{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005402","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"1 BvQ 54/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 54/02 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                  In dem Verfahren\n                                  über den Antrag,\neine einstweilige Anordnung dahingehend zu erlassen, dass Art. 11 des Gesetzes\nzur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der\ngesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom\n23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin nicht in Kraft tritt, hilfsweise außer Vollzug gesetzt wird\n\n- Antragssteller: G. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Frank Oppenländer und Koll.,\n                   Altenbergstraße 3, 70180 Stuttgart -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\nam 15. Januar 2003 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          A.\n\n                                           I.\n 1. Die Antragstellerin betreibt europaweit einen Großhandel für Arzneimittel. In          1\nDeutschland erzielt sie mit etwa 18 vom Hundert des Gesamtumsatzes des pharmazeutischen Großhandels den zweithöchsten Anteil. Sie beantragt, die sie beschwerenden Regelungen in Art. 11 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der\ngesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bei-\n\n\n                                           1/9\n\ntragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637)\nvorerst nicht In-Kraft-Treten zu lassen, hilfsweise, sie außer Vollzug zu setzen.\nArt. 11 BSSichG lautet:\n\n    Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler                2\n\n                                        §1                                               3\n\n                  Abschläge der pharmazeutischen Großhändler                             4\n\nDie pharmazeutischen Großhändler gewähren den Apotheken für Fertigarzneimittel,          5\ndie der Verschreibungspflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittelgesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1, §§ 27 und 31 des Fünften\nBuches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert\ndes Arzneimittelabgabepreises.\n\n                                        §2                                               6\n\n                        Abschläge bei unmittelbarem Bezug                                7\n\nFür Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmen             8\nbezogen haben, gewähren die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach\n§ 1.\n\n                                        §3                                               9\n\n                            Weiterleitung der Abschläge                                 10\n\nFür Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Krankenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.\n\n  2. Die Arzneimittelpreise werden nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)      12\nvom 14. November 1980 (BGBl I S. 2147), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl I S. 2992), gebildet. Die nach der Verordnung zulässigen Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel fallen prozentual umso geringer aus, je höher der Herstellerpreis ist. Die Zuschläge liegen zwischen 21 und 15\nvom Hundert bei den preisgünstigen Medikamenten; sie betragen bei Herstellerabgabepreisen zwischen 55,59 und 684,76 € noch 12 vom Hundert und selbst bei einem\nAbgabepreis von 1.000 € noch mehr als 9 vom Hundert.\n\n Die Zuschläge sind als Höchstzuschläge ausgestaltet, so dass der Großhändler den       13\nApothekern Rabatte gewähren darf. Über deren Ausmaß gibt es unterschiedliche\nEinschätzungen. Die Antragstellerin gibt für den Branchendurchschnitt Wettbewerbsrabatte in Höhe von 6 bis 7 vom Hundert des Gesamtumsatzes an, ohne allerdings\nauf ihre eigene Situation einzugehen. Im Gesetzgebungsverfahren war von einem\nRabattvolumen zugunsten der Apotheker von 1,1 Mrd. € die Rede (vgl. BT-Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, Protokoll der 3. Sitzung am 12.\nNovember 2002, S. 26). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, die Heranziehung des Großhandels zur Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung sei\ngerechtfertigt, weil dieser über das gesetzlich geregelte Vertriebssystem an der Arz-\n\n\n                                         2/9\n\nneimittelversorgung der Versicherten in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt\nsei und aus seiner im Vergleich zu anderen europäischen Nachbarstaaten hohen\nHandelsspanne den Apothekern Rabatte gewähre, die der Versichertengemeinschaft\nnicht zugute kämen (vgl. BTDrucks 15/28, S. 20). Der Gesetzgeber verspricht sich\nvon Art. 11 BSSichG jährliche Minderausgaben der gesetzlichen Krankenkassen in\nHöhe von 0,6 Mrd. € (vgl. BTDrucks 15/75, S. 1).\n\n                                           II.\n  1. Die Antragstellerin hält Art. 11 § 1 BSSichG für verfassungswidrig. Sie hat mit ihrer inzwischen erhobenen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2415/02) die Verletzung\nvon Art. 12 Abs. 1 GG unter anderem mit der Begründung gerügt, dass es an einer\nGesetzgebungskompetenz des Bundes fehle, jedenfalls aber an der notwendigen\nZustimmung des Bundesrats. Im Übrigen handele es sich um eine unverhältnismäßige Berufsausübungsregelung, die einer Berufswahlregelung nahe komme, weil das\nEinsparvolumen höher sei als der vom gesamten Großhandel im Vorjahr erwirtschaftete Gewinn vor Steuern.\n\n  2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil nach In-Kraft-Treten       15\ndes Gesetzes der pharmazeutische Großhandel in Deutschland nicht mehr gewinnbringend betrieben werden könne, wenn die ihm auferlegten Zwangsabschläge - wovon die Bundesregierung ausgehe - nicht auf die Apotheker abwälzbar seien. Die\nFolgenabwägung spreche für eine Suspendierung des Gesetzes. Beim In-Kraft-Treten seien irreversible Nachteile für die Gesamtbranche und damit für das System\nder Arzneimitteldistribution in Deutschland zu erwarten. Leidtragende seien dabei\nauch alle Verbraucher von Arzneimitteln. Die Branche könne ihre Ertragssituation\nnicht mehr wesentlich verbessern; ihre Strukturen seien bereits effizient. Von den\npharmazeutischen Herstellern seien keine nennenswerten Preiszugeständnisse zu\nerwarten, weil sie ihrerseits bestrebt seien, den ihnen durch Art. 1 Nr. 8 BSSichG auferlegten Finanzierungsbeitrag weiterzugeben. Selbst wenn es möglich sei, die in\nArt. 11 BSSichG normierten Abschläge an die Apotheken weiterzugeben, werde sich\nbei der Antragstellerin der Gewinn vor Steuern um 59 vom Hundert verringern; branchenweit werde er sich mehr als halbieren. Solche Belastungen könnten, falls das\nGesetz für verfassungswidrig erklärt werde, nicht rückgängig gemacht werden, weil\ndie Krankenkassen ein solches Verfahren nicht verkraften könnten und auch die\n20.000 hiervon betroffenen Apotheken damit überfordert wären. Die Suspendierung\ndes Gesetzes führe hingegen nur zu geringen Nachteilen, weil Nachzahlungspflichten bei den Großhändlern realisierbar wären. Die Krankenkassen hätten überhaupt\nkeinen Nachteil, weil Art. 11 § 3 BSSichG nicht angegriffen werde. Allerdings sei dessen Suspendierung gegebenenfalls von Amts wegen als sachdienlich vorzunehmen.\n\n                                          B.\n Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.                                                16\n\n\n\n\n                                           3/9\n\n                                          I.\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch              17\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,\nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum\ngemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem       18\nverfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll das In-Kraft-Treten eines\nGesetzes verhindert oder der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht\nsich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem Betroffene, deren Anliegen beim\nGesetzgeber kein Gehör fand, das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können.\nDie Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23\n<27 f.>; 104, 51 <55 f.>).\n\n  2. Bei der Prüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Gründe,        19\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte\nAntrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem\nAusgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Norm nicht in Kraft träte oder außer Vollzug gesetzt\nwürde, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde.\n\n                                          II.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen\ndas Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates und die\nFrage, ob das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG im Übrigen in Einklang steht, bedürfen\nder Klärung im Hauptsacheverfahren.\n\n 2. Die Folgenabwägung ergibt indessen, dass die Nachteile, die bei einer vorläufigen Aussetzung von Art. 11 BSSichG eintreten würden, schwerer wiegen, als die\nnachteiligen Folgen, welche die Antragstellerin und den pharmazeutischen Großhandel insgesamt treffen, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen\nwird.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich aber das Gesetz zur Einführung       22\nvon Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler später als verfassungsgemäß,\n\n\n                                          4/9\n\ndrohen dem gemeinen Wohl schwere Nachteile.\n\n aa) Bei der Folgenabwägung ist von einer vorübergehenden Außerkraftsetzung des            23\nArt. 11 BSSichG im Ganzen auszugehen. Die von der Antragstellerin angedeutete\nMöglichkeit, die Apotheker mit Abschlägen zu belasten, die vom Großhandel wegen\nder einstweiligen Anordnung zunächst nicht eingefordert werden, unterliefe die gesetzliche Regelung. Der Gesetzgeber hat mit Art. 11 BSSichG eine Belastung der\npharmazeutischen Großhändler angeordnet, deren finanzielle Auswirkungen von den\nApothekern an die gesetzliche Krankenversicherung weiterzuleiten sind. Von Gesetzes wegen ist eine eigenständige finanzielle Belastung der Apotheken über die hiermit eventuell verbundene Verwaltungslast hinaus nicht beabsichtigt. Nicht erhaltene\nAbschläge können die Apotheken aber nicht weiterleiten.\n\n  bb) Die infolge einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Mehrausgaben in Höhe von 0,6 Mrd. € sind absolut und relativ von erheblicher Bedeutung für das System\nder gesetzlichen Krankenversicherung, solange der Fehlbetrag nicht anderweit kompensiert wird. Geht man mit dem Gesetzgeber davon aus, dass jeder Teilbeitrag im\nBeitragssatzsicherungsgesetz erforderlich ist, um die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes - zumindest vorläufig bis zu einer Strukturreform - zu erhalten, wird diese in dem Ausmaß gefährdet, in dem die Rabatte nicht\nrealisiert werden können. Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 15/75, S. 1) werden die Minderausgaben durch die\nden pharmazeutischen Großhandel treffenden Abschläge größer sein als die bei Ärzten und Krankenhäusern zusammen. Das Beitragssatzsicherungsgesetz sieht ein\nPaket von Maßnahmen zur Bekämpfung des Defizits im Bereich der gesetzlichen\nKrankenversicherung vor. Das Beitragsaufkommen wird durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, das Sterbegeld wird abgesenkt, Ärzten, Zahnärzten\nund Krankenhäusern werden Nullrunden vorgeschrieben und bei den Arzneimitteln\ntragen neben den Großhändlern auch die Pharmaunternehmen und die Apotheken\ndurch Rabatte zu den Minderausgaben bei. Erst die Summe aller Sparmaßnahmen\nergibt eine spürbare Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen. Allen Maßnahmen\nkommt im Hinblick auf das Gemeinwohl gleiches Gewicht zu.\n\n  Träte infolge der einstweiligen Anordnung ein Teil der finanziellen Entlastung nicht     25\nein, müssten sich die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der Gesetzgeber sofort auf höhere Ausgaben einstellen und hierauf gegebenenfalls mit Beitragserhöhungen, mit der Belastung sonstiger Gruppen oder mit Einsparungen bei\nden Leistungen reagieren.\n\n b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich das Gesetz aber später im        26\nHauptsacheverfahren als verfassungswidrig, drohen allerdings der Antragstellerin\nund sonstigen pharmazeutischen Großhändlern jedenfalls bis zur Entscheidung in\nder Hauptsache wirtschaftliche Nachteile. Ein endgültiger und auf Dauer nicht kompensierbarer Schaden ist aber nicht anzunehmen. Die vorübergehend zu erwartenden Nachteile sind auch nicht sehr schwerwiegend.\n\n\n\n                                           5/9\n\n  Die Antragstellerin und ihre Konkurrenten auf dem deutschen Markt haben gegenüber den Apotheken angekündigt, dass sie den sie treffenden 3%igen Abschlag mit\nden bisher gewährten Großhandelsrabatten verrechnen werden. Deshalb werden die\npharmazeutischen Großhändler lediglich geringfügige finanzielle Einbußen erleiden.\nZum einen geht ein Teil des Arzneimittelumsatzes nicht zu Lasten der gesetzlichen\nKrankenversicherung und ist von der hier angegriffenen Regelung gar nicht betroffen.\nInsoweit reduzieren sich die von der Antragstellerin geschilderten Nachteile bei der\nVerrechnung mit früher ausgehandelten Rabatten, soweit der einzelnen Apothekern\neingeräumte Rabatt niedriger als der Zwangsabschlag nach Art. 11 BSSichG ist. Dieser Niedrigrabattbereich hat nach den Ausführungen der Antragstellerin einen Anteil\nan ihrem Gesamtumsatz von 13 vom Hundert, betrifft aber nur zum Teil Produkte, die\nzu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Das vergrößert\nden Spielraum zur Verrechnung mit den dort bisher maßgeblichen Rabatten von\ndurchschnittlich 1,7 vom Hundert. Bei 87 vom Hundert ihres Umsatzes kann die Antragstellerin nach eigenem Vortrag die Belastung voll an die Apotheker weitergeben\nund diesen dennoch Einkaufsrabatte zwischen 2 und 4 vom Hundert einräumen. Damit liegt auf der Hand, dass die verbleibenden Einbußen nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind.\n\n  Die von der Antragstellerin befürchteten weiteren Nacheile, wie Wanderbewegungen der Kunden und eine Verminderung der Anzahl der Apotheken im Zuge von Insolvenzen, betreffen wirtschaftliche Risiken, die aus dem Marktgeschehen resultieren, an dem die Antragstellerin teilnimmt, wobei der Zusammenhang dieser Folgen\nmit der vorliegend angegriffenen gesetzlichen Regelung in Art. 11 BSSichG nur\nschwer nachvollziehbar ist. Die Differenzen in der Höhe der Rabattgewährung entsprechen den Effizienzgewinnen beim Großhandel infolge unterschiedlichen Bestellverhaltens der Apotheken; Wanderbewegungen mögen zwar zu Änderungen der für\nden jeweiligen Kunden maßgebenden Rabatthöhe führen, nicht aber zu Gewinneinbußen des Großhändlers, sofern er seine Rabatte nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten staffelt. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang auch nicht dargelegt, dass die Geschäfte, bei denen sie mit 8,9 vom Hundert den höchsten Rabatt auf\nArzneimittelbestellungen gewährt, ihre Rendite mehr belasten als die Handelsgeschäfte im Niedrigrabattbereich.\n\n c) Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen          29\neinander in etwa gleichgewichtig gegenüber stehen, gebietet es die gegenüber der\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das\nangegriffene Gesetz nicht am In-Kraft-Treten zu hindern, bevor geklärt ist, ob es vor\nder Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 <60>). Vorliegend ergibt die Abwägung, dass die Nachteile für das gemeine Wohl bei Erlass der einstweiligen Anordnung diejenigen sogar überwiegen, die der Antragstellerin und dem pharmazeutischen Großhandel insgesamt bei Ablehnung des Antrags drohen.\n\n Eine generelle Gefährdung der Arzneimitteldistribution und eine Minderversorgung       30\nder Kranken kann vorliegend ausgeschlossen werden. Die geringfügigen Einbußen,\n\n\n                                         6/9\n\ndie den Großhändlern verbleiben, sofern es ihnen nicht gelingt, mit den Pharmaherstellern und den Apothekern veränderte Konditionen auszuhandeln, fallen kaum\nins Gewicht. Das Gesetz verändert die Rahmenbedingungen, unter denen die Großhändler mit den Pharmaunternehmen auf der einen Seite und den Apotheken auf\nder anderen Seite die Preise aushandeln. Verkleinert hat sich der Spielraum, den\ndie Arzneimittelpreisverordnung dem Großhandel belässt und der bisher den Apotheken und dem Großhandel, an dem etwa zur Hälfte die Apotheker auch genossenschaftlich beteiligt sind, zugute kam. Voraussichtlich wird sich das Gesamtgefüge\ndes Pharmahandels verändern. Wie letztlich die Belastungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes verteilt werden und welchen Anteil des sie treffenden 3%igen Abschlags schließlich die Großhändler tragen, welchen sie an die Pharmaunternehmen\nweitergeben und inwiefern sie sich bei den Apotheken entlasten können, ist nicht sicher vorherzusagen.\n\n  Demgegenüber wiegt das Anliegen des Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen\nsofort finanziell zu entlasten, schwerer. Denn die negativen Folgen für die finanzielle\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherung treten bei einer vorläufigen Aussetzung des Gesetzes sofort ein, können später kaum oder nur unzureichend ausgeglichen werden und beeinflussen die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Dem\nGemeinwohlbelang der finanziellen Sicherung der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass die Abschläge für den pharmazeutischen Großhandel nur einen geringen Anteil an den Gesamtausgaben darstellt. Bei\neinem Spargesetz, das viele Gruppen in Anspruch nimmt, ist jeder Teilbeitrag von\nBedeutung. Das gesetzgeberische Konzept würde zu Lasten anderer unterlaufen,\nwenn einzelne Gruppen sich darauf berufen dürften, dass ihr Anteil am Gesamtvolumen eines Spargesetzes für das gesamtwirtschaftliche Interesse minder bedeutsam\nsei.\n\n\n\n\n                                          7/9\n\n  Würde das Gesetz außer Kraft gesetzt und verhielten sich die Marktteilnehmer weiter wie bisher, wäre es letztlich unmöglich, nachträglich die an die Kunden weitergereichten Gewinne noch abzuschöpfen. Jedenfalls ist ein Wirtschaftszweig, der seinen\nKunden auf einem teilregulierten Markt durchschnittlich in Höhe von 6 bis 7 vom Hundert des Umsatzes Rabatte einräumen kann, wirtschaftlich nicht gefährdet, wenn ihm\nein 3%iger Rabatt zugunsten des größten, aber nicht einzigen Endabnehmers auferlegt wird, ohne dass in die Preisgestaltung im Übrigen eingegriffen wird. Diese Aussage bleibt richtig, auch wenn sich der 3%ige Abschlag auf eine andere Ausgangsgröße bezieht und gemessen am Einkaufsumsatz der Apotheker 4,2 vom Hundert -\nwie in einem der Anschreiben an die Apotheker angekündigt - oder 4,9 vom Hundert -\nwie von der Antragstellerin behauptet - ausmacht.\n\n                Papier           Jaeger                  Haas\n\n                Hömig            Steiner         Hohmann-Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                 Bryde\n\n\n\n\n                                           8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2003 -\n1 BvQ 54/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2003 - 1 BvQ 54/\n                02 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/qs20030115_1bvq005402.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005402\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-54-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-54-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:05.621138+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-01-15/1-bvq-54-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-01-15","dockets":["1 BvQ 54/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005402","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005402"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.01.2003 – 1 BvQ 54/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-54-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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