{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030211.1bvr231402","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"1 BvR 2314/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2314/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Herbert Winter und Koll.,\n                   Macherstraße 58, 01917 Kamenz -\ngegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. November\n      2002 - L 5 RJ 5/02 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein        1\nsozialgerichtliches Berufungsverfahren.\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das Sozialgericht Dresden hat seine Klage mit Urteil vom 26. November\n2001 abgewiesen. Sowohl in dem Verfahren vor dem Sozialgericht als auch bei der\nEinlegung der Berufung mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 war der Beschwerdeführer durch Rechtssekretäre einer Gewerkschaft vertreten, deren Mitglied er war.\n\n  Während des anhängigen Berufungsverfahrens beauftragte er seine jetzigen Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte sind, mit seiner weiteren Vertretung und entzog\nden Rechtssekretären das Mandat. Die neuen Bevollmächtigten beantragten daraufhin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Auf die Anfrage des Landessozialgerichts, weshalb der Bevollmächtigtenwechsel erfolgt sei, verwahrte sich der Beschwerdeführer gegen Nachfragen nach den Gründen des Wechsels. Er berief sich\nauf sein Recht der freien Anwaltswahl und teilte mit, dass er seine Mitgliedschaft in\nder Gewerkschaft zum 31. März 2002 gekündigt habe.\n\n 2. Das Landessozialgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2002 den Antrag          4\n\n\n                                         1/4\n\nauf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschwerdeführer sei in der\nLage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen. Zu diesem Vermögen gehöre ein satzungsgemäßer Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft. Der Austritt aus der Gewerkschaft ändere daran\nnichts. Eine im Entscheidungszeitpunkt vorliegende Bedürftigkeit sei unbeachtlich,\nwenn sich der Betroffene erst nach Anhängigkeit des Verfahrens durch den Austritt\nunvermögend gemacht habe.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung          5\nseines Grundrechts der negativen Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG. Er sei aus der Gewerkschaft ausgetreten, weil er sich mit deren Zielen nicht mehr identifizieren könne\nund am Berufsleben nicht mehr teilnehmen werde.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist - unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht\nvorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt den\nBeschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.\n\n  1. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass nach § 73 a Abs. 2         7\nSGG die Gewährung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist, wenn der Beteiligte\ndurch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG vertreten ist.\nSinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es zu verhindern, dass eine Partei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen darin gehindert wird, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weit\ngehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 92, 122 <124>; stRspr). Damit steht\nes nicht in Widerspruch, wenn der Unbemittelte auf die die Staatskasse entlastende\nMöglichkeit einer rechtlichen Vertretung nach § 73 a Abs. 6 Satz 3 SGG verwiesen\nwird, solange jedenfalls einer solchen Vertretung keine berechtigten sachlichen oder\npersönlichen Gründe entgegen stehen. Ein solcher Grund kann in einer wesentlichen\nVertrauensstörung bestehen; die bloße Behauptung einer Vertrauensstörung ohne\nAngabe nachvollziehbarer Gründe ist allerdings nicht ausreichend (vgl. BSG SozR\n3-1500 § 73 a SGG Nr. 4).\n\n  Das Landessozialgericht hat in einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden     8\nWeise festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine derartigen ausreichenden\nGründe für seinen Bevollmächtigtenwechsel angegeben hat. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Gründe, er könne\nsich nicht mehr mit den Zielen seiner Gewerkschaft identifizieren und werde am Berufsleben nicht mehr teilnehmen, hat er nicht schon gegenüber dem Landessozialgericht vorgebracht.\n\n 2. Die angefochtene Entscheidung des Landessozialgerichts verletzt auch nicht die      9\nKoalitionsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 9 Abs. 3 GG, die das Recht zum\n\n\n                                         2/4\n\nAustritt aus einer Koalition umfasst (vgl. BVerfGE 73, 261 <270>; stRspr). Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Kläger - wie der\nBeschwerdeführer -, nachdem er mit Hilfe der Rechtssekretäre einer Gewerkschaft\nein Rechtsmittel eingelegt hatte, von seinem Recht zum Austritt aus der Gewerkschaft Gebrauch gemacht und den damit verbundenen Verlust seiner bisherigen Vertretung in Kauf genommen hat, ohne dass nachvollziehbare und sachliche Gründe\nvorgetragen werden und vorliegen, die ihn gerade zu diesem Zeitpunkt zum Gewerkschaftsaustritt bewogen haben. Die vom Landessozialgericht gegebene Begründung\nist insofern verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   11\n\n                                                           Hohmann-Papier                Steiner\n                                                           Dennhardt\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n11. Februar 2003 - 1 BvR 2314/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 2314/02 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030211_1bvr231402.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030211.1bvr231402\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-11/1-bvr-2314-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-11/1-bvr-2314-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:11.801977+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-11/1-bvr-2314-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-02-11","dockets":["1 BvR 2314/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030211.1bvr231402","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030211.1bvr231402"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.02.2003 – 1 BvR 2314/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-11/1-bvr-2314-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":2},{"id":"SGG/73a","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"73a","label":"§ 73a SGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"SGG/73","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"73","label":"§ 73 SGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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