{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030310.1bvr164696","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"1 BvR 1646/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1646/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Christoph und Dr. Ingeborg Christoph,\nHeiligenberger Straße 18, 10318 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 14. Mai 1996 - 4 RA 75/95,\n\nb) das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 1995 - S 7 An 3150/93,\n\nc) den Widerspruchsbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom\n   22. Oktober 1993 - 44 030826 S 007 - 6000 SG -,\n\nd) den Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung vom 30. Oktober 1991 und die Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 18. Januar und 24. Februar 1993,\n\n2. mittelbar gegen\ndie den Bescheiden und Urteilen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, insbesondere § 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zum 14. November 1996 geltenden Fassung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überleitung eines Rentenanspruchs aus           1\ndem Beitrittsgebiet. Streitig ist insbesondere, nach welchen Vorschriften die Überleitung eines Rentenanspruchs vorzunehmen ist, der auf § 28 der Verordnung über die\nFreiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung -\nvom 17. November 1977 (GBl I Nr. 35, S. 395; im Folgenden: FZR-Verordnung 1977)\nberuht.\n\n\n\n                                          1/5\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) eine höhere Rente (Ost). Der 1926 geborene\nund am 17. Februar 1997 verstorbene Versicherte war als Diplom-Ingenieur zuletzt\nan der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Von Beginn seiner Beschäftigung gehörte er der Sozialversicherung an. Am 1. Februar 1965\nerhielt er zusätzlich eine Versorgungszusage der Altersversorgung der technischen\nIntelligenz (AVI), die sich auf 60 % seines letzten Bruttoeinkommens belief und auf\n800 Mark monatlich begrenzt war (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG - vom 25. Juli\n1991, BGBl I S. 1606, 1677). Diese Zusatzversorgung war für den Versicherten beitragsfrei. Außerdem trat er mit Wirkung vom 1. November 1973 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen\nRepublik (FZR) bei, in welche er freiwillige Rentenversicherungsbeiträge entrichtete.\n\n  2. Das Verhältnis zwischen der Versorgungszusage nach der Altersversorgung der        3\nIntelligenz und der Leistung aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung war in der\nDeutschen Demokratischen Republik durch § 28 FZR-Verordnung 1977 geregelt.\nNach Absatz 1 dieser Vorschrift würde bei Zugehörigkeit zu beiden Systemen anstelle der Altersversorgung der Intelligenz eine Zusatzrente in Höhe der zugesicherten\nAltersversorgung der Intelligenz gezahlt, sofern die Zusatzrente auf Grund ihrer Beitragszahlung und der Beitragszahlung des Betriebes nicht höher war. Voraussetzung\nfür die Zahlung dieser Zusatzrente war, dass der Versicherte die Zugehörigkeit zur\nZusatzrentenversicherung nicht durch Austritt beendet hatte und zum Zeitpunkt des\nEintritts des Rentenfalles eine Tätigkeit in einem Betrieb beziehungsweise in einer\nEinrichtung ausübte, die zur Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz berechtigt hätte.\n\n  3. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1991 gewährte die Überleitungsanstalt Sozialversicherung rückwirkend zum 1. August 1991 eine Sozialversicherungsrente in Höhe\nvon insgesamt 779 DM. Eine Zusatzversorgung wurde zunächst nicht gewährt. Die\nSozialversicherungsrente wurde zum 1. Januar 1992 nach § 307 a SGB VI neu berechnet und auf 924,53 DM erhöht. Mit Bescheid vom 18. Januar 1993 wurde die Altersrente des Versicherten mit Wirkung vom 1. Januar 1992 erstmalig nach den Vorschriften für Bestandsrentner aus Versorgungssystemen berechnet, wobei nach\n§ 307 b Abs. 5 SGB VI ein Rentenbetrag von 959,42 DM festgesetzt wurde. Dieser\nBetrag kam allerdings nicht zur Auszahlung, da der Vergleichsbetrag der Summe aus\nder bereits bewilligten Sozialversicherungsrente und der nunmehr anerkannten Zusatzversorgung mit Wirkung vom 1. Januar 1992 zu einem höheren Zahlbetrag der\nRente, einem Betrag von 1.091,61 DM monatlich, führte. Mit dem Bescheid vom\n24. Februar 1993 wurde schließlich ein Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von\n1.560 DM wegen der rückwirkenden Neuberechnung der Rente zuerkannt.\n\n Mit seinem Widerspruch griff der Beschwerdeführer die Einordnung seines Rentenanspruchs nach § 28 FZR-Verordnung 1977 als Anspruch aus einem Versorgungs-\n\n\n                                         2/5\n\nsystem an. Richtigerweise handele es sich um einen Anspruch aus der Sozialversicherung, der durch eine Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung\nzu erhöhen sei. Deswegen sei die Rente nach § 307 a SGB VI und nicht nach den\nspeziellen Übergangsvorschriften in § 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zum 14. November 1996 geltenden Fassung anzuwenden.\n\n  Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die vom Sozialgericht zugelassene            6\nRevision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 14. Mai 1996 zurückgewiesen.\nDer Träger der Rentenversicherung habe die Vorschriften zur Berechnung der Rente,\ninsbesondere auch § 307 b Abs. 5 SGB VI in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden\nFassung, zutreffend angewandt. Der Anspruch aus § 28 FZR-Verordnung 1977 sei\nals Anspruch aus einem Versorgungssystem zu qualifizieren, weswegen das besondere Überführungsprogramm des § 307 b SGB VI anwendbar sei. Da die Zusatzrente\ndes Versicherten aus der Versorgungszusage deutlich höher sei als die Vergleichsrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung, komme in seinem Fall eine Versorgungsrente zur Auszahlung und nicht eine Rente aus der Zusatzrentenversicherung.\n\n  4. Die vom Versicherten am 7. August 1996 erhobene und nach seinem Tode von             7\nder Beschwerdeführerin fortgeführte Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen alle\nablehnenden Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Gerügt wird eine Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3,\nArt. 14, Art. 19, Art. 20, Art. 33 und Art. 6 GG. Durch die drastische Kürzung der Altersversorgungsansprüche und ersatzlose Liquidierung der zweiten Säule der Alterssicherung des Versicherten seien zudem der Einigungsvertrag und Menschenrechte\nder Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Zweifel an der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen insofern, als          9\ndie Beschwerdeführerin die vorläufige Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 5 SGB\nVI in der bis zum 14. November 1996 geltenden Fassung angreift. Diese Berechnung\ndürfte inzwischen durch die endgültige Berechnung der Rente nach § 307 b Abs. 1\nund 2 SGB VI und durch deren fortlaufende Anpassung überholt sein.\n\n  2. Diesen Zweifeln braucht hier jedoch nicht nachgegangen zu werden. Denn es ist       10\nnicht erkennbar, dass die vom Bundessozialgericht vorgenommene Einordnung des\nRentenanspruchs des Versicherten, der sowohl Angehöriger eines Versorgungssystems war als auch Beiträge in die Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt hat,\nals Versorgungsanspruch dessen Grundrechte verletzt. Die dieser Zuordnung zugrundeliegende Auslegung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9\nBuchstabe b Satz 2 des Einigungsvertrages und des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG in Ver-\n\n\n                                          3/5\n\nbindung mit § 28 FZR-Verordnung 1977 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundessozialgericht und schon vor ihm das Sozialgericht stellen zur Begründung entscheidend darauf ab, dass das Bestehen des vom Versicherten und\njetzt von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruchs von der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Versorgungssystem - hier der Altersversorgung\nder technischen Intelligenz - abhing und von der Ausübung einer Tätigkeit, der dieses Versorgungssystem zugeordnet war. Sobald aber wie im Falle des Versicherten,\ndie Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem den Grund oder die Höhe der Leistung bestimmt hat, richtet sich die Überführung in die Rentenversicherung nach dem\nÜberleitungsrecht des AAÜG und nach § 307 b SGB VI (vgl. auch BSG, Urteil vom\n28. Oktober 1996, 8 RKn 13/94, SGb 1997, S. 74).\n\n  Bedenken könnten sich allenfalls unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes daraus ergeben, dass die Angehörigen der Altersversorgung der Intelligenz, die der Zusatzrentenversicherung beigetreten waren und Beiträge bezahlt haben, nach § 28 FZR-Verordnung 1977 im Regelfall keine höhere Rente erhielten als\ndiejenigen Angehörigen einer Zusatzversorgung mit gleich hoher Versorgungszusage, die der Zusatzrentenversicherung ferngeblieben sind. Es kann offen bleiben, ob\nder gesamtdeutsche Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu beseitigen, die bereits im Rentensystem der\nDeutschen Demokratischen Republik angelegt waren. Denn die Gleichbehandlung\nwar gerechtfertigt. Der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und die Zahlung von Beiträgen waren auch für den Versicherten, der einem Zusatzversorgungssystem angehörte, durchaus von Vorteil. So war insbesondere der Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Versorgungssystem der technischen Intelligenz nicht\nabgedeckt, während ein solcher Versicherungsfall nach § 2 Abs. 2 FZR-Verordnung\n1977 zu Leistungen führte, die über die allgemeine Sozialversicherung hinausgingen.\n\n  3. Auf eine weitere Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG verzichtet.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     13\n\n                                                             Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n10. März 2003 - 1 BvR 1646/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                10. März 2003 - 1 BvR 1646/96 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030310_1bvr164696.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030310.1bvr164696\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-10/1-bvr-1646-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307b","ref_norm":"307b","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 307a","ref_norm":"307a","n":2},{"jurabk":"AAÜG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-10/1-bvr-1646-96","retrieved":"2026-07-10 10:51:19.001458+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-10/1-bvr-1646-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-03-10","dockets":["1 BvR 1646/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030310.1bvr164696","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030310.1bvr164696"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.03.2003 – 1 BvR 1646/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-10/1-bvr-1646-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 6/307b","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"307b","label":"§ 307b SGB 6","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 6/307a","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"307a","label":"§ 307a SGB 6","mentions":2},{"id":"AAÜG/4","law":"AAÜG","abbreviation":"AAÜG","ref":"4","label":"§ 4 AAÜG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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