{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030203.1bvr061902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-02-03","aktenzeichen":"1 BvR 619/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 619/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Friedrich Klinger und Koll.,\n                   Goethestraße 25a, 80336 München -\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2002 - 14 S 14400/\n      01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 die Richterin Haas\n                                 und den Richter Hoffmann-Riem\n\nam 3. Februar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts München I vom 20. Februar 2002 - 14 S 14400/01 -\nverletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1\ndes Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\nDer Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 7.360 € (in Worten: siebentausenddreihundertsechzig Euro)\nfestgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gestellt werden dürfen.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Fünfzimmerwohnung, die seit        2\n1977 an den Beklagten des Ausgangsverfahrens vermietet ist. Im Oktober 1999 kün-\n\n\n                                         1/6\n\ndigte sie dem Beklagten zum 31. Oktober 2000 wegen Eigenbedarfs. Diesen begründete sie damit, dass ihre derzeitige Wohnung, die sie mit ihrem Lebensgefährten und\ndem gemeinsamen, zwei Jahre alten Kind bewohne, mit drei Zimmern zu klein sei.\nSie erwarte weiteren Nachwuchs, auch benötigten sie und ihr Lebensgefährte jeweils\neigene Arbeitszimmer. Für die Dreizimmerwohnung zahle sie zudem einen höheren\nMietzins als sie durch die Vermietung der - im selben Anwesen und auf der selben\nEtage gelegenen – Fünfzimmerwohnung erziele. Am 30. Juli 2000 kam das zweite\nKind der Beschwerdeführerin zur Welt.\n\n Im Räumungsrechtsstreit hob das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf und      3\nwies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Das Mietverhältnis sei durch die Kündigung nicht beendet worden, weil eine ausreichende Darlegung des Eigenbedarfs im\nSinne des § 564 b Abs. 3 BGB a.F. fehle. Ohne Darlegung des Mietpreises, der für\ndie derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnte Mietwohnung zu zahlen sei, sei die\nBehauptung, dieser Mietzins sei höher als der durch die Vermietung der Fünfzimmerwohnung erzielte, nicht hinreichend konkret. Auch genüge der Hinweis auf die Zimmerzahl nicht, um zu begründen, dass die derzeit bewohnte Wohnung zu klein sei.\nErforderlich seien konkrete Größenangaben. Die Beschwerdeführerin hätte zudem\nden Namen ihres Lebensgefährten nennen müssen, wenn dieser mit in die Wohnung\neinziehen solle. Auch Anknüpfungstatsachen für den Bedarf an einem zusätzlichen\nArbeitszimmer fehlten. Der Hinweis auf das zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens noch ungeborene zweite Kind enthalte Elemente einer Vorratskündigung, die\nden aktuellen Eigenbedarf noch nicht zu begründen vermöge.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das       4\nUrteil des Landgerichts und rügt eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Das Landgericht überspanne die formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung in verfassungswidriger Weise.\n\n Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist die Beschwerdeführerin Ende Juni         5\n2002 mit ihrer Familie aus der Wohnung ausgezogen. Dazu hat sie angegeben, sie\nhabe die inzwischen bewohnte Doppelhaushälfte nur vorübergehend zur Verfügung\ngestellt bekommen. Auf Grund der Geburt des zweiten Kindes seien die räumlichen\nVerhältnisse in ihrer bisherigen Wohnung untragbar geworden. Die Gründe für die Eigenbedarfskündigung bestünden fort.\n\n 3. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Bayerische Staatsministerium der         6\nJustiz und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Äußerung.\n\n                                        II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG           7\nzur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung     der   Verfassungsbeschwerde       maßgeblichen     Fragen     hat    das\n\n\n                                        2/6\n\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt das Urteil des\nLandgerichts gegen Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist durch den erfolgten       8\nWohnungswechsel der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Landgericht nach der Zurückverweisung des\nRechtsstreits auf Grund des veränderten Sachverhalts im Ergebnis in jedem Fall wiederum zum Nachteil der Beschwerdeführerin entscheiden müsste.\n\n  Dabei wird sich das Landgericht mit der herrschenden Auffassung auseinander setzen müssen, dass bei einem Kündigungsgrund mit Zukunftswirkung wie dem Eigenbedarf die maßgebenden materiellen Voraussetzungen nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vorliegen müssen (vgl. LG Hamburg, WuM 1989, S. 572; Sonnenschein\nin: Staudinger, BGB, Zweites Buch, §§ 564-580 a, 13. Bearb. 1997, § 564 b, Rn. 90;\nVoelskow in: Münchener Kommentar, Bd. 3, § 564 b BGB, Rn. 70), sowie mit der\nebenfalls vertretenen Meinung, dass ein Wegfall des Eigenbedarfs über die Beendigung des Mietverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist hinaus auch dann noch\nzu berücksichtigen sei, wenn er vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in\nder Berufungsinstanz eintrete (vgl. Sonnenschein, aaO, § 564 b, Rn. 91; LG Lübeck,\nWuM 1999, S. 336; AG Köln, WuM 1999, S. 234; OLG Karlsruhe, WuM 1993, S. 405;\nLG Berlin, MM 1991, S. 130; LG Braunschweig, WuM 1989, S. 573). Es wird sodann\nangesichts des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass ihr die jetzt angemietete Doppelhaushälfte von vornherein nur übergangsweise zur Verfügung gestellt worden sei,\nzu prüfen haben, ob vor diesem Hintergrund überhaupt von einem Wegfall des ursprünglichen Eigenbedarfsgrundes auszugehen ist (dazu: LG Hamburg, aaO) oder\nob die Ausnahmeregelung des § 564 b Abs. 3 BGB a.F. Anwendung findet, wonach\nauch Eigenbedarfsgründe berücksichtigt werden, die nicht im Kündigungsschreiben\nangegeben sind, wenn sie nachträglich entstanden sind (vgl. Sonnenschein, aaO,\n§ 564 b, Rn. 188; Voelskow, aaO, § 564 b BGB, Rn. 68 a; LG Heidelberg, WuM\n1992, S. 30 <31>). Schließlich ist eine auf eine neue Kündigung gestützte Klageänderung denkbar (dazu: AG Freiburg, WuM 1989, S. 572 f.). Die rechtliche Bewertung\nder vorliegenden Fallkonstellation bleibt der Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  aa) Die Zivilgerichte haben bei der Prüfung, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs formell wirksam ist, den Einfluss des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den damit\neng verzahnten Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu beachten\n(vgl. BVerfGE 79, 80 <84 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 15. Juni 1992 - 1 BvR 1725/91 -, NJW 1992, S. 2411 <2412>). Damit ist es nicht\nvereinbar, wenn die Gerichte die Anforderungen an die in § 564 b Abs. 3 BGB a.F.\n\n\n\n                                        3/6\n\nniedergelegte Begründungspflicht in einer Weise überspannen, die dem Vermieter\ndie Verfolgung seiner Interessen unzumutbar erschwert. Das ist dann der Fall, wenn\ndas Gericht vom Vermieter Angaben verlangt, die über das anerkennenswerte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen (vgl. BVerfGE 85, 219 <223 f.>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juni 1998 - 1 BvR 1575/94 -,\nNJW 1998, S. 2662). Zweck des § 564 b Abs. 3 BGB a.F. ist es nämlich, dass der\nMieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangt\nund so in die Lage versetzt wird, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner\nInteressen zu veranlassen (vgl. BVerfGE 85, 219 <223>). Dazu genügt im Falle der\nEigenbedarfskündigung einerseits nicht, dass der Vermieter lediglich den Gesetzestext des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. wiedergibt. Andererseits ist nicht erforderlich,\ndass bereits das Kündigungsschreiben die gerichtliche Feststellung erlaubt, dass die\nKündigungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 4. Juni 1998, aaO).\n\n bb) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 14 Abs. 1           12\nGG nicht zu vereinbaren.\n\n  Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hätte ihr Vorbringen, sie       13\nerziele mit der Vermietung ihrer Eigentumswohnung weniger als sie selbst an Mietzins zu entrichten habe, bereits im Kündigungsschreiben durch betragsmäßige Angaben untermauern müssen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn sie\nlässt unberücksichtigt, dass eine derartige Angabe die Überprüfbarkeit des Kündigungsgrundes für den Beklagten nicht erhöht hätte, zum Schutze des Mieters nach\nden genannten Grundsätzen also nicht erforderlich war. Es ist ausreichend, dass sich\nfür den Mieter das Vermieterinteresse an der Kündigung aus dem Schreiben erschließt und somit der in einem eventuellen Räumungsprozess zu beurteilende\nSachverhalt beschränkt wird. Die Feststellung, ob die Kündigung gerechtfertigt ist,\nhat das Gericht nicht auf der Grundlage des Kündigungsschreibens, sondern auf\nGrund einer umfassenden gerichtlichen Prüfung der Begründetheit der Räumungsklage zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n4. Juni 1998, aaO).\n\n Auch soweit das Landgericht den Hinweis auf die Zimmerzahl nicht für ausreichend         14\nhält, überspannt es die Anforderungen an die Begründungspflicht des Vermieters.\nUm einem etwaigen Einwand des überhöhten Wohnbedarfs von vornherein zu begegnen, ist die Bezeichnung der Anzahl der bisher zur Verfügung stehenden Zimmer\nund der Größe der Familie hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 1993 - 1 BvR 697/93 -, NJW 1994,\nS. 310 <312>). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Beklagten die\nWohnverhältnisse der Beschwerdeführerin nach deren unstreitig gebliebenem Vorbringen im Wesentlichen bekannt waren.\n\n  Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeführerin hätte zudem den Namen           15\nihres Lebensgefährten mitteilen müssen, hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung\n\n\n\n                                          4/6\n\nebenfalls nicht Stand. Sind aus dem Kündigungsschreiben die Personen, für die der\nEigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine allgemeine Bezeichnung identifizierbar und ihre Zugehörigkeit zu dem berechtigten Personenkreis feststellbar, so bedarf es nach allgemeiner Ansicht ihrer namentlichen Nennung nicht (vgl. Sonnenschein, aaO, § 564 b, Rn. 173 m.w.N.). So lag der Fall hier. Der Lebensgefährte der\nBeschwerdeführerin wohnte nach den Feststellungen des Amtsgerichts mit dem Beklagten seit Jahren auf der selben Etage, nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin stand sein Name auch an ihrer Wohnungstür. Er war daher für den Beklagten\nohne weiteres zu identifizieren.\n\n Unhaltbar ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, der Hinweis der Beschwerdeführerin auf ein benötigtes zweites Arbeitszimmer sei substanzlos. Denn\nzur Darlegung innerer Tatsachen wie der eines bestimmten Nutzungswunsches bedarf es grundsätzlich keiner Substantiierung durch Hilfstatsachen. Deuten Umstände\ndarauf hin, die Zweifel begründen, sind diese gegebenenfalls aufzuklären und vom\nGericht zu würdigen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Februar 1995 - 1 BvR 665/94 - NJW 1995, S. 1480 <1481>).\n\n Die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geplante Familienzuwachs die Kündigung rechtfertigt, ist eine solche der materiellen Begründetheit\nder Klage und nicht wie das Landgericht annimmt eine solche der formellen Begründungspflicht. Abgesehen davon kann eine Konkretisierung des behaupteten Kinderwunsches durch eine zum Zeitpunkt der Kündigung oder während eines längeren\nRäumungsprozesses eintretende Schwangerschaft nicht verlangt werden. Liegen\nbegründete Zweifel an dem vorgetragenen Grund vor, so muss das Gericht diesen\nnachgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 1995, aaO). Solche Umstände lagen hier im Übrigen nicht vor. Da die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung bereits zur Welt gebracht hatte, bestand kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit des\nbehaupteten Kinderwunsches zu zweifeln.\n\n c) Das angegriffene Urteil beruht auf der festgestellten Verletzung des Art. 14      18\nAbs. 1 GG. Es ist daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n  2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den vom Bundesverfassungsgericht dazu entwickelten Grundsätzen\n(vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 20\n\n               Papier                   Haas           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2003 - 1 BvR 619/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2003 - 1 BvR 619/02 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030203_1bvr061902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030203.1bvr061902\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-03/1-bvr-619-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-03/1-bvr-619-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:08.813414+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-02-03/1-bvr-619-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-02-03","dockets":["1 BvR 619/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030203.1bvr061902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030203.1bvr061902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.02.2003 – 1 BvR 619/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-02-03/1-bvr-619-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts München I vom 20. 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