995, S. 1 ff.; Meurer/Sporer, in: Zum Beweiswert von Personenidentifizierungen: Neuere empirische Befunde, 1990, S. 1 ff.;\nHolland/Otzen/Sporer, in: Die Beeinflussbarkeit von Zeugenaussagen, 1994,\nS. 154 ff.; Kühne, in: Widmungsschrift für Manfred Rehbinder, 1995, S. 155 ff.; Steller/Vollbert, in: Psychologie im Strafverfahren, 1997, S. 12 ff. und Köhnken, S. 63 ff.;\nZacharias, Der gefährdete Zeuge im Strafverfahren, 1997, S. 47 ff.; Schünemann,\nStV 1998, S. 391 <393 f.>),\n\n Rechnung getragen und die besondere Verantwortung der Tatgerichte bei der                 40\nSachaufklärung und Beweiswürdigung verdeutlicht.\n\n Nicht jeder Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO und die hierzu vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze rechtfertigt dabei das Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in\nWahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen,\naufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren\ngegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann.\n\n 2. Um einen derartigen Ausnahmefall handelt es sich bei der Entscheidung des              42\nLandgerichts, die sowohl in Bezug auf die Aufklärungspflicht als auch in Bezug auf\n\n\n                                          9/14\n\ndie Beweiswürdigung in verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmender Weise von\nden obergerichtlichen Anforderungen abweicht.\n\n a) Die Berufungskammer hat die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, indem sie die von der Revision aufgeführten Beweise nicht erhoben hat. Die von der\nStaatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hiergegen vorgebrachten Erwägungen, denen sich das Revisionsgericht offenbar angeschlossen hat\n(gegenteilige Erkenntnisse lassen sich dem insoweit unbegründeten Beschluss nicht\nentnehmen), erschöpfen sich in Leerformeln, ohne auf die vorliegende außergewöhnliche Fallkonstellation mit zudem zwei besondere Aufmerksamkeit erfordernden\nBeweiswürdigungsproblemen (Aussage gegen Aussage und Wiedererkennen) einzugehen.\n\n  Es handelte sich nicht um den \"Normalfall\" des theoretisch in Rede stehenden Alternativtäters, sondern der mögliche Alternativtäter existierte tatsächlich und war zunächst nach der Veröffentlichung eines von der Geschädigten im hiesigen Verfahren\ngemeinsam mit der Geschädigten im Parallelverfahren erstellten Phantombildes auf\nGrund von Hinweisen aus der Bevölkerung ermittelt worden. Er hatte eine in allen\nwesentlichen, die Vorgehensweise kennzeichnenden, Details identische Tat zugegeben. Auch die Ermittlungsbehörden waren deshalb zunächst davon ausgegangen,\ndass es sich um ein und denselben Täter handelte. Die Geschädigte hatte bei der\nersten, ein Jahr nach der zu ihren Lasten begangenen Tat und gemeinsam mit der\nGeschädigten einer aktuelleren Tat, durchgeführten Lichtbildvorlage eine Ähnlichkeit\nmit dem Täter festgestellt und, obwohl sie selbst unmittelbar nach der Tat ganz ungenaue Angaben zum Alter und Aussehen des Mannes gemacht und später angegeben\nhatte, das Alter von Personen nicht gut schätzen zu können, erklärt, der Täter sei älter gewesen.\n\n Die zentrale Frage der Beweiswürdigung war mithin nicht die von der Strafkammer         45\nausführlich dargelegte Glaubhaftigkeit der Tatschilderung durch die Zeugin. Entscheidend war vielmehr ihre Fähigkeit, sich ein Jahr nach der Tat Aussehen und Besonderheiten des Täters in Erinnerung zu rufen und dieses Erinnerungsbild sowohl\nmit dem Beschwerdeführer als auch mit seinem Bruder zu vergleichen sowie Kriterien zu benennen, die für eine größere Ähnlichkeit des Erinnerungsbildes mit dem Beschwerdeführer, nicht aber für eine solche mit seinem Bruder sprechen. Hierzu\nschweigt das Urteil; wichtige, den Beschwerdeführer entlastende Indizien werden\nnicht erwähnt:\n\n  So fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass der Bruder des Beschwerdeführers          46\nbei der Tat im Juni 2001 ebenfalls ein Mountainbike bei sich führte, das er allerdings\nerst ein halbes Jahr zuvor erworben hatte (ob er vorher ein andersfarbiges Rad besessen oder aber im Sommer 2000 das Rad seines Bruders benutzt hatte, wurde\nnicht thematisiert, obwohl der Beschwerdeführer dies schon in seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet hatte), seiner Einlassung im Ermittlungsverfahren zufolge eine mit der des Beschwerdeführers identische Schildkappe besitzt, die er bei\n\n\n\n                                         10/14\n\nder Tat getragen hatte, und gleichfalls häufiger Steine zur Garten-Dekoration auf seinem Fahrrad transportiert. Auch weitere, in der Aussage der Geschädigten aufgetretene Widersprüche zu früheren Vernehmungen (betreffend das Alter, die Haarfarbe\nund die vom Täter getragenen Schuhe sowie die Werkzeugtasche am Fahrrad) und\nsonstige Ungereimtheiten (Länge der Jeanshose, Nichtauffinden des beschriebenen\ndunkelblauen T-Shirts bei der Durchsuchung) wurden nicht erörtert.\n\n  Bei dieser von zahlreichen Unsicherheitsfaktoren geprägten Beweissituation musste sich das Gericht veranlasst sehen, trotz der erlangten subjektiven Überzeugung alle weiteren erkennbaren Beweismöglichkeiten zu nutzen (vgl. BGH StV 1996, S. 249\n<250>). Dass hierzu die Vernehmung und Inaugenscheinnahme des möglichen Alternativtäters zählt, liegt auf der Hand, auch wenn es wahrscheinlich ist, dass er von\nseinem Zeugnisverweigerungs- (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) oder von seinem Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) Gebrauch machen würde.\n\n  Die Verlesung des Urteils (soweit zulässig, vgl. BGH NStZ 2003, S. 217) und gegebenfalls die Vernehmung der weiteren Geschädigten hätte die Parallelität und Identität der Sexualstraftaten in zahlreichen ungewöhnlichen Details verdeutlicht und damit\ndie - nicht erfolgte - Dokumentation und Erörterung dieser Umstände auch für die erkennende Kammer unumgänglich gemacht.\n\n  Da es entscheidend auf das erste vermeintliche Wiedererkennen des Beschwerdeführers und die Entstehung der diesbezüglichen Aussage der Geschädigten ankam,\nhätte dieser Punkt mittels Inaugenscheinnahme des Phantombildes sowie Befragung\nder Geschädigten und der polizeilichen Zeugen hierzu näherer Aufklärung zugeführt\nwerden müssen.\n\n b) Das Landgericht hat zudem in zweifacher Weise in dem für die Entscheidung            50\nausschlaggebenden Punkt gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, sodass die\nBeweiswürdigung auch deshalb fehlerhaft ist und das Urteil hätte aus diesem Grunde\nebenfalls aufgehoben werden müssen (vgl. Stuckenberg, in: KMR, StPO, § 261 Rn.\n31 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).\n\n Das Gericht ist einerseits einem Zirkelschluss erlegen, indem es die zu beweisende      51\nFrage, ob die Geschädigte den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter gehalten\nund ihn unter Umständen mit dem möglichen Alternativtäter - seinem Bruder - verwechselt hat, als bewiesen ansah, weil die Geschädigte die Brüder in den Gegenüberstellungen und Lichtbildvorlagen nicht verwechselt habe. Andererseits hat es\ndem Wiedererkennen in der Berufungsverhandlung einen hohen Beweiswert zugemessen, ohne zu erkennen zu geben, ob ihm die Gefahr bewusst war, dass die Zeugin den Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht mit ihrem Erinnerungsbild von\ndem Täter verglichen hat, sondern mit der von ihr anlässlich der vorhergehenden\nLichtbildvorlage und Gegenüberstellung identifizierten Person.\n\n 3. In der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts werden die vom           52\nBundesgerichtshof entwickelten Kriterien für die Kontrolle der tatgerichtlichen Be-\n\n\n\n                                         11/14\n\nweiswürdigung in Konstellationen von Aussage gegen Aussage und bei Wiedererkennensfragen außer Acht gelassen. Der Strafsenat perpetuiert den Grundrechtsverstoß durch das landgerichtliche Urteil und wird daher selbst dem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht.\n\n  Die Revisionsbegründung des Beschwerdeführers entsprach den Voraussetzungen            53\nfür die formgerechte Begründung einer Aufklärungsrüge; die Begründetheitsprüfung\nwar dem Strafsenat mithin eröffnet. Bei der gegebenen Sachlage und unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation des konkreten Einzelfalls ist es von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, dass das Oberlandesgericht die Revision gleichwohl\nverworfen hat.\n\n  Die Würdigung des Zirkelschlusses, der den zentralen Punkt der Beweiswürdigung         54\nbetraf, mit einem erneuten Zirkelschluss und dahingehend, es handele sich nur um\neine nicht tragende Erwägung, ist sachwidrig und damit objektiv willkürlich. Das\nLandgericht hatte sich mit der nahe liegenden Möglichkeit einer fehlerhaften Identifizierung des Beschwerdeführers an Stelle des möglichen Alternativtäters nicht auseinander gesetzt und keine Kontrolle des eigenen Beweisergebnisses daraufhin vorgenommen, welche der festgestellten Indizien auch auf den Bruder des\nBeschwerdeführers als möglichen Täter hinwiesen und damit ihren Beweiswert zu\nLasten des Beschwerdeführers verlieren. Es hatte sich so den Blick für die eigentliche Beweisfrage verstellt. Dieser Fehler ist dem Revisionssenat in gleicher Weise unterlaufen.\n\n  Die Ausführungen zur Problematik des wiederholten Wiedererkennens gehen                55\ngleichfalls am Revisionsvortrag vorbei und sind ebenso wenig nachvollziehbar wie\ndie Entscheidung, das landgerichtliche Urteil beruhe nicht auf den Fehlern. Denn die\nFehler lagen hier darin, dass das Tatgericht es bei der Begründung seiner Überzeugungsbildung unterlassen hat, seine Erwägungen bezogen auf sämtliche gegen die\nTäterschaft des Beschwerdeführers sprechenden Indizien zu dokumentieren, und\nihm zusätzlich zwei Verstöße gegen Denk- und Erfahrungssätze in den entscheidenden Passagen unterlaufen sind. Dies hat regelmäßig und so auch hier unmittelbar\nEinfluss auf das Urteil.\n\n                                          II.\n  Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes. Er ist demzufolge aufzuheben, und die Sache ist\nan das Revisionsgericht zurückzuverweisen. Ob der Verstoß des Revisionssenats\ngegen die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Beweisgrundsätze zugleich einen\nVerstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeutet, kann mithin dahinstehen.\n\n Auch das landgerichtliche Urteil wäre an sich wegen Verstoßes gegen die Grundsätze fairen Verfahrens aufzuheben. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit jedoch\nnicht in zulässiger Weise erhoben worden, da sie den Substantiierungserfordernis-\n\n\n                                         12/14\n\nsen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht entspricht. Der Beschwerdeführer hat\nnicht erklärt, durch die Berufungsentscheidung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein, und seine Angriffe allein auf den behaupteten Verstoß des Revisionsgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG konzentriert; eine verfassungsrechtliche Auseinandersetzung mit dem landgerichtlichen Urteil fehlt\nvöllig. Die Erstreckung der Begründetheit auf dieses Urteil ist also nicht möglich.\n\n                                        III.\n Entsprechend dem Umfang, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, hat ihm gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG der Freistaat Bayern drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  59\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 2003 - 2 BvR 2045/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. April 2003 - 2 BvR 2045/02 - Rn. (1 - 59), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030430_2bvr204502.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr204502\n\n\n\n\n                                        14/14\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-30/2-bvr-2045-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-30/2-bvr-2045-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:29.493241+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-04-30/2-bvr-2045-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-04-30","dockets":["2 BvR 2045/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr204502","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr204502"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 2 BvR 2045/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-30/2-bvr-2045-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. 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