{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030226_2bvr002403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030226.2bvr002403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"2 BvR 24/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 24/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steffen Ufer und Koll.,\n                   Sophienstraße 3, 80333 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Dezember 2002\n         - Ws 1238/02 -,\n\n      b) den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 12. September 2002 - StVK\n         138/02 -,\n\n       c) den Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 23. April 2002 - I d\n          - I c 3 - 104/99 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil       1\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist\nauch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten\ndes Beschwerdeführers angezeigt; sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind weder die angegriffene        2\nEntscheidung der Justizvollzugsanstalt, mit der die Gewährung von Ausgang abgelehnt wurde, noch die sie bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis\n\n\n\n                                         1/4\n\nverfassungsrechtlich zu beanstanden.\n\n  a) Der in dem Bescheid vom 23. April 2002 geäußerten Auffassung, wonach Erprobungen durch Vollzugslockerungen (§ 11 Abs. 2 StVollzG) nicht durchführbar seien,\nohne dass \"gleichzeitig die berechtigten Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit hinter ein risikobehaftetes Experimentierfeld zurücktreten müssten\", kann nicht entnommen werden, dass die Justizvollzugsanstalt einen zu strengen Bewertungsmaßstab\nangelegt hätte. Zwar kommt der Erprobung, wie es das Bundesverfassungsgericht\nfür den Fall der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung formuliert hat, in den Grenzen der Verantwortbarkeit der \"Charakter eines Experiments\" zu\n(vgl. BVerfGE 70, 297 <313>). Die Gefahrenprognose, von der nach § 11 Abs. 2\nStVollzG abhängt, ob einem Gefangenen Vollzugslockerungen gewährt werden können, ist stets mit einer unaufhebbaren Restunsicherheit behaftet. Schon deshalb\nkann die Ablehnung von Vollzugslockerungen nicht allein auf die pauschale Feststellung gestützt werden, dass die Möglichkeit eines Missbrauchs sich nicht mit Sicherheit ausschließen lasse. Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die\nPrognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu\nkonkretisieren (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f., m.w.N.).\n\n  Diese Anforderungen hat die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung über die      4\nvom Beschwerdeführer beantragten Vollzugslockerungen nicht verkannt. Die oben\nwiedergegebenen, vom Beschwerdeführer beanstandeten Ausführungen stellen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Umschreibung des angelegten\nrechtlichen Maßstabs dar. Vielmehr handelt es sich bei ihr lediglich um eine Bilanzierung der Faktenlage, verbunden mit dem Hinweis auf die sich daraus ergebenden\nrechtlichen Konsequenzen. Die beanstandeten Ausführungen stehen am Ende einer\nDarlegung und Bewertung des prognoserelevanten Sachverhalts. Dabei hat sich die\nJustizvollzugsanstalt keineswegs auf lediglich pauschale Aussagen beschränkt. Sie\nist nach eingehender Würdigung der Besonderheiten der Lebensgeschichte und der\nProblematik der Persönlichkeit des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung\nseines unmittelbar die Straffälligkeit betreffenden Werdegangs mit dem frühen Beginn der Kriminalität, mit der großen Anzahl von schweren Straftaten und der hohen\nRückfallgeschwindigkeit zu dem Schluss gelangt, dass derzeit auch unter Berücksichtigung festgestellter Ansätze zu einer positiven Entwicklung nach wie vor ernstlich zu befürchten sei, der Beschwerdeführer werde den begehrten Ausgang dazu\nnutzen, sich dem Maßregelvollzug zu entziehen oder erneute Straftaten zu begehen.\n\n Dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Justizvollzugsanstalt bei ihrer Entscheidung einen Bewertungsmaßstab angelegt hätte, der den Grundrechten des Beschwerdeführers im Rahmen der Abwägung zu wenig Gewicht beigemessen hätte.\nDie ablehnende Entscheidung der Justizvollzugsanstalt beruht auf der Einschätzung,\ndass die Gewährung von Ausgang derzeit ein unvertretbares Risiko darstellen und\ndamit die Grenzen der Verantwortbarkeit überschreiten würde. Diese Einschätzung\n\n\n                                          2/4\n\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang darf auch\nnicht unberücksichtigt bleiben, dass der begehrte Ausgang, wie die Justizvollzugsanstalt in ihrer Begründung hervorhob, nicht in Begleitung von Vollzugspersonal, sondern in Begleitung von Geschwistern des sicherungsverwahrten Beschwerdeführers\nhätte erfolgen sollen.\n\n  b) In Anbetracht dessen begegnet auch die den Bescheid der Justizvollzugsanstalt     6\nbestätigende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer keinen durchgreifenden\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar deutet die in der Beschlussbegründung der\nStrafvollstreckungskammer verwendete Formulierung, dass nach Ermittlung des\nSachverhalts \"ein Missbrauch letztlich nicht auszuschließen\" sei, darauf hin, dass\ndas Gericht einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt hat. Denn die bloße Tatsache, dass sich ein Missbrauch prinzipiell nicht mit letzter Sicherheit ausschließen\nlässt, vermag die Versagung von Vollzugslockerungen nicht zu rechtfertigen (vgl.\nBVerfGE 70, 297 <313>). Ebensowenig lässt die pauschale Bezugnahme auf die\nVerwaltungsvorschrift Nr. 7 Abs. 1 zu § 11 StVollzG hinreichend deutlich erkennen,\ndass das Gericht den Grundrechten des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung\ngetragen hat. Auf die Frage, ob die Strafvollstreckungskammer hier den verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstab verfehlt hat, kommt es jedoch nicht entscheidend\nan. Die Vollzugsbehörde hat, wie bereits ausgeführt, ohne Anhaltspunkte für Willkür\neine rechtlich vertretbare Entscheidung getroffen. Auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen Bewertungsmaßstabs war die Ablehnung der Gewährung\nvon Ausgang rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern wäre bei Aufhebung und Zurückverweisung keine andere Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu erwarten. Sollte daher eine Maßstabsverfehlung auf der Ebene der landgerichtlichen\nEntscheidung vorgelegen haben, hätte sich diese jedenfalls nicht zum Nachteil des\nBeschwerdeführers ausgewirkt. In Anbetracht dessen hält auch die den Beschluss\ndes Landgerichts bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsgerichtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           7\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  8\n\n               Jentsch                  Broß              Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. Februar 2003 - 2 BvR 24/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 24/03 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030226_2bvr002403.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030226.2bvr002403\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-26/2-bvr-24-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-26/2-bvr-24-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:15.564213+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-26/2-bvr-24-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-02-26","dockets":["2 BvR 24/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030226.2bvr002403","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20030226_2bvr002403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030226.2bvr002403"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.02.2003 – 2 BvR 24/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-26/2-bvr-24-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/11","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"11","label":"§ 11 StVollzG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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