{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.1bvr181197","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"1 BvR 1811/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1811/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der L... GmbH,\n     vertreten durch den Geschäftsführer,\n\n2.   des Herrn L...,\n\n3.   des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Heinle und Koll.,\n                   Koblenzer Straße 99-103, 53177 Bonn -\ngegen a) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. August 1997 - 1 U 133/96 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. Juli 1996 - 17 O 174/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  1. Die Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zur   1\nUnterlassung und zum Widerruf einer Äußerung. Kläger des Ausgangsverfahrens ist\nder vormalige Bürgermeister der Hansestadt Lübeck. Beklagte und Beschwerdeführer sind die Verlegerin sowie der Chefredakteur und der stellvertretende Chefredakteur einer Zeitung.\n\n In der Nacht zum 18. Januar 1996 kam es in einem Asylbewerberheim in Lübeck zu       2\neinem Schadenfeuer, dem insgesamt zehn Menschen zum Opfer fielen. Öffentlichen\nÄußerungen des Klägers nach war ungewiss, wer die Verursacher der Katastrophe\nwaren. Am 23. Januar 1996 erschien in der Zeitung der Beschwerdeführerin zu 1 ein\nvom Beschwerdeführer zu 3 verfasster Leitartikel. Darin heißt es unter anderem:\n\n\n\n                                        1/5\n\nDie Experten brauchten mehrere Tage, bis sie sicher waren: Der Brand wurde im               3\nersten Stock des verschlossenen Hauses gelegt, vermutlich von Bewohnern. Anders Lübecks Bürgermeister ... . Für den stand schon wenige Stunden nach dem\nBrand fest: Das war ein Anschlag Rechtsradikaler.\n\n  2. Der Kläger wandte sich mit der auf Unterlassung und Widerruf gerichteten Klage         4\ngegen die Formulierung, es habe für ihn schon wenige Stunden nach dem Brand\nfestgestanden, dass es ein Anschlag Rechtsradikaler gewesen sei. Das Landgericht\ngab dem Klageantrag statt (vgl. AfP 1996, S. 406). Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.\n\n  3. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer vornehmlich eine Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsfreiheit, Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG.\n\n                                           II.\n  Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des                 6\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG; das Bundesverfassungsgericht hat die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 85, 1\n<13 ff.>; 94, 1 <8 ff.>; 97, 391 <400 ff.>; 99, 185 <195 ff.>). Des Weiteren ist die Annahme nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Die untersagte Äußerung fällt in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.         7\n\n a) Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit erstreckt sich nicht nur auf Wertungen. Es          8\nerfasst auch Tatsachen, die der Meinungsbildung dienen können (vgl. BVerfGE 90, 1\n<14 f.>). Für die Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen kommt es auf den Inhalt\nder Äußerung an. Eine Tatsache ist im Unterschied zur Wertung einer Überprüfung\nauf ihren Wahrheits- und Richtigkeitsgehalt, mithin dem Beweis zugänglich (vgl.\nBVerfGE 90, 241 <247>). Ob eine Tatsachenäußerung vorliegt, ist durch Deutung zu\nklären (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 94, 1 <10 f.>).\n\n Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts stehen mit den maßgeblichen            9\nverfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang. Nach der Auffassung des Landgerichts gibt der streitige Satz die innere Einschätzung des Klägers nach dem Brandereignis wieder. Die Erwägungen des Gerichts zur Deutung der Äußerungen beziehen über den Wortsinn der Äußerung hinaus ausdrücklich den für die Deutung\nmaßgeblichen Horizont des Durchschnittslesers sowie den Kontext des gesamten\nArtikels mit ein.\n\n Der inhaltliche Schwerpunkt der streitigen Behauptung liegt auf nachvollziehbaren         10\nVorgängen der räumlich-gegenständlichen Welt. Der beanstandete Satz ist konkret\nund substanzhaltig. Als innere Tatsache ist die behauptete Einstellung des Klägers\n\n\n\n                                           2/5\n\nnach den im Zivilprozess geltenden Regeln jedenfalls dem Indizienbeweis zugänglich.\n\n Zu Unrecht qualifizieren die Beschwerdeführer die Äußerung als Werturteil. Auch         11\nwenn der Artikel insgesamt als wertender Kommentar zu verstehen ist, schließt dies\nnicht aus, dass ein einzelner Satz einen tatsächlichen Gehalt hat, der im Kommentar\nzum Gegenstand einer Bewertung gemacht wird.\n\n  b) Die von den Gerichten angenommene Unwahrheit der Äußerung nimmt ihr nicht           12\nden Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Unwahre Tatsachenäußerungen fallen nur dann\naus dem Schutzbereich heraus, wenn die Unwahrheit dem Äußernden bekannt ist\noder bereits zum Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (vgl. BVerfGE 99,\n185 <197>). Daher reicht es nicht, dass erst eine spätere Beweisaufnahme die Unrichtigkeit der Äußerung ergibt. Für den Äußernden muss vielmehr im Zeitpunkt der\nÄußerung eine zumutbare Möglichkeit bestehen, die Unwahrheit zu erkennen. Das\naber hat das Landgericht nicht festgestellt und es ergibt sich auch nicht aus den von\nihm ermittelten Umständen der Äußerung.\n\n Bei der Veröffentlichung des Artikels waren erörterungswerte Zweifel hinsichtlich       13\nder inneren Einstellung des Klägers zur Urheberschaft des Brandanschlags vorhanden. Durch seine Reaktionen auf den Vorfall hatte er Hinweise dafür geliefert, dass er\neinen ausländerfeindlichen Hintergrund vermutete. Bereits für den Mittag des auf die\nBrandstiftung folgenden Tages rief er die Bürger der Stadt zu einer Kundgebung gegen Ausländerfeindlichkeit auf. Zudem wies er in zwei Interviews auf die Gefahren\ndes Rechtsradikalismus hin und erwähnte, dass Lübeck durch vorangegangene Anschläge zu einem Symbol hierfür geworden sei. Das ließ trotz klarer Äußerungen des\nKlägers dahingehend, dass die Täter nicht feststünden, Raum für Erwägungen, ob er\nnicht tatsächlich doch von einer Urheberschaft rechtsgerichteter Kräfte innerlich\nüberzeugt war. Unzweifelhaft falsch war diese Annahme daher nicht.\n\n  2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gilt allerdings nicht schrankenlos. Zu   14\nden Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG gehören § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB,\nderen Reichweite unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu\nbestimmen ist (vgl. BVerfGE 82, 272 <280>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn diesen Normen ein Anspruch auf Unterlassung einer unwahren Äußerung entnommen wird und ferner ein Anspruch auf Widerruf, sofern der Äußernde\nseine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat (vgl. BVerfGE 99, 185 <198 ff.>). Die\nSorgfaltspflichten, die nicht überspannt werden dürfen, richten sich im Einzelnen\nnach den Aufklärungsmöglichkeiten; sie sind für die Medien strenger als für Privatleute (vgl. BVerfGE 85, 1 <22>). Dass die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten beachtet hätten, ist nicht ersichtlich. Die vom\nLandgericht ausgewerteten Tatsachen, namentlich die voraufgegangenen Äußerungen des Klägers, waren auch den Beschwerdeführern zugänglich. Es war dem Kommentator zumutbar, sie zu berücksichtigen und die gewählte Formulierung entsprechend zu relativieren. Dies ist nicht geschehen. Damit ist die Verurteilung zur\n\n\n\n                                          3/5\n\nUnterlassung und zum Widerruf der Äußerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.     15\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                            16\n\n               Papier                   Haas        Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Februar 2003 - 1 BvR 1811/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2003 - 1 BvR 1811/97 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030227_1bvr181197.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.1bvr181197\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/1-bvr-1811-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/1-bvr-1811-97","retrieved":"2026-07-10 10:51:17.127080+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-27/1-bvr-1811-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-02-27","dockets":["1 BvR 1811/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.1bvr181197","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030227.1bvr181197"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.02.2003 – 1 BvR 1811/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-27/1-bvr-1811-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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