{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030410_1bvr069703","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030410.1bvr069703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"1 BvR 697/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 697/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der RTL Television GmbH,\n   vertreten durch ihren Geschäftsführer ... ,\n   Aachener Straße 1044, 50858 Köln,\n\n2. des Zweiten Deutschen Fernsehens, Anstalt des öffentlichen Rechts,\n   vertreten durch ihren Intendanten ... ,\n   ZDF-Straße 1, 55100 Mainz,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden der 22. Strafkammer\n      des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2003 und die ergänzende Verfügung des Vorsitzenden vom 7. April 2003 - 5/22 Ks 3490 Js\n      230118/02 -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  die Richterin Haas\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen sitzungspolizeiliche Maßnahmen über das Fertigen von Fernsehaufnahmen in einem Strafverfahren.\n\n                                          I.\n 1. Am 8. April 2003 hat vor der 22. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am        2\nMain die öffentliche Hauptverhandlung in der Strafsache gegen den Angeklagten G.\nbegonnen, dem vorgeworfen wird, den Bankierssohn v. M. entführt und getötet zu haben. Der Fall fand und findet eine intensive öffentliche Aufmerksamkeit und Erörte-\n\n\n                                          1/4\n\nrung. Neben der Schwere des angeklagten Verbrechen liegt dies auch daran, dass\nzwischen dem Opfer und dem Angeklagten eine private Beziehung bestand. Ferner\nist dem Angeklagten während seiner polizeilichen Vernehmung die Anwendung von\nFolter angedroht worden. Das ist weiterhin Gegenstand einer intensiven öffentlichen\nDiskussion.\n\n Die Beschwerdeführer beabsichtigen, über die Hauptverhandlung im Rahmen einer            3\nPool-Lösung zu berichten, auf die sich deutsche Fernsehveranstalter verständigt haben.\n\n 2. Mit sitzungspolizeilicher Verfügung des Vorsitzenden vom 17. März 2003 und 7.         4\nApril 2003 wurden Film- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal vor der Sitzung für 15\nMinuten gestattet. Der Angeklagte soll danach nur dann bei Anwesenheit der Pressevertreter in den Sitzungssaal geführt werden, wenn diese sich vorher verpflichten,\nsein Gesicht vor Veröffentlichung und Weitergabe der Aufnahmen an andere Fernsehanstalten so zu anonymisieren, dass nur eine Verwendung in anonymisierter\nForm möglich bleibt, es sei denn, er sei mit der Veröffentlichung seiner Bilder einverstanden. Der Angeklagte habe sich geweigert, sich im Sitzungssaal filmen oder fotografieren zu lassen. Eine zwangsweise Vorführung gegen seinen Willen sei vor dem\nHintergrund, dass ihm im Ermittlungsverfahren schon einmal mit Gewalt gedroht wurde, nicht verhältnismäßig.\n\n  3. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts auf Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG. Die erfolgte Beschränkung der Berichterstattungsfreiheit durch die Anordnungen gemäß § 176 GVG sei nicht gerechtfertigt. Dem Informationsinteresse der\nÖffentlichkeit an der Person des Angeklagten, der mit vollem Namen, Lebensumständen und Bildnis seit Monaten in der Öffentlichkeit bekannt sei, stünden keine Rechtsgüter entgegen, die die sitzungspolizeilichen Anordnungen rechtfertigen könnten. Die\nVerfügung selbst lasse keine Abwägung der betroffenen grundrechtlichen Positionen\nerkennen. Soweit der Angeklagte sich weigere, sich filmen oder fotografieren zu lassen, könne er keinen Anonymitätsschutz in Anspruch nehmen. Die bloße Weigerung\nallein könne auch im Hinblick auf das Interesse an einem geordneten Ablauf der Verhandlung nicht dazu führen, dass es der Angeklagte in der Hand habe, den Umfang\nder Medienberichterstattung zu bestimmen.\n\n                                          II.\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen           6\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n An einer aktuellen und authentischen Berichterstattung über die Hauptverhandlung         7\ngegen den Angeklagten, dem Mord an einem ihm anvertrauten Kind und damit eine\nbesonders schwere Straftat vorgeworfen wird, besteht ein erhebliches öffentliches In-\n\n\n                                          2/4\n\nteresse. Von dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Berichterstattungsinteresse der Beschwerdeführer ist die bildliche Dokumentation der Geschehnisse im\nSitzungssaal am Rande der Verhandlung der Strafkammer umfasst. Angesichts der\nbesonderen Umstände und der Schwere der Straftat hat das Berichterstattungsinteresse Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Angeklagten auch hinsichtlich seiner Abbildung (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 35, 202 <231>).\n\n Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15./17. April 2002           8\n(BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 2021) die Anfertigung von\nTon- und Bildaufnahmen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung der Aufnahmen\nangeordnet hat, beruhte diese Einschätzung auf anderen Voraussetzungen, insbesondere einer im Einzelnen begründeten Gefährdungslage.\n\n  Die Auflage des Vorsitzenden, Aufnahmen des Gesichts des Angeklagten zu anonymisieren, ist allerdings kein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG,\ndessen Abwehr den Erlass der einstweiligen Anordnung gebietet. Das Bild des Angeklagten ist in der Öffentlichkeit bekannt und auch von den Beschwerdeführern mehrfach veröffentlicht worden. Ihnen wird lediglich verwehrt, ein neues Bild aus der Verhandlung zu veröffentlichen, das auch das Gesicht erkennen lässt. Sie erhalten die\nMöglichkeit, vor und nach der Hauptverhandlung im Sitzungssaal zu filmen und damit\neinen visuellen Eindruck von dem äußeren Rahmen der Verhandlung zu vermitteln.\nSoweit sie auch das Gesicht des Angeklagten abbilden wollen, stehen ihnen bereits\nvorher entstandene Aufnahmen zur Verfügung. Dass sie kein aktuelles Bild des Gesichts aus der Verhandlung veröffentlichen können, ist ein rechtserheblicher Nachteil,\nder aber nicht derart schwer wiegt, dass er den Erlass einer einstweiligen Anordnung\ngebietet.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n                Papier                  Haas             Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. April 2003 - 1 BvR 697/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. April 2003 - 1 BvR 697/03 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030410_1bvr069703.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030410.1bvr069703\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030410_1bvr069703.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-10/1-bvr-697-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030410_1bvr069703.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030410_1bvr069703.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-10/1-bvr-697-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/rk20030410_1bvr069703.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:26.344384+00:00"}}