{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030429_1bvr043603","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr043603","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"1 BvR 436/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 436/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.     des Herrn K...,\n\n2.     der Frau K...,\n\n3.     der Minderjährigen K...,\n\n4.     des Minderjährigen K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2003 -\n         BVerwG 6 B 66.02 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Juni 2002 - 9 S 2441/01 -,\n\n      c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Juli 2001 - 2 K\n         2467/00 -,\n\n      d) den Widerspruchsbescheid des Oberschulamts Freiburg vom 30. Oktober 2000 - 720/40 Konrad -\n\n      e) den Bescheid des Staatlichen Schulamts Offenburg vom 28. August\n         2000 - 41-6601.0/19 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung einer Genehmigung        1\nzur Erteilung von Heimunterricht außerhalb staatlicher oder privater Schulen durch\n\n\n\n                                         1/5\n\nEltern grundschulpflichtiger Kinder (vgl. VGH Baden-Württemberg, ESVGH 52, 255 =\nDVBl 2003, S. 347). Die Beschwerdeführer, Eltern und deren schulpflichtige Kinder,\ngehören einer bibelgläubigen christlichen Gemeinschaft an und lehnen den Besuch\nstaatlicher Schulen aus religiösen Gründen ab. Durch die Verweigerung der beantragten Befreiung von der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule sehen sie\nsich in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 2 Abs. 1\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie aus Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG verletzt.\n\n                                           II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                    2\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden sind (vgl. insbesondere BVerfGE 41, 29;\n47, 46; 52, 223; 93, 1).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              4\nvon den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>). Denn die Ablehnung der beantragten Befreiung begegnet\nkeinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen weder die Elternrechte aus Art. 4           5\nAbs. 1, 2 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG noch die Rechte der beschwerdeführenden\nSchüler aus Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n  Die Lösung des Konflikts zwischen dem Recht der Eltern, ihren Kindern ihre Glaubensüberzeugung zu vermitteln und sie von für falsch oder schädlich gehaltenen\nGlaubensüberzeugungen fern zu halten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>), und dem korrespondierenden Recht der Kinder, entsprechend erzogen zu werden, einerseits sowie\ndem dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordneten staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG andererseits (vgl. BVerfGE 52, 223 <236>) nach dem\nGrundsatz der praktischen Konkordanz (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>) gebietet es nicht,\nden Beschwerdeführern die beantragte Genehmigung zu erteilen.\n\n Die Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule dient dem legitimen Ziel der           7\nDurchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und ist zur Erreichung dieses Ziels\ngeeignet und erforderlich. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von\nWissen, sondern auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die\ngleichberechtigt und dem Ganzen gegenüber verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft sollen teilhaben können.\nEs mag zutreffen, dass die Beschränkung des staatlichen Erziehungsauftrags auf die\nregelmäßige Kontrolle von Durchführung und Erfolg eines Heimunterrichts zur Erreichung des Ziels der Wissensvermittlung ein milderes und insoweit auch gleich geeignetes Mittel darstellen kann. Doch kann es nicht als eine Fehleinschätzung angesehen werden, die bloße staatliche Kontrolle von Heimunterricht im Hinblick auf das\nErziehungsziel der Vermittlung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz nicht als\n\n\n                                           2/5\n\ngleich wirksam zu bewerten. Denn soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer\nvon der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden,\nwenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichsten\nAuffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind.\n\n  Die mit der Pflicht zum Besuch der staatlichen Grundschule verbundenen Eingriffe       8\nin die genannten Grundrechte der Beschwerdeführer stehen auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Gewinn, den die Erfüllung dieser Pflicht für den staatlichen Erziehungsauftrag und die hinter ihm stehenden Gemeinwohlinteressen erwarten lassen. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung\nvon religiös oder weltanschaulich motivierten \"Parallelgesellschaften\" entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Integration setzt dabei\nnicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche\nMinderheiten nicht ausgrenzt, sie verlangt vielmehr auch, dass diese sich selbst nicht\nabgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen\nMinderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu\npraktizieren, ist wichtige Aufgabe schon der Grundschule. Das Vorhandensein eines\nbreiten Spektrums von Überzeugungen in einer Klassengemeinschaft kann die Fähigkeit aller Schüler zu Toleranz und Dialog als einer Grundvoraussetzung demokratischer Willensbildungsprozesse nachhaltig fördern.\n\n  Die dabei infolge der Schulbesuchspflicht auftretenden Beeinträchtigungen grundrechtlicher Freiheiten sind für die Betroffenen zumutbar, weil die Schwere dieser Beeinträchtigungen durch Pflichten zur Rücksichtnahme auf abweichende religiöse\nÜberzeugungen und durch die verbleibende Möglichkeit der Einflussnahme der Eltern auf die Erziehung ihrer Kinder innerhalb wie vor allem außerhalb der Schule so\nweit abgemildert wird, dass die Unzumutbarkeitsschwelle für Eltern wie Schüler nicht\nüberschritten wird. Dabei kommt in der zuerst genannten Hinsicht - von der Möglichkeit abgesehen, im Einzelfall auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 4 GG auf eine den religiösen Vorstellungen und Bindungen der Betroffenen Rechnung tragende Privatschule auszuweichen - der Verpflichtung der staatlichen Schulen zu Neutralität und\nToleranz besonderes Gewicht zu. Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung\nnicht nur sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen (vgl. BVerfGE 41, 29 <51 f.>) und eine Indoktrinierung der Schüler auch auf dem\nGebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 <75 ff.>). Sie nimmt den\nStaat vielmehr auch in die Pflicht, in der Schule durch seine Lehrer aktiv auf die\nÜbung von Toleranz gegenüber Menschen hinzuwirken, die wie die Beschwerdeführer weltanschauliche Minderheitenpositionen vertreten. Die mit dem Besuch der\nSchule gleichwohl verbundene Konfrontation mit den Auffassungen und Wertvorstellungen einer zunehmend säkular geprägten pluralistischen Gesellschaft ist den Beschwerdeführern trotz des Widerspruchs zu ihren eigenen religiösen Überzeugungen\n\n\n\n                                          3/5\n\nzuzumuten.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich auch unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n  aa) Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer   11\nhinsichtlich der Pflicht zum Besuch der Grundschule ebenso behandelt werden wie\nAngehörige der Bevölkerungsmehrheit, die durch die Schulerziehung nicht in einen\nWiderspruch zu ihren Glaubensüberzeugungen gebracht werden. Die allgemeine\nSchulpflicht und die Versagung einer Befreiung von der genannten Besuchspflicht\ndienen der Umsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags und knüpfen nicht, wie es\nfür Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 85, 191 <206>; 97, 186\n<197>), an religiöse Überzeugungen an.\n\n bb) Zwischen \"Schulverweigerern\" aus religiösen Gründen und nicht schulbesuchspflichtigen Kindern von Personen, die aus beruflichen Gründen einen festen Wohnsitz nicht haben, bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass\nsie die ungleiche Behandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können (vgl. etwa BVerfGE 82, 126 <146>). Während für die erste Personengruppe der mit der\nSchulbesuchspflicht verbundene Grundrechtseingriff, wie ausgeführt, als zumutbar\nangesehen werden kann, ist dies jedenfalls dann nicht der Fall, wenn eine Teilnahme\nder Kinder von Personen mit berufsbedingt ständig wechselndem Aufenthalt am\nstaatlichen Schulunterricht nur durch eine Trennung von Eltern und Kindern erreicht\nwerden kann.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   14\n\n               Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. April 2003 - 1 BvR 436/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                29. April 2003 - 1 BvR 436/03 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030429_1bvr043603.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr043603\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030429_1bvr043603.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-29/1-bvr-436-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030429_1bvr043603.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030429_1bvr043603.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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