{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030319.2bvr154001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-03-19","aktenzeichen":"2 BvR 1540/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1540/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Gunter Widmaier,\n                    Herrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Mai 2000 - 24 KLs 3/99\n          -,\n\n       c) mittelbar: §§ 222 b, 338 Nr. 1 Halbsatz 2 StPO\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie            1\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n Soweit sie sich gegen die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b      2\nAbs. 1 StPO und deren Auslegung durch den Bundesgerichtshof richtet, ist sie unbegründet, im Übrigen unzulässig.\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO und deren Anwendung auf\ndie verspätete Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen.\n\n  1. Der Beschwerdeführer wurde vom Landgericht wegen Bestechlichkeit zu einer         4\nFreiheitsstrafe verurteilt. Während des Prozesses hatte ein Schöffenwechsel stattgefunden, weil der Beschwerdeführer eine Schöffin sogleich nach Aufruf der Sache erfolgreich abgelehnt hatte. Am ersten Hauptverhandlungstag hatte der Beschwerdeführer außer dem Ablehnungsantrag zunächst weitere prozessuale Anträge, unter\n\n\n                                         1/9\n\nanderem auf Ausschließung bestimmter Presseberichterstatter, gestellt. Im Zusammenhang mit dem Ausschließungsantrag rügte der Beschwerdeführer die Zurschaustellung seiner Person, eine Instrumentalisierung der Presse seitens der Staatsanwaltschaft und eine Voreingenommenheit der Richter. Hierauf hob das Landgericht\nzwei weitere Verhandlungstermine auf. Der Kammervorsitzende ordnete die Zuziehung eines Ergänzungsschöffen an und teilte dem Beschwerdeführer noch vor\ndem Fortsetzungstermin per Fax mit, dass der nächstbereite Hilfsschöffe zu diesem\nTermin geladen worden sei. In dem Termin gab der Vorsitzende die Zuziehung\ndes Ergänzungsschöffen bekannt. Dieser trat - nach Verhandlung weiterer, von der\nVerteidigung schon vor der Hauptverhandlung gestellter, prozessualer Anträge und\nerneuter Unterbrechung der Hauptverhandlung - am dritten Hauptverhandlungstag\ndem Gericht bei. Sodann wurde die Hauptverhandlung nach Beratungen des Gerichts und Stellung prozessualer Anträge der Verteidigung abermals unterbrochen.\nAm vierten Verhandlungstag erfolgten nach Bescheidung weiterer prozessualer Anträge der Verteidigung die Verlesung des Anklagesatzes und die Feststellung, dass\ndas Hauptverfahren durch Beschluss der Kammer eröffnet worden sei. Hiernach vernahm das Landgericht den Beschwerdeführer über seine persönlichen Verhältnisse\nund zur Sache. Anschließend führte es in zahlreichen Fortsetzungsterminen die Beweisaufnahme durch, und zwar in gleich bleibender Besetzung, in der es sodann das\nUrteil fällte.\n\n 2. Der Beschwerdeführer legte Revision ein. Mit ihr rügte er gemäß § 338 Nr. 1        5\nStPO, dass der dem Quorum beigetretene Ergänzungsschöffe entgegen der zwingenden Vorschrift des § 226 StPO (und entgegen § 192 Abs. 2, 3 GVG) am ersten\nHauptverhandlungstag nicht mitgewirkt habe.\n\n Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision durch Urteil vom 12. Juli 2001 (NJW        6\n2001, S. 3062 ff.).\n\n 3. Gegen die Urteile des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs richtet sich die     7\nVerfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), auf ein faires Verfahren (Art. 2\nAbs. 1 GG i.V.m. mit Art. 20 Abs. 3 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19\nAbs. 4 GG) rügt. Zugleich wendet sich die Beschwerde mittelbar gegen die Präklusionsnormen der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO, die nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG verstoßen.\n\n Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt das landgerichtliche Urteil seinen     8\nAnspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, da es entgegen §§ 226,\n261 StPO unter Mitwirkung eines Richters zustandegekommen sei, der den \"Inbegriff\nder Hauptverhandlung\" im Sinne des § 261 StPO nicht vollständig miterlebt habe.\nDer Bundesgerichtshof habe, indem er die von ihm in der Sache als berechtigt anerkannte Besetzungsrüge der Präklusionsvorschrift des § 338 Nr. 1 i.V.m. §§ 222 a,\n222 b StPO unterworfen habe, den Bedeutungsgehalt der durch die Teilabwesenheit\n\n\n\n                                         2/9\n\neines Schöffen in der Hauptverhandlung verletzten Prozessgrundrechte auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verkannt. Die genannte Präklusionsregelung beziehe sich auf Verstöße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Besetzungsmängel, die nicht erst in der Hauptverhandlung entstehen, sondern schon vor deren\nBeginn vorliegen. Durch die Erstreckung der Rügepräklusion auf Anwesenheitsverletzungen im Sinne des § 226 StPO habe der Bundesgerichtshof die insoweit verletzten Prozessgrundrechte, den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires\nVerfahren, \"ohne gesetzliche Legitimation ... durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ersetzt\", der gegenüber den zuerst genannten Prozessgarantien stärkeren Einschränkungen unterliege. Weiterhin verstoße es gegen das Willkürverbot, dass der Bundesgerichtshof die erst am zweiten Hauptverhandlungstag erfolgte Mitteilung von der\nHinzuziehung des Ergänzungsschöffen noch als rechtzeitig im Sinne des § 222 a\nAbs. 1 Satz 3 StPO angesehen habe, weil sie noch vor der Vernehmung des Beschwerdeführers zur Person erfolgt sei. Hierdurch habe er zudem unter Verstoß\ngegen Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsschutz gegen Anwesenheitsverstöße im Sinne\ndes § 226 StPO leer laufen lassen und so die Verletzungen der Prozessgrundrechte\ndes Beschwerdeführers durch das Landgericht perpetuiert. Schließlich unterliege die\nPräklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b StPO Bedenken im Hinblick\nauf das Gleichheitsgebot und die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG.\n\n 4. Die Bundesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs und der Generalbundesanwalt, die im Verfassungsbeschwerde-Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, halten die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b\nAbs. 1 StPO in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984,\nS. 370 f.) für verfassungsgemäß. Zur Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften im Ausgangsfall weisen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seiner\nvom Präsidenten des Bundesgerichtshofs übermittelten Stellungnahme und der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der mit der Verfassungsbeschwerde beanstandete Besetzungsfehler für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei. Die in dem\nangegriffenen Urteil nachgewiesene herrschende Auslegung des § 222 a Abs. 1 Satz\n3 StPO, wonach die Mitteilung einer Besetzungsänderung vor Vernehmung des Angeklagten zur Person noch rechtzeitig sei, belasse dem Angeklagten eine effektive\nRügemöglichkeit.\n\n                                         II.\n 1. Die Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2, 222 b Abs. 1 StPO ist - wie   10\nder Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss\nvom 14. März 1984 (2 BvR 249/84, NStZ 1984, S. 370 f.) ausgeführt hat - mit dem\nGrundgesetz vereinbar.\n\n 2. Auch die vom Bundesgerichtshof im Ausgangsfall vorgenommene Auslegung der          11\n§§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO ist von Verfassungs wegen\nnicht zu beanstanden.\n\n\n                                         3/9\n\n a) Diese Auslegung hat die Möglichkeit des Beschwerdeführers, den auf einem Anwesenheitsverstoß beruhenden Besetzungsfehler im Verfahren vor dem Landgericht\n(§ 192 Abs. 2 und 3 GVG, § 226 StPO) mit der Revision zu rügen, nicht unzumutbar\nverkürzt.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Einschränkung          13\nvon Rechtsverfolgungs- oder -verteidigungsmöglichkeiten durch Präklusionsvorschriften mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn diese dem Verfahrensbeteiligten\nhinreichend Gelegenheit zur Äußerung belassen und nachteilige Rechtsfolgen nur an\neine von dem Betroffenen zu vertretende Verspätung knüpfen (vgl. BVerfGE 36, 92\n<97 ff.>; 59, 330 <333>; 60, 1 <5 f.>; 69, 126 <137>; 75, 183 <191>; 81, 264\n<269 ff.>). Wegen ihrer einschneidenden Folgen für den säumigen Verfahrensbeteiligten haben Präklusionsvorschriften aber einen strengen Ausnahmecharakter, der\naus Gründen der Rechtsklarheit ihre entsprechende Anwendung grundsätzlich verbietet (vgl. BVerfGE 59, 330 <333 f.>; 60, 1 <5 f.>; 69, 126 <137>).\n\n  Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Auslegung des Bundesgerichtshofs gerecht.\n\n aa) Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten hinreichend Gelegenheit,         15\nden mit der erst am zweiten Hauptverhandlungstag, also verspätet, erfolgten Zuziehung des Ergänzungsschöffen verbundenen Verstoß gegen § 192 Abs. 2 und 3 GVG\n(und gegen § 226 StPO) im Wege eines Besetzungseinwands gemäß § 222 b StPO\ngeltend zu machen.\n\n  Die Zuziehung des Schöffen war dem Beschwerdeführer - nach Vorabmitteilung ihrer Anordnung per Fax am 19. Januar 2000 - am zweiten Hauptverhandlungstag,\ndem 21. Januar 2000, bekanntgegeben worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt war\n- ohne dass es hierzu einer näheren Prüfung bedurft hätte - für jedermann erkennbar,\ndass der Ergänzungsschöffe den ersten Hauptverhandlungstag nicht miterlebt hatte\n(zur Einbeziehung von Ergänzungsschöffen in die Rügepräklusionsregelung der\n§§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO vgl. die Begründung zum\nGesetzentwurf, BTDrucks 8/976, S. 45).\n\n Die rechtliche Einordnung der Teilabwesenheit eines Richters oder Schöffen als Besetzungsmangel im Sinne der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1\nStPO entsprach - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - schon damals der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 2, 14 <16>; Urteil\ndes Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 1996 - 1 StR 23/96 -, NStZ-RR 1996, S.\n337 sowie die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062; das\ndort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1991 - 4 StR 252/91 -\nJURIS spricht die Anwendbarkeit des § 338 Nr. 1 StPO auf den Fall des teilabwesenden Ergänzungsschöffen ausdrücklich aus). Da eine Rügepräklusion nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung nur in dem - hier offensichtlich nicht vorliegenden - Ausnahmefall ausscheidet, dass der Besetzungsfehler auf einem Mangel in der\nPerson des - z.B. schlafenden oder blinden - Richters beruht, war auch die Anwen-\n\n\n                                         4/9\n\ndung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b StPO auf den Fall des teilabwesenden Schöffen für den Beschwerdeführer bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung\nvorhersehbar. Dasselbe gilt für die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Mitteilung einer Besetzungsänderung jedenfalls bis zur Vernehmung des Angeklagten\nüber seine persönlichen Verhältnisse noch rechtzeitig im Sinne des § 222 a Abs. 1\nSatz 1 StPO sei (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S.\n3062).\n\n  Auch angesichts dieser Auffassung stand dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger nach der Bekanntgabe der Schöffenzuziehung am 21. Januar 2000 genügend Zeit für die Geltendmachung eines Besetzungseinwands gemäß § 222 b Abs. 1\nSatz 1 StPO zur Verfügung. § 222 b Abs. 1 StPO lässt die Erhebung eines Besetzungseinwands bis zur Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache zu, die im\nAusgangsverfahren am vierten Hauptverhandlungstag, dem 27. Januar 2000, stattfand. Sahen sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger selbst innerhalb dieses\nvergleichsweise langen Zeitraums nicht in der Lage, ausreichend zu prüfen, ob die\nTeilabwesenheit des Schöffen einen Besetzungsfehler im Sinne des § 222 b Abs. 1\nSatz 1 StPO begründete, so konnten sie entweder gemäß § 222 a Abs. 2 StPO eine\nUnterbrechung der Hauptverhandlung beantragen und hierdurch weitere Zeit für die\nrechtliche Prüfung gewinnen oder den Besetzungseinwand unter Hinweis auf die evidente Teilabwesenheit des Ergänzungsschöffen mit geringem Begründungsaufwand\nvorsorglich erheben.\n\n Da der Beschwerdeführer diese Möglichkeiten ungenutzt ließ, hat er die Versäumung des Besetzungseinwands zu vertreten. Dies gilt auch, soweit die Versäumung\nauf einem Sorgfaltsverstoß seines Verteidigers beruhte. Denn die Zurechnung eines\nsolchen Anwaltsverschuldens ist - wie bereits der Vorprüfungsausschuss des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 14. März 1984 (a.a.O.) ausgeführt\nhat - von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.\n\n bb) Die Anwendung der Präklusionsregelung der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen beruht auch nicht auf einer unzulässigen Analogie, sondern auf einer\nmit Wortlaut und Zweck dieser Vorschriften vereinbaren Auslegung.\n\n Dies gilt zunächst für die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Auffassung,    21\ndie Teilabwesenheit des verspätet zugezogenen Ergänzungsschöffen habe (auch)\nzu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b StPO geführt. Der Bundesgerichtshof hat sie darauf gestützt,\ndass ein Eintritt des verspätet zugezogenen Ergänzungsschöffen ins Quorum wegen\n§ 226 StPO von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weshalb bereits seine Hinzuziehung gegen § 192 Abs. 2, Abs. 3 GVG verstoßen und damit zu einer vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung geführt habe. Dass die so begründete Einordnung der\nverspäteten Zuziehung eines Ergänzungsschöffen als Besetzungsfehler mit dem\nWortlaut oder dem Regelungszweck der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b\n\n\n\n                                         5/9\n\nAbs. 1 StPO unvereinbar sei, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und wäre\nauch nicht richtig.\n\n  Auch der weiteren Annahme des Bundesgerichtshofs, dass - an sich auch vom               22\nWortlaut des § 338 Nr. 5 StPO erfasste - Anwesenheitsverstöße im Sinne des § 226\nStPO dem § 338 Nr. 1 StPO als speziellerer Regelung unterfallen, wenn sie zugleich\nzu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts führen, steht der Wortlaut dieser\nVorschrift nicht entgegen. Ebenso wenig widerspricht es dem Zweck der Rügepräklusionsvorschriften der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b, 222 b Abs. 1 StPO, wenn\nin ihren Anwendungsbereich Besetzungsmängel einbezogen werden, die auf einem\nAnwesenheitsverstoß beruhen. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften erreichen, dass Besetzungsfehler bereits in einem frühen Verfahrensstadium erkannt und\ngeheilt werden, um zu vermeiden, dass ein möglicherweise mit großem justiziellen\nAufwand zu Stande gekommenes Strafurteil allein wegen eines Besetzungsfehlers\nim Revisionsverfahren aufgehoben und in der Folge die gesamte Hauptverhandlung\n- mit erheblichen Mehrbelastungen sowohl für die Strafjustiz als auch für den Angeklagten - wiederholt werden muss (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, BTDrucks 8/\n976, S. 25 ff.).\n\n  Dieser Regelungszweck greift unabhängig davon ein, ob die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts auf einem Verstoß gegen den Geschäftsverteilungsplan oder\nauf einem Anwesenheitsverstoß beruht. Auch ein durch verspätete Zuziehung eines\nErgänzungsschöffen entstandener Besetzungsmangel kann durch Wiederholung aller vorangegangenen Verfahrensabschnitte frühzeitig geheilt und so eine Urteilsaufhebung in der Revision vermieden werden. Dass der Gesetzgeber auf einem Anwesenheitsverstoß beruhende und damit möglicherweise gehörsrelevante\nBesetzungsfehler von der Rügepräklusion ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich.\nZwar nimmt die Begründung zum Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes\n1979 an, dass der Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts\ndas Verbot der Richterentziehung absichert und im Falle einer begründeten Besetzungsrüge häufig auch eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter\n(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vorliegt (vgl. BTDrucks 8/976). Dies bedeutet jedoch\nnicht, dass Besetzungsfehler, die neben dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter\nzugleich das rechtliche Gehör des Angeklagten berühren können, von der Regelung\nnicht erfasst werden sollten. In der Begründung zum Entwurf des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1979 ist von einer solchen Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht die Rede. Auch der Wortlaut der §§ 338 Nr. 1 Halbsatz 2 Buchstabe b,\n222 b Abs. 1 StPO, der allein auf die \"vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts\" abstellt, bietet keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung nach Art, Ursache oder verfassungsrechtlicher Relevanz des Besetzungsfehlers. Hätte der Gesetzgeber die Rügepräklusion nur für bestimmte Besetzungsfehler einführen wollen, wäre angesichts\nder in Rechtsprechung und Literatur seit langem vorherrschenden Auffassung, die\nRichter und Schöffen betreffende Anwesenheitsverstöße revisionsrechtlich ausschließlich als Besetzungsfehler behandelt, insoweit ein klarstellender Hinweis zu er-\n\n\n\n                                          6/9\n\nwarten gewesen.\n\n  Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, das Landgericht habe der ihm gemäß              24\n§ 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO obliegenden Verpflichtung, die infolge der Hinzuziehung\ndes Ergänzungsschöffen geänderte Besetzung des Gerichts spätestens bis zum \"Beginn der Hauptverhandlung\" mitzuteilen, durch die am zweiten Hauptverhandlungstag erfolgte Bekanntgabe genügt, steht ebenfalls im Einklang mit dem Wortlaut dieser\nBestimmung. Dass der Bundesgerichtshof den Beginn der Hauptverhandlung in diesem Regelungszusammenhang abweichend von dem - bei der Auslegung des § 226\nStPO zu Grunde gelegten - Zeitpunkt des § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt hat,\nbegründet für sich allein weder einen Wortlautverstoß noch einen inneren Widerspruch seiner Rechtsauffassung. Es entspricht den juristischen Auslegungsmethoden, den selben rechtlichen Begriff in verschiedenen Regelungszusammenhängen\nnach Entstehung, Zweck und systematischem Aufbau der jeweiligen Vorschrift unterschiedlich zu deuten. § 243 Abs. 1 Satz 1 StPO regelt den äußeren Ablauf der Verhandlung und bestimmt den Zeitpunkt ihres Beginns in einem rein formalen Sinn. Eine solche streng formale Anknüpfung wird bei der Bestimmung des für die\nBesetzungsmitteilung nach § 222 a Abs. 1 Satz 1 StPO maßgeblichen Zeitpunkts\nschon deshalb nicht für sinnvoll gehalten (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs, NJW 2001, S. 3062), weil die Besetzungsmitteilung an alle Verfahrensbeteiligten zu erfolgen hat, deren Anwesenheit aber erst nach dem in § 243 Abs. 1\nSatz 1 StPO genannten Zeitpunkt (Aufruf der Sache) vom Vorsitzenden festgestellt\nwird (vgl. § 243 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dass hiervon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist, zeigen verschiedene Äußerungen in der Begründung des Gesetzentwurfs, in\nder es unter anderem heißt: \"Der zwingend vorgeschriebene letzte Zeitpunkt für die\nBesetzungsmitteilung ist der Beginn der Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 1). Aus sachlogischen Gründen wird allerdings der Mitteilung der Aufruf der Sache vorgehen müssen, auch ist es unbedenklich, wenn zuvor noch die Präsenz festgestellt wird (§ 243\nAbs. 1 Satz 2). Jedenfalls muss die Mitteilung vor der Vernehmung des Angeklagten\nüber seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2) erfolgen. (Auch bei der Mitteilung von Besetzungsänderungen) ... ist der Endzeitpunkt, zu dem die Besetzung\nendgültig feststehen muss, der Beginn der Hauptverhandlung. Einen früheren Zeitpunkt ... vorzuschreiben, empfiehlt sich deshalb nicht, weil sich nicht selten Besetzungsänderungen erst kurz vor der Hauptverhandlung ergeben\" (BTDrucks 8/976, S.\n46).\n\n Hat der Gesetzgeber den Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222 a Abs.           25\n1 Satz 1 StPO nicht am Aufruf der Sache, sondern (spätestens) an dem in § 243 Abs.\n2 StPO bestimmten Zeitpunkt festgemacht, so spricht der Zweck der Präklusionsregelung, Besetzungsfehler frühzeitig aufzudecken und zu heilen, dafür, sie auf alle bis\nzu diesem Zeitpunkt eintretenden Besetzungsänderungen zu erstrecken.\n\n Der Bundesgerichtshof war auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit von Verfassungs wegen gehalten, den in § 222 a Abs. 1 StPO verwendeten\nBegriff \"Beginn der Hauptverhandlung\" abweichend von seiner bisherigen Recht-\n\n\n                                          7/9\n\nsprechung und der herrschenden Literaturmeinung im Sinne des § 243 Abs. 1 Satz\n1 StPO auszulegen, um hierdurch mögliche Missverständnisse der Verfahrensbeteiligten auszuschließen. Zwar müssen sich Vorschriften über die Voraussetzungen\nund Erfordernisse von Rechtsmitteln, insbesondere Präklusionsvorschriften, durch\nein besonderes Maß an Klarheit auszeichnen (vgl. BVerfGE 49, 148 <164>; 54, 277\n<293>; 60, 1 <5 f.>; 69, 126 <136> und 381 <385 f.>; 74, 228 <234>; 87, 48 <65>,\n88, 118 <124 f.>). Dass der Gesetzgeber den Begriff \"Beginn der Hauptverhandlung\"\nin § 222 a Abs. 1 StPO ohne klarstellenden Zusatz in einem von § 243 Abs. 1 Satz\n1 StPO abweichenden Sinn verwendet hat, führt aber, nachdem sich zum Mitteilungszeitpunkt des § 222 a Abs. 1 StPO in Rechtsprechung und Literatur eine gefestigte Meinung gebildet hat, im Anwendungsbereich der eine anwaltliche Beratung\nund Verteidigung zwingend voraussetzenden Besetzungsrügepräklusionsvorschriften (zur maßgeblichen Bedeutung des Anwaltszwangs vgl. BVerfGE 93, 99 <107 f.,\n108, 112>) für den Rügeführer nicht zu einer rechtsstaatlich unerträglichen Unsicherheit, die der Bundesgerichtshof durch eine restriktive verfassungskonforme Auslegung hätte beseitigen müssen. Auch die besondere Gestaltung des Ausgangsverfahrens gebot keine verfassungskonforme Einschränkung der Rügepräklusion.\n\n  3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das landgerichtliche Urteil richtet,   27\nist sie mangels ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig.\n\n Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sich die Besetzungsrüge des § 338 Nr. 1          28\nStPO durch rechtzeitige Erhebung eines Besetzungseinwands im Sinne des § 222 a\nAbs. 1 StPO zu erhalten.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1          29\nSatz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   30\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. März 2003 - 2 BvR 1540/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                19. März 2003 - 2 BvR 1540/01 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030319_2bvr154001.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030319.2bvr154001\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-19/2-bvr-1540-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-19/2-bvr-1540-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:22.190866+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-19/2-bvr-1540-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-03-19","dockets":["2 BvR 1540/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030319.2bvr154001","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030319.2bvr154001"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-19/2-bvr-1540-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/222a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222a","label":"§ 222a StPO","mentions":10},{"id":"StPO/226","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"226","label":"§ 226 StPO","mentions":9},{"id":"StPO/243","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"243","label":"§ 243 StPO","mentions":7},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"StPO/222b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"222b","label":"§ 222b StPO","mentions":4},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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