{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr112002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"2 BvR 1120/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1120/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S.\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Egon Müller,\n                    Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2002 - 8 Qs\n         127/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 19. April 2002 - 7 Gs\n         2556/01 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine auf \"Gefahr im Verzug\" gestützte Ergreifungsdurchsuchung nach § 103 StPO bei einem Rechtsanwalt.\n\n                                         I.\n  1. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken führt gegen einen im Ausland lebenden Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung. Auf ihren Antrag\nerließ das Amtsgericht am 10. Oktober 2001 einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl. Dieser wurde am 11. Oktober 2001 von zwei Beamten\nbeim Ermittlungsrichter abgeholt und zur Staatsanwaltschaft gebracht. In den Räumen der Staatsanwaltschaft wurden die ermittelnden Beamten kurz nach 13.00 Uhr\nfernmündlich darüber informiert, dass der Beschuldigte soeben ein Hochhaus in\nSaarbrücken betreten habe. Es sei zu vermuten, dass er sich zu der dort befindlichen\nKanzlei seines Verteidigers begeben werde. Nach dieser fernmündlichen Mitteilung\nder observierenden Fahndungskräfte ordnete der Staatsanwalt gegen 13.10 Uhr an,\nden Beschuldigten aufgrund des ergangenen Haftbefehls festzunehmen. Die beiden\nBeamten fuhren sodann zu dem angegebenen Hochhaus und trafen dort gegen\n\n\n\n                                         1/4\n\n13.20 Uhr ein. Sie wurden von der mobilen Fahndungseinheit darüber informiert,\ndass keine Erkenntnisse über den Aufbau bzw. über die Ausgangsmöglichkeiten des\nHochhauses vorlägen und eine lückenlose Observation des gesamten Gebäudes\nnicht möglich sei. Daraufhin begaben sie sich umgehend in die Räume der Anwaltskanzlei. Der in der Sozietät als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer verweigerte\nauf entsprechende Frage über den Aufenthalt des Beschuldigten die Auskunft. Daraufhin durchsuchten die Polizeibeamten, denen nicht bekannt war, ob die Büroräume über weitere Ausgänge verfügten, wegen \"Gefahr im Verzug\" das Anwaltszimmer\ndes Beschwerdeführers und nahmen dort gegen 13.40 Uhr den Beschuldigten aufgrund des Haftbefehls fest.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der           3\nDurchsuchung seines Anwaltszimmers mit der Begründung, \"Gefahr im Verzug\" habe nicht vorgelegen. Sowohl im fachgerichtlichen Verfahren als auch in seiner Verfassungsbeschwerde vertritt er die Auffassung, die Zeit habe ausgereicht, um zumindest einen telefonischen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen. Die\nFachgerichte folgten - mit z.T. unterschiedlicher Begründung - dieser Ansicht nicht\nund stellten die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung fest.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung von            4\nArt. 13 Abs. 1 und 2 GG beanstandet, wird nicht zur Entscheidung angenommen,\nweil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90,\n22 <24 ff.>). Der Beschwerdeführer ist nicht in seinen Grundrechten verletzt. Der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 103, 142\n<150 ff.>). Es handelt sich vorliegend um einen exemplarischen Fall einer Anordnungskompetenz der Ermittlungsbehörden wegen Gefahr im Verzug.\n\n  1. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob für die Beurteilung der      5\nzur Verfügung stehenden Zeitspanne lediglich auf die Möglichkeit der Erlangung eines mündlichen (telefonischen) richterlichen Durchsuchungsbeschlusses abzustellen\nist (vgl. hierzu Rengier, NStZ 1981, S. 372 <374>; Asbrock, StV 2001, S. 322 <323>;\nEinmahl, NJW 2001, S. 1393 <1394>; a.A. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n45. Aufl., § 105 Rn. 3; Müller in: KMR, StPO, § 105 Rn. 4) oder ob \"Gefahr im Verzug\" nicht bereits dann angenommen werden muss, wenn der Versuch einer vorherigen Einholung eines schriftlichen richterlichen Beschlusses den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Vorliegend handelte es sich um ein dynamisches\nGeschehen, das sich im Minutenbereich abspielte. Auch der Versuch, einen telefonischen ermittlungsrichterlichen Beschluss einzuholen, hätte deshalb den Ergreifungserfolg gefährdet. Für die Ermittlungsbehörden war weder erkennbar noch vorhersehbar, wann und auf welchem Weg der Beschuldigte das Hochhaus, in dem sich die\nKanzlei seines Verteidigers befand, wieder verlassen würde. Die zehnminütige Fahrt\nselbst war zu kurz, um eine dem hohen Rechtsgut des Art. 13 Abs. 1 GG angemessene richterliche Entscheidung zu erlangen.\n\n\n                                          2/4\n\n 2. Der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung steht auch nicht der Umstand entgegen,        6\ndass sie in den Räumen einer Anwaltskanzlei erfolgte. Aus dem Fehlen besonderer\nRegelungen für Durchsuchungen beim Verteidiger ergibt sich, dass sie nach den allgemein in der Strafprozessordnung zur Durchsuchung bei nicht verdächtigen Personen niedergelegten Grundsätzen (§ 103 StPO) durchgeführt werden können. Wegen\nder Fernwirkung des § 97 StPO darf nur nach beschlagnahmefreien Gegenständen\nnicht gezielt geforscht werden (vgl. Nack in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,\n§ 103 Rn. 7 m.w.N.). Das ist bei einer Ergreifungsdurchsuchung jedoch von vorneherein ausgeschlossen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 8\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2003 - 2 BvR 1120/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2003 - 2 BvR 1120/02 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030227_2bvr112002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr112002\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/2-bvr-1120-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/2-bvr-1120-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:17.730516+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-27/2-bvr-1120-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-02-27","dockets":["2 BvR 1120/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr112002","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr112002"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 – 2 BvR 1120/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/2-bvr-1120-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/103","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"103","label":"§ 103 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":1},{"id":"StPO/97","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"97","label":"§ 97 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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