{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030107_2bvr071002","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030107.2bvr071002","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"2 BvR 710/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 710/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.,\nvertreten durch den Vorstand Prof. Dr. Edda Müller,\nMarkgrafenstraße 66, 10969 Berlin,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Volker Christ und Koll.,\n                   Leibnizstraße 60, 10629 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2001 - I ZR 227/99 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage. Das vom Beschwerdeführer vor dem Landgericht gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens erstrittene\nUrteil, mit dem diese verpflichtet wurde, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr\nzu Zwecken des Wettbewerbs die Möglichkeit kostenloser werbefinanzierter Telefongespräche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe anzubieten,\ndass die Gespräche durch Werbung unterbrochen werden, hob der Bundesgerichtshof unter Abweisung der Klage auf (BGH, NJW 2002, S. 2038 f.).\n\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die              2\nAnnahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt weder\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der als verletzt gerügten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt\n(BVerfGE 90, 22 <25 ff.>; 96, 245 <248>).\n\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1\nGG) ist nicht verletzt.\n\n\n                                          1/4\n\n Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs legt - entgegen der Behauptung           4\ndes Beschwerdeführers - keinen von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Sachverhalt zu Grunde, sondern nimmt in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine andere rechtliche Würdigung vor als die Vorinstanz.\n\n  Beide Entscheidungen gehen ersichtlich von der unbestrittenen Annahme aus, dass        5\nkeine durch die Beklagte des Ausgangsverfahrens veranlaßte Vorabinformation des\nAngerufenen, wie sie beispielsweise durch automatisierte Einblendung einer Ansage\nüber die zu erwartenden Werbeunterbrechungen möglich wäre, erfolgt. Mit der Annahme, dass regelmäßig der jeweils Anrufende den Angerufenen über die zu erwartenden Werbeunterbrechungen in Kenntnis setzen werde, weicht die Entscheidung\ndes Bundesgerichtshofs nicht von einer gegenteiligen Sachverhaltsannahme des\nLandgerichts ab. Das Landgericht war diesbezüglich nicht von bestimmten Sachverhaltsannahmen ausgegangen, sondern hatte angenommen, dass eine etwaige\nVorabinformation seitens des Anrufers an der Unzumutbarkeit der Werbeunterbrechungen für den Angerufenen und der daraus folgenden Wettbewerbswidrigkeit\nnichts ändern könne. Im Unterschied dazu nimmt der Bundesgerichtshof - in vertretbarer Weise - ein wirksames, die Wettbewerbswidrigkeit des Vorganges ausschließendes Einverständnis des Angerufenen an, wenn dieser in Kenntnis der Werbeunterbrechung das Gespräch fortsetzt. Dass der Bundesgerichtshof die Rechtslage\nanders als die Vorinstanz einschätzt, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE\n64, 1 <12>).\n\n Die angegriffene Entscheidung hat auch keinen \"Überraschungscharakter\" für den          6\nBeschwerdeführer.\n\n  Ein Gericht ist grundsätzlich nicht zu einem Rechtsgespräch mit den Beteiligten verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 98, 218 <263>). Im Ergebnis kann\nes zwar der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das\nGericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit\ndem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.\nAuch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter aber grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus\nin Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133\n<144 f.>).\n\n  Nach diesen Grundsätzen ist die vom Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Würdigung nicht unvorhersehbar gewesen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs reiht sich in eine längere Kette von Judikaten zur Telefonwerbung ein, die sie für werbefinanzierte Privatgespräche fortschreibt (vgl. zur\nvorangegangenen Rspr: BGH, WRP 2000, S. 722 ff. und BGH, NJW-RR 1995, S.\n613 f.). Der Bundesgerichtshof hält auch in der angegriffenen Entscheidung daran\nfest, dass ein Telefonanruf zu Werbezwecken im privaten Bereich grundsätzlich gegen die guten Sitten verstößt und nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Angeru-\n\n\n\n                                          2/4\n\nfene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Dem Fall des Beschwerdeführers liegt aber ein im Vergleich zur reinen Telefonwerbung anderer Sachverhalt zu Grunde, weil der Werbung ein Privatgespräch vorausgeht, das gerade keines vorherigen Einverständnisses bedarf.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1            9\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n               Jentsch                  Broß              Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Januar 2003 - 2 BvR 710/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 710/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030107_2bvr071002.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030107.2bvr071002\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr071002.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-07/2-bvr-710-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr071002.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr071002.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-07/2-bvr-710-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr071002.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:04.325370+00:00"}}