{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030318_2bvr024602","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.2bvr024602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"2 BvR 246/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 246/02 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          der Frau A...,\n\n2.          der Frau B...-P...,\n\n3.          der Frau B...,\n\n4.          der Frau B...,\n\n5.          der Frau B...,\n\n6.          der Frau B...,\n\n7.          der Frau B...,\n\n8.          der Frau C...,\n\n9.          des Herrn C...,\n\n10.         des Herrn D...,\n\n11.         der Frau D...-H...,\n\n12.         der Frau E...,\n\n13.         der Frau E...,\n\n14.         der Frau F...,\n\n15.         der Frau F...,\n\n16.         des Herrn F...,\n\n17.         der Frau G...L...,\n\n18.         des Herrn G...,\n\n19.         des Herrn G...,\n\n20.         der Frau G...,\n\n21.         der Frau G...,\n\n22.         des Herrn G...,\n\n23.         des Herrn G...,\n\n24.         der Frau H...,\n\n25.         der Frau H...,\n\n\n                                         1/7\n\n26.   der Frau H...,\n\n27.   der Frau Dr. H...,\n\n28.   der Frau H...,\n\n29.   der Frau H...,\n\n30.   der Frau H...,\n\n31.   der Frau J...,\n\n32.   der Frau J...,\n\n33.   der Frau J...,\n\n34.   der Frau J...,\n\n35.   der Frau K...-G...,\n\n36.   der Frau K...-K...,\n\n37.   der Frau K...,\n\n38.   der Frau K...,\n\n39.   der Frau K...,\n\n40.   der Frau K...,\n\n41.   der Frau K...-H...,\n\n42.   der Frau K...,\n\n43.   der Frau K...,\n\n44.   der Frau K...,\n\n45.   der Frau K...,\n\n46.   der Frau L...,\n\n47.   der Frau L...,\n\n48.   der Frau L...,\n\n49.   der Frau L...,\n\n50.   der Frau L...,\n\n51.   der Frau M...,\n\n52.   der Frau M...,\n\n53.   der Frau M...,\n\n54.   der Frau M...,\n\n\n\n                            2/7\n\n55.   der Frau M...,\n\n56.   der Frau M...,\n\n57.   der Frau M...,\n\n58.   der Frau N...,\n\n59.   der Frau N...,\n\n60.   der Frau O...,\n\n61.   des Herrn O...,\n\n62.   der Frau O...,\n\n63.   des Herrn P...,\n\n64.   der Frau P...-C...,\n\n65.   der Frau P...,\n\n66.   des Herrn P...,\n\n67.   der Frau R...,\n\n68.   der Frau R...,\n\n69.   der Frau R...,\n\n70.   der Frau R...,\n\n71.   der Frau S...,\n\n72.   der Frau Sch...-G...,\n\n73.   der Frau Sch...,\n\n74.   des Herrn Sch...,\n\n75.   der Frau Sch...,\n\n76.   der Frau Sch...,\n\n77.   der Frau Sch...,\n\n78.   der Frau Sch...,\n\n79.   des Herrn S...,\n\n80.   der Frau S...,\n\n81.   der Frau T...,\n\n82.   der Frau T...-A...,\n\n83.   der Frau U...,\n\n\n\n                              3/7\n\n84.         der Frau V...,\n\n85.         der Frau V...,\n\n86.         des Herrn V...,\n\n87.         der Frau V...,\n\n88.         der Frau W...,\n\n89.         der Frau W...,\n\n90.         der Frau W...-Sch...,\n\n91.         der Frau W...-E...,\n\n92.         der Frau W...,\n\n93.         des Herrn Z...,\n\n94.         der Frau Z...,\n\n95.         der Frau Z...,\n\n96.         des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Heinle und Koll.,\n                   Koblenzer Straße 99 - 103, 53177 Bonn -\ngegen § 32 Absatz 7 Sätze 1 und 6 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 52\n      Absatz 40a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Zweiten\n      Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074)\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                    die Richterin Osterloh\n                                    und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die von 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b)\ndes Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die gegen das\n\n\n                                           4/7\n\nZweite Familienförderungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245 <250>), sie ist\nunzulässig. Die Beschwerdeführer werden durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen.\n\n Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt voraus,             3\ndass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101>; 97, 157\n<164>; 102, 197 <206>).\n\n  Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift ohne einen weiteren vermittelnden Akt in den Rechtskreis der Beschwerdeführer einwirkt.\nDie Beschwerdeführer müssen also geltend machen, dass sie gerade durch die\nNorm und nicht erst durch deren Vollzug in ihren Grundrechten betroffen sind (vgl.\nBVerfGE 72, 39 <43>; 97, 157 <164>). Setzt die Durchführung der angegriffenen\nVorschrift rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis\neinen besonderen Vollzugsakt voraus, so muss der Beschwerdeführer grundsätzlich\nzunächst diesen Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen,\nbevor er die Verfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 1, 97 <102 f.>; 72, 39\n<43>; 93, 319 <338>). Dies gilt selbst dann, wenn der Vollzugsakt von der Verwaltung nach der eindeutigen und klaren Gesetzesregelung ohne jeden Entscheidungsund Prüfungsspielraum erlassen werden muss (BVerfGE 72, 39 <44>). Eine unmittelbare Betroffenheit ist ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst (vgl. BVerfGE 97, 157 <164>; 102, 197 <207>) oder er ansonsten\nnicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen den Vollzugsakt durch die Anrufung\nder Fachgerichte erlangen kann (vgl. BVerfGE 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>).\n\n  Sämtliche Beschwerdeführer sind durch die angegriffenen Vorschriften nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen. Die Durchführung dieser Vorschriften setzt\nrechtsnotwendig und auch nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis besondere Vollzugsakte voraus.\n\n  Die Einkommensteuer, deren Höhe u.a. durch die Höhe des Haushaltsfreibetrages          6\nbeeinflusst wird, ist eine Veranlagungssteuer. Sie wird gemäß §§ 25 EStG, 155 AO\ndurch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Der Bescheid wiederum löst die Fälligkeit\nder Steuer aus. Somit setzen die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes rechtsnotwendig einen Vollzugsakt in Form der Festsetzung der Einkommensteuer durch\nSteuerbescheid voraus. Die Erhebung der Lohnsteuer als einer bloßen Unterart der\nEinkommensteuer vollzieht sich ebenfalls nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern\nauf Grund besonderer Vollzugsakte. Grundlage der Lohnsteuererhebung sind die\nLohnsteuerkarte und die darauf befindlichen Eintragungen (Lohnsteuerkartenprinzip). Hierbei handelt es sich um gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen (§ 39 Abs. 3b Satz 4 EStG), also um einen Feststellungsbescheid im Sinne des\n§ 179 Abs. 1 AO. Nachdem der Arbeitgeber unter Anwendung der Eintragungen auf\n\n\n\n                                          5/7\n\nder Lohnsteuerkarte den Lohnsteuerbetrag ermittelt und vom Arbeitslohn einbehalten\nhat (§ 39b EStG), hat er die Lohnsteuer gemäß § 41a Abs. 1 EStG beim Finanzamt\nanzumelden und abzuführen. Bei der Lohnsteueranmeldung handelt es sich um eine\nSteuererklärung, die einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung\ngleichsteht (§§ 150 Abs. 1 Satz 2, 168 Satz 1 AO). Die Lohnsteueranmeldung stellt\ndamit einen - auch für den Arbeitnehmer - anfechtbaren Steuerbescheid dar. Somit\nvollzieht sich auch die Lohnsteuererhebung rechtsnotwendig auf der Grundlage von\nVollzugsakten.\n\n  Ausnahmen vom Grundsatz der unmittelbaren Betroffenheit sind von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich. Weder ist dargelegt oder ersichtlich, dass die angegriffenen Normen die Beschwerdeführer bereits\nvor Erlass von Vollzugsakten zu später nicht mehr revidierbaren Dispositionen veranlasst haben, noch ist erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht in zumutbarer Weise Rechtsschutz gegen die Steuerbescheide durch die Anrufung der Finanzgerichte\nerlangen könnten. Den Beschwerdeführern steht vielmehr das gesamte Rechtsschutzinstrumentarium der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung zur\nVerfügung, um gegen die Vollzugsakte vorzugehen. Auf dem Rechtsweg kann ohne\nweiteres auch die Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Steuernorm geltend\ngemacht werden. Dass in den Fällen des fehlenden Suspensiveffekts (§§ 361 Abs. 1\nAO, 69 Abs. 1 FGO) die Möglichkeiten vorläufigen Rechtsschutzes ungeeignet wären, um etwaigen Härtefällen Rechnung zu tragen, ist nicht erkennbar.\n\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Begrenzung der Haushaltsfreibetragsregelung auf Altfälle richtet (§ 32 Abs. 7 Satz 6 EStG i.d.F. des Zweiten Familienförderungsgesetzes), ist auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben, da die\nangegriffene Regelung zwischenzeitlich durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des\nSteuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur Änderung von Steuergesetzen vom\n23. Juli 2002 (BGBl I S. 2715) ersatzlos aufgehoben wurde. Gründe, die ein dennoch\nfortbestehendes Interesse an verfassungsgerichtlicher Klärung ausnahmsweise\nrechtfertigen könnten, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG              9\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    10\n\n              Hassemer                Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. März 2003 - 2 BvR 246/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                18. März 2003 - 2 BvR 246/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030318_2bvr024602.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.2bvr024602\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030318_2bvr024602.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-18/2-bvr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 361","ref_norm":"361","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 39b","ref_norm":"39b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030318_2bvr024602.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030318_2bvr024602.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-18/2-bvr-246-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/rk20030318_2bvr024602.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:21.696196+00:00"}}