{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030306.2bvr039702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"2 BvR 397/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 397/02 -\n\n\n\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Eckehard Hausmann und Koll.,\n                   Marktstraße 27, 87527 Sonthofen -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Februar 2002 - 4 St RR 4/2002 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Kempten vom 24. September 2001 - 3 Ns\n         221 Js 19122/00 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Kempten vom 19. Februar 2001 - 2 Ds 221\n          Js 19122/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Amtsgerichts Kempten vom 19. Februar 2001 - 2 Ds 221 Js 19122/\n00 - und des Landgerichts Kempten vom 24. September 2001 - 3 Ns 221 Js 19122/\n00 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. Februar 2002 - 4 St RR 4/2002 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht\naus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben.\nDie Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen       1\nsich ein Ausländer, der sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält\n\n\n                                      1/12\n\nund keine Duldung nach § 55 Abs. 1 AuslG besitzt, nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG\nstrafbar macht, wenn tatsächliche Gründe seiner Ausreise entgegenstehen.\n\n                                           I.\n 1. Ein Ausländer, der eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt, ist nach § 42 Abs. 1 AuslG zur Ausreise\nverpflichtet. Besitzt er keine Duldung nach § 55 AuslG und bleibt er gleichwohl im\nBundesgebiet, gilt § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.\n\n  § 92 Abs. 1 AuslG lautet wie folgt:                                                     3\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer          4\n\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet            5\naufhält und keine Duldung nach § 55 Abs. 1 besitzt,\n\n2. ...,                                                                                   6\n\n3. ...,                                                                                   7\n\n...                                                                                       8\n\n  § 55 AuslG hat folgenden Wortlaut:                                                      9\n\n(1) Die Abschiebung eines Ausländers kann nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4           10\nzeitweise ausgesetzt werden (Duldung).\n\n(2) Einem Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange seine Abschiebung aus             11\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder\n§ 54 ausgesetzt werden soll.\n\n(3) Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe\noder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit\nim Bundesgebiet erfordern.\n\n(4) Ist rechtskräftig entschieden, dass die Abschiebung eines Ausländers zulässig        13\nist, kann eine Duldung nur erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 ausgesetzt werden soll.\nDie Erteilung einer Duldung aus den in § 53 Abs. 6 Satz 1 genannten Gründen ist\nzulässig, soweit sie in der Abschiebungsandrohung vorbehalten worden ist.\n\n  2. a) Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit Hilfe eines Schleppers aus Istanbul kommend am 29. März\n1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei er einen gefälschten Reisepass,\nnicht aber seine eigenen Identitätspapiere vorlegte, die er bewusst in Syrien bei seinen Eltern zurückgelassen hatte. Am 30. März 1998 beantragte er in der Bundesrepublik die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt\nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 11. August 1998\n\n\n\n                                          2/12\n\nabgelehnt, in dem der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Androhung seiner Abschiebung zudem aufgefordert wurde, die Bundesrepublik innerhalb eines Monats\nnach Bekanntgabe der Entscheidung und im Falle der Klageerhebung binnen eines\nMonats nach dem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.\n\n  Die hiergegen gerichtete Klage des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. März 2000 abgewiesen. Das Asylverfahren ist nach den Feststellungen des Landgerichts seit dem 6. April 2000 rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Mai 2000\nvollziehbar ausreisepflichtig ist. Am 25. April 2000 wurde ihm erneut eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens, gültig - sofern nicht nach § 67 Abs.\n1 AsylVfG erloschen - bis 1. Juli 2000, erteilt. Der Beschwerdeführer reiste in der Folgezeit nicht aus; eine Abschiebung wurde seitens der Ausländerbehörde nicht in die\nWege geleitet.\n\n  Das Ausländeramt belehrte in der Folgezeit den Beschwerdeführer über seinen illegalen Aufenthalt und forderte ihn mehrfach auf, Angaben zum Nachweis seiner Identität zu machen, damit für ihn ein - bisher nicht vorhandenes - Heimreisedokument\nbesorgt werden könne. Außerdem wurde er dazu veranlasst, sich die entsprechenden Identitätsnachweise über seine Eltern und seinen in Ungarn lebenden Bruder,\nder des Öfteren nach Syrien reise, zu beschaffen.\n\n  Der Beschwerdeführer erschien am 21. August 2000 beim Ausländeramt und gab               17\nan, sich intensiv, auch durch einen Brief seiner Rechtsanwältin vom 25. Juli 2000 an\ndie syrische Botschaft, um einen Pass bemüht zu haben; er gab weiter an, die Daten\nfür die erforderlichen Identitätsnachweise vergessen, aber vor zwei Wochen seine Eltern angerufen zu haben, die ihm die erforderlichen Unterlagen zusenden würden.\nDer Beschwerdeführer legte in der Folgezeit aber keine Dokumente vor, so dass ihn\ndas Ausländeramt mit Schreiben vom 27. September 2000 aufforderte, bis spätestens 9. Oktober 2000 bei der Ausländerbehörde unter Vorlage eines gültigen Reisedokuments sowie eines Flugtickets vorzusprechen bzw. der Ausländerbehörde die\nnotwendigen Daten für die Beschaffung von Heimreisepapieren zu besorgen. Am\ngleichen Tag erstattete die Ausländerbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n  Mit weiterem Schreiben vom 24. Oktober 2000 ersuchte die Ausländerbehörde die            18\nBotschaft der arabischen Republik Syrien - Konsulatsabteilung -, den schon früher\nangeforderten \"Laissez-passer\" auszustellen. Darüber hinaus wurde die Botschaft\nmit weiterem Schreiben vom 6. November 2000 gebeten, den Heimreiseschein auszustellen, um die beabsichtigte Abschiebung durchführen zu können. Bei Vorsprachen der Ausländerbehörde in der syrischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass die Angelegenheit nach wie vor in Syrien zur Überprüfung sei und eine Antwort von dort\nnicht vorliege. Es sei jedoch erforderlich, dass Dokumente zum Nachweis der Identität vorgelegt würden, da sich eine Überprüfung ansonsten als schwierig gestalte. Am\n28. März 2001 wurde dem Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 15. Februar\n\n\n\n                                          3/12\n\n2001 schließlich eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bewilligt.\n\n  b) Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Amtsgericht Kempten (Allgäu) den    19\nBeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Kempten\nmit Urteil vom 24. September 2001. Das Landgericht war der Ansicht, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitraum vom 2. Juli 2000 bis einschließlich 27. März 2001\nentgegen § 3 Abs. 1 S. 1 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung und ohne (förmliche)\nDuldung nach § 55 Abs. 1 AuslG im Bundesgebiet aufgehalten und sich deshalb\nnach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht. Ob ihm gemäß § 55 AuslG vom Ausländeramt eine Duldung auch für den Tatzeitraum hätte erteilt werden müssen, weil\nder Abschiebung tatsächliche Gründe (fehlender Identitätsnachweis) entgegengestanden hätten, könne dahin gestellt bleiben, da es nach dem klaren Wortlaut der\nStrafvorschrift nicht auf den möglichen Anspruch auf eine Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung ankomme, sondern darauf, ob diese zum Zeitpunkt des Verbleibens in\nder Bundesrepublik förmlich vorliege. Die Strafbarkeit sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Handelns ausgeschlossen, da trotz fehlender\nReisedokumente eine Einreise nach Syrien faktisch möglich gewesen sei und im Übrigen Angaben über die Militärzeit des Beschwerdeführers zu sicheren Feststellungen über seine Identität durch die Botschaft hätten führen können.\n\n  Der Beschwerdeführer legte gegen das landgerichtliche Urteil Revision ein, mit der   20\ner vor allem geltend machte, eine Strafbarkeit sei aus Rechtsgründen nicht gegeben,\nweil es auch darauf ankomme, ob eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Nur in\nden Fällen, in denen Duldungen nur auf entsprechenden Antrag hin erteilt würden,\nsei auf den (förmlichen) Besitz abzustellen. Sei sie aber von Amts wegen als förmliche Reaktion auf die schlichte tatsächliche Erfüllung eines entsprechenden Tatbestandes zu erteilen, scheide eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus,\nwenn die Ausländerbehörde die Duldung von sich aus nicht erteile. Ansonsten würde\ndie Strafbarkeit von der Willkür der jeweiligen Behörde abhängen, ohne dass der betroffene Ausländer hierauf Einfluss nehmen könnte. Soweit sich das Landgericht auf\neine gegenteilige Ansicht des Kammergerichts berufe, sei dies wohl darauf zurückzuführen, dass die Entscheidung des Kammergerichts zeitlich vor der diese Rechtslage\ngrundsätzlich klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen\nsei. Darin habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es für die Erteilung\neiner Duldung nach § 55 Abs. 2 2. Alternative AuslG nicht darauf ankomme, ob der\nAusländer wegen seiner ungeklärten Identität die Nichtabschiebung zu vertreten habe. Wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden könne oder\nder Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss sei, sei eine Duldung - unabhängig von einem Antrag des Ausländers - zu erteilen.\n\n Vor diesem Hintergrund hätte die Ausländerbehörde ihm sofort im Anschluss an          21\nden Ablauf der Aufenthaltsgestattung von Amts wegen eine Duldung erteilen müssen. Im Ergebnis sei der objektive Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht ge-\n\n\n                                        4/12\n\ngeben. Aber selbst wenn beim objektiven Tatbestand allein auf den tatsächlichen Besitz der Duldung abzustellen sei, könne eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommen,\nweil es insoweit an einer vorwerfbaren Schuld fehlte.\n\n Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 13. Februar 2002 als unbegründet. Es war der Ansicht, dass\nsich der Beschwerdeführer nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht habe, weil\nes für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes - nach ständiger Rechtsprechung - auf den möglichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht ankomme.\nDer Beschwerdeführer habe auch schuldhaft gehandelt. Es gebe keinen Anlass für\ndie Annahme, dem Beschwerdeführer sei ein normgerechtes Handeln unmöglich\noder unzumutbar gewesen. Zwar sei es ihm ohne Heimreisepapiere der syrischen\nBotschaft entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht möglich gewesen, nach Syrien auszureisen. Darauf beruhe die angegriffene Entscheidung allerdings nicht, da\ndas Landgericht ohne Rechtsverstoß die Einlassung des Beschwerdeführers als widerlegt angesehen habe, es sei ihm nicht möglich gewesen, Identitätsnachweise zur\nErlangung der Einreisepapiere zu bekommen, und so für ihn die Möglichkeit der Ausreise bestanden habe. Im Übrigen entlaste es den Beschwerdeführer vom Vorwurf\nder Unterlassung der Ausreise nicht, falls er mangels ungeklärter Identität nicht in\nsein Heimatland zurückkehren könne. Dies gelte jedenfalls - wie schon das Oberlandesgericht Frankfurt (NStZ-RR 2001, S. 57, 59) festgestellt habe - dann, wenn der\nAusländer mit einem gefälschten Pass eingereist und seine Papiere - wie der Beschwerdeführer - in der Heimat zurückgelassen habe, um seine Identität zu verschleiern.\n\n c) Der Beschwerdeführer meldete sich nach Ladung zum Strafantritt zur Verbüßung       23\nder verhängten Freiheitsstrafe am 20. März 2002, bevor die 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 21. März 2002 und 11.\nSeptember 2002 die Vollstreckung bis zu einer Entscheidung über die vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde aussetzte.\n\n                                         II.\n 1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung          24\nseiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3 sowie aus Art. 103 Abs. 2 GG. Die Grenzen der\nAuslegung des Art. 103 Abs. 2 seien in mehrfacher Hinsicht überschritten. Es sei für\ndie Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht nur\nvon Bedeutung, ob eine förmliche Duldung bereits vorliege; in entsprechenden Fällen\nspiele es eine entscheidende Rolle, ob sie - gegebenenfalls von Amts wegen - hätte\nerteilt werden müssen. Dies ergebe sich aus der Systematik des Ausländerrechts.\nSoweit eine Duldung von Amts wegen als Reaktion auf die tatsächliche Erfüllung eines entsprechenden Tatbestandes zu erteilen sei, komme eine Verwirklichung des\nobjektiven Straftatbestandes nicht in Betracht, wenn die Ausländerbehörde die Duldung trotz des Vorliegens der gesetzlichen Vorgaben nicht von sich aus erteile; ansonsten hinge die Verwirklichung des Straftatbestandes ausschließlich von der Will-\n\n\n                                        5/12\n\nkür der jeweiligen Ausländerbehörde ab, ohne dass der betroffene Ausländer hierauf\nEinfluss nehmen könne. Dies sei mit Art. 3 GG nicht in Einklang zu bringen.\n\n Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, ihm hätte auf der Grundlage der die ausländerrechtliche Lage grundsätzlich klärenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sofort im Anschluss an das Ende der Aufenthaltsgestattung von Amts wegen\neine Duldung erteilt werden müssen. Dafür komme es nämlich nicht darauf an, ob er\nes zu vertreten habe, dass er wegen seiner ungeklärten Identität nicht abgeschoben\nwerden könne. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2, 2. Alternative\nAuslG seien von Anfang an gegeben gewesen. Die eingetretene Verzögerung bei der\nAusstellung der \"förmlichen Duldung\" sei rechtswidrig und könne ihm nicht angelastet\nwerden. Der objektive Tatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sei bei verfassungskonformer Auslegung nicht erfüllt. Aber auch die Verschiebung der Schuldfrage auf\ndie Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise, die für § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG insgesamt\nohne Belang sei, dehne den Straftatbestand unzulässig aus. Schließlich überdehne\ndie Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts die Strafbestimmung völlig,\nwenn sogar die Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Strafbarkeit nicht entgegen stehen solle, falls diese darauf zurückzuführen sei, dass die erforderlichen Personalpapiere bewusst in der Heimat zurückgelassen worden seien.\n\n 2. Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht sei nicht dazu berufen,\ngerichtliche Entscheidungen einer allgemeinen rechtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Die verfassungsrechtliche Kontrolle beschränke sich insoweit darauf, ob das in\nArt. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung verletzt sei. Ein\nsolcher Verstoß aber sei nicht zu erkennen. Willkürlich erscheine weder die Annahme\ndes Tatbestandes des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG noch die Auffassung, eine Strafbarkeit\nsei auch nicht wegen Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens\nausgeschlossen.\n\n a) Nach dem klaren Wortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG komme es nicht auf den          27\nmöglichen Anspruch auf Erteilung einer Duldung an; entscheidend sei vielmehr, ob\ndiese zum Zeitpunkt des Aufenthalts der Bundesrepublik förmlich vorliege. Dafür\nspreche auch der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Grundsatz\nder Verwaltungsakzessorietät. Danach komme es bei Delikten, deren strafrechtliche\nRechtsfolgen auf der Tatbestandsseite an die Befolgung oder Nichtbefolgung von\nVerwaltungsakten anknüpfe, nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit an; entsprechend bleibe die Tatbestandsmäßigkeit unberührt, wenn eine Duldung zu erteilen gewesen wäre, dies aber unterlassen wurde. Jedenfalls sei es nicht von Verfassungs\nwegen geboten, § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG tatbestandseinschränkend auszulegen; einem auf einem Abschiebungshindernis beruhenden Duldungsanspruch könne bei\nder Prüfung, ob normgerechtes Verhalten möglich und zumutbar gewesen sei, Rechnung getragen werden.\n\n Letztlich komme es im entscheidenden Fall aber nicht darauf an, denn der Be-            28\n\n\n\n                                         6/12\n\nschwerdeführer habe in dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Zeitraum seines\nAufenthalts keinen Duldungsanspruch gehabt. Wie in der Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern im Einzelnen dargelegt, müsse eine Duldung\nausländerrechtlich erteilt werden, wenn tatsächlich feststehe, dass die Abschiebung\nnicht erfolgen könne. Vorher bestehe, auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung.\nZur Orientierung könne dabei für die Praxis auf § 57 Abs. 3 AuslG zurückgegriffen\nwerden, wonach der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgehe, dass Sicherungshaft zunächst bis zu einer Dauer von sechs Monaten gerechtfertigt sei. Im Regelfall\nkönne daher angenommen werden, dass auch die Ausländerbehörde grundsätzlich\nsechs Monate Zeit habe, die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen.\nGelinge dies der Ausländerbehörde während dieses Zeitraums nicht, sei erst anschließend eine Duldung zu erteilen. Vorliegend habe erst in der zweiten Hälfte im\nMärz 2001 festgestanden, dass der Beschwerdeführer nicht abgeschoben werden\nkönne. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch erstmals im Februar\n2001 ausdrücklich einen Duldungsanspruch geltend gemacht. Im Übrigen sei nicht\nersichtlich, weshalb eine Duldung in jedem Fall, wie der Beschwerdeführer meine,\nvon Amts wegen zu erteilen sei.\n\n  b) Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens zu verneinen, sei von Verfassungs wegen\nebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar sei die Begründung des Bayerischen Obersten\nLandesgerichts angreifbar, der Beschwerdeführer habe das Ausreisehindernis durch\neigene aktive Mitwirkung an der Feststellung seiner Identität gegenüber den syrischen Behörden beseitigen und so seine Ausreise ermöglichen können; es fehle insoweit an tatsächlichen Feststellungen dazu, wann gegebenenfalls eine derartige\nMitwirkung zum Wegfall des Ausreisehindernisses geführt hätte und ob ein Verlassen\ndes Bundesgebietes noch vor Beginn des Zeitraums ermöglicht worden wäre, auf\nden sich die Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts beziehe. Mit Recht führe das\nGericht aber an, dass es den Beschwerdeführer vom strafrechtlichen Vorwurf der Unterlassung der Ausreise nicht entlaste, wenn er mangels ungeklärter Identität nicht in\nsein Heimatland zurückkehren könne. Der Beschwerdeführer, der mit gefälschtem\nAusweis eingereist sei und seine echten Personalpapiere zurückgelassen habe, habe damit selbst die Ursache dafür gesetzt, dass er seiner Pflicht zur Ausreise nicht\nhabe nachkommen können. Nach dem Grundsatz der \"omissio libera in causa\" exkulpiere unter diesen Umständen die spätere Handlungsunfähigkeit nicht.\n\n                                         III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           30\nDurchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Ziff. b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Zuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet; das Bundesverfassungsgericht hat die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.\n\n\n\n                                         7/12\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.\n\n  1. Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind          32\nSache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Anwendung des sog. einfachen Rechts\nVerfassungsrecht verletzt haben. Die Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht\nerstreckt sich dabei - ohne sich freilich darauf zu beschränken - auch auf eine Überprüfung, ob das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Recht auf eine willkürfreie Entscheidung beachtet ist.\n\n  Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter Berücksichtigung der das         33\nGrundgesetz beherrschenden Gedanken unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich\nvertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 59, 98 <103>; 69, 248 <254>; 74, 102 <127>; stRspr).\nDas ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters\nist nicht erforderlich. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die\nRechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 ff.>; stRspr).\n\n  2. Gemessen an diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen einer            34\nverfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers damit begründet, es sei ihm möglich gewesen, Identitätsnachweise zur Erlangung der Einreisepapiere nach Syrien zu\nerlangen und damit auszureisen; im Übrigen sei er vom Vorwurf der unterlassenen\nAusreise deshalb nicht entlastet, weil er mit einem gefälschten Paß eingereist sei,\nseine eigenen Personalpapiere in der Heimat zurückgelassen und deshalb die faktische Unmöglichkeit seiner Ausreise selbst herbeigeführt habe. Für diese Begründung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers durch das Bayerische\nOberste Landesgericht war notwendige Voraussetzung, dass es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht.\n\n a) Diese Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist von Verfassungs            35\nwegen nicht mehr hinnehmbar und deshalb willkürlich.\n\n  Das Bayerische Oberste Landesgericht kann sich mit seiner Ansicht zwar auf den         36\nWortlaut des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG stützen, der allein darauf abstellt, ob sich der\nAusländer ohne Aufenthaltsgenehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG und ohne\nDuldung nach § 55 AuslG in der Bundesrepublik aufhält. Es hat tatbestandliches Unrecht vom Gesetzeswortlaut her auch für gegeben erachtet, wenn eine förmliche Duldung nicht vorlag, aber hätte erteilt werden müssen. Auch kann sich das Bayerische\nOberste Landesgericht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt berufen, die im Anschluss an die von dem Beschwerdeführer für seine Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 111, 62 ff.) getroffen\n\n\n                                         8/12\n\nworden ist und gleichwohl an der Annahme einer Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1\nAuslG festgehalten hat (vgl. NStZ-RR 2001, S. 57; ebenso KG, NStZ-RR 2002, S.\n220). Die Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist jedoch - vor allem\nmit Blick auf das durch die Anwendung von Strafrechtsnormen berührte Freiheitsrecht des betroffenen Ausländers und den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz,\ndie hier auf die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG einwirken - nicht mehr verständlich; sie bildet den Ausgangspunkt für eine Entscheidung, die nicht nur eine der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende willkürliche Verwaltungspraxis sanktioniert, sondern es darüber hinaus dem freien Ermessen der\nAusländerbehörden überlässt, ob und in welchem Umfang ein Ausländer sich strafbar macht.\n\n  Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des Ausländergesetzes, einen            37\nvollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben oder ihn nach § 55 Abs. 2 AuslG zu\ndulden. Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Schon dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der\nZeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist - unabhängig von einem Antrag des\nAusländers - als \"gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis\" eine Duldung zu erteilen (vgl. BVerwGE 105, 232 <235 f., 238>).\nDamit verträgt es sich entgegen der Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums des\nInnern nicht, der Ausländerbehörde unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 3 AuslG regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung\nzu schaffen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt - wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festhält - grundsätzlich keinen Raum für einen derartig ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerwGE 105, 232 <236>), der den Zeitpunkt der Duldungserteilung - wie der zu Grunde liegende Fall zeigt, in dem die\nAusländerbehörden den Sechs-Monats-Zeitraum sogar überschritten und eine Duldung erst nach fast neun Monaten erteilt haben - ins Belieben der Behörden stellt.\n\n  Da der Ausländer auch zu dulden ist, wenn er die Entstehung des Hindernisses           38\n(z.B. durch Mitführen gefälschter Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere) zu vertreten hat (vgl. BVerwGE 111, 62 <64 f.>), ist keine\nKonstellation vorstellbar, in der der Ausländer nicht einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hätte. Ist als Folge des tatsächlichen bzw. rechtlichen Hindernisses die\nDuldung aber erteilt, scheidet eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 AuslG mangels\neiner der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Zugleich steht mit der Erteilung einer\nDuldung - auch wenn sie förmlich nicht rückwirkend gewährt wird - regelmäßig fest,\ndass der Abschiebung des Ausländers von Anfang seiner Ausreisepflicht an ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegengestanden hat.\n\n\n\n\n                                         9/12\n\n  Kommt die Behörde ihrer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehenden Verpflichtung zur Erteilung der Duldung nicht oder zu spät nach,\nso wäre womöglich eine Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG anzunehmen.\nLegten die Strafgerichte dieses Verwaltungshandeln ihrer Entscheidung ungeprüft so\nzu Grunde, bedeutete dies nicht nur die Hinnahme einer gesetzeswidrigen Praxis der\nAusländerbehörden, sondern führte zusätzlich dazu, über die mögliche Strafbarkeit\ndes Ausländers und deren Umfang entgegen den Grundsätzen des im Strafrecht geltenden Schuldprinzips letztlich die jeweilige Ausländerbehörde entscheiden zu lassen.\n\n  Die Strafgerichte dürfen sich deshalb nicht mit der Feststellung begnügen, der Ausländer sei nicht im Besitz einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG. Die Duldung ist eine\ngesetzlich zwingende Reaktion auf ein vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis. Insofern dient § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht der Strafbewehrung eines Verwaltungsakts und bindet den Strafrichter nicht an die unterlassene\noder verspätet getroffene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (vgl. BVerfGE 80,\n244 <256>).\n\n Die Strafgerichte sind vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, selbstständig zu         41\nprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum gegeben waren. Kommen sie zu der Überzeugung, die\nVoraussetzungen hätten vorgelegen, scheidet eine Strafbarkeit des Ausländers nach\n§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG aus.\n\n Für die Überzeugungsbildung ist es von besonderer Bedeutung, wenn die Ausländerbehörde selbst - wenn auch verzögert und für einen späteren Zeitpunkt - eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erteilt hat. Fehlen - wie im vorliegenden Fall - jegliche\nAnhaltspunkte dafür, dass die der Duldungserteilung zu Grunde liegende tatsächliche Situation von derjenigen des Tatzeitraums abweicht, wird ohne Weiteres auch\ndavon auszugehen sein, dass eine Duldung schon in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Ausreisepflicht des Ausländers hätte erteilt werden\nmüssen.\n\n Unterbleibt die von Verfassungs wegen gebotene Prüfung, weil die Gerichte wie im         43\nzu Grunde liegenden Fall der Ansicht sind, hierzu angesichts des Wortlauts des § 92\nAbs. 1 Nr. 1 AuslG nicht verpflichtet zu sein, liegt dem eine nicht vertretbare Rechtsansicht zu Grunde.\n\n b) Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf der willkürlichen Auslegung         44\ndes § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Die Entscheidungen waren deshalb aufzuheben und die\nSache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.\n\n                                          IV.\n Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                                45\n\n\n\n\n                                         10/12\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         46\n\n            Hassemer             Osterloh      Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. März 2003 - 2 BvR 397/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                6. März 2003 - 2 BvR 397/02 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030306_2bvr039702.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030306.2bvr039702\n\n\n\n\n                                       12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-06/2-bvr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-06/2-bvr-397-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:18.583106+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-06/2-bvr-397-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-03-06","dockets":["2 BvR 397/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030306.2bvr039702","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030306.2bvr039702"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003 – 2 BvR 397/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-06/2-bvr-397-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Urteile des Amtsgerichts Kempten vom 19. 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