{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030213.1bvr159799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"1 BvR 1597/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1597/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1999 – 28 U 32/\n         99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 1998 – 1 O 226/98\n         -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Rechtsstreit über eine Anwaltshaftung        1\nwegen verspäteter Einlegung einer Berufung. Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses war ein Unterhaltsanspruch einer Mutter aus Anlass der\nGeburt eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615 l BGB. Die Ablehnung eines\nSchadensersatzanspruchs ist in den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen\ngerichtlichen Entscheidungen damit begründet worden, im Vorverfahren sei erstinstanzlich zu Recht § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Schwangeren- und\nFamilienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050)\nzur Anwendung gekommen, mit dem die Höchstdauer des Unterhaltsanspruchs der\nMutter eines nichtehelichen Kindes von einem Jahr auf drei Jahre verlängert wurde.\nDagegen wendet sich der Beschwerdeführer. Er sieht in der Anwendung der Norm in\ndieser Fassung einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot nach\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG, wenn damit wie in seinem Fall der Mutter\neines nichtehelichen Kindes ein Unterhaltsanspruch über das erste Lebensjahr des\nKindes hinaus zuerkannt wird, obwohl das Kind schon vor In-Kraft-Treten der Neure-\n\n\n                                         1/5\n\ngelung am 1. Oktober 1995 sein erstes Lebensjahr vollendet hatte und damit der Unterhaltsanspruch nach altem Recht erloschen war.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat die einschlägigen verfassungsrechtlichen Fragen zur Auslegung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 70 <81>; 18, 85 <92 f.>;\n21, 209 <216>; 31, 119 <132>; 35, 263 <278 f.>), zur verfassungskonformen Auslegung (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 31, 119 <132>) und zur Rückwirkung von Rechtsvorschriften (vgl. zur echten Rückwirkung: BVerfGE 57, 361 <391>; 68, 287 <306>;\nstRspr; zur unechten Rückwirkung: BVerfGE 11, 139 <149>; 14, 288 <297>; 15, 313\n<324>; 22, 241 <248>; 25, 142 <154>; 25, 269 <290>; 97, 378 <389>; 101, 239\n<263>; 103, 392 <403>) bereits entschieden.\n\n  Die Auslegung, die die Gerichte der Neuregelung des § 1615 l BGB im Hinblick auf     4\nihren Anwendungsbereich gegeben haben, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n 1. Normen sind nach Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte sowie nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen (vgl. BVerfGE 18, 70 <81>; 35,\n263 <278 f.>). Lässt eine Norm mehrere Auslegungen zu, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, so muss die\nNorm verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. BVerfGE 19, 1 <5>; 31, 119\n<132>). Andernfalls haben die Fachgerichte zu beurteilen, welcher Auslegung nach\neinfachem Recht der Vorzug gebührt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 21, 209 <216>;\n31, 119 <132>).\n\n 2. Diesen Maßstäben werden die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen            6\nEntscheidungen gerecht.\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, aus dem Fehlen einer Übergangsregelung zu § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB in der Fassung des Schwangeren- und\nFamilienhilfeänderungsgesetzes (SFHÄndG) vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050)\nzu schließen, dass das neue Recht auf Unterhaltsansprüche, die für die Zeit nach In-Kraft-Treten der Neuregelung geltend gemacht werden, anzuwenden ist, während für\ndie Zeit davor das bisherige Recht anwendbar bleibt, und zwar unabhängig davon,\nwann die zu betreuenden nichtehelichen Kinder geboren worden sind (vgl. auch LG\nArnsberg, FamRZ 1997, S. 1297 f.; BGH, FamRZ 1998, S. 426 f.).\n\n a) Der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Neuregelung können            8\neine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen die Jahresfrist\n\n\n\n                                         2/5\n\nnach altem Recht bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits abgelaufen war, nicht\nentnommen werden. Bereits die Gesetzentwürfe, die im Januar 1995 zur Änderung\ndes § 1615 l BGB in den Bundestag eingebracht wurden, stellten die Verbesserung\nder Entwicklungsbedingungen nichtehelicher Kinder im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG\nin den Vordergrund (BTDrucks 13/268, S. 20; 13/285, S. 16). Dieser Gesetzeszweck\nbehält jedenfalls für die Zeit von drei Jahren seit Geburt des Kindes seine Gültigkeit,\nfür die der Gesetzgeber eine Betreuungsbedürftigkeit der betroffenen Kinder angenommen und auf diesen Zeitraum den Unterhaltsanspruch der Mutter ausgedehnt\nhat, auch wenn sie vor In-Kraft-Treten der Neuregelung geboren wurden oder das\nerste Lebensjahr vollendet hatten (vgl. LG Arnsberg, FamRZ 1997, S. 1297 f.).\n\n  b) Eine Einschränkung der Anwendung der Neuregelung auf Fälle, in denen bei ihrem In-Kraft-Treten die Jahresfrist nach altem Recht noch nicht abgelaufen war, ist\nauch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Die Anwendung der Neuregelung auf Fälle, in denen die Jahresfrist bereits abgelaufen war, stellt keine rückwirkende gesetzliche Regelung dar. Eine solche - echte - Rückwirkung liegt nur vor,\nwenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfGE 57, 361 <391>; 68, 287 <306>; stRspr). Dies\nist vorliegend nicht der Fall. Der von § 1615 l BGB geregelte Tatbestand \"Bedürftigkeit der Mutter wegen der Betreuung eines nichtehelichen Kindes\" ist erst abgeschlossen, wenn die Bedürftigkeit der Mutter und/oder die Betreuung des Kindes\ndurch die Mutter beendet ist, so dass aus dem bloßen Ablauf der nach altem Recht\nvorgesehenen Einjahresfrist nicht darauf geschlossen werden kann, dass ein abgeschlossener Tatbestand im Sinne der Rückwirkungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt.\n\n Regelungen, die unechte Rückwirkung entfalten, indem sie auf gegenwärtige, noch          10\nnicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 11, 139 <149>; 14, 288 <297>; 15, 313 <324>; 22, 241 <248>; 25,\n142 <154>; 25, 269 <290>), sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei\nder gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>;\n101, 239 <263>; 103, 392 <403>).\n\n  c) Diesen Anforderungen genügt die neue Fassung des § 1615 l BGB, soweit die            11\nGerichte ihn auf Fälle angewendet haben, in denen die Jahresfrist nach altem Recht\nbei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits abgelaufen war. Die mit ihr verfolgten öffentlichen Belange überwiegen das Interesse des Einzelnen an der Fortgeltung des\nbisherigen Rechts.\n\n  Mit der Neuregelung von § 1615 l Abs. 2 BGB sollte die durch Art. 6 Abs. 5 GG geforderte Angleichung der Entwicklungschancen der nichtehelichen Kinder an die ehelicher Kinder gefördert werden. Durch die Erweiterung des Betreuungsunterhaltsan-\n\n\n\n                                          3/5\n\nspruchs sollte die soziale und wirtschaftliche Ausgangslage eines nichtehelichen Kindes mittelbar verbessert werden, indem ihre Vollbetreuung durch ihre Mutter bis zum\nKindergartenalter ermöglicht wurde (BTDrucks 13/1850, S. 24). Daneben wird durch\ndie Regelung unmittelbar die Stellung der nichtehelichen Mutter gestärkt. Diese Ziele\nhätten bei Ausschluss der Fälle, in denen die Einjahresfrist des alten Rechts zur Zeit\ndes In-Kraft-Tretens der Regelung bereits abgelaufen war, für eine Vielzahl von Fällen, die zum Regelungsbereich des § 1615 l BGB gehören, nicht verwirklicht werden\nkönnen.\n\n  Diese Belange überwiegen die Interessen der Väter solcher nichtehelicher Kinder,       13\ndie bei In-Kraft-Treten der Neuregelung bereits das erste Lebensjahr vollendet hatten, deren Unterhaltspflicht daher nach altem Recht bereits beendet war, und die\nmöglicherweise im Hinblick darauf schwer rückgängig zu machende Dispositionen\ngetroffen hatten, zumal ihr Vertrauen in den Bestand der günstigeren Rechtslage nur\nnoch eingeschränkt schutzwürdig war. Das alte Recht wurde bereits seit den achtziger Jahren zunehmend im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen, da nichteheliche Kinder durch die darin vorgesehenen engen\nzeitlichen Grenzen nicht dieselben Entwicklungschancen erhielten wie eheliche Kinder (vgl. Schwenzer, Gutachten A für den 59. Deutschen Juristentag - DJT -, 1992, C\nIV m.w.N. Fn 71 f.; Willutzki, Referat für den 59. DJT, M 41). Die Neuregelung des\n§ 1615 l BGB in der zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretenen Form war bereits im\nSeptember 1991 Gegenstand eines Gesetzentwurfs (BTDrucks 12/1178 (neu) S. 13,\n19) und geht auf Gesetzentwürfe zurück, die im Januar 1995 in den Bundestag eingebracht worden sind (BTDrucks 13/268 bzw. 285). Die Väter nichtehelicher Kinder\nkonnten daher nicht damit rechnen, dass es auf Dauer bei der als unzureichend angesehenen Regelung des Betreuungsunterhaltsanspruchs von Müttern nichtehelicher Kinder bleiben würde.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    15\n\n                                                            Hohmann-Papier                 Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Februar 2003 - 1 BvR 1597/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2003 - 1 BvR 1597/99 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030213_1bvr159799.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030213.1bvr159799\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-13/1-bvr-1597-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-13/1-bvr-1597-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:13.192095+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-13/1-bvr-1597-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-02-13","dockets":["1 BvR 1597/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030213.1bvr159799","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030213.1bvr159799"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.02.2003 – 1 BvR 1597/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-13/1-bvr-1597-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1615l","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1615l","label":"§ 1615l BGB","mentions":10},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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