{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030423.1bvr124899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-23","aktenzeichen":"1 BvR 1248/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1248/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Knoche,\n                    Marktstraße 15, 34369 Hofgeismar -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Juli 1999 - 7 UF 203/99 -,\n\nb) den Beschluss des Amtsgerichts Marsberg vom 22. März 1999 - 5 F 51/99 -\n\n2. mittelbar gegen\n§ 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner,\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Mit der Verfassungsbeschwerde begehrt der Vater eines nichtehelich geborenen        1\nKindes die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für sein Kind. Dabei wendet er\nsich gegen die gesetzlichen Regelungen der § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1\nBGB.\n\n  Der Beschwerdeführer ist der Vater eines 1994 geborenen Kindes, mit dessen Mutter er in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen lebte. Im Mai 1998 trennten\nsich die Eltern. Das Kind lebt seitdem bei seiner Mutter.\n\n Seinen Antrag, ihm die Sorge für das Kind zu übertragen, wiesen das Amtsgericht     3\nebenso wie das Oberlandesgericht zurück: Dem Antrag könne nicht entsprochen\nwerden, weil dies nach der Gesetzeslage nur mit hier nicht vorliegender Zustimmung\nder Mutter möglich sei. § 1626 a Abs. 2, § 1672 Abs. 1 BGB seien verfassungsgemäß. Für einen Sorgerechtswechsel auf den Beschwerdeführer nach § 1666 BGB lä-\n\n\n                                        1/4\n\ngen die Voraussetzungen ersichtlich nicht vor.\n\n Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer           4\neine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG durch die angegriffenen Entscheidungen\nrügt. Er hält § 1626 a BGB Abs. 2, § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB für verfassungswidrig.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 93 a               5\nAbs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Die Sache hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne           6\ndes § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die entscheidungserheblichen Fragen, insbesondere zur Zuweisung des elterlichen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter\nEltern gemäß § 1626 a BGB, sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 - = FamRZ 2003, S. 285),.\n\n 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2             7\nBuchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n  Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfassungsbeschwerde dem Gebot der hinreichenden Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 i.V.m. § 92 BVerfGG) in der erforderlichen Weise Rechnung trägt. Denn sie ist unbegründet.\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG.\n\n  (1) Soweit das Amts- und Oberlandesgericht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind auf den Beschwerdeführer nach § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB abgelehnt haben, weil die hierfür nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Mutter nicht vorliege und nicht gerichtlich ersetzt werden könne, ist dies mit dem\nElternrecht des Beschwerdeführers nach Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1         11\nBvR 933/01 - entschieden, dass es nicht gegen das Elternrecht des Vaters eines\nnichtehelichen Kindes nach Art. 6 Abs. 2 GG verstößt, dass das Kind nach § 1626 a\nAbs. 2 BGB zunächst rechtlich allein der Mutter zugeordnet und grundsätzlich ihr die\nPersonensorge übertragen ist (vgl. Urteil vom 29. Januar 2003, S. 30, 33-35 des\namtl. Umdrucks).\n\n Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 1672 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach dann, wenn die Eltern\nnicht nur vorübergehend getrennt leben und die elterliche Sorge nach § 1626 a Abs.\n2 BGB der Mutter zusteht, der Vater nur mit Zustimmung der Mutter die alleinige\nÜbertragung der elterlichen Sorge auf sich beantragen kann. Eine Sorgerechtswech-\n\n\n\n                                          2/4\n\nsel kann - anders als die gemeinsame Sorge beider Eltern - nicht zur Verfestigung\nder Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen beitragen, sondern ersetzt die\nbisherige Sorgetragung eines Elternteils durch die des anderen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine solche Änderung mit\n§ 1672 Abs. 1 BGB nicht nur an die Zustimmung der Mutter als bisheriger Sorgerechtsinhaberin bindet, sondern zur Voraussetzung dafür macht, dass die Übertragung der Alleinsorge dem Kindeswohl dient (§ 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB), und sie im\nÜbrigen gemäß § 1666 BGB von einer Kindeswohlgefährdung abhängig macht.\n\n (2) Es ist im Übrigen weder hinreichend vorgetragen, noch erkennbar, dass Kindeswohlgesichtspunkte den vom Beschwerdeführer begehrten Sorgerechtswechsel begründen könnten. Soweit das Oberlandesgericht eine Sorgerechtsübertragung nach\n§ 1666 Abs. 1 BGB abgelehnt hat, behauptet der Beschwerdeführer auch nicht, die\nEntscheidung sei mangels Annahme einer Kindeswohlgefährdung fehlerhaft.\n\n Veranlassung zu einer anderen Bewertung gibt auch nicht der Umstand, dass das              14\nBundesverfassungsgericht in der genannten Senatsentscheidung den Gesetzgeber\nverpflichtet hat, für die Väter, die sich noch vor In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 von der Mutter getrennt hatten, die Möglichkeit einzuräumen, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob trotz entgegenstehendem Willen der\nKindesmutter unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine gemeinsame elterliche\nSorge zu begründen ist (aaO, S. 51). Der Beschwerdeführer hat im der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Verfahren nicht eine gemeinsame Sorgetragung\nmit der Mutter, sondern die Alleinsorge für das Kind begehrt. Sollte er nunmehr eine\ngemeinsame Sorgetragung anstreben, müsste er ein neues Verfahren in Gang setzen.\n\n b) Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen.                                         15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       16\n\n                                                              Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n23. April 2003 - 1 BvR 1248/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                23. April 2003 - 1 BvR 1248/99 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030423_1bvr124899.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030423.1bvr124899\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-23/1-bvr-1248-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-23/1-bvr-1248-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:27.515474+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-04-23/1-bvr-1248-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-04-23","dockets":["1 BvR 1248/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030423.1bvr124899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030423.1bvr124899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.04.2003 – 1 BvR 1248/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-23/1-bvr-1248-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1672","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1672","label":"§ 1672 BGB","mentions":8},{"id":"BGB/1626a","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1626a","label":"§ 1626a BGB","mentions":4},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":4},{"id":"BGB/1666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1666","label":"§ 1666 BGB","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:51:27.515474+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}