{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005302","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-01-15","aktenzeichen":"1 BvQ 53/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 53/02 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                              In dem Verfahren\n                              über den Antrag,\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung\ndas In-Kraft-Treten von Art. 1 Nr. 7 und 8, Art. 11 des Gesetzes zur Sicherung der\nBeitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen\nRentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember\n2002 (BGBl I S. 4637) zum 1. Januar 2003 einstweilen aufzuschieben, hilfsweise\nArt. 1 Nr. 7 und 8, Art. 11 BSSichG einstweilen\naußer Vollzug zu setzen\n\n- Antragsteller:                               1. Dr. B...,\n\n                                               2. Dr. M...,\n\n                                               3. Dr. B...,\n\n                                               4. F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nam 15. Januar 2003 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n\n\n\n                                        1/9\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Antragsteller sind Apotheker. Sie beantragen, die sie betreffenden Regelungen     1\ndes Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz -\nBSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) vorerst nicht in Kraft treten zu\nlassen, hilfsweise, sie vorläufig außer Vollzug zu setzen.\n\n                                         I.\n  1. Das Beitragssatzsicherungsgesetz nimmt Einfluss auf die Aufwendungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Arzneimittel durch Rabattregelungen zu Lasten\nder Apotheker in Art. 1 Nr. 7, durch Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen in\nArt. 1 Nr. 8 und durch die dem pharmazeutischen Großhandel auferlegten Abschläge\nin Art. 11. Zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der Krankenversicherung sind außerdem die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze, eine Absenkung der Preise für\nzahntechnische Leistungen sowie Nullrunden für Vergütungsvereinbarungen bei\nzahntechnischen Leistungen und bei ärztlichen und zahnärztlichen Vergütungen sowie für den Leistungsbereich der Krankenhausversorgung vorgesehen; das Sterbegeld ist auf die Hälfte abgesenkt worden. Prognostiziert werden hierdurch Einsparungen in Höhe von etwa 2,75 Mrd. € (vgl. BTDrucks 15/75, S. 1).\n\n  Die Antragsteller wenden sich vor allem gegen die Einführung eines gestaffelten       3\nApothekenrabatts in dem durch Art. 1 Nr. 7 BSSichG geänderten § 130 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sie greifen aber auch die Einführung der Rabatte an, die der pharmazeutische Großhandel nach Art. 11 BSSichG und die pharmazeutischen Unternehmen nach Art. 1 Nr. 8 BSSichG den gesetzlichen\nKrankenkassen zu gewähren haben. Die antragstellenden Apotheker befürchten,\ndass die pharmazeutischen Unternehmen und der pharmazeutische Großhandel ihre\njeweiligen Rabattverpflichtungen auf die Apotheker abwälzen werden; außerdem\nwürden die Apotheker mit der Abwicklung dieser Rabatte und entsprechenden Vorleistungen gegenüber den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung belastet.\n\n 2. Schon bisher bestimmte § 130 SGB V, dass die Krankenkassen von den Apotheken auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert erhielten. Sind Festbeträge festgesetzt, begrenzt\nder Festbetrag auch die Höhe des Abschlags, selbst wenn der Patient dann ein teureres Medikament wählt. Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass auch die\nRechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen durch die Krankenkasse beglichen wird. Er enthält also zugleich das kaufmännische Skonto. Befristet für die Jahre\n2002 und 2003 wurde der Rabatt durch das Gesetz zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben      der    gesetzlichen    Krankenversicherung   (Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz - AABG) vom 15. Februar 2002 (BGBl I S. 684) auf 6 vom Hundert erhöht.\n\n\n\n                                         2/9\n\n  Gemäß Art. 1 Nr. 7 BSSichG ist nunmehr auf Dauer ein Mindestrabatt von 6 vom        5\nHundert und bei Arzneimitteln ab einem Abgabepreis von 54,81 € ein Rabatt von 10\nvom Hundert eingeführt worden, der ab dem Abgabepreis von 820,23 € wiederum etwas absinkt. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, die Staffelung folge der in\nder Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) vom 14. November 1980 (BGBl I\nS. 2147), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl\nI S. 2992), geregelten Systematik aus Vom-Hundert-Sätzen und betragsmäßig festgelegten Zuschlägen. Der Gesetzgeber erwartet hierdurch Einsparungen in Höhe\nvon 0,35 Mrd. € (vgl. BTDrucks 15/73, S. 19 und BTDrucks 15/75, S. 1).\n\n                                        II.\n  1. In ihrem dem gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beigefügten Entwurf einer Verfassungsbeschwerde rügen die Antragsteller den isolierten\nErlass des angegriffenen Gesetzes - ohne die noch ausstehende, aber beabsichtigte\nÄnderung des SGB V - sowie das Fehlen der Zustimmung des Bundesrates zu dem\nangegriffenen Gesetz. Das Gesetz ändere die Arzneimittelpreisverordnung, die mit\nZustimmung des Bundesrates ergangen sei. Die Erstattungs-, Abrechnungsnachweis- und Verrechnungsregeln stellten Form- und Fristvorschriften dar, die das Verwaltungsverfahren beträfen und deshalb ebenfalls zur Zustimmungspflichtigkeit führten. Das Gesetz verletze die Apotheker in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG\ngewährleisteten Berufsausübungsfreiheit. Es greife unmittelbar in die Preisbildung\nein. Das gelte sowohl für die Erhöhung des Rabattes, der die Apotheken unmittelbar\ntreffe, als auch für die sicher zu erwartende Überwälzung des 3%igen Rabattes, der\ndem Großhandel nach Art. 11 BSSichG abverlangt werde. Insoweit beziehen sich die\nAntragsteller auf im Wesentlichen gleich lautende schriftliche Ankündigungen des\npharmazeutischen Großhandels. Die Gesamtsumme der Abschläge, die die Apotheken träfen, hätten für sie existenzbedrohende Folgen. Die Einsparungen seien höher\nals die erwirtschafteten Gewinne. Die Umsatzrendite werde negativ. Hierzu haben\ndie Antragsteller Einzelberechnungen und Durchschnittsberechnungen vorgelegt.\nAuch wenn die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ein gewichtiger Gemeinwohlbelang sei, greife das Gesetz durch eine überproportionale Belastung der Apotheker unverhältnismäßig in deren wirtschaftliche Stellung ein.\n\n 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müsse Erfolg haben, weil      7\ndas Einkommen der Apothekenleiter im Durchschnitt halbiert werde. Dadurch sinke\nauch das Steueraufkommen des Staates. Ein Abbau von etwa 20.000 Arbeitsplätzen\nsei zu befürchten. Mehrere tausend Apotheken müssten wegen Unwirtschaftlichkeit\ngeschlossen werden. In den fortbestehenden Apotheken werde sich der Service verschlechtern. Eine gut funktionierende mittelständische Versorgungsstruktur werde\nzerschlagen. In ländlichen Gebieten sei sogar die flächendeckende Versorgung der\nBevölkerung gefährdet. Im Übrigen sei der bürokratische Aufwand für Apotheken und\nRechenzentren unzumutbar. Von den Apothekern werde erwartet, dass sie für insgesamt 44 vom Hundert des gesamten GKV-Defizits aufkämen. Zwar hätten die\nApotheker schon durch das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz zeitlich be-\n\n\n                                        3/9\n\nfristet einen 6%igen Kassenrabatt hinnehmen müssen. Die neue Beschwer liege\naber darin, dass es sich nunmehr um eine Dauerregelung über das Jahresende 2003\nhinaus handele und für höherpreisige Arzneimittel der Rabatt noch gestiegen sei.\nDiese Erhöhung und die Vorfinanzierung des Herstellerrabattes bringe einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich und belaste die Apotheker hoch, zumal\nauch der Großhändlerrabatt letztlich von den Apotheken getragen werden müsse.\n\n Werde das Gesetz nicht vorläufig außer Kraft gesetzt, bleibe es bei den genannten          8\nNachteilen für die Apotheker, weil eine Rückabwicklung nicht zu erwarten sei, wenn\ndas Gesetz sich als verfassungswidrig erweise. Werde die einstweilige Anordnung\naber erlassen und blieben die Verfassungsbeschwerden erfolglos, so ergäben sich\nkeine schwerwiegenden Nachteile für die Krankenkassen. Die Beitragserhöhungen\nzum 1. Januar 2003 seien bereits beschlossen; auch die große Gesundheitsreform,\ndie ohnehin überfällig sei, habe der Gesetzgeber schon auf den Weg gebracht. Die\nim Beitragssatzsicherungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen hätten nur kurzfristige\nErfolge im Auge und fielen nicht wirklich ins Gewicht. Letztlich gehe es nicht allein um\ndie finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser Gemeinwohlbelang stehe gleichgewichtig neben dem öffentlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der am Wirtschaftsleben beteiligten Apotheken, ohne die die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht durchgeführt werden könne. Die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit der Leistungserbringer sei ebenfalls ein Gemeinwohlbelang mit\nhohem Rang.\n\n                                          B.\n Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.                                                 9\n\n                                           I.\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch                10\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,\nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum\ngemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem         11\nverfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll das In-Kraft-Treten eines\nGesetzes verhindert oder der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht\nsich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem Betroffene, deren Anliegen beim\nGesetzgeber kein Gehör fand, das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können.\nDie Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23\n<27 f.>; 104, 51 <55 f.>).\n\n\n                                           4/9\n\n  2. Bei der Prüfung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Gründe,         12\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte\nAntrag ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem\nAusgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Norm nicht in Kraft träte oder außer Vollzug gesetzt\nwürde, sie sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde.\n\n                                          II.\n 1. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig           13\nnoch offensichtlich unbegründet. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates\nund die Frage, ob das Gesetz mit Art. 12 Abs. 1 GG im Übrigen in Einklang steht, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren.\n\n  2. Die Folgenabwägung ergibt indessen, dass die Nachteile, die bei einer vorläufigen Aussetzung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes eintreten würden, schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen, welche die Antragsteller\ntreffen, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.\n\n  a) Wird das Gesetz einstweilen außer Kraft gesetzt, erweist es sich aber später als     15\nverfassungsgemäß, entstehen schwere Nachteile für das gemeine Wohl. Der gesetzlichen Krankenversicherung werden ausweislich der Gesetzesmaterialien 0,35 Mrd.\n€ fehlen, die mit den bisher vorgenommenen oder beabsichtigten Beitragserhöhungen nicht aufgefangen werden (vgl. BTDrucks 15/75, S. 1).\n\n  Die zu erwartenden Einsparungen sind zwar - gemessen an den Gesamtausgaben              16\nder gesetzlichen Krankenversicherung - nicht besonders hoch, jedoch für das System der gesetzlichen Krankenversicherung wichtig, solange der Fehlbetrag nicht anderweit kompensiert werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Teilbetrag im Beitragssatzsicherungsgesetz erforderlich ist, um insgesamt die finanzielle\nStabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes - zumindest vorläufig bis\nzu einer Strukturreform - zu erhalten. Deshalb wird diese finanzielle Stabilität in dem\nAusmaß gefährdet, in dem die vorgesehenen Preisabsenkungen nicht realisiert werden können. Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 15/75, S. 1) werden die Minderausgaben der gesetzlichen Krankenkassen durch die die Apotheker belastenden Rabatte in Höhe von 0,35 Mrd. € in etwa\nso hoch sein wie die jeweiligen Einsparungen durch Minderausgaben beim Sterbegeld oder im Krankenhausbereich. Das Beitragssatzsicherungsgesetz sieht ein Paket\nvon Maßnahmen zur Bekämpfung des Defizits im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Erst die Summe aller Sparmaßnahmen ergibt eine spürbare Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen. Allen Einzelmaßnahmen kommt im Hinblick\n\n\n                                          5/9\n\nauf das Gemeinwohl gleich großes Gewicht zu. Auch die Hinweise der Antragsteller\nauf sonstige Einsparpotentiale im System der gesetzlichen Krankenversicherung\nsind nicht geeignet, die eintretenden Folgen abzumildern, weil diese Maßnahmen\nnicht bereits am 1. Januar 2003 wirksam werden.\n\n b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich aber das Beitragssatzsicherungsgesetz im Hauptsacheverfahren als verfassungswidrig, so drohen jedenfalls bis\nzur Entscheidung in der Hauptsache weder dem gemeinen Wohl noch den Antragstellern und den Apotheken insgesamt schwere Nachteile.\n\n Die vorgelegten Zahlen über die Umsatz- und Gewinnerwartungen sprechen dagegen, dass der bereits geltende 6%ige Apothekenabschlag im abgelaufenen Jahr\nnicht zu verkraften gewesen wäre. Die hinzugetretene neue Belastung, die hochpreisige Medikamente ab einem Packungspreis von 54,81 € betrifft, für die der Abschlag\nauf 10 vom Hundert oder geringfügig darunter angehoben worden ist, betrifft Medikamente, für die der Festzuschlag der Apotheker bis 543,91 € bei 30 vom Hundert und\nvon da an bis 820,22 € abnehmend bei bis zu 22 vom Hundert liegt. Hierdurch gehen\nbei hochpreisigen Medikamenten die Erlöse um ein Drittel bis ein Halb zurück. Zum\nAnteil dieser Arzneimittel am hier allein interessierenden GKV-Gesamtumsatz der\nApotheken enthalten die beigefügten Anlagen allerdings keine Angaben, so dass\nüber das Gewicht der durch das angegriffene Gesetz veranlassten finanziellen Einbußen keine aussagekräftigen Unterlagen vorliegen.\n\n Pauschale Durchschnittsberechnungen lassen insoweit keine Rückschlüsse zu.             19\nDas belegen schon die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 13. Januar 2003\nmitgeteilten Einzelheiten zu ihren jeweiligen Apotheken. Der Antragsteller zu 1) erzielt danach 80 vom Hundert seines Umsatzes durch Abrechnung mit der gesetzlichen Krankenversicherung. Beim Antragsteller zu 2) vermindert sich dieser Anteil auf\n67 vom Hundert, beim Antragsteller zu 3) sogar auf 50 vom Hundert. Ebenso wie für\ndie Höhe der Umsätze mit der gesetzlichen Krankenversicherung sind Lage und Kundenkreis der jeweiligen Apotheke ein bestimmender Faktor für das Geschäftsergebnis aus dem Verkauf hochpreisiger Medikamente. Im Übrigen sind die Zuschläge der\nArzneimittelpreisverordnung bei den teureren Medikamenten so bemessen, dass\ndem Apotheker - auch unter Abzug der Rabatte an die gesetzliche Krankenversicherung - eine nicht unerhebliche Handelsspanne verbleibt. Angesichts des hohen Ausgangspreises ergeben sich auch absolut und pro Packung noch nennenswerte Einnahmen.\n\n  Nach der Auffassung des Gesetzgebers ist das Beitragssatzsicherungsgesetz nicht       20\ndarauf angelegt, dass die Großhändler die sie betreffenden Belastungen auf die Apotheken abwälzen (vgl. BTDrucks 15/28, S. 20; BT-Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung, Protokoll der 3. Sitzung am 12. November 2002, S. 27). Einsparpotentiale wurden auch beim Großhandel gesehen, weil dieser ebenso wie die\npharmazeutischen Unternehmen und die Apotheken von der Ausweitung der Arzneimittelausgaben besonders profitiert hätten (vgl. BTDrucks 15/28, S. 12). Allerdings\n\n\n\n                                         6/9\n\nhaben die deutschen Großhändler den Apotheken gegenüber im Wesentlichen\ngleichlautend angekündigt, dass sie den sie treffenden Zwangsrabatt mit den bisher\ngewährten Großhandelsrabatten verrechnen werden. Wie stark sich das auswirken\nwird, hängt wiederum davon ab, zu welchem Anteil ein Apotheker Umsätze mit der\ngesetzlichen Krankenversicherung tätigt. Die Großhandelsrabatte im Allgemeinen\nbeziehen sich auf alle Lieferungen, so dass sie sich um so weniger vermindern, je\nweniger der Großhändler einer Apotheke Medikamente liefert, die unter die Regelung\ndes Art. 11 BSSichG fallen.\n\n Weitere erhebliche Belastungen treten nicht hinzu. Denn nach den der Verfassungsbeschwerde beigefügten Unterlagen beabsichtigen die Großhändler, anstelle\nder Apotheken weitgehend die mit dem neuen Gesetz verbundenen Berechnungsund Vorfinanzierungsaufgaben zu übernehmen.\n\n  c) Die Abwägung ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl bei Erlass der          22\neinstweiligen Anordnung diejenigen überwiegen, die den Antragstellern und den Apotheken insgesamt bei der Ablehnung des Antrags drohen.\n\n  Dies gilt, obwohl nicht von der Hand zu weisen ist, dass die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Auswirkungen auf einzelne Apotheken haben werden.\nWie sich allerdings die Belastungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes verteilen\nund welchen Anteil des die Großhändler treffenden 3%igen Abschlags letztlich die\nApotheken tragen werden, ist noch nicht zuverlässig vorherzusagen. Voraussichtlich\nwird sich das Gesamtgefüge des Pharmahandels verändern. Selbst wenn die Apothekendichte (vgl. Statistiken der ABDA zur Apothekendichte in den Ländern,\nhttp://www.abda.de [http://www.abda.de]; die Gesundheitsberichterstattung des Bundes, http://www.gbe-bund.de [http://www.gbe-bund.de] vom 30. Dezember 2002) infolge der gesetzlichen Neuregelung zurückgehen sollte, ist damit keine Gefährdung\nder Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu befürchten. Die durchschnittliche\nApothekendichte liegt gegenwärtig bei 27 Apotheken auf 100.000 Einwohner. Im\nSaarland kommen 33 Apotheken auf 100.000 Einwohner und in Brandenburg, dem\nLand mit der geringsten Apothekendichte, immerhin noch 20. 1970 kamen in Westdeutschland 18 Apotheken auf 100.000 Einwohner, und die Versorgung der Bevölkerung war nicht gefährdet.\n\n Nach den verfügbaren Daten durfte der Gesetzgeber gerade bei den Arzneimitteln           24\nvon erheblichen Einsparpotentialen ausgehen, denn diese belasteten in den letzten\nsechs Jahren die gesetzliche Krankenversicherung durch einen überproportionalen\nKostenanstieg. Allein zwischen 1995 und 2001 sind die Ausgaben für Medikamente\num etwa 30 vom Hundert gestiegen. Ihr Anteil an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ist von 14 vom Hundert auf 17,1 vom Hundert gewachsen. Durchschnittlich stiegen während dieser Zeit die Ausgaben der gesetzlichen\nKrankenversicherung aber nur um etwa 10 vom Hundert. In diesem Rahmen hielten\nsich auch die Steigerungen bei den Ausgaben für ärztliche und zahnärztliche Behandlung; für Zahnersatz und Krankengeld sanken sie sogar. Die Gesamtausgaben\n\n\n\n                                          7/9\n\nder gesetzlichen Krankenversicherung haben sich in diesem Zeitraum um\n13,6 Mrd. € erhöht; dabei entfielen 5,9 Mrd. € auf Arzneimittel (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, Statistik über Ausgaben der GKV,\nhttp://www.bmgesundheit.de [http://www.bmgesundheit.de]). Hiervon haben auch die\nApotheken profitiert; sie blieben trotz der Erhöhung des Rabatts von 5 vom Hundert\nauf 6 vom Hundert von Rückgängen verschont, die andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen bereits zu verkraften hatten.\n\n Die von den Antragstellern vorgelegten Zahlen und die pauschal berechneten Umsatzrenditen belegen lediglich, dass es infolge des Gesetzes zu einer verschärften\nKonkurrenzsituation kommen wird. Möglicherweise werden Apotheken auch geschlossen. Solche Marktveränderungen lassen aber keine Gefährdungen für den Berufsstand als solchen und für das gemeine Wohl erwarten, das von der Stabilität der\ngesetzlichen Krankenversicherung ebenso abhängt wie von einer leistungsfähigen\nund leistungsbereiten Apothekerschaft.\n\n  Die den Anträgen beigefügten Unterlagen machen vor allem deutlich, dass es keine       26\nsignifikanten Beziehungen zwischen dem Umsatz mit den gesetzlichen Krankenversicherungen und den Rohgewinnen gibt. Zu viele Faktoren bestimmen den wirtschaftlichen Erfolg einer Apotheke. Die Antragstellerin zu 4) erwirtschaftete 2001 einen Rohgewinn von etwa 50.000 € bei einem Umsatz von gut 520.000 €. Die\nAntragsteller zu 1) und 3) benötigen für etwa dasselbe Geschäftsergebnis mehr als\n1,1 Mio. € Umsatz. Andererseits musste auch die Antragstellerin zu 4) im Jahr 2000,\nin dem ihr Umsatz noch knapp über 500.000 € lag, eine deutliche Gewinnabsenkung\nauf 38.000 € hinnehmen.\n\n Nach allem sind die Nachteile für die Apotheken für den Fall, dass dem Antrag der       27\nErfolg versagt bleibt, zwar nicht unerheblich. Sie haben aber nicht das Gewicht, das\nerforderlich ist, um ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen oder sein In-Kraft-Treten zu verhindern (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>).\n\n                Papier            Jaeger                  Haas\n\n                Hömig             Steiner         Hohmann-Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                 Bryde\n\n\n\n\n                                            8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2003 -\n1 BvQ 53/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. Januar 2003 - 1 BvQ 53/\n                02 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/qs20030115_1bvq005302.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005302\n\n\n\n\n                                       9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-53-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:05.419298+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-01-15/1-bvq-53-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-01-15","dockets":["1 BvQ 53/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005302","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030115.1bvq005302"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.01.2003 – 1 BvQ 53/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-15/1-bvq-53-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                        1/9","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"SGB 5/130","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"130","label":"§ 130 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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