{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.1bvr032903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-03-18","aktenzeichen":"1 BvR 329/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 329/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Steffen Bundrück,\n                    Castroper Hellweg 49, 44805 Bochum -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2002 - IX ZA\n         22/02 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 23. Juli 2002 - 10 T 86/02\n          -\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren nach § 4 a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der\nFassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze\n(ÄndGInsO) vom 26. Oktober 2001 (BGBl I S. 2710). Der Beschwerdeführerin, die\nder deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, war die Beiordnung ihres bevollmächtigten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren versagt worden. Das Beschwerdegericht und der Bundesgerichtshof – der die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens versagte - gingen\ndavon aus, dass das Insolvenzverfahren mit nur zwei Gläubigern überschaubar sei\nund die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin die Stellung eines Dolmetschers,\n\n\n                                        1/5\n\naber keine Anwaltsbeiordnung nötig machten.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt             2\nkeine grundsätzliche Bedeutung nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das\nBundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an die Garantie gleichen Rechtsschutzes bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; zuletzt BVerfG, 1. Kammer\ndes Ersten Senats, FamRZ 2002, 531 <532>). Dies gilt auch, soweit es um die Rechte solcher Beteiligter im gerichtlichen Verfahren geht, die der deutschen Sprache\nnicht ausreichend mächtig sind (vgl. BVerfGE 64, 135 <145 f.>). Auch eine Annahme\nder Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG kommt nicht in\nBetracht.\n\n 1. Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen Bedenken.                  3\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin eigene Grundrechte geltend macht, genügt die Beschwerde nicht dem Subsidiaritätsgebot aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Hiernach\nmuss ein Beschwerdeführer schon vor den Fachgerichten etwaige Grundrechtsverstöße unterer Instanzen rügen und die zu ihrer Beurteilung notwendigen Tatsachen\nmitteilen (vgl. BVerfGE 79, 174 <190>; 81, 22 <27>). Dies hat die Beschwerdeführerin nicht getan; jedenfalls kann dies nicht überprüft werden, da sie weder ihren Beschwerdeschriftsatz an das Landgericht noch ihren Prozesskostenhilfeantrag an den\nBundesgerichtshof vorgelegt hat noch in ihrer Verfassungsbeschwerde etwas dazu\nausführt, welche verfassungsrechtlichen Rügen sie vorgebracht hat.\n\n Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei in      5\nseinen Grundrechten aus Art. 12, 14 GG verletzt, weil die Insolvenzgerichte seine\nLeistungen in Anspruch genommen hätten, obwohl sie noch nicht über seine Beiordnung entschieden hätten, ist sie nicht selbst beschwert. Insoweit fehlt ihr die Beschwerdebefugnis nach § 90 Abs. 1 BVerfGG.\n\n  2. Diesen Bedenken ist jedoch hier nicht weiter nachzugehen. Denn die Verfassungsbeschwerde hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Gerichte haben der\nBeschwerdeführerin ohne Verletzung von Grundrechten eine anwaltliche Beiordnung\nverweigert. Im Eröffnungsverfahren, einschließlich des Schuldenbereinigungsplanverfahrens, war eine Beiordnung von Verfassungs wegen noch nicht geboten. In späteren Verfahrensabschnitten wäre über eine Beiordnung neu zu entscheiden.\n\n a) Allerdings verlangen das Prinzip der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m.    7\nArt. 20 Abs. 3 GG) und die aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Garantie des effektiven Rechtsschutzes, dass die Situation Bemittelter und\nUnbemittelter bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen\nwird (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, FamRZ\n2002, 531 <531>). Gefordert ist keine völlige Gleichstellung, vielmehr muss der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleich gestellt werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das - endgültige - Kostenrisiko berück-\n\n\n                                          2/5\n\nsichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Gegen diesen Grundsatz verstößt beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren eine Gerichtsentscheidung, die pauschal auf\ndie Pflichten des Gerichts aus dem Amtsermittlungsgrundsatz abstellt und die Beiordnung eines Anwalts deswegen für nicht erforderlich erklärt. Die unterschiedlichen\nRollen von Gericht und Anwalt können auch in Verfahren mit Amtsermittlungsmaxime\neine Beiordnung geboten erscheinen lassen, zumal die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht hinaus geht (vgl.\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, 2103 <2103>; FamRZ 2002, 531\n<531 f.>). Ein Gericht muss in seine Entscheidung über die Beiordnung eines Anwalts die besonderen Umstände des Einzelfalles einstellen. Hierzu gehören insbesondere die Fähigkeiten des Antragstellers, seine Rechte selbst wahrzunehmen, die\nSchwierigkeit der Sach- und Rechtslage, aber auch die Bedeutung des Verfahrens\nfür den Betroffenen.\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Insolvenzgerichte - wie hier - die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren auf Ausnahmefälle beschränken.\n\n  Die wichtigsten Leistungen für einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag, der für eine spätere Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren vorausgesetzt\nwird, muss der Schuldner schon vor Verfahrenseröffnung erbringen (§ 305 Abs. 1 InsO). Er muss eine außergerichtliche Einigung gesucht und schon hierfür einen Plan\nerarbeitet haben, ein Vermögensverzeichnis und eine Forderungsaufstellung beibringen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO) und hierfür eventuell von seinen Gläubigern detaillierte Forderungslisten verlangen und notfalls einklagen (§ 305 Abs. 2 Satz 2 InsO). Er muss vor allem einen Schuldenbereinigungsplan entwerfen, für den § 305\nAbs. 1 Nr. 4 InsO detaillierte Vorgaben enthält. Für die Erfüllung dieser Anforderungen würde zwar ein \"bemittelter Schuldner\" - den es allerdings nur fiktiv geben kann -\nanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da jedoch diese Schritte vor Verfahrenseröffnung nötig und als außerprozessual anzusehen sind, kann eine unbemittelte Partei\neinen Anwalt hierfür nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch nehmen (vgl. AG\nKöln, Rpfleger 1999, S. 497; AG Bochum, Rpfleger 2000, S. 461; AG Schwelm, Beschluss vom 19. März 1999 - 19 UR II 7/99 - [JURIS]).\n\n  c) Es ist hier nicht abschließend darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren verfassungsrechtlich geboten ist. Im Schrifttum wird dies beispielsweise für den Fall angenommen, dass die Zustimmung einzelner Gläubiger nach § 309 Abs. 1 InsO ersetzt\nwerden soll (vgl. Kohte, in: Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und\nVerbraucherinsolvenzverfahren, 2. Aufl. 2002, § 4 a InsO Rn. 37). Im vorliegenden,\nrechtlich und faktisch nicht kompliziert liegenden Fall haben jedenfalls die Gerichte\nnicht die Grundrechte der Beschwerdeführerin verletzt, wenn sie von der Beiordnung\neines Rechtsanwalts abgesehen haben. Auch die Sprachprobleme der Beschwerdeführerin gebieten hier keine Beiordnung. Die Verfassung verlangt nicht mehr, als\ndass ein kostenloser Dolmetscher bereit gestellt wird und gegebenenfalls fremdspra-\n\n\n                                          3/5\n\nchige Schriftstücke übersetzt werden (vgl. BVerfGE 64, 135 <144>; BVerfG, Vorprüfungsausschuss, NVwZ 1987, 785). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist auch bei\nSprachproblemen von der besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage abhängig.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               12\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n18. März 2003 - 1 BvR 329/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                18. März 2003 - 1 BvR 329/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030318_1bvr032903.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.1bvr032903\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-18/1-bvr-329-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-18/1-bvr-329-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:21.434124+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-18/1-bvr-329-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-03-18","dockets":["1 BvR 329/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.1bvr032903","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030318.1bvr032903"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.03.2003 – 1 BvR 329/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-18/1-bvr-329-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/305","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"305","label":"§ 305 InsO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"InsO/4a","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4a","label":"§ 4a InsO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"InsO/309","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"309","label":"§ 309 InsO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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