{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030206.1bvr018803","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-02-06","aktenzeichen":"1 BvR 188/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 188/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jens Wollschlaeger,\n                    Eichkampstraße 16, 14055 Berlin -\ngegen a) das Urteil des Kammergerichts vom 2. Dezember 2002 – 26 U 4/02 -,\n\n        b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2001 – 14 O 380/\n           01 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier,\n                                  den Richter Steiner\n                                  und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen zivilgerichtliche Urteile, die sie zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand eines\nNachlasses gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten verpflichten. Mit dem Antrag\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Zwangsvollstreckung.\n\n                                         I.\n  1. Der am 15. November 2000 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasser hinterließ sieben leibliche Kinder und zwei Adoptivkinder. Er litt in den Jahren vor seinem\nTod an einer Lungenerkrankung und an Herzrhythmusstörungen. In den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers gab es zwischen ihm und dem Kläger des Ausgangsverfahrens – einem Sohn des Erblassers - Auseinandersetzungen über den\nUmgang des Erblassers mit seinem Enkel. Mit notariellem Testament vom 16. April\n1999 bestimmte er seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin, zur alleinigen Vorerbin\nund entzog neben vier weiteren Kindern auch dem Kläger den Pflichtteil. Die Pflicht-\n\n\n\n                                         1/5\n\nteilsentziehung wurde damit begründet, dass der Kläger jeden Kontakt zwischen dem\nErblasser und seinem Enkel – dem Sohn des Klägers - unterbunden habe.\n\n 2. Nach dem Tod des Erblassers machte der Kläger gegen die Beschwerdeführerin           3\nseinen Pflichtteilsanspruch geltend und forderte diese zur Auskunftserteilung über\nden Nachlass auf. Die Beschwerdeführerin wies das Auskunftsbegehren unter Hinweis auf die Pflichtteilsentziehung zurück; der Kläger habe durch sein Handeln auch\neine schwere nachteilige Wirkung auf den Gesundheitszustand des Erblassers in\nKauf genommen. Er habe es darauf angelegt, ihm ungesunde Aufregungen beizubringen.\n\n 3. Das Landgericht Berlin verurteilte die Beschwerdeführerin mit Teilurteil vom 27.     4\nNovember 2001 zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2314 Abs.\n1 BGB zu. Die Pflichtteilsentziehung sei unwirksam. Der Kläger habe keine vorsätzliche körperliche Misshandlung gegenüber dem Erblasser begangen (§ 2333 Nr. 2\nBGB). Eine seelische Misshandlung falle nicht unter § 2333 Nr. 2 BGB.\n\n Das Kammergericht wies mit Urteil vom 2. Dezember 2002 die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.\n\n 4. Gegen die Urteile des Kammergerichts und des Landgerichts hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihres Grundrechts und das des Erblassers aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1\nGG.\n\n 5. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2003 hat die Beschwerdeführerin beantragt, im         7\nWege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG anzuordnen, dass die\nZwangsvollstreckung aus den angegriffenen Urteilen bis zur Entscheidung des\nHauptverfahrens ausgesetzt wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass ihr täglich die\nZwangsvollstreckung aus den Urteilen drohe und dass davon auszugehen sei, dass\nder Kläger die Auskunft bei Nichterteilung zwangsweise erzwingen lassen werde. Bei\nVerweigerung der Auskunft drohe ihr ein Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888\nZPO. Demgegenüber trete ein Interesse des Klägers an jetziger Auskunftserteilung\nnachhaltig zurück.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32          8\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n 1. Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde unzu-\n\n\n\n                                          2/5\n\nlässig oder offensichtlich unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die\nEinzelheiten der gesetzlichen Regelungen des Pflichtteilsrechts, insbesondere die\nAusgestaltung der Pflichtteilsentziehungsgründe in § 2333 BGB, bislang noch keiner\nnäheren verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen (vgl. BVerfG, NJW 2001, S. 141\n<142 f.>).\n\n  Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens richtet sich die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung ergeht, nach einer Folgenabwägung. Dabei müssen die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, mit den\nNachteilen abgewogen werden, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl.\nBVerfGE 94, 334 <347>; stRspr). Insbesondere ist dabei auf Seiten der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihr ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil\nentstünde, wenn sich die angefochtenen Entscheidungen als verfassungswidrig erweisen sollten (vgl. BVerfGE 25, 367 <370>; 29, 179 <182>).\n\n  2. Bei dieser Abwägung der möglichen Folgen kann nicht festgestellt werden, dass        11\ndie Beschwerdeführerin durch die Ablehnung der einstweiligen Anordnung schwere\nNachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG erleiden würde. Die angegriffenen Urteile verpflichten die Beschwerdeführerin lediglich zur Erteilung einer Auskunft über\nden Bestand des Nachlasses. Ein unmittelbarer Eingriff in ihre Vermögenspositionen\nerfolgt damit noch nicht. Das die Beschwerdeführerin zur Auskunft verpflichtende\nTeilurteil des Landgerichts und das dieses bestätigende Urteil des Berufungsgerichts\nsind lediglich eine Vorstufe zum eigentlichen Streitverfahren, das über die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs geführt werden würde. Ob es zu einem solchen Verfahren\nmit einer entsprechenden Zahlungsklage überhaupt kommt, hängt vom Inhalt der von\nder Beschwerdeführerin über den Bestand des Nachlasses nach § 2314 BGB zu erteilenden Auskunft ab.\n\n  Demgegenüber müssen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Nachteile              12\nder Festsetzung eines Zwangsgeldes und einer Zwangshaft nach § 888 ZPO außer\nBetracht bleiben. Solche Nachteile drohen ihr nur dann, wenn sie ihrer gerichtlich\nfestgestellten Auskunftsverpflichtung über den Bestand des Nachlasses nicht nachkommt. Die Erteilung der Auskunft selbst ist aber – wie bereits ausgeführt – kein\nschwerer Nachteil.\n\n  Ergeht hingegen die einstweilige Anordnung, ist der Kläger für die Dauer der verfassungsgerichtlichen Prüfung gehindert, die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Teilurteil zu betreiben. Falls die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben sollte, träte für ihn eine zeitliche Verzögerung bei der Durchsetzung seiner\nPflichtteilsforderung ein. Insbesondere bestünde durch die zeitliche Verzögerung die\nGefahr, dass der Bestand und der Wert des Nachlasses möglicherweise infolge des\nZeitablaufs schwieriger zu ermitteln wäre, so dass eine entsprechende Auskunft eine\ngeringere Aussagekraft hätte und in ihrem Gehalt mit entsprechenden Unsicherhei-\n\n\n\n                                          3/5\n\nten behaftet wäre.\n\n Wägt man die Folgen miteinander ab, fallen die Nachteile, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens drohen, schwerer ins Gewicht als die für die Beschwerdeführerin\nnachteiligen Folgen.\n\n   Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              15\n\n                                                         Hohmann-Papier              Steiner\n                                                         Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2003 - 1 BvR 188/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2003 - 1 BvR 188/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030206_1bvr018803.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030206.1bvr018803\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-06/1-bvr-188-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2333","ref_norm":"2333","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-06/1-bvr-188-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:11.366959+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-06/1-bvr-188-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-02-06","dockets":["1 BvR 188/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030206.1bvr018803","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030206.1bvr018803"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.02.2003 – 1 BvR 188/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-06/1-bvr-188-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/2333","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2333","label":"§ 2333 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/2314","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2314","label":"§ 2314 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/888","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"888","label":"§ 888 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/2303","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2303","label":"§ 2303 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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