{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030120_2bvr000103","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030120.2bvr000103","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-01-20","aktenzeichen":"2 BvR 1/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1/03 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...,\n\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Dezember\n         2002 - 2 L 737/02 -,\n\n       b) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Ost vom 9. Dezember 2002 - II 1.010 (W 2650/02) -,\n\n       c) den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Cottbus vom\n          21. Oktober 2002 - PK: 021181 W 70418 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Hassemer,\n                                  die Richterin Osterloh\n                                  und den Richter Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein              1\nAnnahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 ff.>). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. a) Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das         2\nVerwaltungsgericht ist nicht erkennbar. Dass das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat,\nergibt sich unmittelbar aus der angegriffenen Entscheidung. Soweit der Beschwerdeführer - im Kern - beanstandet, dass dies nicht in einer Weise geschehen ist, die er\nselbst für richtig hält, findet seine Auffassung in Art. 103 Abs. 1 GG keine Grundlage\n\n\n                                          1/3\n\n(vgl. BVerfGE 80, 269 <286>).\n\n  b) Die möglicherweise vor Erlass des Einberufungsbescheids unterbliebene Anhörung wurde aus den im verwaltungsgerichtlichen Beschluss genannten Gründen im\nWiderspruchsverfahren geheilt. Das Kreiswehrersatzamt hat sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 18. November 2002, die der Beschwerdeführer entgegen\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG nicht vorgelegt hat, mit dem im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argument auseinander gesetzt und auf dieser Grundlage im\nRahmen der Abhilfeprüfung eine erneute eigenständige Entscheidung über die Einberufung getroffen (vgl. auch BVerwG Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18; Johlen,\nWehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 247). Dass der Beschwerdeführer das Widerspruchsverfahren nicht genutzt hat, um alle seine Bedenken gegen den Einberufungsbescheid darzustellen, vermag einen Anhörungsmangel nicht zu begründen.\n\n  2. Dass die Einberufungssperre des § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG dann entfällt, wenn der     4\nAntrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erst nach Zugang des Einberufungsbescheids gestellt wird, ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 KDVG. Bedenken gegen die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 4 Abs. 3 GG, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen; Anhaltspunkte\nhierfür sind nicht ersichtlich.\n\n  3. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der summarischen Prüfung nach § 80         5\nAbs. 5 VwGO das Vorliegen von Zurückstellungsgründen nach § 12 Abs. 4 Satz 2\nNr. 2 und 3a) WPflG verneint hat, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gleichfalls nicht. Willkür scheidet aus, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage auseinander setzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl.\nBVerfGE 87, 273 <279>; 96, 189 <203>). So liegt der Fall hier.\n\n 4. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Einberufungs- sowie den Widerspruchsbescheid richtet, ist der Rechtsweg nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG). Die verwaltungsgerichtliche Hauptsacheentscheidung steht noch aus.\nDiese abzuwarten, ist dem Beschwerdeführer zuzumuten (§ 90 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG), nachdem Eilrechtsschutz gewährt wurde und hiergegen verfassungsrechtlich nichts zu erinnern ist.\n\n  5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO analog).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n              Hassemer                Osterloh             Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Januar 2003 - 2 BvR 1/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Januar 2003 - 2 BvR 1/03 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030120_2bvr000103.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030120.2bvr000103\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030120_2bvr000103.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-20/2-bvr-1-03","cited_norms":[{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030120_2bvr000103.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030120_2bvr000103.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-20/2-bvr-1-03","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030120_2bvr000103.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:06.252959+00:00"}}