{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030225_2bvr028100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030225.2bvr028100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"2 BvR 281/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 281/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn G ... ,\n\n2.         des Herrn G ... ,\n\n3.         des Herrn L ... ,\n\n4.         des Herrn R ... ,\n\n5.         des Herrn S ... ,\n\n6.         des Herrn S ... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Stephan Wedershoven,\n                    Fichtenstraße 23, 85649 Brunnthal-Hofolding -\ngegen a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Januar\n         2000 - 3 ZB 99.578 -,\n\n      b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. November 1998 - M 12 K 97.7798 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Beschwerdeführer sind als Bundesbeamte beim Deutschen Patent- und Markenamt in München tätig. Sie haben dort die Stellung von technischen Mitgliedern inne. Ihr vor den Verwaltungsgerichten verfolgtes Begehren auf Rechtsschutz gegen\ndie Einführung gleitender Arbeitszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt blieb\nohne Erfolg. Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im\nWesentlichen geltend, dass ihre Tätigkeit, die sich nicht von der eines Richters am\nBundespatentgericht unterscheide, als Rechtsprechung zu qualifizieren sei. Sie\n\n\n                                         1/4\n\nmüssten daher im Hinblick auf ihre persönliche und sachliche Unabhängigkeit von\nder behördeninternen Arbeitszeitregelung und jeglicher Zeitkontrolle ausgenommen\nwerden.\n\n                                           II.\n  Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, weil insbesondere die Frage der Abgrenzung der Rechtsprechung von der Verwaltung durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist (vgl. BVerfGE 22, 49\n<76 ff.>; 64, 175 <179>; 76, 100 <106>; 103, 111 <136 f.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt, denn die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  1. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer als technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamtes gehört nicht zur Rechtsprechung. Wie vor allem die Herauslösung der ehemals in das Patentamt integrierten Beschwerde- und Nichtigkeitssenate\nund deren Umgestaltung zum Bundespatentgericht (vgl. dazu BVerwGE 8, 350) sowie die Differenzierung zwischen beiden Institutionen im Patentgesetz zeigen, sollte\ndas Deutsche Patentamt nach dem Willen des Gesetzgebers seinen Charakter als\nVerwaltungsbehörde behalten. Die dem Deutschen Patent- und Markenamt obliegenden hoheitlichen Aufgaben, zu denen u.a. die Erteilung von Patenten zählt, müssen mangels verfassungsrechtlicher Vorgaben der Sache nach nicht Richtern zugewiesen werden. Bei der Patenterteilung, die den öffentlich-rechtlichen, durch Art. 14\nAbs. 1 GG geschützten Anspruch des Erfinders zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGE\n36, 281 <290 f.>), handelt es sich auch nicht um einen traditionellen Kernbereich der\nRechtsprechung.\n\n  2. Ebenso wenig lässt die justizförmige Ausgestaltung des Verfahrens vor dem              4\nDeutschen Patent- und Markenamt (vgl. z.B. §§ 46 f., 59 Abs. 3 PatG) den Schluss\nzu, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführer Rechtsprechung im materiellen Sinne\ndarstellt. Vorschriften für das gerichtliche Verfahren sind hier nur in ausdrücklich normierten Einzelfällen anwendbar (z.B. § 46 Abs. 2 Satz 2 PatG). Anders als für das\npatentgerichtliche Verfahren (vgl. § 68 PatG) fehlt insbesondere auch ein Verweis auf\ndie in §§ 21a ff. GVG geregelte richterliche Selbstverwaltung, die als gerichtsverfassungsrechtliches Kernstück der Sicherung der richterlichen Unabhängigkeit und der\nGarantie des gesetzlichen Richters dient. Stattdessen obliegt die Geschäftsverteilung allein dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, der den Geschäftskreis der Patentabteilungen und Prüfungsstellen bestimmt und auf eine\ngleichmäßige Behandlung der Geschäfte sowie auf die Beobachtung gleicher Grundsätze hinzuwirken hat (§§ 1 Abs. 1, 12 Satz 2 der Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt).\n\n  Dass das Bundespatentgericht neben der in § 79 Abs. 3 PatG vorgesehenen Möglichkeit einer Zurückverweisung zusätzlich gemäß § 99 PatG auf § 575 ZPO a.F.\n\n\n                                           2/4\n\n(jetzt: § 572 Abs. 3 ZPO) zurückgreift und diese Vorschrift entsprechend anwendet,\nverleiht dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Gerichtsqualität. Im Übrigen\nkennt auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine \"Zurückverweisung\" an Verwaltungsbehörden (§ 113 Abs. 3 VwGO).\n\n Auch die Form der von dem Deutschen Patent- und Markenamt erlassenen Entscheidungen sagt nichts über den Charakter der entscheidenden Stelle aus.\n\n  3. Anders als die Beschwerdeführer meinen, kommt es schließlich nicht darauf an,     7\ninwieweit die Tätigkeit eines technischen Mitgliedes mit der eines Richters am Bundespatentgericht übereinstimmt. In Verwaltung und Rechtsprechung können inhaltsgleiche Prüftätigkeiten anfallen. Im Übrigen sind die vom Gesetzgeber dem Bundespatentgericht und dem Deutschen Patent- und Markenamt zugeordneten Aufgaben\nnicht identisch. So obliegt es zum Beispiel der Patentabteilung gemäß § 27 Abs. 1\nSatz 2 PatG, innerhalb ihres Geschäftskreises auf Ersuchen der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaften Gutachten zu erstatten. Den Prüfungsstellen (und damit den\nMitgliedern des Patentamtes) kann neben der Bearbeitung von Patentanmeldungen\nauch die Aufgabe zugewiesen werden, Auskünfte zum Stand der Technik zu erteilen\n(vgl. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 Abs. 3 PatG). Solche Aufgaben dürften einem\nRichter nicht übertragen werden.\n\n  Die lediglich sinngemäße Geltung der Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach §§ 41 ff. ZPO für die Ausschließung und Ablehnung der Prüfer\nund der übrigen Mitglieder der Patentabteilung (vgl. § 27 Abs. 6 Satz 1 PatG) hat\nnicht zur Folge, dass den Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamtes ein\nrichterlicher Status zukäme. §§ 20 f. VwVfG enthalten vergleichbare Regelungen für\nPersonen, die in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden. Im Übrigen zeigt auch § 49 ZPO, dass §§ 41 ff. ZPO nicht nur auf Richter anwendbar sind.\n\n  Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beschwerdeführer bei der Entscheidung über die Patenterteilung als solche keiner sachlichen Weisung unterlägen, wäre\nihnen hierdurch keine umfassende persönliche und sachliche Unabhängigkeit im Sinne von Art. 97 Abs. 1 GG verliehen. Der Gesetzgeber hat auch in anderen Bereichen\nBeamten eine auf die Entscheidungsfindung beschränkte Weisungsfreiheit eingeräumt, ohne sie auch im Übrigen von der für Bundesbeamte gemäß § 55 Satz 2 BBG\ngeltenden Bindung an Weisungen auszunehmen (vgl. etwa § 5 Abs. 2 Satz 1\nAsylVfG).\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 11\n\n              Sommer                 Di Fabio            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. Februar 2003 - 2 BvR 281/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2003 - 2 BvR 281/00 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030225_2bvr028100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030225.2bvr028100\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030225_2bvr028100.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-25/2-bvr-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030225_2bvr028100.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030225_2bvr028100.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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