{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr177902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"2 BvR 1779/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1779/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\ngegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2002 - 609\n      Vollz 117/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen, unter denen eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung         1\nanzunehmen ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten des Beschwerdeführers angezeigt; denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n Zwar hat die angegriffene Entscheidung des Landgerichts bei der Auslegung und        2\nAnwendung der Vorschriften über den einstweiligen Rechtsschutz (§ 114 Abs. 2\nStVollzG) Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes\naus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verkannt. Auf diesem Verfassungsverstoß beruht sie\naber nicht.\n\n Einer vorausgegangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren folgend, hat das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers,\nden Vollzug der gegen ihn nach § 17 Abs. 3 Ziff. 3 StVollzG angeordneten getrennten\nUnterbringung im Wege des Eilrechtsschutzes vorläufig auszusetzen, mit der Begründung verworfen, die engen Voraussetzungen, unter denen eine die Hauptsache\nvorwegnehmende Entscheidung ergehen könne, lägen nicht vor.\n\n\n                                         1/3\n\n  Diese Begründung überspannt in einer mit dem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG         4\nunvereinbaren Weise die Anforderungen an die Zulässigkeit des Eilantrags; sie ist\ngeeignet, den Rechtsbehelf ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer leer\nlaufen zu lassen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999, S. 532; BVerfGE\n96, 27 <39>). Die vom Beschwerdeführer begehrte vorläufige Aussetzung des Vollzugs seiner getrennten Unterbringung nimmt die Hauptsache nicht vorweg. Eine - nur\nin Ausnahmefällen zulässige - Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor,\nwenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch einer endgültigen gleichkäme.\nDies ist nicht der Fall, wenn die vorläufige Aussetzung einer belastenden Maßnahme\nbegehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder in\nGeltung gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige\nRegelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige\nAussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtsschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Juni 1999 - 2 BvR 1454/98 -, NStZ 1999,\nS. 532).\n\n Die mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verwendung des Gesichtspunkts der Vorwegnahme der Hauptsache führt jedoch nicht zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, weil der Beschluss auf ihr nicht beruht (vgl. BVerfGE 35, 324 <344>). Das\nLandgericht hat seine Entscheidung zusätzlich auf eine weitere, selbständig tragende\nBegründung gestützt. Es hat festgestellt, dass nach Erkenntnissen aus anderen vom\nBeschwerdeführer betriebenen Verfahren, in denen es um von ihm ausgeübte rechtsberatende Tätigkeiten geht, mehr für die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall angegriffenen Verfügung sprach, mit der die Justizvollzugsanstalt - unter anderem - die\nGefahr weiterer unerlaubter Rechtsberatung abwehren wollte. Mit der hierauf gestützten Ablehnung des Eilantrages hat das Landgericht den Wertungsrahmen, der\nden Fachgerichten eingeräumt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>, 80, 81 <95>; stRspr),\nnicht überschritten.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            6\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   7\n\n               Jentsch                  Broß               Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. März 2003 - 2 BvR 1779/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n                31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030331_2bvr177902.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr177902\n\n\n\n\n                                        3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-31/2-bvr-1779-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-31/2-bvr-1779-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:23.681792+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-31/2-bvr-1779-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-03-31","dockets":["2 BvR 1779/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr177902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030331.2bvr177902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 – 2 BvR 1779/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-31/2-bvr-1779-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"StVollzG/114","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"114","label":"§ 114 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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