{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr006299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"1 BvR 62/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 62/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Z... GmbH,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Martin J. Reufels und Koll.,\n                   in Sozietät Rechtsanwälte Dr. Hans Günter Heuking und Koll.,\n                   Magnusstraße 13, 50672 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. September 1998\n         - 10 TaBV 57/97 -,\n\n       b) den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 29. April 1997 - 4 BV 11/\n          97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n  Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Recht des Betriebsrats zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung bei der Festlegung von Arbeit an\nWochen-Feiertagen und bei der Bestimmung von Ersatzruhetagen in einem Zeitungszustellungsbetrieb.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit der Zustellung von Tageszeitungen. Sie      2\nist eine 100%ige Tochtergesellschaft einer Verlagsgesellschaft, deren Tageszeitungen sie durch bei ihr beschäftigte Zeitungszusteller zustellt. Der Geschäftsführer des\nVerlags ist zugleich Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.\n\n  Nach Plänen der Beschwerdeführerin sollte im Jahre 1997 auch an Christi Himmelfahrt und Allerheiligen gearbeitet werden. Auf Antrag des Betriebsrats, den die Beschwerdeführerin an dieser Entscheidung nicht beteiligte, untersagte daraufhin das\nArbeitsgericht der Beschwerdeführerin, Arbeitszeit an Wochen-Feiertagen anzuord-\n\n\n                                          1/6\n\nnen und die Ersatzruhetage für die Feiertagsarbeit gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz festzulegen, ohne zuvor die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt oder\ndurch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt zu haben. Die hiergegen gerichtete\nBeschwerde hat das Landesarbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen\ndes Arbeitsgerichts zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die\nBeschwerdeführerin könne sich nicht mit Erfolg auf den Tendenzschutz des § 118\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG berufen. Ihre Konzernabhängigkeit allein rechtfertige\nkeine Erstreckung des Tendenzschutzes von dem Tendenzunternehmen auf konzernverbundene Unternehmen mit Hilfsfunktion. Maßgebend sei nicht, dass das\nVerlagsunternehmen auf das Zustellunternehmen Einfluss nehmen könne, sondern\numgekehrt, ob das Unternehmen mit der Hilfsfunktion die geistig-ideelle Zielfunktion\ndes Verlages beeinflussen könne. Letzteres sei nicht ersichtlich, denn die Beschwerdeführerin sei als 100%ige Tochtergesellschaft vom Verlagsunternehmen abhängig\nund nicht umgekehrt. Ob bei einem einheitlichen Betrieb (Verlag und Zustellung) die\nRegelung der Arbeitszeit der Zusteller mitbestimmungsfrei wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da hier unstreitig kein gemeinsamer Betrieb gegeben sei.\n\n 2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.\n\n  Die Gerichte hätten verkannt, dass die Beschwerdeführerin als ausschließliche Zustellerin für die Verlagsgesellschaft vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in\nVerbindung mit Satz 1 GG erfasst sei und angesichts dessen dem verfassungsrechtlich gebotenen Tendenzschutz des § 118 Abs. 1 BetrVG unterliege. Es sei ein Fehlverständnis, wenn die Gerichte aus dem mangelnden Inhaltsbezug der Vertriebsund Zustelltätigkeit schlössen, dass ein Tendenzschutz ausscheide. Die Zustellung\neiner Lokal-Tageszeitung sei unabdingbare Voraussetzung ihrer Verbreitung. Ein\nEingriff in diese Vertriebstätigkeit sei - je nach Schwere - sogar als Eingriff in den\nKernbereich der Pressefreiheit zu werten.\n\n  Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass lediglich eine Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Verlagsgesellschaft bestünde, sei nicht zutreffend. Letztere sei in hohem, sogar existenzbedrohendem Maße von der Sicherstellung der Zustelldienste der Beschwerdeführerin abhängig. Ein Ausfall dieser Dienste würde auf\nGrund der fast ausschließlichen Hauszustellung dazu führen, dass die Zeitungen\nnicht verteilt, das heißt nicht erscheinen würden. Alternativen zur Zustellung schieden\naus, weil auf dem freien Markt andere Zustellmöglichkeiten nicht angeboten würden.\nDie von den Gerichten durchgeführte Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Beherrschung durch ein Tendenzunternehmen in der\nRegel nicht dazu führe, dass ein tendenzfreies Unternehmen Tendenzschutz genieße, greife zu kurz. Die Beschwerdeführerin sei produktions- und zustellungsorganisatorisch so weit in den Herstellungs- und Vertriebsprozess der Tageszeitungen eingebunden, dass ihre Leistungen einen untrennbaren Teil des Produktions- und\nVerbreitungsprozesses der Zeitungen darstelle. Einziger Zweck der Beschwerdefüh-\n\n\n                                          2/6\n\nrerin sei die Zustellung der Tageszeitungen. Ihre Muttergesellschaft werde durch die\ngetroffene Auslegung der Gerichte in ihrer Entscheidung, an welchen Tagen die beiden Lokalzeitungen erscheinen sollten, von der Zustimmung des Betriebsrats der Beschwerdeführerin zur Feiertagsarbeit abhängig. Gleiches gelte hinsichtlich der Bestimmung eines Ersatzfeiertages, der bei insgesamt 175 Zustellern aus personellen\nund organisatorischen Gründen nicht einheitlich gewährt werden könne.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche            8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 52, 283; 77, 346).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des              9\nGrundrechts der Beschwerdeführerin auf Pressefreiheit angezeigt (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Arbeitsrechts, insbesondere § 118 Abs. 1 Satz 1\nNr. 2 BetrVG, zu beurteilen ist. Deren Auslegung und Anwendung ist Sache der dafür\nzuständigen Arbeitsgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob\ndie grundrechtlichen Normen und Maßstäbe, hier das Grundrecht der Pressefreiheit\naus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, beachtet worden sind.\n\n  b) Das Grundrecht der Pressefreiheit gewährleistet die Freiheit publizistischer Betätigung. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der\nNachricht und der Meinung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>). Umfasst ist das Recht, die\ninhaltliche Tendenz einer Zeitung festzulegen, beizubehalten, zu ändern und diese\nTendenz zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 52, 283 <297>). Der Grundrechtsschutz beschränkt sich nicht auf die Erstellung des Inhalts, sondern bezieht auch inhaltsbezogene Hilfsfunktionen von Presseunternehmen ein (vgl. BVerfGE 64, 108 <114 f.>; 77,\n346 <354>). Insofern fällt auch der Vertrieb von Presseprodukten, etwa die Botenzustellung von Zeitungen, in den Gewährleistungsbereich (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NJW 1999, S. 2107).\n\n Die Pressefreiheit steht nach Art. 5 Abs. 2 GG unter dem Vorbehalt der allgemeinen       12\nGesetze. Zu ihnen gehören auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung\nder Belange der Arbeitnehmer, hier maßgeblich die des Betriebsverfassungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Der Staat darf die Presse allerdings nicht durch die\nallgemeinen Gesetze fremden - nicht-staatlichen - Einflüssen unterwerfen oder öffnen, die mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründeten Schutz der Freiheit der\nPresse unvereinbar wären (vgl. BVerfGE 52, 283 <296 f.>). Dem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er die Anwendung der allgemeinen Mitbestim-\n\n\n                                          3/6\n\nmungsrechte durch den Betriebsrat, soweit sie der Eigenart des Unternehmens oder\nBetriebs entgegenstehen, durch § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG ausgeschlossen\nhat. Diese Norm beschränkt die Pressefreiheit nicht, sie schirmt sie gerade - im\nRahmen der Reichweite der Norm - vor einer Beeinträchtigung durch die im allgemeinen Gesetz vorgesehenen betrieblichen Mitbestimmungsrechte ab (vgl. BVerfGE\n46, 73 <95>; 52, 283 <298 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000,\nS. 1711 <1712>). Die Auslegung dieser grundrechtsausgestaltenden Regelung darf\naber nicht in eine Beschränkung des Grundrechts auf Pressefreiheit umschlagen\n(vgl. BVerfGE 52, 283 <299>).\n\n c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen.\n\n  Mit § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Zuerkennung von Tendenzschutz zur Zurückstellung von Belangen führt, deren Wahrnehmung dem Betriebsrat übertragen ist. Maßgeblich für die Auslegung der Norm im\nLichte des Grundrechts auf Pressefreiheit ist der Bezug der dem Tendenzschutz zugerechneten Tätigkeit auf die geschützte publizistische Betätigung. In den angegriffenen Entscheidungen haben die Gerichte unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Tendenzschutz im verbundenen\nUnternehmen die Anwendung des § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG nicht auf das abhängige Unternehmen erstreckt. Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme,\ndass die Tendenz innerhalb eines Konzerns nicht in dem abhängigen Unternehmen\nerarbeitet wird. Die geistig-ideelle Beeinflussung wirkt danach grundsätzlich nur von\ndem beherrschenden Unternehmen auf das abhängige Unternehmen hin (vgl. BAGE\n27, 301 = AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; BAGE 35, 352 = AP Nr. 20 zu § 118 BetrVG 1972). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Ob mit einer mitbestimmungsbedürftigen Maßnahme eine Einschränkung der publizistischen Freiheit einhergeht, hängt von den konkreten Auswirkungen auf die Tendenzverwirklichung ab (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2000,\nS. 1711 <1712>; NJW 2000, S. 2339 <2340>). So hat das Bundesverfassungsgericht\neine Stellungnahme des Betriebsrats zu tendenzbezogenen Kündigungsgründen als\nmit § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG unvereinbar angesehen, da dies die Gefahr einer tendenzbezogenen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat\nund in der Folge eine mögliche Beschränkung der Entscheidungsfreiheit über die\nTendenz schaffe (vgl. BVerfGE 52, 283 <301 f.>). Regelungen über die Mitbestimmung bei der Verteilung der Wochenarbeitszeit und der Lage der Schichten (Sollandruckzeiten) dürfen sich beispielsweise nicht auf die inhaltliche und formale Gestaltung bestimmter Themen auswirken (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, AfP\n2000, S. 82 <83>; NJW 2000, S. 1711 <1712>). Nur soweit Einschränkungen der\nFreiheit, Tendenzentscheidungen unbeeinflusst zu treffen, zu besorgen sind, müssen\nBeteiligungsrechte von Verfassungs wegen ausgeschlossen bleiben (BVerfG, 1.\nKammer des Ersten Senats, NJW 2000, S. 2339 <2340>).\n\n\n\n                                          4/6\n\n  Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte dem abhängigen Unternehmen bei der Auslegung des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keinen Tendenzschutz zugesprochen haben. Die der Herstellung einer Zeitung zeitlich und produktionstechnisch nachgelagerte Verbreitung wirkt sich auf die inhaltliche Gestaltung\nund Auswahl nicht mehr aus. Verfassungsrechtliche Gründe gebieten es nicht, den\neinem Tendenzunternehmen im Konzern gewährten Tendenzschutz auf ein nicht\ntendenzgeschütztes abhängiges Unternehmen zu erstrecken, das die Tendenzverwirklichung nicht beeinflusst. In nachvollziehbarer Weise haben die Gerichte ihre Entscheidungen darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin selbst keinen geistigideellen Einfluss auf das Verlagsunternehmen ausüben kann. Ein solcher ergibt sich\nauch nicht aus dem organisatorischen Zusammenhang, in dem die Erarbeitung und\ndie Zustellung der Tageszeitungen stehen.\n\n  Die fachrichterliche Rechtsprechung führt auch insoweit nicht zu einer Verkennung      17\ndes Grundrechts, als die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu Schwierigkeiten der aktuellen Zustellung einer Zeitung, hier an einem Feiertag, führt. Das\nGrundrecht schützt nur vor einer nicht wertneutralen Einflussnahme auf den Inhalt\ndes Presseprodukts oder auf dessen Verbreitung. Die Pressefreiheit gewährleistet jedoch nicht, dass Presseerzeugnisse unter Außerachtlassung der allgemein geltenden Rechtsordnung verbreitet werden können. Es ist dem Zeitungsverlag im Übrigen\nnicht verwehrt, bei mangelndem Einvernehmen mit dem Betriebsrat die Entscheidung einer Einigungsstelle herbeizuführen (§ 87 Abs. 2 BetrVG) oder die Zustellung\nanderweitig zu organisieren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    18\n\n                Papier                  Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n29. April 2003 - 1 BvR 62/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                29. April 2003 - 1 BvR 62/99 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030429_1bvr006299.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr006299\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-29/1-bvr-62-99","cited_norms":[{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-29/1-bvr-62-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:28.250684+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-04-29/1-bvr-62-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-04-29","dockets":["1 BvR 62/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr006299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030429.1bvr006299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.04.2003 – 1 BvR 62/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-29/1-bvr-62-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BetrVG/118","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"118","label":"§ 118 BetrVG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":3},{"id":"BetrVG/87","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"87","label":"§ 87 BetrVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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