{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030325.1bvr040703","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-03-25","aktenzeichen":"1 BvR 407/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 407/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\ngegen 1. a) die Verweigerung einer zutreffenden Bewertung und die Weigerung\n            der Universität K., sich der rechtsprechenden Gewalt zu unterwerfen,\n\n         b) die Verzögerung der Promotion des Beschwerdeführers,\n\nund 2. Antrag\n\na) festzustellen, dass der derzeitige Rechtsweg nicht ausreichend ist, weil er nur\n   die Beseitigung falscher Prüfungsbewertungen ermögliche,\n\nb) festzustellen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Prüfungsanspruch durchsetzen könne,\n\nc) das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, ihm einen entsprechenden\n   Rechtsweg zu eröffnen,\n\nd) den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des Landes Baden-Württemberg als Disziplinarvorgesetzten der beteiligten Professoren zu verpflichten, geeignete Dienstanweisungen zu erlassen und Disziplinarverfahren\n   einzuleiten,\n\ne) das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, unverzüglich den Rechtsweg in\n   Prüfungsangelegenheiten - insbesondere die Neubewertung und das Verfahren\n   des Überdenkens - sowie die Anforderungen an Prüfungsordnungen und Prüfer\n   gesetzlich neu zu normieren,\n\nf) das Land Baden-Württemberg zu verpflichten, bei der Besetzung von Professoren- und Rektorenstellen und bei den bereits tätigen Professoren und Rektoren\n   die Eignung und Befähigung als Prüfer sicherzustellen,\n\ng) festzustellen, dass die Autonomie der Universitäten begrenzt ist und sich nicht\n   auf Prüfungen und das beamtenrechtliche Vorgesetztenverhältnis zum Minister\n   bezieht,\n\nh) festzustellen, dass der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst des\n   Landes Baden-Württemberg verantwortlicher Disziplinarvorgesetzter der verbeamteten Professoren ist und ihn die Autonomie der Universitäten nicht von seinen Pflichten entbinde,\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\n\n                                          1/5\n\nund Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit von Bundesverfassungsrichterin Dr. Hohmann-Dennhardt\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\nam 25. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Der Beschwerdeführer erstrebt den erfolgreichen Abschluss seines Promotionsverfahrens.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Doktorand an der Fakultät für Informatik der Universität   2\nK. Im Laufe seiner Promotion kam es zu erheblichen Unstimmigkeiten im Verhältnis\nmit seinem Doktorvater, aufgrund derer der Beschwerdeführer die Eröffnung des Promotionsverfahrens ohne dessen Einverständnis beantragte. Gleichwohl verpflichtete\ndie Universität den Doktorvater zur Erstellung des Erstgutachtens, in welchem dieser\n- wie auch der Zweitgutachter in seinem Gutachten - der Fakultät die Nichtannahme\nder Dissertation empfahl. Hierauf stützte die Fakultät ihren Bescheid über die Nichtannahme seiner Dissertation. Der Beschwerdeführer legte Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht, mit der er teilweise obsiegte. Die Universität\nK. wurde dazu verurteilt, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf die\nDurchführung eines Verfahrens des Überdenkens der Promotionsgutachten; aufgrund der selbsterklärten Befangenheit der Gutachter sei das Verfahren aber durch\nzwei neue Gutachter durchzuführen. Die Universität K. legte hiergegen die durch den\nVerwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung ein, über die noch nicht entschieden\nist.\n\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde erstrebt der Beschwerdeführer zum einen, die          3\nUniversität K. zur Durchführung des Verfahrens des Überdenkens zu zwingen (vgl.\nden Beschwerdegegenstand unter 1.), zum anderen erstrebt er die Schaffung eines\neffektiven Rechtswegs in Promotions- und Prüfungsverfahren durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. den Beschwerdegegenstand unter 2.).\n\n  Zugleich mit der Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, da sein berufliches Fortkommen bereits\num Jahre verzögert worden sei und keinen weiteren Aufschub mehr dulde.\n\n 2. Der Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit der Richterin des          5\nBundesverfassungsgerichts Dr. Hohmann-Dennhardt ist gegenstandslos. Die abge-\n\n\n                                          2/5\n\nlehnte Richterin ist nicht Mitglied der 2. Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die\nnach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung in dieser Sache berufen ist.\n\n 3. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach                    6\n§ 93 a BVerfGG liegen nicht vor. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig. Ihr steht zur Zeit der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum\nAusdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser fordert, dass ein\nBeschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle nach Lage\nder Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine\nKorrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine\nGrundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 77, 381 <401>).\nEs ist geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor Einlegung einer\nVerfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe\nsorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>; 68, 376 <381>).\n\n a) Die im Rubrum unter 2. aufgeführten Anträge hat der Beschwerdeführer erstmals          8\nmit der Verfassungsbeschwerde gestellt. Insoweit hat er den Rechtsweg noch gar\nnicht beschritten. Die Verfassungsbeschwerde genügt deshalb insoweit den gesetzlichen Anforderungen in § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht.\n\n b) Auch hinsichtlich des im Rubrum unter 1. aufgeführten Beschwerdegegenstandes, der Inhalt der Klage vor dem Verwaltungsgericht war, hat der Beschwerdeführer\nnicht alle prozessualen Möglichkeiten erschöpft. Er kann zwar nicht darauf verwiesen\nwerden, den Ausgang des Prozesses in der letzten Instanz abzuwarten, bevor er das\nBundesverfassungsgericht anruft. Da der Beschwerdeführer in erster Instanz aber\nein Urteil zu seinen Gunsten erstritten hat, ist es ihm zuzumuten, seine Rechte aus\ndiesem Urteil im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vorab durchzusetzen, bevor er sich, sofern er insoweit keinen Erfolg hat, an das Bundesverfassungsgericht\nwendet.\n\n  Allerdings ist das Urteil als Verpflichtungsurteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO in der       10\nHauptsache nicht vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Beschwerdeführer sein\nBestreben, die Universität zur Durchführung des Verfahrens des Überdenkens zu\nzwingen, auch im Wege vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verfolgen.\nIst die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Hauptsacheurteils ausnahmsweise ausgeschlossen, kann die Vollstreckung durch den Erlass einer - kraft Gesetzes sofort vollstreckbaren - einstweiligen Anordnung erreicht werden, wenn diese erforderlich ist,\num wirksamen Rechtsschutz zu erlangen (vgl. OVG Lüneburg, OVGE 11, 503;\nBayVGH, NJW 1966, S. 751; ebenso Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VWGO,\nKommentar, Stand: Januar 2002, § 167 Rn. 119 ff., insbesondere Rn. 122 m.w.N.).\n\n\n                                          3/5\n\n  Dem Beschwerdeführer ist dieser Weg auch zuzumuten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Durchsetzung des erstinstanzlichen Urteils ist nach\nder fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht offensichtlich unzulässig. Er ist im Übrigen auch im Ergebnis nicht von vornherein aussichtslos. Ob ein Anordnungsgrund\ndurch das Drohen wesentlicher Nachteile vorliegt, wird von den Fachgerichten zu klären sein. Die Bejahung dieser Voraussetzung ist jedoch nicht fernliegend. Seit Abgabe der zu beurteilenden Promotionsarbeit sind mittlerweile dreieinhalb Jahre verstrichen. Weiteres Zuwarten ist für den Beschwerdeführer mit erheblichen Nachteilen\nverbunden, selbst wenn man nicht die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Hochschullaufbahn zugrunde legt. Hiergegen spricht auch nicht, dass der Beschwerdeführer vor etwa zwei Jahren erfolglos den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte. Allein durch den weiteren Zeitablauf wird sich für das Verwaltungsgericht\ndie Frage der Eilbedürftigkeit neu stellen.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     13\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. März 2003 - 1 BvR 407/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                25. März 2003 - 1 BvR 407/03 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030325_1bvr040703.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030325.1bvr040703\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-25/1-bvr-407-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-25/1-bvr-407-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:22.980385+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-25/1-bvr-407-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-03-25","dockets":["1 BvR 407/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030325.1bvr040703","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030325.1bvr040703"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.03.2003 – 1 BvR 407/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-25/1-bvr-407-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/123","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"123","label":"§ 123 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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