{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20030107_2bvr044702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030107.2bvr044702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"2 BvR 447/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 447/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes äthiopischen Staatsangehörigen Y...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Andreas Niederer und Koll.,\n                   Warthäuser Straße 2, 70327 Stuttgart -\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2002 - A 17 K\n      11725/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Di Fabio\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage des Fristbeginns für einen Antrag auf     1\nWiedereinsetzung in eine versäumte Klagefrist.\n\n Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers gaben im Rahmen eines Asylverfahrens eine Klageschrift innerhalb der üblichen Postlaufzeiten vor Ablauf der Frist zur\nErhebung einer Klage zur Post; die Klage ging erst nach Ablauf dieser Frist bei dem\nVerwaltungsgericht ein. Das Gericht übersandte den Rechtsanwälten eine Eingangsbestätigung, die außer dem Datum der Klageschrift und dem Zugangsdatum keinen\nweiteren Hinweis auf die Versäumung der Klagefrist enthielt, ansonsten auf die Anzahl der Abschriften bei der künftigen Vorlage von Schriftsätzen und die Übersendung von Verwaltungsakten nach deren Eingang hinwies. Nachdem Monate später\ndas Gericht die verspätete Klageerhebung schriftlich den Bevollmächtigten mitgeteilt\nhatte, beantragten diese die Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist.\n\n Das Verwaltungsgericht wies die Klage unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung als offensichtlich unzulässig ab. Der Antrag sei nicht binnen zwei Wochen\nnach Wegfall des Hindernisses, d.h. dem Zeitpunkt, in dem die Fristversäumung bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, gestellt worden. Die Versäumung der\n\n\n\n                                          1/4\n\nKlagefrist habe hier spätestens zu dem Zeitpunkt bekannt sein müssen, als dem\nRechtsanwalt das Eingangsbestätigungsschreiben mit dem Datum des Klageeingangs zugegangen sei.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte\nangezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf\nErfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n 1. Im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 103        5\nAbs. 1 GG dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand (hier nach § 60 VwGO) maßgeblichen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 <91>; 67, 208\n<212 f.>; 69, 381 <385>; stRspr). Insbesondere dürfen dem Bürger Verzögerungen\nder Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden zugerechnet werden. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die nach den\norganisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden, vorausgesetzt, das zu befördernde\nSchriftstück wurde rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben (vgl. BVerfGE\n53, 25 <28 f.>; 62, 334 <336 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 1 BvR 2440/94 -, NJW 1995,\nS. 2546). Versagen diese Vorkehrungen, darf das dem Betroffenen, der darauf keinen Einfluss hat, im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als\nVerschulden zur Last gelegt werden.\n\n  Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht, ohne es ausdrücklich auszuführen, eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist zu Grunde gelegt.\n\n 2. Die Behandlung der Versäumung der Klagefrist als unverschuldet bedeutet nicht,     7\ndass deshalb der Betroffene jeglicher Sorgfaltspflicht in der (weiteren) Wahrnehmung\nseiner Rechte enthoben ist (vgl. BVerfGE 42, 120 <126>). Die Wiedereinsetzung\ngreift in die Rechtskraft ein, weshalb das Verfahren zur Überwindung der Ungewissheit über die Rechtsbeständigkeit auf Beschleunigung angelegt ist. Dies äußert sich\ndarin, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter\nDarlegung von Gründen zu stellen ist (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). Davon ausgehend ist\nes mit den genannten Verfassungsrechten zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlass hat und in der Lage ist, von sich aus zum Wegfall des Hindernisses\nbeizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen (vgl. BVerfGE 42, 120 <126>).\n\n 3. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die bevollmächtigten Rechtsanwälte,        8\n\n\n                                         2/4\n\nderen Verhalten sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen muss (§ 173 VwGO\ni.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), hätten auf Grund des Gerichtsschreibens mit der Angabe\nüber das Datum des Klageeingangs die Fristversäumung erkennen müssen, unterliegt danach keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung. Die Rechtsanwälte waren bei Eingang dieses Schreibens gehalten, das dort mitgeteilte Eingangsdatum bei\nGericht mit dem in den Akten vermerkten Zustellungsdatum des Behördenbescheids\nabzugleichen (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 - 2 BvR 852/93 -, NJW 1995, S. 711, 712).\nDieser Abgleich dient der Kontrolle, ob die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde und gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist beantragt werden muss. Dies\ngilt unabhängig davon, ob mit der Einlegung des Rechtsmittels - anders als bei der\nverwaltungsgerichtlichen Klageerhebung - eine Rechtsmittelbegründungsfrist in Lauf\ngesetzt wird oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1994 - 2 BvR 852/93 -, a.a.O.). Es ist\nnicht ersichtlich oder dargetan, dass den Rechtsanwälten damit in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise der Zugang zu dem Gericht erschwert worden wäre. Das Eingangsbestätigungsschreiben, das das für die Rechtsanwälte selbst nicht feststellbare Datum der Rechtshängigkeit der Klage wiedergibt,\nsteht in unmittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung. Darin musste ein Anhalt gesehen werden, sich mit der Rechtsmittelfrist zu befassen. Verstärkend kommt vorliegend hinzu, dass das Schreiben auf den Eingang\nder Klage vom 24. Juli 2001 am 31. Juli 2001 hinweist, damit also bereits auf den\nersten Blick einen Zeitraum bezeichnet, der nicht unerheblich über die übliche Postlauffrist von drei Tagen hinausgeht.\n\n  Die verfassungsrechtliche Betrachtung gebietet es nicht, die Feststellung des Hindernisses für die fristgemäße Klageerhebung auf der Grundlage des Eingangsbestätigungsschreibens als für die Rechtsanwälte unzumutbar anzusehen, weil sie sich auf\nden fristgerechten Klageeingang bei Gericht auf dem Postweg hätten verlassen dürfen. Verzögerungen bei grundsätzlich regulärem Postlauf hindern lediglich die Annahme einer verschuldeten Versäumnis der Rechtsmittelfrist. Hier geht es um die Anschlussfrage,      welche     Anforderungen     im     Zusammenhang       mit  einem\nWiedereinsetzungsantrag zu stellen sind. Die Annahme der unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist schlägt nicht auf das Wiedereinsetzungsverfahren selbst\ndurch, indem es die Sorgfaltsanforderungen für die weitere Rechtswahrnehmung\nherabsetzt. Dafür gibt es weder eine sachliche Notwendigkeit noch eine sachliche\nRechtfertigung. Dem Zweck der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Abwägung der Erfordernisse der Rechtssicherheit mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit zu treffen, wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf angemessene Weise gerecht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  10\n\n               Sommer                Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Januar 2003 - 2 BvR 447/02 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20030107_2bvr044702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:rk20030107.2bvr044702\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr044702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-07/2-bvr-447-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr044702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr044702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-07/2-bvr-447-02","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/rk20030107_2bvr044702.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:04.085538+00:00"}}