{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr002903","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-02-05","aktenzeichen":"2 BvR 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 29/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Sommer,\n                    Zülpicher Straße 83, 50937 Köln -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2002 - 3 StR\n         285/02 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 2001 - 4 KLs\n         26/00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.                               1\n\n Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe die übermäßige Länge              2\ndes Ausgangsverfahrens unter Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht\naus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hierzu entwickelten\nGrundsätze nur unzureichend berücksichtigt, ist unbegründet.\n\n 1. Das Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes fordert - nicht zuletzt im Interesse        3\ndes Beschuldigten - die angemessene Beschleunigung des Strafverfahrens. Eine\nvon den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Verfahrens\nverletzt den Beschuldigten in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG\nauf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Beschluss\ndes Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).\n\n\n\n                                         1/6\n\n  Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472\n<2473>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>). Dabei sind\nzunächst jene Verfahrensverlängerungen, die durch Verzögerungen der Justizorgane verursacht worden sind, zu berücksichtigen, sodann die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeiten des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens\nverbundenen Belastung des Beschuldigten. Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat, werden in aller Regel nicht geeignet sein, die Feststellung einer seine Rechte verletzenden überlangen Verfahrensdauer zu begründen\n(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 -\n2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1994 - 2 BvR 1072/94 -, NJW\n1995, S. 1277 f.; jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 -\n2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94 f.).\n\n  Ein Strafverfahren von überlanger Dauer kann den Beschuldigten - zumal, wenn die       5\nDauer durch vermeidbare Verzögerungen der Justizorgane bedingt ist - zusätzlichen\nfühlbaren Belastungen aussetzen (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>). Diese Belastungen,\ndie in ihren Auswirkungen der Sanktion selbst gleichkommen können, treten mit zunehmender Verzögerung des Verfahrens in Widerstreit zu dem aus dem Rechtsstaatsgebot abgeleiteten Grundsatz, wonach die Strafe verhältnismäßig sein und in\neinem gerechten Verhältnis zum Verschulden des Täters stehen muss (vgl. BVerfGE\n6, 389 <439>; 20, 323 <331>; 50, 5 <12>; 54, 100 <108 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR\n1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993,\nS. 2354 <2355>). So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält,\nin jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis\nzum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>;\nvgl. schon BVerfGE 46, 17 <29>; im Zusammenhang mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren siehe auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>;\nferner Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. April 1993 - 2 BvR\n1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>), verpflichtet er im Falle eines mit dem\nRechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch)\n\n\n                                          2/6\n\nstrafrechtlich vorgehen kann.\n\n  Aus diesem Grund muss sich eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei        6\nder Strafzumessung auswirken, wenn sie nicht im Ausnahmefall zur Einstellung oder\neinem unmittelbar aus dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes herzuleitenden\nVerfahrenshindernis führt (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -,\nEuGRZ 1984, S. 94; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 <2473>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1994 - 2 BvR\n1072/94, NJW 1995, S. 1277 <1278>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -, NStZ 1997,\nS. 591). Dabei liegt es schon mit Rücksicht auf das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK normierte Beschleunigungsgebot und dessen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) nahe, ist aber auch im Blick auf\ndie Bedeutung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verfahrensbeschleunigung angezeigt, dass die Fachgerichte, wenn sie in Anwendung des\nStraf- und Strafverfahrensrechts die gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzögerung ziehen, dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots ausdrücklich feststellen und das Ausmaß der Berücksichtigung dieses Umstands näher bestimmen (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3255>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1997 - 2 BvR\n2173/96 -, NStZ 1997, S. 591, jeweils unter Hinweis auf den Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1983 - 2 BvR 121/83 -, EuGRZ 1984, S. 94, der seinerseits auf den Beschluss des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. <380 ff.> verweist).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung gerecht. Ausweislich       7\nder Gründe seines Urteils vom 18. Dezember 2001 hat das Landgericht Art und Ausmaß der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Einzelnen festgestellt. Dabei hat es den Verfahrensbeginn zutreffend bereits in der förmlichen Mitteilung von\nder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer gesehen (vgl.\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 <3256> unter Hinweis auf das\nUrteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 ff. <379>) und sämtliche\nVerfahrensteile bis zur abschließenden Gesamtstrafenbildung in den Blick genommen (vgl. Urteil des EGMR vom 15. Juli 1982, EuGRZ 1983, S. 371 <380>).\n\n  Die in den Urteilsgründen dokumentierten Erwägungen, welche Zeiträume die Justizorgane für die in den verschiedenen Stadien des Ausgangsverfahrens jeweils zu\nveranlassenden Verfahrenshandlungen unter Berücksichtigung ihres Umfangs und\nihrer Schwierigkeiten höchstens in Anspruch nehmen durften, sind zumindest vertret-\n\n\n                                         3/6\n\nbar und lassen nicht befürchten, dass das Landgericht Bedeutung oder Tragweite\ndes dem Beschwerdeführer gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG zustehenden Anspruchs auf ein angemessen beschleunigtes Verfahren verkannt\nhaben könnte (zum Prüfungsumfang vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992,\nS. 2472 <2473> m.w.N.).\n\n  Dies gilt zunächst für die Auffassung des Landgerichts, die anfangs auf den Haupttäter konzentrierte Ermittlungstaktik der Staatsanwaltschaft sei angesichts der Komplexität des aufzuklärenden Sachverhalts sachlich gerechtfertigt gewesen. Dass das\nLandgericht den Ablauf der anschließend vor seiner 5. Großen Strafkammer durchgeführten Hauptverhandlung nicht als unangemessen zögerlich angesehen hat, ist\nebenfalls vertretbar. Die vom Beschwerdeführer angeführte Anzahl kurzer Verhandlungstermine ist bei einem derart umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren mit insgesamt über 100 Hauptverhandlungstagen nicht außergewöhnlich. Im Ausgangsverfahren erklärte sie sich - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - zum Teil daraus,\ndass die Strafkammer die Beweisaufnahme - auch auf Beanstandung der Verteidigung - auf zahlreiche Beiakten erstreckte. Schließlich ist es von Verfassungs wegen\nauch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die infolge der Durchführung eines\nRevisionsverfahrens verstrichene Zeit der ermittelten Überlänge nicht hinzugerechnet hat. Denn dieser Zeitbedarf folgt aus einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des\nRechtsmittelsystems (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 StR 259/00 -,\nBGHR, StGB, § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).\n\n  Die vom Landgericht festgestellte rechtsstaatswidrige Überlänge des Verfahrens       10\nvon insgesamt 26 Monaten ist in dem angegriffenen Urteil neben dem erheblichen\nzeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung und der Belastung des\nBeschwerdeführers durch die lange Gesamtdauer des Strafverfahrens als eigenständiger Strafmilderungsgrund berücksichtigt worden (zur Selbständigkeit dieser Strafmilderungsgründe vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 3 StR 561/98\n-, BGHR, StGB § 46 Abs. 2, Verfahrensverzögerung 13). Außerdem hat das Landgericht das Ausmaß der Herabsetzung der Strafe durch einen Vergleich der mit und ohne Berücksichtigung des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot angemessenen Strafe (Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten gegenüber\neiner fiktiven Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten) exakt bestimmt. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten ist im Hinblick auf die Schwere der vom Landgericht abgeurteilten sieben Betrugsstraftaten auch unter Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung und der damit für den Beschwerdeführer verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Nachteile nicht unverhältnismäßig.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs.          11\n1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                        12\n\n            Hassemer               Osterloh   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030205_2bvr002903.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr002903\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-05/2-bvr-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-05/2-bvr-29-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:10.707122+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-05/2-bvr-29-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-02-05","dockets":["2 BvR 29/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr002903","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030205.2bvr002903"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.02.2003 – 2 BvR 29/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-05/2-bvr-29-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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