{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030331_2bvr184802","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr184802","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"2 BvR 1848/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1848/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   W...\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2002 -\n         1 Ws 671/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 15. Juli 2002 - 7 StVK\n         1712/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Anspruchs eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers (Laptop) im Strafvollzug.\n\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil       2\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\ndes Beschwerdeführers angezeigt, denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen, die einen Anspruch des Beschwerdeführers auf      3\nBesitz eines Laptops (mit CD-ROM-Laufwerk, ohne Diskettenlaufwerk) im Ergebnis\nverneint haben, sind nach den geltenden Maßstäben für die Überpüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n 2. Das Recht des Gefangenen, in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung zu besitzen (§ 70 Abs. 1\nStVollzG), unterliegt gesetzlichen Einschränkungen. Nach § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG\nbesteht dieses Recht unter anderem dann nicht, wenn der Besitz, die Überlassung\n\n\n                                        1/5\n\noder die Benutzung des Gegenstands die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes\nfür sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern\nkonkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren\nKontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR\n2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR\n1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -). Lässt sich der erforderliche Kontrollaufwand durch technische Vorkehrungen wie z. B. eine Verplombung auf\nein leistbares Maß reduzieren, so dass dem Gefangenen der Besitz des betreffenden Gegenstandes ohne Gefahr für Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ermöglicht\nwerden kann, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, diese Möglichkeit\nzu nutzen. Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der\nBestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist\n(vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002\n- 2 BvR 697/02 -).\n\n  3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe im vorliegenden Fall in entscheidungstragenden Hinsichten verfehlt worden\nwären. Das Landgericht hat sich mit der Frage der Eignung des begehrten Laptops\nfür sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen konkret auseinandergesetzt und diese im Ergebnis bejaht, weil in den Datenspeicher des Computers Textinhalte (z. B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen\nüber die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen) eingegeben werden können. Diese generelle\nEignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304),\nlässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996\n- 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 <253> und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/\n02 -).\n\n  Der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand, die Speicherkapazität eines Laptops könne ebensowenig als sicherheitsgefährdend angesehen werden wie die Speicherkapazität des Gehirns, verfängt nicht. Das Landgericht hat nicht die Speicherkapazität des begehrten Computers als solche, sondern deren mögliche\nVerwendungen als sicherheitsgefährdend eingestuft. Diese Einstufung verbietet sich\nnicht aufgrund eines Vergleichs mit den Informationsverarbeitungskapazitäten des\nGehirns. Auch von diesen kann ein sicherheitsgefährdender Gebrauch gemacht werden. Die erweiterten Möglichkeiten der Informationsspeicherung, die mit der Verfü-\n\n\n\n                                         2/5\n\ngung über einen Computer verbunden sind, begründen aber, wie die vom Gericht\nherangezogenen Beispiele zeigen, zusätzliche Möglichkeiten eines sicherheitsgefährdenden Missbrauchs.\n\n Hinsichtlich der Frage, ob den festgestellten, durch Verplombung oder Einhausung        7\nnicht ausschließbaren erheblichen Sicherheitsgefahren mit Kontrollen seitens der\nJustizvollzugsanstalt ausreichend begegnet werden kann, ist das Landgericht zu der\nEinschätzung gelangt, dass diese Möglichkeit wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen Aufwandes und im Übrigen auch deshalb ausscheide,\nweil die dazu nötigen computertechnischen Spezialkenntnisse bei den Bediensteten\nder Justizvollzugsanstalt nicht vorausgesetzt werden können.\n\n  Die zuletzt genannte Begründung ist für sich genommen verfassungsrechtlich nicht       8\ntragfähig. Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, die eine Beschränkung von\nRechten der Gefangenen erlauben, unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 89, 315 <323>). Dieser Grundsatz schließt nicht prinzipiell aus,\ndass Einschränkungen des Besitzrechts eines Gefangenen auf Sicherheitsgründe\ngestützt werden, die sich aus fehlender technischer Qualifikation des Vollzugspersonals für bestimmte - ohne die fragliche Einschränkung notwendig werdende - Kontrolltätigkeiten ergeben. Das Fehlen der betreffenden Qualifikation muss dann aber\npositiv festgestellt und es muss geklärt werden, ob es mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen ist, dass entsprechende Qualifikationen, die möglicherweise durch Fortbildungsmaßnahmen ohne unangemessenen\nAufwand bereitzustellen wären, bei den Vollzugsbediensteten nicht verfügbar sind.\nDie bloße Feststellung, das Vorhandensein der Qualifikation könne nicht vorausgesetzt werden, bei der völlig offen bleibt, ob entsprechende Fertigkeiten nicht im konkreten Fall zumindest bei einem Teil der Vollzugsbediensteten vorhanden sind oder\nmit zumutbarem Aufwand bereitgestellt werden könnten, genügt nicht.\n\n  Auf der insoweit unzureichenden Begründung beruht die Entscheidung des Landgerichts jedoch nicht. Das Gericht hat unabhängig von der Erwägung, die die Qualifikation der Vollzugsbediensteten betrifft, seine Entscheidung auch auf die selbständig\ntragfähige Begründung gestützt, dass eine Entkräftung der Sicherheitsbedenken\ndurch Kontrollen wegen des damit verbundenen erheblichen zusätzlichen zeitlichen\nAufwandes ausscheide (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S.\n453). Dass das Gericht dabei auf eine generalisierende Betrachtungsweise abgestellt\nhat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für die Beantwortung der Frage,\nob Gefahren, die sich aus der grundsätzlichen Eignung bestimmter Gegenstände für\nsicherheitsgefährdende Verwendungen ergeben, durch Kontrollmaßnahmen begegnet werden kann und muss, kommt es nicht ausschließlich auf die Umstände des jeweils zu entscheidenden Einzelfalles an. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung\nvon Gefangenen, die sich in vergleichbarer Lage befinden, kann vielmehr ohne Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darauf abgestellt werden, ob eine\nausreichende Kontrollierbarkeit auch bei gleicher Handhabung vergleichbarer ande-\n\n\n                                          3/5\n\nrer Fälle gegeben ist. Dass das Gericht diese Frage der Sache nach verneint hat,\nist nachvollziehbar. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse, einen\nLaptop für sein Fernstudium in den Bereichen Belletristik und Fremdsprachen zu nutzen, ist zwar ein gewichtiges, aber kein seinem Gewicht nach so außergewöhnliches,\ndass mangels absehbarer Vergleichsfälle allein auf die isolierte Möglichkeit gefahrenabwehrender Kontrollen in seinem konkreten Fall abgestellt werden müsste.\n\n Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne den      10\nBesitz des Geräts in der Fortsetzung seines Studiums unzumutbar behindert wäre.\nWieweit die Anforderungen hinsichtlich des von der Anstalt erwartbaren Kontrollaufwandes, einschließlich der Anforderungen an die technische Qualifikation von Vollzugsbediensteten, in einem solchen Fall gesteigert wären, war daher im vorliegenden\nFall nicht zu entscheiden.\n\n 4. Weshalb die angegriffene Prozessentscheidung des Oberlandesgerichts Grundrechte verletzten soll, ist nicht substantiiert dargelegt worden.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 12\n\n               Jentsch                  Broß             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. März 2003 - 2 BvR 1848/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030331_2bvr184802.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr184802\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030331_2bvr184802.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-31/2-bvr-1848-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030331_2bvr184802.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030331_2bvr184802.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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