{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030415_1bvr071003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030415.1bvr071003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-15","aktenzeichen":"1 BvR 710/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 710/03 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau T...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rudolf Riechwald,\n                    Franz-Joseph-Straße 9, 80801 München -\ngegen a) den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.\n         Februar 2003 - 3 Nc 143/02 -,\n\n        b) den Beschluss der Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2002\n           - 12 VG Z 2395/2002 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 15. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nEs wird angeordnet, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2002\nin die noch ausstehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg über\ndie Vergabe von Studienplätzen im Fach Humanmedizin aufgrund mangelhafter\nNutzung von Ausbildungskapazitäten durch die Universität Hamburg im Wintersemester 2002/2003 einbezogen wird.\n\n                                     Gründe:\n  Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung eines Studienplatzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin bewarb sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von    2\nStudienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin für das Wintersemester 2002/03. Ihr Antrag wurde abgelehnt; auch im Nachrückverfahren konnte\nihr kein Studienplatz zugeteilt werden. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2002 - das\n\n\n                                         1/4\n\nSemester hatte am 21. Oktober 2002 begonnen - beantragte die Beschwerdeführerin\nbei der Universität H. die Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin außerhalb\nder festgesetzten Zulassungszahl. Gleichzeitig wurde beim Verwaltungsgericht ein\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf vorläufige Zulassung\nzum Humanmedizinstudium an der Universität H., gestellt. Die Beschwerdeführerin\nbegründete ihr Begehren mit der mangelhaften Ausnutzung von Ausbildungskapazitäten. Die Universität H. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 ab.\nÜber den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.\n\n  Ebenfalls am 28. Oktober 2002 hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Eilantrag       3\nmit der Begründung abgelehnt, die Beschwerdeführerin könne keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)\ngeltend machen. Eine einstweilige Anordnung zum Schutz eines semesterbezogenen Zulassungsanspruchs sei nicht notwendig, wenn der Studienbewerber den Antrag an das Gericht erst nach Beginn der Vorlesungen im Bewerbungssemester stelle, da er dann nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst habe,\ndamit er das Studium in dem von ihm gewünschten Ausbildungssemester noch mit\nAussicht auf Erfolg aufnehmen könne.\n\n Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin             4\nwies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 27. Februar\n2003 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungsgrund bei Antragsstellung nach Semesterbeginn zurück.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr Anspruch auf effektiven Rechtschutz\nwerde verletzt. Die von den Verwaltungsgerichten festgesetzten Bewerbungsstichtage zum Vorlesungsbeginn seien willkürlich, insbesondere wenn der Antrag nur wenige Tage nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingehe und das Verwaltungsgericht bis\nzum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer nicht über die \"rechtzeitig\" gestellten Anträge entschieden habe.\n\n 3. Zusammen mit der Verfassungsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin einen            6\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um noch an den unmittelbar\nbevorstehenden Vergabeentscheidungen beim Verwaltungsgericht teilnehmen zu\nkönnen.\n\n 4. Wegen der besonderen Dringlichkeit hat die Kammer gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2         7\nBVerfGG davon abgesehen, den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n\n 5. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand           8\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\nGrund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob diese Voraus-\n\n\n\n                                         2/4\n\nsetzungen vorliegen, haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgetragen werden, grundsätzlich\naußer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von\nvornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des\nVerfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden,\nwenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte\neinstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg\nzu versagen wäre (stRspr; vgl. BVerfGE 84, 286 <288>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin kann nicht darauf            9\nverwiesen werden, zunächst das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchzuführen. Hier steht prozessuales Vorgehen im Eilrechtsschutz in Frage,\nwelches der Natur der Sache nach im Hauptsacheverfahren keiner Klärung zugeführt\nwerden kann.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird vor allem die Frage zu klären sein, ob es mit Art. 19\nAbs. 4 GG vereinbar ist, den Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO davon abhängig zu machen, ob der vorläufige Rechtsschutz vor\noder nach dem ersten Vorlesungstag in Anspruch genommen wird, obwohl das Verwaltungsgericht beim Scheitern der auf eine unstreitige Erledigung abzielenden Vorgespräche mit der Universität regelmäßig nicht alsbald entscheidet, um den Antragstellern die Teilnahme am laufenden Semester noch zu ermöglichen.\n\n Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten der Beschwerdeführerin aus.\n\n  Erginge die einstweilige Anordnung nicht, würde der Beschwerdeführerin die Chance genommen, einen Studienplatz aufgrund gegebenenfalls freistehender Kapazitäten zu bekommen. Dies trifft sie umso härter, als auch die Zuteilung eines Studienplatzes im laufenden Sommersemester ungewiss ist. Nachdem ohnehin ein\nerheblicher Überhang an Bewerbern für die noch durch die Universität H. zu vergebenden Studienplätze gegeben ist, wiegt der für die Beschwerdeführerin entstehende\nNachteil bedeutend schwerer als die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen, die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen\nwürde. Insoweit sind die Interessen der übrigen Bewerber sowie der Universität H.\nberührt. Die Rechtsschutzgewähr für die übrigen nach Auskunft des Verwaltungsgerichts noch rund 300 Studienbewerber fällt jedoch bei einer Beteiligung einer weiteren Bewerberin im noch ausstehenden Verteilungsverfahren nicht nennenswert ins\nGewicht; denn es geht lediglich um eine relative Minderung der Erfolgschancen für\nalle. Für die Universität H. sind derzeit keine Nachteile erkennbar, weil die noch freien\nKapazitäten nicht von der Anzahl der Bewerber abhängen.\n\n                Jaeger                   Hömig             Hoffmann-Riem\n\n\n\n                                           3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. April 2003 - 1 BvR 710/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. April 2003 - 1 BvR 710/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030415_1bvr071003.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030415.1bvr071003\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-15/1-bvr-710-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-15/1-bvr-710-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:26.942152+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-04-15/1-bvr-710-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-04-15","dockets":["1 BvR 710/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030415.1bvr071003","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20030415_1bvr071003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030415.1bvr071003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.04.2003 – 1 BvR 710/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-15/1-bvr-710-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird angeordnet, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. 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