{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030218.2bvr111401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-18","aktenzeichen":"2 BvR 1114/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1114/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Wolfgang Folger und Koll.,\n                   Wrangelstraße 17 - 19, 24937 Flensburg\ngegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2001 - VIII R 37/00 -,\n\n       b) den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom\n          3. August 2000 - V 788/98 -,\n\n       c) die Einspruchsentscheidung des Finanzamts Leck vom 28. Mai 1998 -\n          Rbl-Nr.393-395/98-00 -,\n\n       d) die Bescheide des Finanzamts Leck über die Einkommensteuer 1986,\n          1987 und 1988 vom 12. März 1998 - 21 064 13934 -,\n\n       e) mittelbar § 171 Abs. 14 AO 1977, soweit danach bei Zahlung auf einen\n          unwirksamen Steuerbescheid eine Festsetzungsverjährung nicht mehr\n          eintreten kann und dadurch das Verjährungssystem der AO faktisch umgangen wird und dadurch Steuerzahler, die keinerlei Zahlung auf einen\n          rechtswidrigen Bescheid geleistet haben,besser gestellt werden, als\n          Steuerzahler, die eine Zahlung auf einen rechtswidrigen Bescheid geleistet haben, da diesen die Möglichkeit genommen wird, ihr rechtsgrundlos\n          geleistetes Geld wieder zurückzufordern\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung\n(§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n\n\n\n                                         1/5\n\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des             2\n§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Die durch sie aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere zum Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und\nzum Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sind hinreichend geklärt.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als          3\nverletzt bezeichneten Verfassungsrechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen bzw. die ihnen zugrunde liegende Regelung des          4\n§ 171 Abs. 14 AO 1977 lassen eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht erkennen.\n\n Weder kommt ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG         5\nnoch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.\n\n Das Rechtsstaatsprinzip enthält als wesentliche Bestandteile die postulate der          6\nRechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit. Beide Forderungen können miteinander in Widerstreit geraten. Hier ist es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers,\neinen solchen Widerstreit zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, so kann die\nvom Gesetzgeber gewählte Regelung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 25, 269 <290 f.>; 35, 41 <47>; 60, 253 <268 f.>) noch\nunter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden. Der Spielraum\ndes Gesetzgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche\nDifferenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 76, 256 <329 f.>).\n\n Wie das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof im Ausgangsverfahren schon festgestellt haben, lassen sich für die von dem Beschwerdeführer mittelbar angegriffene\nRegelung des § 171 Abs. 14 AO 1977 vernünftige, einleuchtende und Willkür ausschließende Gründe anführen.\n\n  Die Vorschrift ist nachträglich durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.        8\nDezember 1985 (BGBl I 1985, S. 2436; BStBl I 1985, S. 735) in die AO 1977 eingefügt worden. In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 10/1636, S. 44) ist erläutert worden, dass Steuerbescheide aufgrund von Bekanntgabefehlern mit der Folge nicht\nwirksam seien, dass der Steuerpflichtige die Erstattung der aufgrund des - unwirksamen - Steuerbescheides geleisteten Zahlungen verlangen könne. Dieser Erstattungsanspruch erlösche nach §§ 228, 232 AO 1977 durch Zahlungsverjährung erst\nfünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch durch die rechtsgrundlose Zahlung entstanden sei (§§ 229 Abs. 1, 220 Abs. 2 AO 1977). Dagegen\nkönne die Finanzbehörde die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung nur innerhalb der\nvierjährigen Festsetzungsfrist (§§ 169 ff. AO 1977) nachholen. Um zu vermeiden,\ndass der Steuerpflichtige mit der Begründung, der Steuerbescheid sei unwirksam bekannt gegeben worden, eine Erstattung der Steuern verlangen könne, ohne dass das\nFinanzamt die Steuerfestsetzung durch wirksame Bekanntgabe des Steuerbe-\n\n\n\n                                          2/5\n\nscheids nachholen könne, sei vorgesehen, den Ablauf der Festsetzungsfrist hinauszuschieben. Dadurch werde sichergestellt, dass innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist notwendige Steuerfestsetzungen nachgeholt werden könnten.\n\n Diese Erwägungen halten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit einerseits und der materiellen Gerechtigkeit andererseits stand. Der durch diese Vorschrift gewährte Vorrang einer materiell richtigen Steuerfestsetzung gegenüber dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf\nder im Regelfall geltenden Festsetzungsverjährungsfrist gemäß §§ 169, 170 AO\n1977 ist nicht unangemessen.\n\n Die Anknüpfung an die Zahlung hat zwar zur Folge, dass rechtlich derjenige, der         10\nkeine Zahlung auf den rechtswidrigen Bescheid leistet, anders behandelt wird als\nderjenige, der nach Zahlung einen Rückforderungsanspruch geltend macht. Dies ist\naber nicht willkürlich.\n\n  Denn dann, so führt der Bundesfinanzhof zu Recht aus, wenn der Steuerpflichtige        11\neine Zahlung vermeiden will, wird er sich gegen die Steuerfestsetzung, deren Unwirksamkeit die Finanzbehörde noch nicht erkannt hat, spätestens aufgrund des Leistungsgebots (§ 254 AO 1977), das in der Regel mit der Steuerfestsetzung verbunden\nist, wehren müssen. Die Finanzbehörde wird dadurch verhältnismäßig zeitnah auf\nden Bekanntgabefehler aufmerksam und kann ihn korrigieren. Tatsächlich werden also diejenigen, die keine Zahlungen auf einen rechtswidrigen Bescheid erbringen, in\naller Regel durch § 171 Abs. 14 AO 1977 nicht bevorzugt, so dass auch ein Gleichheitsverstoß zum Nachteil derjenigen, die leisten, insofern ausscheidet.\n\n  Dagegen wäre es dem Steuerpflichtigen ohne die in § 171 Abs. 14 AO 1977 getroffene Regelung bei einer unwirksamen Steuerfestsetzung und bei einer stillschweigenden Zahlung oder einer bereits erfolgten Vorauszahlung möglich, ungestört durch\nein Leistungsgebot und Vollstreckungsmaßnahmen den Ablauf der normalen Festsetzungsfrist abzuwarten, um dann die Erstattung derjenigen Zahlung zu verlangen,\nderen Höhe im Einklang mit den materiellen Steuergesetzen steht. Dies zu verhindern, stellt einen legitimen Grund dar, die Rechtssicherheit um der Verwirklichung\nmaterieller Gerechtigkeit willen in einem gewissen Umfang einzuschränken, denn im\nFalle absichtlichen Abwartens der Verjährungsfrist entsteht kein schützenswertes\nVertrauen.\n\n Zahlt schließlich der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf, dass der Steuerbescheid     13\nwirksam ergangen ist, bemerkt den Fehler erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist und\nscheitert dann mit der Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs lediglich an der\nVorschrift des § 171 Abs. 14 AO 1977, ist es ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass der materiellen Gerechtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit\nbzw. vor dem zu schützenden Vertrauen des Steuerpflichtigen eingeräumt wird.\nDenn der Steuerpflichtige hat selbst lange Zeit seine Steuerzahlung für berechtigt gehalten und wird nur in der verhältnismäßig kurzzeitig bestandenen Hoffnung, auf\nGrund eines formalen Fehlers des Finanzamtes und wegen vermeintlicher Festset-\n\n\n                                          3/5\n\nzungsverjährung eine Erstattung zu bekommen, enttäuscht. Die Ungleichbehandlung\ndieser Gruppe gegenüber Steuerpflichtigen, die erstmalig nach Ablauf der regulären\nFestsetzungsverjährung einen Steuerbescheid erhalten, lässt sich mit dem unterschiedlich schützenswerten Vertrauen rechtfertigen, so dass auch insofern ein\nGleichheitsverstoß im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).         14\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                15\n\n             Hassemer               Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Februar 2003 - 2 BvR 1114/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2003 - 2 BvR 1114/01 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030218_2bvr111401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030218.2bvr111401\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-18/2-bvr-1114-01","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-18/2-bvr-1114-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:14.143305+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-18/2-bvr-1114-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-02-18","dockets":["2 BvR 1114/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030218.2bvr111401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030218.2bvr111401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.02.2003 – 2 BvR 1114/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-18/2-bvr-1114-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AO 1977/171","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"171","label":"§ 171 AO 1977","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"AO 1977/169","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"169","label":"§ 169 AO 1977","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"AO 1977/170","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"170","label":"§ 170 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/220","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"220","label":"§ 220 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/228","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"228","label":"§ 228 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/229","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"229","label":"§ 229 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/232","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"232","label":"§ 232 AO 1977","mentions":1},{"id":"AO 1977/254","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"254","label":"§ 254 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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