{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030305.1bvr075202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"1 BvR 752/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 752/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gernot Adam und Koll.,\n                   Langenbochumer Straße 5, 45701 Herten -\n1. unmittelbar gegen\n\n   a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2002 - 10 UF 65/01 -,\n\n   b) das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausenvom 14. Februar 2001 - 41 F\n   298/00 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   1361, 1601 ff., 1629 Abs. 3 BGB\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier,\n                                den Richter Steiner\n                                und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\nam 5. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2002 - 10 UF 65/01 -\n     verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n     des Grundgesetzes, soweit über die Höhe der Unterhaltsansprüche für die\n     Zeit nach dem 1. Januar 2001 entschieden worden ist. In diesem Umfang wird\n     die Entscheidung aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht\n     Hamm zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht\n     zur Entscheidung angenommen.\n  2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.ooo € (in\n     Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe von Unterhaltszahlungen, zu denen er verurteilt worden ist. Er macht insbesondere eine unzumutbare Belastung durch die Annahme einer Nebenerwerbsobliegenheit\nneben einer vollschichtigen Berufstätigkeit geltend.\n\n                                         I.\n  1. Der 1958 geborene Beschwerdeführer und die Klägerin des Ausgangsverfahrens             2\nsind miteinander verheiratet. Seit September 2000 leben sie getrennt. Aus der Ehe\nsind zwei 1988 und 1990 geborene Kinder hervorgegangen, die bei der Mutter leben.\nDer Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Elektriker im Untertagebergbau beschäftigt und übte bis Ende 2000 sechs Jahre lang eine Nebenbeschäftigung bei einer Reinigungsfirma aus, mit der er im Durchschnitt monatlich 378,49 DM netto verdiente.\nDie Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers wurde zum 31. Dezember 2000\nwegen rückgängiger Auftragslage beendet.\n\n  Während das Amtsgericht den Beschwerdeführer für die Zeit ab 2001 zu Trennungs- und Kindesunterhaltszahlungen ohne Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer\nNebentätigkeit verurteilte, verpflichtete ihn das Oberlandesgericht zu Trennungs- und\nKindesunterhaltszahlungen ab 2001 unter Berücksichtigung möglicher Einkünfte aus\neinem Nebenerwerb. Zwar sei die bisherige vom Beschwerdeführer ausgeübte Nebentätigkeit vom Arbeitgeber zum Jahresende 2000 aus betrieblichen Gründen gekündigt worden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch abzüglich seiner Fahrtkosten ein\nEinkommen in der bisher durch die Nebentätigkeit erzielten Höhe zuzurechnen. Er\nunterliege angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse der erhöhten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB und habe daher neben dem Haupterwerbseinkommen notfalls auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung für den Unterhalt einzusetzen. Dem Beschwerdeführer sei zuzumuten, in dem bisherigen Umfang auch\nnach der Kündigung weiterhin einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Gesundheitliche Einschränkungen von Gewicht, welche einer solchen Tätigkeit entgegen stehen\nkönnten, seien nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Degeneration der Wirbelsäule sowie Arthropathien beider Knie berufe, könne dahin gestellt\nbleiben, ob diese bestrittenen Beschwerden tatsächlich vorlägen. Angesichts des\nUmstandes, dass sie auch der Hauptbeschäftigung nicht entgegen stünden, komme\nihnen für die Nebenbeschäftigung ebenfalls keine Bedeutung zu. Mangels anders\nlautenden Vortrags sei ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei\nrechtzeitigem Bemühen gleich im zeitlichen Anschluss eine neue Beschäftigung hätte finden können.\n\n 2. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 und Art. 20\nAbs. 3 GG. Die von ihm geforderte Nebentätigkeit sei ihm im Hinblick auf seine geänderte Lebenssituation nach der Trennung, die Belastungen durch seine Haupterwerbstätigkeit und die Arbeitsmarktlage nicht zuzumuten.\n\n\n                                         2/7\n\n 3. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, der Bundesgerichtshof, eine Reihe von Verbänden und die Gegnerin des Ausgangsverfahrens haben Gelegenheit\nzur Stellungnahme erhalten.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen das Urteil            6\ndes Oberlandesgerichts wendet, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß\n§ 93 b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts\ndes Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe\nb BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG sind gegeben. Die für\ndie Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  1. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, soweit er hierdurch ab 1. Januar 2001 zu Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit verpflichtet\nworden ist.\n\n  a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflichteten in seiner      8\ndurch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein, die jedoch nur im Rahmen\nder verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet ist, zu der auch das Unterhaltsrecht\ngehört, soweit dieses mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl. BVerfGE 57, 361\n<378>). Dabei darf die Auslegung und Anwendung verfassungsgemäßer unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE\n80, 286 <294>). Der ausgeurteilte Unterhalt darf den Unterhaltspflichtigen nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfGE 57, 361 <388>; 80, 286 <293> unter Hinweis\nauf BVerfGE 35, 202 <221>). Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhaltsanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht\nmehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht\ndes Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <381>).\n\n Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603        9\nAbs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner\nsonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen\nUnterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind\ngemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber\nverpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu\nverwenden. Für den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestimmt\n§ 1581 BGB, dass der Verpflichtete, wenn er außerstande ist, ohne Gefährdung des\neigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit Unterhalt zu leisten braucht, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie\ndie Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit\nentspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2001, S. 1686 f.). Für den Unterhaltsanspruch des\ngetrennt lebenden Ehegatten fehlt eine § 1581 BGB entsprechende Vorschrift. Es\n\n\n                                          3/7\n\ngelten aber die gleichen Grundsätze wie beim nachehelichen Unterhalt mit der Maßgabe, dass die vor der Scheidung noch bestehende größere Verantwortung der Ehegatten füreinander zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, FamRZ 1986, S. 556 <557>).\n\n  Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs ist die Leistungsfähigkeit           10\ndes Unterhaltsverpflichteten (vgl. Staudinger/Engler/Kaiser, BGB, Neubearbeitung\n2000, § 1603 Rn. 2; Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., 1998, § 1581 Rn. 1; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl.,\n2000, Rn. 573). Das Unterhaltsrecht ermöglicht es insofern den Gerichten, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Die Gerichte haben im Einzelfall zu\nprüfen, ob der Unterhaltspflichtige in der Lage ist, den beanspruchten Unterhalt zu\nzahlen oder ob dieser die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen\nübersteigt. Soweit die Gerichte dabei den Umfang der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltspflichtigen zu beurteilen haben, hat auch dies unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Eine über die tatsächliche Erwerbstätigkeit\nhinausgehende Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zur Erzielung von Einkommen, das diesem insoweit bei der Unterhaltsberechnung fiktiv zugerechnet wird,\nkann nur angenommen werden, wenn und soweit die Aufnahme einer weiteren oder\nanderen Erwerbstätigkeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist und ihn nicht unverhältnismäßig belastet (vgl.\nBVerfGE 68, 256 <267>).\n\n b) Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer, der über die tarifliche Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit leistet\noder einer Nebentätigkeit nachgeht und deshalb über reale Mehreinnahmen verfügt,\nder Unterhaltsbemessung auch diese Einkünfte in der - widerlegbaren - Vermutung\nzugrunde zu legen, die tatsächlich ausgeübte zusätzliche Arbeit sei dem Unterhaltspflichtigen auch zumutbar (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 152 <153>; 1991, S. 182\n<184>). Wenn einem Unterhaltsberechtigten aber fiktive Nebenverdienste angerechnet werden sollen, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob die zeitliche\nund physische Belastung durch die ausgeübte und die zusätzliche Arbeit dem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung auch der Bestimmungen, die die Rechtsordnung zum Schutz der Arbeitskraft vorgibt, abverlangt werden kann.\n\n  So ist im Arbeitszeitgesetz das Maß der zeitlichen Belastung der Arbeitskraft angegeben, über das hinaus ein Arbeitnehmer auch zur Sicherung seiner Gesundheit\nnicht zur Arbeit herangezogen werden soll (siehe §§ 3 und 6 ArbZG). Zusätzlich ist zu\nprüfen, ob und in welchem Umfang es dem betreffenden Unterhaltsverpflichteten unter Abwägung seiner von ihm darzulegenden besonderen Lebens- und Arbeitssituation sowie gesundheitlichen Belastung mit der Bedarfslage des Unterhaltsberechtigten\nzugemutet werden kann, eine Nebentätigkeit auszuüben. Schließlich ist zu prüfen, ob\nes Nebentätigkeiten entsprechender Art für den Betreffenden überhaupt auf dem Arbeitsmarkt gibt und der Aufnahme einer solchen Tätigkeit wiederum keine rechtlichen\nHindernisse entgegenstünden, wobei auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast\nbeim Unterhaltsverpflichteten liegt (vgl. BGH, FamRZ 1998, S. 357 <359>; BVerfGE\n\n\n                                          4/7\n\n68, 256 <270>).\n\n c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes hat das Oberlandesgericht bei der angegriffenen Entscheidung das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1\nGG auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch Unterhaltsleistungen\nverkannt. Es hat die Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung zwar geprüft, ohne jedoch dabei die Belastungsgrenze, die Art. 2 Abs. 1 GG der Unterhaltsverpflichtung\nsetzt, im zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen.\n\n  Zwar hatte der Beschwerdeführer durch die Ausübung der Nebentätigkeit vor der         14\nTrennung ein Indiz für deren Zumutbarkeit gesetzt. Der Verlust dieser Tätigkeit hätte\ndas Oberlandesgericht jedoch veranlassen müssen, die beim Beschwerdeführer vorliegenden und von ihm angeführten besonderen Arbeits- und Lebensumstände in seine Prüfung der Frage einzubeziehen, ob dem Beschwerdeführer eine weitere Erwerbstätigkeit neben seiner schon vollschichtigen Arbeit ab Januar 2001 zumutbar\ngewesen ist. Dies hat das Gericht verabsäumt. Es hat allein aus der erhöhten Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers nach § 1603 Abs. 2 BGB auf die Zumutbarkeit einer Nebenbeschäftigung geschlossen und in den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen keinen Grund gesehen, der dem\nentgegenstünde. Dabei hat es wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, die\nim konkreten Fall bei der Zumutbarkeitsprüfung hätten Berücksichtigung finden müssen.\n\n  So ist der Beschwerdeführer nicht nur einer vollschichtigen Tätigkeit nachgegangen. Seinen Hauptberuf hat er im Untertagebau im Schichtdienst ausgeübt. Schon\ndadurch ist der Beschwerdeführer einer besonderen Belastung ausgesetzt gewesen,\ndie für die Frage der Zumutbarkeit einer darüber hinausgehenden Beschäftigung von\nRelevanz ist. Hinzu ist der beträchtliche Anfahrtsweg des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitsplatz gekommen, den das Oberlandesgericht zwar durch Ansatz entsprechender Fahrtkosten, nicht aber als zusätzlichen zeitlichen Belastungsfaktor für die\nLeistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Auch bei den vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wäre zu prüfen\ngewesen, ob sie zwar der Ausübung seiner vollschichtigen Haupterwerbstätigkeit\nnicht entgegengestanden haben, aber wegen der besonderen Belastungen, die mit\ndieser verbunden sind, nicht dazu hätten führen können, dass die Erwartung einer\nzusätzlichen Nebentätigkeit als unverhältnismäßig anzusehen ist. Schließlich hat das\nGericht unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer nach der Trennung\nvon seiner Ehefrau nunmehr seinen Haushalt hat alleine versorgen müssen, und ihm\nhat Zeit verbleiben müssen, mit seinen nun von ihm getrennt lebenden Kindern weiterhin Umgang pflegen zu können (vgl. OLG Köln, FamRZ 1984, S. 1108 <1109>;\nOLG Düsseldorf, FamRZ 1984, S. 1092).\n\n All diese Umstände hat das Oberlandesgericht bei seiner Prüfung übergangen und         16\ndadurch dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n\n\n                                         5/7\n\n  Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberlandesgericht bei einer umfassenden Abwägung der Umstände des Falles unter Beachtung des Grundrechts\ndes Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG zu einem für den Beschwerdeführer\ngünstigeren Ergebnis gekommen wäre und das fiktive Einkommen in Höhe von 325,-\nDM ab Januar 2001 nicht berücksichtigt hätte.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandwerts auf\n§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               20\n\n                                                         Hohmann-Papier                Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n5. März 2003 - 1 BvR 752/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003\n                - 1 BvR 752/02 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030305_1bvr075202.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030305.1bvr075202\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-05/1-bvr-752-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-05/1-bvr-752-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:18.321304+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-05/1-bvr-752-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-03-05","dockets":["1 BvR 752/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030305.1bvr075202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030305.1bvr075202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.03.2003 – 1 BvR 752/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-05/1-bvr-752-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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