{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030205_2bvr032702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr032702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"2 BvR 327/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 327/02 -\n- 2 BVR 328/02 -\n- 2 BVR 1473/02 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ralf Heydrich,\n                    Lutherstraße 14, 66538 Neunkirchen -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01\n         I -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. September 2001 -\n          28-460/00 -\n\n- 2 BVR 327/02 -,\n\n2. des Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Christian Halm,\n                    Lutherstraße 14, 66538 Neunkirchen -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01\n         I -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11. September 2001 -\n          28-460/00 -\n\n- 2 BVR 328/02 -,\n\n3. des Herrn B ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Andreas Wartha und Koll.,\n                   Kirchhofstraße 7, 17109 Demmin -\n   gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg\n         vom 17. Juni 2002 - 8 Ns (19/02) 731 Js 235/93 -\n\n- 2 BVR 1473/02 -\n\n\n                                       1/19\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Februar\n2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n  2. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Januar 2002 - 4 II 97/01 I -\n     verletzt die Beschwerdeführer zu 1. und 2. hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes\n     in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Juni 2002 - 8 Ns (19/\n     02) 731 Js 235/93 - verletzt den Beschwerdeführer zu 3. hinsichtlich des\n     Rechtsfolgenausspruchs in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\n     des Grundgesetzes in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden\n     Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird\n     an das Landgericht zurückverwiesen.\n  4. Das Saarland hat den Beschwerdeführern zu 1. und 2. die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n  5. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem Beschwerdeführer zu 3. die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenden notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Konsequenzen, die von Verfassungs              1\nwegen aus der überlangen Dauer eines Strafverfahrens zu ziehen sind.\n\n                                          I.\n  1. Mit Urteil vom 11. September 2001 verurteilte das Amtsgericht Saarbrücken die       2\nBeschwerdeführer zu 1. und 2. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Vergewaltigung und in zwei Fällen mit sexueller Nötigung, sowie wegen Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilung lagen Straftaten\naus den Jahren 1988 bis 1992 zu Grunde; die Beschwerdeführer waren zu dieser\nZeit Jugendliche, lediglich der Beschwerdeführer zu 2. war im letzten der verurteilten\nFälle Heranwachsender.\n\n\n                                         2/19\n\n Auf die auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Beschwerdeführer hielt das          3\nLandgericht die Verhängung einer Jugendstrafe aufrecht, die es in seinem Urteil vom\n9. Januar 2002 allerdings auf drei Jahre reduzierte.\n\n Dieser Verurteilung liegt ein Strafverfahren zu Grunde, das nach Eingang einer        4\nStrafanzeige am 13. Februar 1996 eingeleitet wurde und insgesamt fast sechs Jahre\ndauerte. Im Wesentlichen ergibt sich folgender Verfahrensgang:\n\n  Knapp 14 Tage nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens kam es zu einer ersten       5\nVernehmung der Geschädigten, in der sie die Beschwerdeführer im Sinne der späteren Verurteilung erheblich belastete. Die Beschwerdeführer erschienen nicht zu einer\nim April 1996 anberaumten Vernehmung, erklärten aber, die vorgeworfenen Taten\nnicht begangen zu haben, und erstatteten mit Schreiben vom 17. April 1996 ihrerseits\nStrafanzeige gegen das Tatopfer wegen falscher Verdächtigung. Dies veranlasste\ndie Staatsanwaltschaft, am 12. Juni 1996 ein Ermittlungsverfahren gegen das Tatopfer einzuleiten und am 9. Juli 1996 das Landeskriminalamt zu beauftragen, bei den\nbehandelnden Ärzten der Geschädigten Berichte einzuholen. Das Landeskriminalamt forderte mit Schreiben vom 16. Juli 1996 die notwendigen Stellungnahmen an\nund übersandte die Akten am gleichen Tag der Staatsanwaltschaft, die in der Zeit\nvom 23. Juli bis 8. August 1996 eingehende Antwortschreiben erhielt. Darunter war\ndas Schreiben einer die Geschädigte früher behandelnden Privatärztin, die berichtete, dass diese ihr gegenüber schon vor einiger Zeit von sexuellem Missbrauch erzählt\nhabe, sowie die Antwort der sie aktuell behandelnden Psychotherapeutin, die die\nÜbersendung eines \"Gutachtens\" bis Ende September 1996 ankündigte.\n\n In der Folgezeit wartete die Staatsanwaltschaft vergeblich auf den Eingang des in     6\nAussicht gestellten \"Gutachtens\", ohne ihrerseits nach Ablauf der Frist nachzufragen\noder das Verfahren ansonsten zu fördern. Als am 28. November 1996 eine Stellungnahme der Verteidiger der Beschwerdeführer einging, mit der diese zur Entlastung\nsechs Zeugen benannten, beauftragte die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 1996\ndas Landeskriminalamt mit der Durchführung dieser Beweiserhebung. Nach Vernehmung von vier Zeugen in der Zeit vom 28. Januar bis 3. Februar 1997 sandte das\nLandeskriminalamt einen Tag später die Vorgänge der Staatsanwaltschaft zurück,\ndie mit Verfügung vom 10. März 1997 das Amtsgericht St. Ingbert um richterliche\nVernehmung eines weiteren Zeugen ersuchte. Der in Frankreich lebende Zeuge\nkonnte nicht in Deutschland geladen werden; davon erhielt die Staatsanwaltschaft\nam 27. März 1997 Kenntnis, die am 17. April 1997 erneut um richterliche Vernehmung mit formloser Ladung in Frankreich bat. Am 9. Mai 1997 gelang es dem Amtsgericht schließlich, den Zeugen anzuhören.\n\n Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits am 30. Juni 1997 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Bericht der behandelnden Psychotherapeutin wegen \"Arbeitsüberlastung\" bisher nicht habe erstellt werden können, fragte sie mit Schreiben\nvom 10. November 1997 an, wann nunmehr mit dem Eingang gerechnet werden könne. Schließlich traf mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 der erwartete Bericht ein,\n\n\n\n                                        3/19\n\nder einen Umfang von zweieinhalb Seiten hatte und die Anregung enthielt, ein Glaubwürdigkeitsgutachten einzuholen. Daraufhin übersandte die Staatsanwaltschaft am\n10. Dezember 1997 die Akten dem Landeskriminalamt, das abklären solle, ob die\nGeschädigte bereit sei, an einem solchen Gutachten mitzuwirken. Das Landeskriminalamt holte das Einverständnis des Tatopfers am 17. Dezember 1997 ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 5. Januar 1998 unter Übersendung der Verfahrensakten einen Gutachtenauftrag erteilte und um Mitteilung bat, wann mit einer Erledigung\nzu rechnen sei. Es dauerte bis zum 11. März 1999, bis das Gutachten schließlich\neinging; weitere Hinweise über den vorangegangenen Verfahrensgang finden sich in\nder Akte nicht.\n\n  In der Folgezeit gewährte die Staatsanwaltschaft sowohl der Verteidigung als auch      8\ndem Beistand des Tatopfers Akteneinsicht, bevor sie am 7. Dezember 1999 vermerkte, dass eine Vernehmung der Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft stattfinden\nsolle. In einem weiteren Vermerk vom 3. Januar 2000 hielt sie fest, dass es nach den\nbisherigen Angaben der Geschädigten schwierig sei, konkrete Taten festzustellen,\nund deshalb eine Nachvernehmung von Nöten sei, sofern sich die Geschädigte zu\nentsprechenden Angaben in der Lage sähe. Schließlich fand am 9. März 2000 eine\nstaatsanwaltschaftliche Vernehmung des Tatopfers statt. Im Anschluss daran wurde\ndem bei der Vernehmung anwesenden Rechtsbeistand des Tatopfers Akteneinsicht\ngewährt. Nachfragen der anwaltlichen Vertreterin des Tatopfers im Juni und August\n2000, ob zwischenzeitlich Anklage erhoben worden sei, blieben unbeantwortet.\n\n Erst am 5. September 2000 erhob die Staatsanwaltschaft sodann Anklage, die allerdings das Amtsgericht wegen offensichtlicher Mängel am 20. September 2000 zurücksandte. Zwischenzeitlich fand ein Dezernentenwechsel bei der Staatsanwaltschaft statt, die zur weiteren Sachaufklärung nochmals das Landeskriminalamt\neinschaltete. Nach Erledigung nahm die Staatsanwaltschaft am 21. November 2000\ndie alte Anklage zurück und fertigte eine neue, die am 6. Dezember 2000 bei Gericht\neinging. Versuche des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2000 und 31. Januar 2001,\ndie Anklage zuzustellen, scheiterten. Dies gelang erst auf Grund richterlicher Verfügung vom 5. März 2001. Am 28. Mai 2001 erging sodann Eröffnungsbeschluss; zugleich ordnete das Amtsgericht dem Tatopfer einen Zeugenbeistand bei und lud zur\nHauptverhandlung am 6. Juli 2001.\n\n  An diesem Tag erschien eine der Zeuginnen nicht; da sie sich bis Ende August in       10\nUrlaub befand, vertagte das Gericht die Hauptverhandlung auf den 5. September\n2001. Nach weiteren Verhandlungstagen am 7. und 11. September 2001 kam es\nschließlich zu der Verurteilung der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht. Es\nstellte die Schwere der Schuld und zudem bei beiden Beschwerdeführern, bei denen\nangesichts der Rohheit und Brutalität der Vorgehensweise von einer besonders menschen- und frauenverachtenden Gesinnung auszugehen sei, schädliche Neigungen\nfest. Es hielt eine Jugendstrafe im oberen Bereich für notwendig und berücksichtigte\nbei seiner Strafzumessung, dass die Strafe bei zeitnäherer Verhandlung noch höher\nausgefallen wäre. Zugleich mit der Verurteilung erließ das Amtsgericht Haftbefehl\n\n\n                                         4/19\n\nund nahm die Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.\n\n  Sowohl die Beschwerdeführer als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein,      11\nworaufhin die Berufungskammer mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 die Hauptverhandlung auf den 14. November 2001 anberaumte. Die Beschwerdeführer legten ein\nGeständnis ab und beschränkten ihr Rechtsmittel - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - auf das Strafmaß. Zur Untersuchung der Beschwerdeführer auf ihre Schuldfähigkeit wurden sodann die Hauptverhandlung ausgesetzt und die Einholung eines\nGutachtens beschlossen, das dem Gericht bereits am 21. Dezember 2001 vorgelegt\nwerden konnte. Daraufhin fand die erneute Hauptverhandlung am 9. Januar 2002\nstatt, in der die Verteidiger u.a. die unangemessene Länge des Verfahrens als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK beanstandeten. Das Urteil des Landgerichts vom selben Tag führte zu einer Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Reduzierung der Jugendstrafe auf jeweils drei Jahre. Die Berufungskammer\nverneinte schädliche Neigungen bei den Beschwerdeführern, nahm aber die besondere Schwere der Schuld an. Zudem stellte es einen deutlich unterdurchschnittlichen\nIQ von 61 bzw. 63 fest und ging deshalb für den Tatzeitraum von verminderter\nSchuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB aus. Minderschwere Fälle im Sinne der\n§§ 176, 177 StGB a.F. verneinte das Landgericht angesichts des Tatbildes gleichwohl.\n\n  Bei der Strafzumessung im engeren Sinn berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten der Beschwerdeführer das von ihnen abgelegte Geständnis, ihr Bedauern hinsichtlich der von ihnen begangenen Taten und ihre gegenüber dem Opfer erklärte\nEntschuldigung. Strafmildernd berücksichtigte die Kammer auch die lange Dauer des\nVerfahrens, das durch die Anzeige vom 13. Februar 1996 eingeleitet worden sei und\nbis zur Berufungshauptverhandlung fast sechs Jahre gedauert habe. Dabei wies das\nGericht aber darauf hin, dass dies auch auf dem Prozessverhalten der beiden erst in\nder Hauptverhandlung vom 14. November 2001 geständigen Angeklagten beruhe,\ndie zunächst gegen die Geschädigte Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung\nhätten erstatten lassen und deshalb umfangreiche Ermittlungen, darunter auch die\nEinholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, veranlasst hätten.\n\n Der Vollzug der gegen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. verhängten Jugendstrafe        13\nwurde mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 zum 23. Dezember 2002 zur Bewährung ausgesetzt.\n\n  2. Durch Urteil des Amtsgerichts Malchin vom 20. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer zu 3., zur Tatzeit zwischen 1991 und 1992 bis auf einen Fall Heranwachsender, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwölf Fällen, des Diebstahls in vier Fällen und der Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung unter\nEinbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren verurteilt. Zu Grunde liegen im Wesentlichen die gemeinschaftlich mit\nanderen Beteiligten begangene Anmietung und Entwendung von Kraftfahrzeugen (in\neinem Gesamtwert von annähernd 350.000 DM), die später unter Verwendung neuer\n\n\n\n                                         5/19\n\nPapiere und Kraftfahrzeugkennzeichen gewinnbringend weiter veräußert wurden.\nAuf die Berufung des - nicht geständigen - Beschwerdeführers zu 3. und der Staatsanwaltschaft hielt das Landgericht mit Urteil vom 17. Juni 2002 den Schuldspruch\naufrecht und verhängte gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und\nacht Monaten.\n\n Der Beschwerdeführer zu 3. befand sich während des Strafverfahrens etwa sechs         15\nMonate in Untersuchungshaft (22. Juni bis 9. Juli 1993, 20. August bis 15. September 1993, 26. November 1993 bis 24. März 1994, 20. Mai bis 9. Juni 1997). Er wurde\nzwischenzeitlich durch Urteil des Amtsgerichts Celle vom 7. Juni 1994 wegen Beihilfe\nzum versuchten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung\nzur Bewährung verurteilt.\n\n  Das Strafverfahren, das sich ausweislich der Strafakten spätestens ab Juni 1993      16\n(auch) gegen den Beschwerdeführer zu 3. richtete, dauerte bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss neun Jahre. Ihm liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:\n\n  Die Ermittlungen, die sich auf Taten bis zum 12. Mai 1992 bezogen und sich zunächst gegen andere Beschuldigte richteten, wurden spätestens im Juni 1993 auch\nauf den Beschwerdeführer zu 3. erstreckt. Diese führten noch im selben Monat zum\nErlass eines Haftbefehls, der freilich alsbald außer Vollzug gesetzt wurde. Weitere\nErmittlungen gegen den Beschwerdeführer zu 3. im September 1993 führten zur Erhebung neuer gegen ihn gerichteter Tatvorwürfe, die die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg in ihrer Anklageschrift vom 8. März 1994 zusammenfasste. Die beim Jugendschöffengericht erhobene und gegen mehrere Beteiligte gerichtete Anklage hielt\ndas Amtsgericht in einem Vermerk vom 25. April 1994 wegen ihres Umfangs nicht\ngeeignet für eine Verhandlung vor dem Amtsgericht, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Anklage zurücknahm und nunmehr Anklage beim Landgericht erhob.\nDurch Beschluss vom 27. Mai 1994 eröffnete das Landgericht das Hauptverfahren,\nallerdings vor dem Jugendschöffengericht, bei dem die Anklage am 25. Juni 1994\neinging. Dieses befasste sich - abgesehen von Entscheidungen im Zusammenhang\nmit dem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Haftbefehl, den das Landgericht\nam 30. August 1994 unter Hinweis \"auf einen zögerlichen Verfahrensablauf\" aufhob -\ninhaltlich zunächst mit dem Verfahren nicht. Erst am 23. Juni 1996 ordnete das Jugendschöffengericht die Durchführung der Hauptverhandlung im November 1996 an.\n\n Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht begann schließlich am 6.           18\nNovember 1996 und endete nach 23 Verhandlungstagen und etwa 44 Verhandlungsstunden mit dem Urteil des Amtsgerichts am 20. Mai 1997 und dem Erlass eines\nHaftbefehls, der am 5. Juni 1997 wieder außer Vollzug gesetzt wurde. Dabei nahm\nnach dem 9. Verhandlungstag - abgesehen von der Urteilsverkündung - die Dauer\nder täglichen Sitzungszeit gegenüber den ersten Verhandlungstagen rapide ab. So\nwurde an sieben Verhandlungstagen nicht einmal eine Stunde verhandelt, die Gesamtverhandlungszeit zwischen dem 10. und 22. Verhandlungstag betrug annähernd\nzwölf Stunden, während an den ersten neun Tagen insgesamt fast 29 Stunden ver-\n\n\n\n                                        6/19\n\nhandelt worden war.\n\n Nach Berufungseinlegung gelangten die Akten spätestens im September 1997 an           19\ndas Landgericht, das zunächst auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 3. am\n25. Februar 1998 den Haftbefehl aufhob. Es folgte trotz aktenmäßig festgehaltener\nAbsicht des Strafkammervorsitzenden, im Jahr 1998 die Berufungshauptverhandlung\ndurchzuführen, eine lange Zeit der Untätigkeit, bis das Landgericht schließlich am\n25. Februar 2002 zur Hauptverhandlung am 16. April 2002 lud. Dazwischen lagen\nverschiedentliche Sachstandsanfragen der Staatsanwaltschaft und anderer Gerichte\nsowie Aktenanforderungen, die ausweislich der Verfahrensakte nicht alle eine Antwort erhielten.\n\n Schließlich führte das Landgericht die im Wesentlichen allein gegen den Beschwerdeführer zu 3. gerichtete Hauptverhandlung an neun Verhandlungstagen in der Zeit\nvom 16. April 2002 bis zum 17. Juni 2002 durch und verhandelte insgesamt 20 Stunden. Dabei lehnte das Gericht es ab, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Zur Verfahrensverzögerung äußerte sich der Vorsitzende der\nKammer darüber hinaus im Rahmen eines Befangenheitsantrags. Er erklärte diese\nmit der Belastung der Kammer, insbesondere mit erst- und zweitinstanzlichen Haftsachen, und merkte an, dass dies letztendlich dem Beschwerdeführer zu 3. auch nur\nzu Gute komme.\n\n  Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer zu 3. zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Die Verhängung einer Jugendstrafe hielt\ndas Landgericht \"auch unter Berücksichtigung des sehr lange zurückliegenden Tatzeitraums\" für unerlässlich, selbst wenn bei dem Beschwerdeführer, der heute erwachsen und längere Zeit strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei sowie\nin stabilen sozialen Verhältnissen lebe, keine schädlichen Neigungen festzustellen\nseien. Die Schwere der Schuld, der neben dem Erziehungsgedanken im konkreten\nFall eigenständige Bedeutung zukomme und die vor allem im Hinblick auf die Zahl\nder Fälle, die Dauer des Gesamttatzeitraums und den erheblichen Schaden anzunehmen sei, war für das Gericht Anlass für die Notwendigkeit der Verhängung einer\nJugendstrafe.\n\n Bei der Strafzumessung in dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von sechs           22\nMonaten bis zehn Jahren berücksichtigte die Kammer die \"überlange Verfahrensdauer\" und die \"psychische Belastung, der der Beschwerdeführer auf Grund der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens ausgesetzt gewesen\" sei. Zudem stellte\nes ausdrücklich in Rechnung, dass die Verfahrensverzögerung ein Ausmaß erreicht\nhabe, das gegen das in Art. 6 EMRK niedergelegte Beschleunigungsgebot in rechtsstaatlich nicht mehr hinzunehmender Weise verstoßen habe und das in der Strafzumessung zu kompensieren sei. Zur Begründung der Höhe der verhängten Jugendstrafe führte das Landgericht aus:\n\n\"Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass auch die Jugendstrafe dem gerechten           23\nSchuldausgleich dient, wäre angesichts des großen Schadens, den der Angeklagte\n\n\n                                        7/19\n\nangerichtet hat und der ihm zuzurechnen ist, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien ohne Berücksichtigung von Art. 6 MRK die Verhängung einer Jugendstrafe in Höhe von vier Jahren und zehn Monaten der Tat, dem Erziehungsbedarf und der Persönlichkeit des Angeklagten angemessen, wobei dabei bereits\nberücksichtigt ist, dass der Angeklagte Untersuchungshaft verbüßt hat und hinsichtlich der Nichteinbeziehungsfähigkeit der bereits erledigten Strafe aus dem Urteil des\nAmtsgerichts Celle ein Härteausgleich durchzuführen ist. Die bis zum Urteil des\nAmtsgerichts verstrichene, ebenfalls unzumutbar lange Verfahrensdauer in allen ihren rechtlichen Auswirkungen ist ersichtlich bei der Urteilsfällung berücksichtigt worden und ist deshalb nicht noch einmal in voller Höhe in die Abwägung einzustellen.\nDie Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei der Anwendung\nvon Erwachsenenstrafrecht, so wie dies erstinstanzlich geschehen ist, eine Strafe\nvon deutlich über fünf Jahren bei Einzelstrafen, die über den erstinstanzlich gefundenen Einzelstrafen liegen, tat- und schuldangemessen wäre.\n\nUnter Berücksichtigung des Verstoßes gegen Art. 6 MRK hat die Kammer diese                24\nStrafe auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten vermindert.\n\nAuch bei Berücksichtigung des lange zurückliegenden Tatzeitraumes und der erörterten Gesichtspunkte ist es nicht zu rechtfertigen, auf das Verhalten des Angeklagten im Tatzeitraum mit der Verhängung einer Jugendstrafe zu reagieren, die noch\nzur Bewährung ausgesetzt werden könnte. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Zeit, in der der Angeklagte in vorliegender Sache\nhaftverschont war, weitere gravierende und einschlägige Straftaten begangen hat\nund dafür auch durch Urteil des Amtsgerichts Celle zur Verantwortung gezogen\nwurde.\"\n\n Am 10. Oktober 2002 wurde der Beschwerdeführer zu 3. zum Strafantritt geladen.           26\nAuf seinen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung wurde ihm mit Beschluss\nvom 8. November 2002 Strafaufschub von vier Monaten gewährt.\n\n                                          II.\n  1. a) Mit ihren wortgleichen Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführer zu 1. und 2. gegen den Strafausspruch in den Urteilen des Amts- und des\nLandgerichts. Sie machen geltend, die übermäßige Verfahrensdauer verletze sie in\nihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EM-RK. Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordere die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Die vor allem von der Staatsanwaltschaft zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens von mindestens 73 Monaten, die\nnicht auf ihrem eigenen Verhalten beruhe, verletze ihr Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren und verstoße zudem auch gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Eine besondere Belastung ergebe sich für sie aus der Dauer des Verfahrens an sich, aber\nauch aus der Verhaftung nach über fünf Jahren seit der Anzeigeerstattung und insbesondere aus ihrem jungen Alter. Gerade im Jugendstrafverfahren erhalte das Beschleunigungsgebot wegen des Erziehungsgedankens besondere Bedeutung. Dem\n\n\n                                          8/19\n\nsei das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung nicht gerecht geworden. Es hätte eine andere, sie deutlich weniger belastende Sanktion verhängen müssen.\n\n b) Das Saarland hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.                                  28\n\n  2. a) Der Beschwerdeführer zu 3. wendet sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Acht gelassen und darüber\nhinaus Art. 6 EMRK in nicht mehr zu rechtfertigender Weise verletzt habe. Die Verfahrensverzögerungen und damit die Verstöße gegen das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit seien in so schwerwiegender Weise verletzt, dass ein Verfahrenshindernis eingetreten sei und \"Freispruch\" nach § 260 StPO\nerfolgen müsse. Die gesamte Verfahrensverzögerung betrage insgesamt 96 Monate,\nalso 8 Jahre. Allein das Landgericht habe 55 Monate, ohne etwas zu tun, verstreichen lassen. Der Beschwerdeführer gibt an, in einer festen Lebensgemeinschaft zu\nleben, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Die Verhängung der Freiheitsstrafe gefährde den Unterhalt des Kindes und seine gesamte Existenz. Die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten nach Ablauf eines so extremen\nZeitraums sei deshalb - zumal er sich straffrei geführt habe - unverhältnismäßig.\n\n b) Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                        III.\n Die Verfassungsbeschwerden werden - soweit sie sich gegen die Entscheidungen          31\nder Landgerichte wenden - zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind insoweit in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer ergebenden Weise offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Landgerichte haben Bedeutung und\nTragweite von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip\nwurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verkannt.\n\n  Dagegen werden die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. und 2.          32\nnicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen die Verurteilung durch\ndas Amtsgericht wenden. Ein Annahmegrund liegt nicht vor; insbesondere ist die Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer zu 1.\nund 2. angezeigt. Denn sie entspricht nicht den an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu richtenden Anforderungen und ist deshalb insoweit unzulässig.\nZum einen greifen die Beschwerdeführer zu 1. und 2. den - durch die Berufungsbeschränkung - rechtskräftig gewordenen Schuldspruch des Amtsgerichts nicht an;\nzum anderen legen sie nicht dar, warum sie der amtsgerichtliche Strafausspruch als\nGegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde, der durch die Entscheidung des Landgerichts hinfällig geworden ist, gleichwohl in Grundrechten oder grundrechtsgleichen\nRechten verletzen sollte.\n\n\n                                        9/19\n\n  1. a) Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse     33\ndes Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine\nvon den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des\nStrafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 <69>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR\n121/83 -, NJW 1984, S. 967).\n\n  Ob eine mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende         34\nVerfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen\ndes Einzelfalls (vgl. BVerfGE 55, 349 <369> zur Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahrens), die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen (vgl. BGHSt 46, 159 <169, 171>). Faktoren, die\nregelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch die Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die\nSchwierigkeit des Verfahrensgegenstands sowie das Ausmaß der mit der Dauer des\nschwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen. Keine Berücksichtigung finden hingegen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/\n83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254).\n\n b) Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zwingt die         35\nStrafverfolgungsbehörden dazu, dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs zu berücksichtigen. So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der\nStrafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden\nGrundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277\n<326>; vgl. schon BVerfGE 46, 17 <29>; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472,\n2473; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 -\n2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254, 3255), verpflichtet er im Falle eines mit dem\nRechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch)\nstrafrechtlich vorgehen kann. Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal dann, wenn die Dauer durch vermeidbare Verzögerung der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen fühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. für das Disziplinarverfahren BVerfGE 46, 17 <29>), die in ihren Auswirkungen der Sanktion\nselbst gleichkommen können. Infolge des Zeitablaufs veränderte Umstände können\nnegative Wirkungen, die von einer staatlichen Sanktion für das künftige Leben des\n\n\n\n                                         10/19\n\nBetroffenen zu erwarten sind (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), etwa bei einem zwischenzeitlich sozial integrierten Täter, verstärken. Diese Folgen staatlich verschuldeter Verzögerung sind von den Strafverfolgungsbehörden von Verfassungs wegen bei\nder Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen wie die bereits erwähnten Umstände, die den Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet haben.\n\n  Die verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen Gerichte und Anklagebehörden in Anwendung des Straf- und Strafverfahrensrechts unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Ihre Möglichkeiten reichen von einer Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO, einer\nBeschränkung der Strafverfolgung nach §§ 154, 154a StPO über eine Beendigung\ndes Verfahrens durch das Absehen von Strafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bis hin zu einer Berücksichtigung bei der Strafzumessung (vgl. Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -\n2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW\n1995, S. 1277). Mit Blick auf die Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung ist es regelmäßig angezeigt, dass\nArt und Umfang der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich festgestellt\nund das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmt werden\n(vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -,\nNStZ 1997, S. 591; siehe auch EGMR, EuGRZ 1983, S. 371, 381 f.). Reichen die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten in Fällen, in denen das Ausmaß der Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zu besonderen Belastungen des Betroffenen geführt hat, nicht aus, kommt die Einstellung wegen eines von Verfassungs\nwegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses in Betracht (vgl. allgemein zur Annahme eines Verfahrenshindernisses bei einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz BVerfGE 92, 277 <326 ff.>; im Zusammenhang mit der überlangen\nVerfahrensdauer früher schon Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -,\nNJW 1984, S. 967; ferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254,\n3255; der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend BGHSt 46, 159\n<169 ff.>).\n\n 2. a) Gemessen daran hält der die Beschwerdeführer zu 1. und 2. zu drei Jahren Jugendstrafe verurteilende Strafausspruch des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Entscheidung lässt nicht erkennen, ob die ausgesprochene, in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreifende Rechtsfolge angesichts der von\nden Strafverfolgungsorganen zu verantwortenden erheblichen Verzögerung des\nStrafverfahrens noch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, an dem Strafen grundsätzlich zu messen sind, im Einklang steht.\n\n\n\n                                         11/19\n\n  aa) Die erheblichen Verzögerungen, mit denen das Verfahren von den Ermittlungsbehörden und dem Amtsgericht betrieben worden ist und die dadurch bedingte Gesamtdauer des Verfahrens von fast sechs Jahren seit Kenntnis der Beschwerdeführer von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss\nsind mit rechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens\nin Jugendsachen nicht vereinbar.\n\n  Schon die Verfahrensdauer von sechs Jahren seit Einleitung des Strafverfahrens ist   39\nfür sich genommen unangemessen lang, zumal es - wie sich aus den Gründen der\nangefochtenen Entscheidungen ergibt - besondere rechtliche oder tatsächliche\nSchwierigkeiten bei der Strafverfolgung nicht gegeben hat. Der Verfahrensstoff war\nnicht sonderlich umfangreich. Zur Feststellung des für die Vorwürfe des sexuellen\nMissbrauchs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung maßgeblichen Sachverhalts waren außer der Vernehmung von sechs Zeugen und der Anhörung eines\nSachverständigen keine weiteren Ermittlungen erforderlich. Dafür bedurfte es - auch\nbei die Tatvorwürfe bestreitenden Beschuldigten - keiner mehrjährigen Ermittlungstätigkeit.\n\n  Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen, die vor allem         40\nvon der Staatsanwaltschaft, aber auch vom Amtsgericht verursacht worden sind. Sie\nlassen sich feststellen, auch wenn man berücksichtigt, dass sowohl die Ermittlungsbehörden wie auch die Strafgerichte regelmäßig nicht allein auf die Förderung eines\neinzigen Verfahrens konzentriert sein können, sondern vielmehr immer wieder gehalten sind, nebeneinander zahlreiche Verfahren zu bearbeiten. Dies kann zwar zur Folge haben, dass sich weitere Maßnahmen zur Förderung des Verfahrens nicht unmittelbar an vorangegangene anschließen, vermag es aber nicht zu rechtfertigen, wenn\nOrgane der Strafjustiz über längere Zeiten hinweg untätig bleiben oder - gemessen\nan der Schwere der dem Verfahren zu Grunde liegenden Tatvorwürfe, der bisherigen\nDauer des Verfahrens und dem Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens für\nden Beschuldigten verbundenen Belastungen - die gebotene nachhaltige Förderung\neines Verfahrens vermissen lassen.\n\n Aus dem in der Strafakte dokumentierten Verfahrensgang ergibt sich für die Zeit       41\nzwischen der Einleitung des Ermittlungsverfahrens im Februar 1996 und der ersten\nAnklageerhebung am 5. September 2000 ein Zeitraum von annähernd dreieinhalb\nJahren, in dem das Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht oder nicht ausreichend gefördert worden ist. So belegen allein 15 staatsanwaltschaftliche Verfügungen, mit denen die Wiedervorlage der Akte zu einem späteren Zeitpunkt angeordnet\nwurde, eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft von mehr als 45 Wochen, für die sich\neine Rechtfertigung jedenfalls aus den Akten nicht entnehmen lässt. Ergänzt wird die\nDauer des Untätigbleibens der Staatsanwaltschaft durch solche Zeiten, in denen sie\nnachweisbar keine weiteren Schritte zur Beschleunigung unternommen hat, ohne\ndass sie dies durch Wiedervorlage-Verfügungen in den Akten deutlich gemacht hätte.\nDie mangelnde Förderung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zieht sich\ndurch das gesamte Ermittlungsverfahren. Sie setzte (spätestens) ein, als nach der\n\n\n                                        12/19\n\nMitteilung der Beschuldigten vom 17. April 1996, die Taten nicht begangen zu haben,\nfast drei Monate vergingen, bevor die Staatsanwaltschaft am 9. Juli 1996 das Landeskriminalamt mit der Einholung von die Anzeigeerstatterin betreffenden ärztlichen\nBerichten beauftragte. Sie setzte sich fort, als die Ermittlungsbehörden nach dem\nletzten Eingang einer Antwort am 8. August 1996 auf eine weitere für Ende September 1996 angekündigte Stellungnahme warteten und erst am 6. Dezember 1996\ndie Tataufklärung durch Vernehmung von sechs benannten Entlastungszeugen fortsetzten. Nicht von entschlossenem Betreiben des Ermittlungsverfahrens durch die\nStaatsanwaltschaft und das hierfür eingeschaltete Amtsgericht zeugt auch - trotz der\nnicht von der Justiz zu verantwortenden Schwierigkeit, einen Zeugen zu laden - der\nUmstand, dass die Vernehmung der Zeugen insgesamt mehr als ein halbes Jahr in\nAnspruch nahm. Dass die Staatsanwaltschaft sich zwischenzeitlich nicht weiter um\ndie Einholung des noch offenen Berichts mühte, sondern erst nach Eingang einer\nMitteilung am 30. Juni 1997 über die \"Arbeitsüberlastung\" der behandelnden Psychotherapeutin am 10. November 1997 nachfragte, wann nunmehr mit dem Eingang\ngerechnet werden könne, belegt, wie wenig die Staatsanwaltschaft zu dieser Zeit um\ndie Aufklärung der Tatvorwürfe bemüht war.\n\n Dies wird noch deutlicher, wenn man berücksichtigt, dass es 14 Monate dauerte, bis     42\ndas im Januar 1998 im Anschluss an den Bericht in Auftrag gegebene Glaubwürdigkeitsgutachten bei der Staatsanwaltschaft einging. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft insoweit auf den Beschleunigungsgrundsatz hingewiesen oder ihn gegenüber der beauftragten Gutachterin\ndurchgesetzt hätte.\n\n  Auch in der Folgezeit blieben effektive Maßnahmen zur Verfahrensförderung aus.        43\nErst am 3. Januar 2000, also zehn Monate später, fertigte die Staatsanwaltschaft einen Vermerk, in dem sie sich (erstmals) inhaltlich mit den Taten befasste, dort angesichts fehlender konkreter Tatvorwürfe die Schwierigkeiten einer Anklageerhebung\nfeststellte und deshalb eine Nachvernehmung des Tatopfers veranlasste, die schließlich am 9. März 2000 stattfand. Es dauerte nochmals fast sechs Monate, bevor die\nStaatsanwaltschaft sodann am 5. September 2000 Anklage erhob, die allerdings das\nAmtsgericht wegen offensichtlicher inhaltlicher Mängel zurücksandte.\n\n Schließlich förderte auch das Amtsgericht das Verfahren, dem immerhin Taten aus        44\nden Jahren 1988 bis 1991 zu Grunde lagen, nicht in der rechtsstaatlich gebotenen\nWeise. Nachdem die nachgebesserte Anklage am 6. Dezember 2000 eingegangen\nwar, dauerte es bis zum 28. Mai 2001, bis Eröffnungsbeschluss erging. Selbst wenn\nman berücksichtigt, dass es dem Amtsgericht zunächst zweimal nicht gelang, die Anklage zuzustellen, ist der Zeitraum von sechseinhalb Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und der Eröffnung des Hauptverfahrens unangemessen lang.\n\n Nicht ohne Weiteres nachvollziehen lässt sich auch, warum das Amtsgericht              45\nschließlich die auf den 6. Juli 2001 terminierte Hauptverhandlung nicht durchführte,\nobwohl trotz Präsenz zahlreicher Zeugen nur eine Zeugin urlaubsbedingt abwesend\n\n\n\n                                        13/19\n\nwar. Bei der Vorgeschichte wäre es aus rechtsstaatlicher Sicht nicht ganz fernliegend\ngewesen, das Verfahren - ohne auf die mögliche Aussage dieser Zeugin Bedacht zu\nnehmen - zunächst weiterzuführen. Je länger ein Verfahren auf Grund von von der\nStrafjustiz zu verantwortenden Verzögerungen dauert, um so größere Anstrengungen müssen die Strafverfolgungsorgane unternehmen, das Verfahren alsbald zu einem Ende zu bringen. Jedenfalls dauerte es insgesamt fünfeinhalb Jahre, bis endlich\nam 11. September 2001 eine Entscheidung des Amtsgerichts getroffen wurde.\n\n  bb) Die durch das Landgericht verhängte Jugendstrafe von drei Jahren wird - trotz     46\nder deutlichen Reduzierung um dreieinhalb Jahre gegenüber der amtsgerichtlichen\nSanktion - in Anbetracht der langen Dauer des Verfahrens und der dargestellten justizbedingten Verfahrensverzögerungen dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens\nnicht gerecht.\n\n Zwar ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht           47\nüberhaupt auf eine Strafe erkannt und das Verfahren nicht wegen Vorliegens eines\nVerfahrenshindernisses oder aus anderen Gründen eingestellt hat. Schon mit Blick\nauf die Schwere der Taten wiegen die justizbedingten Verfahrensverzögerungen\nnicht so schwer, als dass der Abschluss des Verfahrens mit einer förmlichen Sanktion für sich gesehen unverhältnismäßig wäre. Dies gilt umso mehr, als weder von den\nBeschwerdeführern vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass das Verfahren mit\nzusätzlichen Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine Einstellung\nausgeglichen werden könnten. Die gegen die Beschwerdeführer vollzogene Untersuchungshaft ist erst mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils angeordnet worden;\ndanach sind keine nennenswerten Verzögerungen mehr aufgetreten.\n\n Auf der Grundlage der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen begegnet die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Jugendstrafe allerdings verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat es versäumt, der überlangen Verfahrensdauer\nbei der Strafzumessung in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen.\n\n Es hat zwar strafmildernd gewertet, dass die Verfahrensdauer sehr lang war, diesen     49\nUmstand aber in verfassungsrechtlich angreifbarer Weise relativiert, als es darauf\nhinwies, die Verzögerung sei auch durch ein unzulässiges prozessuales Verhalten\nder Beschwerdeführer zu 1. und 2. verursacht, die Gegenanzeige erstattet und dadurch umfangreiche Ermittlungen erforderlich gemacht hätten. Zwar entbehrte die\nGegenstrafanzeige jeder tatsächlichen Grundlage und stellte ihrerseits eine Straftat\nnach § 145 d bzw. § 164 StGB dar. Sie löste freilich keine besonderen Ermittlungen\naus, weil diese auch bei schlichtem Bestreiten erforderlich gewesen wären. Zudem\nsind die rechtsstaatswidrig bedingten Zeitverzögerungen, wie dargelegt, gerade nicht\ndurch den Ermittlungsaufwand erklärbar, sondern allein auf eine zögerliche Sachbearbeitung durch Justizorgane zurückzuführen. Dass die Beschwerdeführer zu 1. und\n2. erst in der Berufungsinstanz ein Geständnis abgelegt haben, kann ihnen im Übrigen nicht vorgehalten werden.\n\n Verfassungsrechtlich noch schwerer wiegt, dass die Urteilsgründe nicht erkennen        50\n\n\n                                        14/19\n\nlassen, ob dem Gericht bewusst war, dass die Verfahrensdauer durch dem Rechtsstaatsprinzip zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen bedingt war und dies zusätzlich als besonderer Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen ist. Dazu hätte es\nnämlich - wie das Bundesverfassungsgericht festgehalten hat (vgl. Beschluss des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts <Vorprüfungsausschuss> vom 24.\nNovember 1983 - 2 BvR 121/83 -, NJW 1984, S. 967) - einer ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und des Ausmaßes der Berücksichtigung dieses Umstands bedurft. Ein Fall, in dem die exakte Bestimmung der Strafmilderung ausnahmsweise nicht notwendig gewesen wäre, weil sich ihr Maß schon\naus dem Vergleich der in den verschiedenen Instanzen verhängten Strafen ergebe\n(vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 1984, S. 967), ist hier nicht anzunehmen. Die deutliche\nReduzierung des Strafmaßes durch das Landgericht war nicht durch die - zusätzliche\n- Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verzögerungen, die das Amtsgericht völlig unbeachtet gelassen hatte, bedingt. Vielmehr beruhte die Strafmaßentscheidung\ndes Landgerichts neben der Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer vor allem auch auf dem in der Berufungsinstanz abgelegten Geständnis der Beschwerdeführer zu 1. und 2. und auf ihrer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB),\ndie nach Einholung psychiatrischer Gutachten erst im Berufungsverfahren festgestellt wurde. Deshalb lässt sich der landgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen,\nob und in welchem Umfang sich die rechtsstaatswidrigen Verzögerungen auf die -\nan sich maßvolle - Strafe ausgewirkt haben. Von daher kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei verfassungsrechtlich genügender Berücksichtigung der genannten Umstände zu einer abweichenden, für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.\n\n b) Auch das den Beschwerdeführer zu 3. verurteilende Erkenntnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Die Durchführung des Verfahrens in nahezu neun Jahren seit seiner Kenntnis von gegen ihn gerichteten Ermittlungen im Juni 1993 verletzt das Grundrecht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren; die\nVerhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten steht mit dem\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht im Einklang.\n\n  aa) Die erheblichen Verzögerungen des Strafverfahrens, vor allem durch die Gerichte, und die dadurch bedingte Länge des Verfahrens, das vom Abschluss der Ermittlungen bis zur rechtskräftigen Erledigung fast neun Jahre dauerte, sind mit\nrechtsstaatlichen Anforderungen an die Durchführung eines Strafverfahrens nicht\nvereinbar. Das Landgericht hat die Pflicht zur Erledigung von Strafverfahren in angemessener Zeit nicht nur selbst nachhaltig verletzt, sondern bei seiner Entscheidung\ndie von Verfassungs wegen aus einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu ziehenden Konsequenzen nicht hinreichend beachtet und dadurch gegen\nden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.\n\n Die Verfahrensdauer von zumindest neun Jahren ist - für sich betrachtet - unangemessen lang und wird nicht durch die besondere Schwierigkeit der Sache oder ihren\nbesonderen Umfang gerechtfertigt. Auch wenn das Strafverfahren auf die Aufklärung\n\n\n                                        15/19\n\nvon siebzehn bzw. zwanzig Straftaten gerichtet war, zumindest in der ersten Instanz\ndrei Angeklagte betraf und der Beschwerdeführer zudem nicht geständig war, bedurfte es zur Aburteilung der genannten Straftaten keiner so langen Zeit.\n\n Hinzu kommen nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen, die allein von            54\nder Justiz verursacht worden sind. So gibt es keine greifbare Erklärung dafür, warum\nnach Abschluss der Ermittlungen spätestens im September 1993 erst nach sechs\nMonaten Anklage erhoben worden ist, noch findet sich ein nachvollziehbarer Grund,\nwarum nach Eröffnung des Hauptverfahrens im Mai 1994 29 Monate vergingen, bis\nder erste Hauptverhandlungstermin am 6. November 1996 stattfand. Die Dauer der\nHauptverhandlung, die sich nahezu sechs Monate hinzog, weist - auch mit Blick auf\nviele kleinere Hauptverhandlungstermine (immerhin sieben von Mitte Januar bis Mai\n1997), die nicht einmal eine Stunde dauerten - zusätzlich darauf hin, dass dem Amtsgericht das Beschleunigungsgebot aus dem Blick geraten ist. Ihm war offenbar nicht\nbewusst, dass es angesichts der bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung in besonderer Weise zu einer nachhaltigen Förderung des Verfahrens verpflichtet war.\n\n Nicht zu rechtfertigen ist, dass es weitere 54 Monate dauerte, bis nach erstinstanzlichem Urteil und Abgabe der Akten an das Berufungsgericht die Berufungshauptverhandlung begann. Selbst wenn mit Blick auf das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG vorrangig Haftsachen verhandelt werden müssen, darf dies doch nicht zu\nso langer Untätigkeit in einem ohnehin schon zögerlich geführten Strafverfahren führen. Zumindest bleibt eine Mitteilung an das zuständige Präsidium, das im Wege einer Geschäftsverteilungsänderung Abhilfe schaffen muss.\n\n  Insgesamt ergeben allein die Zeiten zwischen Anklageerhebung und Beginn der             56\nHauptverhandlung in erster Instanz sowie zwischen Eingang der Akten beim Berufungsgericht und Beginn der Berufungshauptverhandlung einen Zeitraum von 83 Monaten und damit von fast sieben Jahren, in denen das Verfahren des Beschwerdeführers nicht gefördert worden ist.\n\n  bb) Die Verfahrensdauer und die justizbedingten Verfahrensverzögerungen hat das         57\nLandgericht bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt. Es hat ausdrücklich einen\nVerstoß gegen das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Beschleunigungsgebot angenommen und es insoweit für notwendig erachtet,\ndies durch die Strafzumessung zu kompensieren. Anstelle an sich verwirkter Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten ist deshalb auf eine Jugendstrafe von zwei\nJahren und acht Monaten erkannt worden.\n\n Diese Sichtweise des Landgerichts wird der Bedeutung des durch die Verfahrensverzögerung bewirkten Verstoßes gegen ein faires rechtsstaatliches Verfahren in angemessener Zeit nicht gerecht. Die ausgesprochene Rechtsfolge steht insoweit nicht\nmit dem Prinzip verhältnismäßigen Strafens im Einklang.\n\n Es mag dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, an sich sei - unter Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft und angesichts der mangelnden Einbe-\n\n\n\n                                         16/19\n\nziehungsfähigkeit einer bereits erledigten Strafe - eine Jugendstrafe von vier Jahren\nund zehn Monaten verwirkt, einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhielte.\nSelbst wenn dies der Fall wäre, gerät eine Strafe, die im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung lediglich um zwei Jahre und zwei Monate reduziert ist und zu einer\nvollziehbaren, nicht aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe führt, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Konflikt. Der mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe verbundene Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers zu 3. steht mit Blick auf die vom\nLandgericht mitgeteilten Gründe nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu\ndem heute bestehenden öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung (vgl. BVerfGE\n92, 277 <328>). Das Landgericht nimmt nicht hinreichend wahr, in welchem Umfang\nsich angesichts des erheblichen Zeitablaufs dieses Interesse abgeschwächt hat, und\nübersieht zudem, dass der Eingriff in das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers zum\njetzigen Zeitpunkt umso schwerer wiegt, als dieser offenbar sozial integriert ist und\nbereits ohne den Vollzug von Freiheitsstrafe gelernt hat, ein Leben ohne Straftaten\nzu führen. Das Landgericht stellt in seine Strafbemessung nicht den bedeutsamen\nUmstand ein, dass durch die Verbüßung einer längeren Jugendstrafe die Grundlagen einer positiven Entwicklung wieder beseitigt würden (vgl. BGH, Beschluss vom\n3. Dezember 2002 - 4 StR 426/02). Unberücksichtigt bleibt auch, dass der angeordnete Eingriff in die Freiheit den Beschwerdeführer zu 3., der nunmehr Verantwortung\nfür eine Familie trägt, von seinen Wirkungen her heute viel stärker träfe als noch zu\neinem Zeitpunkt, zu dem bei einer angemessenen Verfahrensdauer gewöhnlicherweise mit einer Endentscheidung zu rechnen gewesen wäre.\n\n Soweit es das Landgericht im Übrigen unter Hinweis auf die Schwere der Schuld          60\nund den gerechten Schuldausgleich ausschließt, eine Freiheitsstrafe zu verhängen,\ndie noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, macht es hinreichend deutlich,\ndass die Situation des Beschwerdeführers zu 3. und seine heutige Strafempfindlichkeit mehr als zehn Jahre nach seinen Taten aus dem Blick geraten ist. Wenn stattdessen der Schuldgrundsatz sowie der Vorwurf mehr als acht Jahre zurückliegenden\nnicht rechtstreuen Verhaltens (noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens)\ndie Strafzumessung wesentlich prägt, wird dies den an die Bemessung einer Jugendstrafe zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, nach denen auch bei einem Heranwachsenden erzieherische Gesichtspunkte vorrangig sind und deshalb das Gewicht\ndes Tatunrechts sorgfältig gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung\ndes Heranwachsenden abgewogen werden muss (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261\n<263>; StV 1996, S. 269; NStZ-RR 1998, S. 285). Eine insoweit einseitig an Schuld\nund Tatunrecht ausgerichtete Jugendstrafe gibt nicht das heute bestehende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu 3. wieder.\n\n Der Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wiegt allerdings nicht so          61\nschwer, dass von Verfassungs wegen ein Verfahrenshindernis anzunehmen und das\nVerfahren vom Bundesverfassungsgericht einzustellen wäre. Die Schwere der vom\nLandgericht festgestellten Straftaten und das sich daraus heute noch ableitende\nStrafbedürfnis sorgen dafür, dass trotz der genannten verfassungsrechtlichen Ein-\n\n\n\n                                        17/19\n\nwände gegen die bisher angestellten Strafzumessungsüberlegungen eine strafrechtliche Sanktion nicht unverhältnismäßig wäre.\n\n  Es wird - nach Aufhebung der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht -        62\nAufgabe des Landgerichts sein, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung eines\njetzt noch bestehenden Interesses an der Strafverfolgung einerseits und des Eingriffs\nin die Rechte des Beschwerdeführers zu 3. andererseits vorzunehmen. Dabei wird -\ngegebenenfalls nach Feststellung neuer hierfür bedeutsamer Umstände sowie unter\nnäherer Betrachtung der aktuellen Lebenssituation des Beschwerdeführers zu 3. -\nfestzustellen sein, ob die von ihm begangenen Straftaten eine förmliche Sanktion\nverlangen oder ob das Verfahren möglicherweise unter Nutzung im Straf- und Strafverfahrensrecht ausdrücklich geregelter Möglichkeiten ohne eine solche staatliche\nReaktion abgeschlossen werden kann.\n\n 3. Die mit der Verfassung nicht im Einklang stehenden Entscheidungen sind im           63\nRechtsfolgenausspruch aufzuheben, die Ausgangsverfahren an das jeweilige Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Dabei beschränkt sich die Aufhebung auch im Falle des Beschwerdeführers zu 3. auf den Strafausspruch. Verfassungsrechtliche Einwendungen gegen den Schuldspruch als solchen hat der\nBeschwerdeführer zu 3. nicht vorgebracht; die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsfolgenentscheidung lassen im konkreten Fall den Schuldspruch unberührt, der im Übrigen bei einer Verfahrensbeendigung ohne Urteil ohne Rechtswirkungen bliebe und deshalb für den Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlich\nbedeutsame Beschwer darstellte.\n\n 4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.                          64\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   65\n\n              Hassemer              Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        18/19\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 - Rn. (1 - 65), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030205_2bvr032702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr032702\n\n\n\n\n                                    19/19\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030205_2bvr032702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-05/2-bvr-327-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030205_2bvr032702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030205_2bvr032702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-05/2-bvr-327-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/02/rk20030205_2bvr032702.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:11.137791+00:00"}}