{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030227_2bvr019003","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr019003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"2 BvR 190/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 190/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hartmut Schuchter,\n                    Murgtalstraße 32, 79730 Murg -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 22. Januar 2003\n         - 4 Qs 102/02 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 13. November\n         2002 - 13 Gs 122/02 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein          1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; denn\ndie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n Soweit es um die Durchsuchung geht, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90          2\nAbs. 2 Satz 1 BVerfGG). Verfahrensgegenstand der angegriffenen Beschlüsse war\ndie Beschlagnahme von Beweismitteln, nachdem das Amtsgericht in erster Instanz\nnur darüber entschieden hatte. Das Landgericht hat dies klargestellt und nur Bemerkungen zur Frage der Durchsuchung gemacht, soweit es um mögliche Auswirkungen\neines Verfahrensfehlers hierbei auf die Beschlagnahme gehen könnte. Damit ist die\nFrage der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Ausgangsverfahren nicht abschließend entschieden.\n\n\n                                         1/3\n\n  Zur Frage der Anordnungskompetenz bei der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 1             3\nStPO ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz\n2, 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer greift auf die Maßstäbe zurück, die zur Eilkompetenz bei der Durchsuchung aus Art. 13 Abs. 2 GG entwickelt wurden (vgl.\nBVerfGE 103, 142 <150 ff.>). Diese Maßstäbe gelten nicht ohne weiteres ebenso für\ndie Beschlagnahme von Beweisgegenständen, die das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1\nGG beschränkt. Das Landgericht hat demgegenüber differenziert. Dies ist nachvollziehbar, da die fortdauernde Beschlagnahme im Verfahren gemäß § 98 Abs. 2 Satz 1\nStPO richterlich geprüft wird und anfängliche Mängel bei der behördlichen Beschlagnahmeanordnung noch vor der Erledigung der Maßnahme dadurch geheilt werden\nkönnen. Demgegenüber ist die behördlich angeordnete Durchsuchung mit dem Eingriff in das Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig bereits erledigt, wenn eine richterliche Kontrolle im Verfahren analog § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO oder im Beschwerderechtszug einsetzt. Zudem ist die Frage des Vorliegens von Gefahr im Verzug bei der\nBeschlagnahmeanordnung in der vorliegenden Fallkonstellation aus der Perspektive\nder Beamten zum Zeitpunkt des Zugriffs auf den Gewahrsam an dem aufgefundenen\nBeweisgegenstand zu beurteilen, während die Anordnung einer Durchsuchung vor\nBeginn der Suche nach dem Beweisgegenstand getroffen werden muss. Auch daraus können sich Bewertungsunterschiede ergeben. Solche Unterschiede hat das\nLandgericht angenommen. Daran geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbei.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Februar 2003 - 2 BvR 190/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2003 - 2 BvR 190/03 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030227_2bvr019003.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.2bvr019003\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030227_2bvr019003.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/2-bvr-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030227_2bvr019003.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030227_2bvr019003.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/2-bvr-190-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030227_2bvr019003.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:17.380557+00:00"}}