{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030221_2bvr128602","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030221.2bvr128602","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-21","aktenzeichen":"2 BvR 1286/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1286/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Axel Nagler und Koll.,\n                   II. Hagen 7, 45127 Essen -\ngegen a) die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 11. Juli 2002 - 26 Qs 65/\n         02 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 6. Juni 2002 - 26 Qs 65/02 -\n         ,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 1. März 2002 - 44 Gs 823/\n          02 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Der Beschluss des Amtsgerichts über die Durchsuchungsgestattung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ihm ist der Vorwurf zu entnehmen, dass der\nBeschwerdeführer verdächtig ist, eine Nachricht des Polizeifunks abgehört und sie\neinem anderen mitgeteilt zu haben; ferner ist das Ziel der Durchsuchung, das Auffinden von Vorrichtungen zum Abhören des Polizeifunks, angegeben. Diese Umschreibung reicht aus, um den mit der Vollziehung der Anordnung betrauten Beamten aufzuzeigen, worauf sie ihr Augenmerk richten sollten und damit den Zweck der\nDurchsuchungsanordnung zu erfüllen, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei der\nVollziehung der Durchsuchung zu begrenzen (vgl. BVerfGE 103, 142 <151>). Das\nunterscheidet den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss von demjenigen, der Gegenstand des Beschlusses der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas-\n\n                                         1/3\n\nsungsgerichts vom 5. Mai 2000 - 2 BvR 2212/99 - (StV 2000, S. 465 f.) war, auf den\nsich der Verteidiger beruft.\n\n Eine Angabe der Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, ist in einem     3\nDurchsuchungsbeschluss zwar möglich. Sie ist aber von Verfassungs wegen nicht\nzwingend notwendig, sofern sie - wie hier - nicht zur Begrenzung der richterlichen\nDurchsuchungsgestattung erforderlich ist. Die Bekanntgabe der Beweisgrundlagen\ndes Verdachts dient der Ermöglichung einer sachgerechten Verteidigung gegen den\nVorwurf. Dies kann unabhängig von der Vollziehung einer Durchsuchung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Mitteilung der Verdachtsgründe war deshalb für\nden Durchsuchungsbeschluss nicht im Sinne von Art. 13 GG konstitutiv und konnte\ndeshalb vom Landgericht in seiner Beschwerdeentscheidung nachgeholt werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 5\n\n              Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Februar 2003 - 2 BvR 1286/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2003 - 2 BvR 1286/02 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030221_2bvr128602.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030221.2bvr128602\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030221_2bvr128602.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-21/2-bvr-1286-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030221_2bvr128602.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030221_2bvr128602.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-21/2-bvr-1286-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030221_2bvr128602.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:14.595212+00:00"}}