{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030430_2bvr028103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr028103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"2 BvR 281/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 281/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Curt-Matthias Engel,\n                    Otto-Schill-Straße 7, 04109 Leipzig -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2003 -\n         1 Ws 274/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. November 2002 - 5\n          KLs 101 Js 72465/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr\nnicht zu, weil die mit ihr aufgeworfene Frage nach den verfassungsrechtlichen Grenzen der Aussagepflicht eines Zeugen bei Gefahr eigener Strafverfolgung durch die\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (BVerfGE 56, 37\n<41 f.>). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unbegründet.\n\n Die Entscheidung der Fachgerichte über Anordnung und Aufrechterhaltung der           2\nBeugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses des Beschwerdeführers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n 1. Landgericht und Oberlandesgericht sind bei Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 55 Abs. 1 StPO zu dem Ergebnis gelangt, dass dem rechtskräftig wegen\nBetäubungsmittelstraftaten verurteilten und nunmehr im Prozess gegen seinen Lieferanten als Zeugen geladenen Beschwerdeführer nur ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht zur Seite stehe. Weder der von den Fachgerichten angelegte Prüfungs-\n\n\n                                         1/4\n\nmaßstab noch das gewonnene Auslegungsergebnis begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  a) Die Fachgerichte haben bei Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO berücksichtigt,           4\ndass es mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar wäre, wenn er zu einer\nAussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 <113>; 56, 37 <49>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, StV 2002, S. 177 f.). Dieser der Aufklärungspflicht\nrechtsstaatliche Grenzen setzenden Grundentscheidung haben sie hinreichend\nRechnung getragen. Im Einklang mit der in der fachgerichtlichen Rechtsprechung\nund im Schrifttum herrschenden und verfassungsrechtlich unbedenklichen Ansicht\nsind sie davon ausgegangen, dass ein Zeuge in die Gefahr erneuter Strafverfolgung\ngeriete, wenn eine Ermittlungsbehörde seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte, die mittelbar oder unmittelbar einen Anfangsverdacht im\nSinne des § 152 Abs. 2 StPO begründen und sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998, NJW\n1999, S. 1413).\n\n  b) Die Fachgerichte haben die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Verfolgungsgefahr sicher ausgeschlossen sei, sorgfältig und in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers geprüft. Das von ihnen mit vertretbarer Begründung\ngewonnene Ergebnis, ihm stehe ein partielles Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Tatkomplexe zu, deretwegen er selbst nicht verurteilt worden sei, er könne\naber Angaben zu der Tat nicht verweigern, deretwegen er bereits rechtskräftig zu\nFreiheitsstrafe verurteilt worden sei, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht\ndes Beschwerdeführers ist insoweit für eine mögliche Verfolgungsgefahr nichts ersichtlich; denn anders als in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 zu Grunde gelegen hat, war den Ermittlungsbehörden hier der Lieferant des Beschwerdeführers bereits bekannt. Dass\ndieser sich – vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung als Lieferant erneut\nbenannt – seinerseits möglicherweise leichter zu umfassenden und den Beschwerdeführer möglicherweise erneut belastenden Angaben entschließen könnte, liegt außerhalb des Schutzzwecks verfassungsrechtlich verbürgter Selbstbelastungsfreiheit.\n\n 2. Anordnung und Vollziehung der Beugehaft stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Fachgerichte haben – wenn auch knapp (vgl. zu\nden Begründungsanforderungen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/00 –, NStZ 2001, S.\n103 f.) - zu erkennen gegeben, dass sie sich der Bedeutung und Tragweite der angeordneten Zwangsmaßnahme bewusst waren. Das zum traditionellen Bestand staatlicher Maßnahmen zum Zwecke der Erzwingung gesetzlicher Pflichten zählende Mittel\nder Beugehaft (vgl. BVerfGE 43, 101 <106>) war hier verhältnismäßig, auch wenn\nder Beschwerdeführer seine Weigerung mehrfach bekräftigt hatte und die Aussicht,\ner könne sich unter dem Druck der Beugehaft doch noch zu einer Aussage entschlie-\n\n\n                                          2/4\n\nßen, eher gering gewesen ist (vgl. Nehm, Aussageverweigerung und Beugehaft, in:\nFestschrift für Walter Odersky zum 65. Geburtstag, 1996, S. 439 <448 f.>).\n\n Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d     7\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             8\n\n             Hassemer               Osterloh           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. April 2003 - 2 BvR 281/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                30. April 2003 - 2 BvR 281/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030430_2bvr028103.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030430.2bvr028103\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030430_2bvr028103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-30/2-bvr-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030430_2bvr028103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030430_2bvr028103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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