{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030127_2bvr013001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030127.2bvr013001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-01-27","aktenzeichen":"2 BvR 130/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 130/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Gerd Wessel und Koll.,\n                   Paderwall 13, 33102 Paderborn -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 7. Dezember 2000 - 2\n         Qs 157/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Mai 1998 - 21 Gs\n         398/98 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Der verfassungsrechtliche Angriff der Beschwerdeführerin erschöpft sich in der     2\nBeanstandung, das Landgericht habe weder den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss aufgehoben noch dessen Rechtswidrigkeit festgestellt. Insoweit ist die Beschwerdeführerin weder in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 noch in ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.\n\n  a) Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses kein Raum mehr für eine Aufhebung, entspricht der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 212 <222>). Nach Vollzug einer\nrichterlichen Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde nur noch mit dem Ziel der\nFeststellung der Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Durchsuchungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. BVerfGE 42, 212 <222 f.>; 96, 27 <42>; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 18, 18a).\n\n\n\n                                         1/4\n\n b) Auch die weiter vom Landgericht vertretene Ansicht, mit der Feststellung der         4\nRechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgericht sei zugleich dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin in vollem Umfang entsprochen worden, stimmt mit der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 42, 212 <222 f.>). Hätte das\nLandgericht in seiner ersten (vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen) Beschwerdeentscheidung zutreffender Weise das Rechtsmittel für zulässig und begründet angesehen, hätte sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mit einer Feststellung\nder Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung begnügen müssen. Eine Aufhebung des bereits vollzogenen amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses wäre\nauch in diesem Fall nicht in Betracht gekommen. Damit hätte bei zutreffendem Vorgehen des Landgerichts die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht mehr erreicht als\nwas später mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 ausgesprochen wurde (vgl. BVerfGE a.a.O.).\nFür eine Wiederholung dieser Entscheidung durch das Landgericht besteht kein Bedürfnis. Entfiel aber in Folge des vorgenannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts das Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung,\nhatte das Landgericht nach Zurückverweisung nur noch eine Prozessentscheidung\nzu treffen. Dies hat es getan.\n\n  2. Soweit das Landgericht der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten auferlegt        5\nhat, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dies angreifen will. Es ist auch nicht erkennbar, dass hierdurch Verfassungsrecht in einer Weise verletzt wurde, die auf eine generelle Vernachlässigung von\nGrundrechten hindeutet oder Grundrechtspositionen grob verkennt.\n\n  a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des           6\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl.\nBVerfGE 6, 386 <389>; 13, 331 <355>; 96, 44 <56>).\n\n  Die Kostenentscheidung ergab sich entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch nicht aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar fehlte es im Zeitpunkt des vorliegend\nangegriffenen Beschlusses an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung des Landgerichts. Eine Verwerfung als unzulässig mit der Kostenfolge des\n§ 473 Abs. 1 StPO wäre jedoch nur dann zutreffend gewesen, wenn das Rechtsschutzbedürfnis bereits bei der Einlegung der Beschwerde gefehlt hätte. Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss war jedoch ursprünglich zulässig und\nbegründet. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte sich\neine Sachentscheidung erledigt. Entfällt aber das Rechtsschutzbedürfnis erst nach\nEinlegung der Beschwerde, wird das Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern ist wegen prozessualer Überholung gegenstandslos. Die für die Beschwerdeführerin negative Kostenfolge der §§ 464, 473 Abs. 1 StPO tritt dann nicht ein (vgl. BGH, Beschl.\nvom 18. November 1991, 2 BJs 146/91-2/StB 28/91; HansOLG Bremen, MDR 1963,\n\n\n                                          2/4\n\nS. 335; OLG Schleswig, SchlHA 1981, S. 95; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.,\nvor § 296 Rn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 17; Peters, JR 1973, S. 341 <343>; Schmidt, JZ 1968, S. 354 <362 f.>). Da nach der\nZurückverweisung der Sache durch das Bundesverfassungsgericht die Beschwerdeführerin in der Kostenfrage so zu stellen ist, als hätte sie im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren obsiegt, hätte das Landgericht auch darüber befinden müssen,\nob ihr die notwendigen Auslagen zu ersetzen sind (vgl. zu der umstrittenen Frage Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 473 Rn. 13 f.).\n\n  b) Dass das Landgericht die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1              8\nStPO als unzulässig verworfen hat, anstatt sie ohne entsprechenden Kostenausspruch für erledigt zu erklären und zu der Frage einer Auslagenerstattung Stellung zu\nnehmen, verstößt zwar gegen Strafverfahrensrecht. Nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet jedoch einen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 74, 102\n<127>). Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der\nNachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs\nberuhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von\neinigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>). Daran fehlt es vorliegend, denn\nder dem Landgericht unterlaufene Fehler hat im Ergebnis lediglich zu einer unrichtigen Kostenentscheidung geführt, die die Beschwerdeführerin nur geringfügig belastet.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     10\n\n              Hassemer                 Osterloh              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n27. Januar 2003 - 2 BvR 130/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 2003 - 2 BvR 130/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030127_2bvr013001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030127.2bvr013001\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030127_2bvr013001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-27/2-bvr-130-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030127_2bvr013001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030127_2bvr013001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-27/2-bvr-130-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030127_2bvr013001.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:07.296417+00:00"}}