{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030116.1bvr222202","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-01-16","aktenzeichen":"1 BvR 2222/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2222/02 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F. ,\n\ngegen das Unterlassen des Verwaltungsgerichts Köln, in den Verfahren 5 K 4420/\n      00, 5 K 452/01, 5 K 572/01 und 5 K 3968/01 über die Klagen und Anträge\n      auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zu entscheiden\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier,\n                                 den Richter Steiner\n                                 und die Richterin Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Plantiko, Bonn, wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht\nvorliegen.\n\n  1. Eine Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich erst nach Erschöpfung des        2\nRechtswegs erhoben werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer\nhat daher zunächst die nach der jeweiligen Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zum\nAusdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz soll sicherstellen, dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial un-\n\n\n                                         1/4\n\nterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Zugleich entspricht es\nder grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren\n(vgl. BVerfGE 77, 381 <401> m.w.N.). Auch von einem Rechtsbehelf, dessen Statthaftigkeit umstritten ist, hat der Beschwerdeführer Gebrauch zu machen. Bestehen\nZweifel an der Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs, ist es grundsätzlich Aufgabe der\nFachgerichte, über die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes nach einfachem\nRecht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle\noder wahlweise neben einem anderen Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfGE 68,\n376 <381> m.w.N.).\n\n  2. Nach diesen Grundsätzen hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Die Statthaftigkeit einer gegen die Untätigkeit des angerufenen Gerichts\nerhobenen Beschwerde wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und\nLehre unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht vertreten, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen Rechtsschutz in Form der Untätigkeitsbeschwerde gegen die Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe\nnicht vorsehe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, S. 340; OVG Bremen, NJW 1994, S. 992 <993>; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung,\n13. Aufl., 2000, § 146 Rn. 7 a.E.). Andererseits wird ein solcher Rechtsbehelf als\nstatthaft angesehen mit der Begründung, die von der Untätigkeit eines Gerichts Betroffenen müssten die Möglichkeit haben, sich gegen eine Rechtsschutzverweigerung zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, NVwZ 2000, S. 693; Olbertz: in Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II, § 166\nRn. 85 <Stand: September 1998>; vgl. zum Strafvollstreckungsrecht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001, S. 3615).\n\n  3. Auch wenn der 24. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-           4\nWestfalen in der zitierten Entscheidung die Beschwerde gegen eine gerichtliche Untätigkeit in Angelegenheiten der Prozesskostenhilfe als nicht statthaft ansieht, ist die\nBeschwerdeführerin gehalten, wegen der von ihr beanstandeten Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln zunächst das im Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen. Die Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ist - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht abschließend\ngeklärt. Immerhin hat der 13. Senat des Gerichts in seinem Beschluss vom 1. Juli\n1999 (NVwZ 1999, Beilage Nr. I 11, S. 105) die Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde offengelassen, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4\nSatz 1 GG Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist garantiere. Die Einlegung einer entsprechenden Beschwerde durch den Beschwerdeführer wäre daher nicht offensichtlich aussichtslos.\n\n Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2\n\n\n                                           2/4\n\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           7\n\n                                                      Hohmann-Papier               Steiner\n                                                      Dennhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2003 - 1 BvR 2222/02 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030116_1bvr222202.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030116.1bvr222202\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-16/1-bvr-2222-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-16/1-bvr-2222-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:05.879758+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-01-16/1-bvr-2222-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-01-16","dockets":["1 BvR 2222/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030116.1bvr222202","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030116.1bvr222202"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.01.2003 – 1 BvR 2222/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-16/1-bvr-2222-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Plantiko, Bonn, wird abgelehnt.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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