{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030414_1bvr199802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030414.1bvr199802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-14","aktenzeichen":"1 BvR 1998/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1998/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner Pfeil,\n                    Kaiserplatz 5, 52222 Stolberg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2002 - 7 S 140/02\n         -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 28. August 2002 - 7 S 140/\n         02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 14. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 2002 und vom 28. August\n2002 – 7 S 140/02 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein–Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € (in Worten:\nFünftausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Berufung zurückgewiesen wurde.\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens vor            2\ndem Amtsgericht Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld mit der Behauptung, dieser\nhabe ihn bei einer Schlägerei in einer Gaststätte verletzt. Zum Beweis dieser Tatsache benannte er die Zeugin M. und beantragte die Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte. Der Beklagte bestritt die Behauptungen des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht erhob Zeugenbeweis entsprechend dem\nBeweisbeschluss vom 21. Januar 2002 über die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beklagte habe ihn zusammen mit anderen Männern am 8. September 2001\nin der Gaststätte der Zeugin geschlagen und erheblich verletzt. Die Ermittlungsakte\nder Staatsanwaltschaft wurde beigezogen. Die Polizei hatte im Rahmen des gegen\nden Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens die später als Zeugen benannten\nPersonen S. und J. vernommen.\n\n  2. Das Amtsgericht wies mit Urteil vom 15. März 2002 die Klage ab. Zur Begründung       3\nführte es unter anderem aus, dass nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht habe festgestellt werden können, dass es sich bei dem Beklagten um einen der Beteiligten an dem Angriff auf den Beschwerdeführer gehandelt habe.\n\n  3. Dagegen legte der Beschwerdeführer unter der Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe bewilligt werde, Berufung ein. In der Berufungsbegründung benannte er\ndie Zeugen S., J., C. und W. Diese, so behauptete er, könnten den Beklagten als Täter, der den Beschwerdeführer verletzt habe, wiedererkennen. Die Zeugen C. und W.\nseien dem Beschwerdeführer erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz bekannt geworden.\n\n  4. Das Landgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:\nDie Vernehmung der neu benannten Zeugen S. und J. sei nach § 531 Abs. 1 ZPO\nausgeschlossen. Hinsichtlich der Zeugen C. und W. sehe die Kammer keine Veranlassung, diese im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu vernehmen, da dies auf eine Ausforschung hinausliefe. Es sei vom Beschwerdeführer keine Täterbeschreibung\ndurch die Zeugen dargelegt worden und es ergebe sich auch nicht aus der Ermittlungsakte, dass eine (Wahl-)Lichtbildvorlage oder eine (Wahl-)Gegenüberstellung\nmit den Zeugen durchgeführt worden sei. Die Hoffnung des Beschwerdeführers, dass\ndie neu benannten Zeugen C. und W. im Rahmen eines Vernehmungstermins den\ndann möglicherweise anwesenden Beklagten vielleicht als Mittäter des Tatgeschehens wiedererkennen könnten, sei nicht ausreichend, um eine Vernehmung der Zeugen anzuordnen, ganz abgesehen davon, dass eine Wiedererkennung des Beklagten nach so langer Zeit wegen der erheblichen Gefahr einer Personenverwechslung\nmit der gebotenen Vorsicht zu beurteilen sei. All dies gelte umso mehr, als bereits der\nZeuge J. bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, er würde die beteiligten Personen nicht wiedererkennen und auch die Zeugin S. das eigentliche Tatgeschehen in der Imbissstube nicht beobachtet habe.\n\n\n\n                                          2/7\n\n Eine Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss vom 28. August 2002 zurückgewiesen. Darin stellte das Gericht klar, dass nicht eine verspätete\nBenennung der Grund dafür sei, die Zeugen C. und W. nicht zu vernehmen.\n\n  5. Mit der fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, warum die\nVernehmung der beiden Zeugen C. und W. auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufen solle, zumal die Tatsachen, welche die Zeugen bestätigen könnten, noch einmal schriftsätzlich spezifiziert worden seien.\n\n  6. Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Gegner des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Das Justizministerium des Landes Nordrhein–Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            9\nDurchsetzung der Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  1. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat           10\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 ff.>).\nArt. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347 <356>). Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu\nmachen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und\ndieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht\nselbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Auslegung\nund Anwendung der §§ 114 ff. ZPO obliegen allerdings in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Verfassungsrecht wird jedoch verletzt, wenn die angegriffene\nEntscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nverbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. Die Fachgerichte überschreiten den\nEntscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt,\nwenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unver-\n\n\n                                          3/7\n\nhältnismäßig erschwert wird. Das ist namentlich der Fall, wenn das Fachgericht\ndie Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder\nRechtsverteidigung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem\nUnbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich\nverfehlt (vgl. BVerfGE 81, 347 <358>).\n\n  Die Annahme der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, hat das Bundesverfassungsgericht zwar bereits mehrfach unbeanstandet gelassen (vgl. BVerfG, NJW 1997,\nS. 2745 <2746>). Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers\nausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem\nUnbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens\nProzesskostenhilfe zu verweigern (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 -;\nBVerfG, NJW-RR 2002, S. 1069).\n\n 2. Diesen Grundsätzen werden die Entscheidungen des Landgerichts nicht gerecht.          12\nDie Beweisprognose im Hinblick auf die benannten Zeugen C. und W., auf die das\nGericht seine ablehnenden Entscheidungen stützt, offenbart keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Beweisaufnahme mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde.\nDie Argumentation des Gerichts, die beiden neu benannten Zeugen C. und W. seien\nnicht zu vernehmen, da dies auf einen Ausforschungsbeweis hinausliefe, überdehnt\ndie Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO in verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbarer Weise.\n\n a) Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter        13\nRechtsauffassung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter\ndem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet ist, dass ihre\nErheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer\nbestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam \"ins Blaue\" aufgestellt, also aus der Luft gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Bei der Annahme einer solchermaßen rechtsmissbräuchlichen Ausforschung wird Zurückhaltung gefordert; in der Regel wird dies\nnur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung\nangenommen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1994 – 1 BvR 937/93 –; BGH, NJW 1992, S. 1967\n<1968>; BGH, NJW 1992, S. 3106; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 23. Aufl.,\n2002, Vor § 284 Rn. 5).\n\n b) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers benennt die Zeugen C. und W. zum               14\nBeweis der Tatsache, dass diese den Beklagten als Täter, der den Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                          4/7\n\nrer verletzt habe, wiedererkennen können. Dieser Vortrag kann weder von vornherein\nals willkürlich angesehen werden, noch wurde er \"ins Blaue hinein\" aufgestellt. Die\nzu bekundenden Tatsachen wurden hinreichend konkret dargelegt. Ort und Tag des\nGeschehens sowie die weiteren Begleitumstände der unter Beweis gestellten Tatsachen wurden vom Beschwerdeführer bereits in erster Instanz vorgetragen und ergeben sich darüber hinaus auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts. Die Erheblichkeit dieses\nVorbringens kann ohne weiteres beurteilt werden.\n\n  c) Die Annahme des Landgerichts, die Vernehmung der Zeugen C. und W. liefe auf          15\neinen Ausforschungsbeweis hinaus, entbehrt danach einer hinreichenden prozessualen Grundlage. Sie wird auch nicht dadurch verständlicher, dass das Landgericht\nausführt, der Beschwerdeführer habe keine Täterbeschreibung durch die Zeugen\ndargelegt noch ergebe sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, dass\neine (Wahl-)Gegenüberstellung oder eine (Wahl-)Lichtbildvorlage mit den Zeugen\ndurchgeführt worden sei. Für das Vorliegen eines hinreichend bestimmten Beweisantrags ist es gerade nicht erforderlich, dass die Partei das Beweisergebnis im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht (vgl. BGH, NJW\n1972, S. 249 <250>; Zöller/Greger, a.a.O., Vor § 284 Rn. 5b). Das Landgericht hat\nhier verkannt, dass im Rahmen eines Beweisantritts der Beweisführer keinerlei\nWahrscheinlichkeitsüberlegungen anzustellen braucht (vgl. Prütting, in: Münchener\nKommentar zur Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2000, § 284 Rn. 75). Im Übrigen übersieht das Landgericht, dass die Zeugen C. und W. bislang nicht von der Polizei vernommen wurden und daher keine entsprechende Lichtbildvorlage oder Gegenüberstellung durchgeführt werden konnte. Es gibt keinen zivilprozessualen Grundsatz,\nnach dem ein Beweisantrag nur dann hinreichend bestimmt ist, wenn in einem gleichzeitig geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bereits mit hinreichendem Erfolg entsprechende Beweiserhebungen durchgeführt wurden.\n\n d) Ob die Zeugen C. und W. in der Berufungsinstanz in einer Beweisaufnahme eine          16\nhinreichend konkrete Täterbeschreibung abgeben können, ist eine Frage, die im\nRahmen der Beweiswürdigung beantwortet werden muss. Das Gericht hat hier nicht\nbeachtet, dass eine Vernehmung dieser beiden Zeugen nach § 396 Abs. 1 ZPO so\ndurchzuführen ist, dass die Zeugen zunächst zu veranlassen sind, dasjenige, was ihnen von dem Gegenstand der Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Detailfragen an die Zeugen, z.B. über das konkrete Aussehen des Täters, wären\nhier gerade unzulässig (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 396 Rn. 3; Damrau, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, a.a.O., § 396 Rn. 2).\n\n e) Soweit das Gericht meint, es sei nicht zu erwarten, dass die Zeugen C. und W.         17\nden Beklagten als Täter wiedererkennen, da bereits der Zeuge J. bei seiner polizeilichen Vernehmung bekundet habe, er würde die beteiligten Personen nicht wiedererkennen, beruhen die Erwägungen des Gerichts ebenfalls auf einer fehlerhaften vorweggenommenen Beweiswürdigung. Es gibt keinen prozessualen Grundsatz, nach\ndem aus der Aussage eines Zeugen im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung auf\n\n\n                                          5/7\n\nden Inhalt der Aussage eines anderen Zeugen in einem Zivilprozess geschlossen\nwerden kann. Die Überlegungen des Gerichts beruhen auf Spekulationen und bieten\nkeine zureichende Grundlage für eine negative Beweisprognose.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Sie sind demnach aufzuheben; die Sache ist an das Landgericht Aachen zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einem vor Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden\nVerfahren zu einem dem Beschwerdeführer günstigeren Beschluss gelangt wäre.\n\n  Für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist es ohne Belang, ob das Landgericht    19\nnicht aus anderen Gründen dazu hätte kommen können, die Erfolgsaussichten der\nBerufung zu verneinen. Für eine derartige hypothetische Beurteilung bietet das Verfahren der Verfassungsbeschwerde keinen Raum; es ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, Fragen der Zivilprozessordnung zu entscheiden, sofern sie nicht\nden Bereich des Verfassungsrechts berühren. Deshalb darf es auch nicht dem Gericht, dessen Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird, vorgreifen und selbst darüber entscheiden, ob beispielsweise die erstmalige Benennung\nder Zeugen C. und W. in der Berufungsinstanz nach § 531 ZPO unzulässig ist und\ndeshalb gegebenenfalls die Erfolgsaussichten der Berufung zu verneinen wären (vgl.\nBVerfGE 7, 275 <281 f.>).\n\n                                        III.\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.       20\nDie Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 113 Abs. 2 Satz 3\nBRAGO in Verbindung mit den dazu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten\nGrundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 21\n\n                                                          Hohmann-Papier                Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n14. April 2003 - 1 BvR 1998/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030414_1bvr199802.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030414.1bvr199802\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030414_1bvr199802.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-14/1-bvr-1998-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030414_1bvr199802.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030414_1bvr199802.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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