{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030114.1bvq005102","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-01-14","aktenzeichen":"1 BvQ 51/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 51/02 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                über den Antrag,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\ndas In-Kraft-Treten von Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der\ngesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I\nS. 4637) zum 1. Januar 2003 einstweilen aufzuschieben, hilfsweise Art. 6 des Beitragssatzsicherungsgesetzes einstweilen außer Vollzug zu setzen\n\n- Antragsteller: 1. F..., dentale Ästhetik und Funktion,\n\n                  2. Zahntechnik GmbH,\n\n                  3. Dental-Labor GmbH\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                   des Präsidenten Papier,\n                                   der Richterinnen Jaeger,\n                                   Haas,\n                                   der Richter Hömig,\n                                   Steiner,\n                                   der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                   Bryde\n\nam 14. Januar 2003 beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n\n\n\n                                           1/8\n\n                                       Gründe:\n\n                                           A.\n\n                                           I.\n  1. Die drei Antragsteller sind Inhaber gewerblicher zahntechnischer Labore, die ihre      1\nwirtschaftliche Existenz durch das In-Kraft-Treten von Art. 6 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4637) für tiefgreifend gefährdet halten. Sie beantragen, die\nsie betreffende Regelung vorerst nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise, sie vorläufig außer Vollzug zu setzen. Art. 6 BSSichG lautet:\n\n                        Gesetz zur Absenkung der Preise für                                 2\n                            zahntechnische Leistungen\n\nDie am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß § 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nwerden um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Veränderungsraten eine Rate\nvon Null vom Hundert für die Vereinbarungen der Vergütungen für die nach dem\nbundeseinheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen.\n\n  2. Die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen mit den Innungsverbänden der Zahntechniker vereinbarten Vergütungen\nsind Höchstpreise, die allerdings nur selten unterschritten werden; Preiswettbewerb\nfindet kaum statt. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, die von ihm vermuteten\nWirtschaftlichkeitsreserven durch die Vergütungsabsenkung um 5 vom Hundert abzuschöpfen. Er sah sich hierzu berechtigt, weil mehrere Anbieter von im Inland gefertigten zahntechnischen Arbeiten bei gleicher Qualität die Höchstpreise um bis zu 20\nvom Hundert unterschritten (vgl. BTDrucks 15/28, S. 19).\n\n Der Gesetzgeber verspricht sich hiervon und von der Nullrunde jährliche Minderausgaben in Höhe von 0,1 Mrd. € (vgl. BTDrucks 15/75, S. 1).\n\n                                           II.\n  1. Der Antragsteller zu 1) ist ein Einzelunternehmen, dessen Umsätze in den Jahren        6\n1998 bis 2001 zwischen etwa 400.000 € und 500.000 € lagen. Er hat ohne Berücksichtigung eines Unternehmerlohns ein Betriebsergebnis zwischen 60.000 € und\n82.000 € erwirtschaftet. Er erwartet aufgrund der Neuregelung ein negatives Betriebsergebnis von 17.000 €, wenn er als Unternehmerlohn 75.000 € ansetzt.\n\n Die Antragsteller zu 2) und 3) werden in der Rechtsform der GmbH geführt. Bei einem durchschnittlichen Umsatz von etwas mehr als 500.000 € waren die Betriebsergebnisse der Antragstellerin zu 2) auch in den Vorjahren überwiegend negativ; der al-\n\n\n                                           2/8\n\nleinige Gesellschaftergeschäftsführer bezog ein Jahresgehalt von zuletzt 64.300 €;\nin dem besonders schlechten Geschäftsjahr 1998 betrug es lediglich 34.000 €.\n\n Trotz sinkender Umsätze erreichte die Antragstellerin zu 3) nach zwei Jahren mit          8\nhohem Verlust in 1998/99 und einem weiteren geringfügigen Verlust im Jahr 2000\nerstmals im Jahr 2001 die Gewinnzone. Das Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers ist kontinuierlich von 75.000 € auf knapp 52.000 € gesunken. Unter Berücksichtigung des ihm nach seiner Meinung an sich zustehenden Unternehmerlohns von\n75.000 € erwartet die GmbH für die Folgejahre wieder hohe Verluste.\n\n  2. Die Antragsteller halten Art. 6 BSSichG für verfassungswidrig. Sie rügen mit ihrer    9\ninzwischen eingelegten Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihres Grundrechts\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG.\nSie halten das Beitragssatzsicherungsgesetz für zustimmungsbedürftig und die Eingriffe in ihre Berufsausübungsfreiheit für unverhältnismäßig. Das durchschnittliche\nBetriebsergebnis für gewerbliche Labore liege bei 0,9 vom Hundert des Umsatzes.\nBei einem zu erwartenden Umsatzeinbruch von 23.313 € im Jahr bei gleichbleibenden Kosten könne durchweg nicht mehr rentabel gewirtschaftet werden.\n\n   Die gesetzliche Regelung könne auch nicht mit der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung gerechtfertigt werden, da Sparmaßnahmen allein hierzu ohnedies wenig geeignet seien. Das System beruhe auch auf der\nLeistungsfähigkeit der Leistungserbringer; nur sie könnten die Ansprüche der Versicherten auf qualitativ hochwertige Leistungen erfüllen. Der maßgebliche Gemeinwohlbelang lasse sich erst in der Zusammenschau der Belange der Versicherten, der\nLeistungserbringer und der Krankenkassen konkretisieren. Die Regelung sei unverhältnismäßig, weil die Defizite in der gesetzlichen Krankenversicherung zunächst\ndurch die Erhöhung der Umsatzsteuer geschaffen und andere Sparpotentiale, wie\nEingriffe bei den Verwaltungskosten der Krankenversicherungsträger, nur unzulänglich genutzt würden.\n\n  Zum Beleg für die nach Auffassung der Antragsteller erdrosselnde Wirkung des Gesetzes auf die ganze Berufsgruppe sind die Betriebsdaten von über 700 zahntechnischen Laboren übermittelt worden, die die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das Eigenkapital, die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse in den Jahren\n1998 bis 2001 betreffen. Daneben wird der Aufwand für die Gesellschaftergeschäftsführer und die Anzahl derselben mitgeteilt.\n\n  3. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil nach In-Kraft-Treten      12\ndes Gesetzes das Zahntechnikerhandwerk in Deutschland nicht mehr gewinnbringend ausgeübt werden könne. Schon die Nullrunde könnten die Betriebe wirtschaftlich durchweg nicht überstehen. Mit dem Beitragssatzsicherungsgesetz werde ein\nwegen seiner handwerklichen Meisterschaft weltweit anerkannter Beruf zerschlagen.\nDie Beitragssatzstabilität der Krankenkassen werde durch den Verzicht auf eine dauerhaft leistungsfähige Leistungserbringergruppe erkauft. Die Versicherten müssten\nfür die Zukunft auf qualitätsgesicherte Zahnprothetik verzichten. Werde die einstweili-\n\n\n                                          3/8\n\nge Anordnung erlassen, blieben die Verfassungsbeschwerden aber letztlich erfolglos, träten keine gravierenden Folgen ein. In Bezug auf das gesamte Defizit der Krankenkassen spielten die Zahntechniker nur eine untergeordnete Rolle. Die Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für diesen Bereich lägen unter 3\nvom Hundert. Eine nur vorläufige Regelung könne insoweit keine gravierende Belastung für die gesetzliche Krankenversicherung darstellen. Der tiefgreifenden Existenzbeeinträchtigung des Zahntechnikerhandwerks stehe somit nur eine Verzögerung bei\nder wirtschaftlichen Entlastung der Krankenkassen von vergleichsweise geringem\nUmfang gegenüber.\n\n                                         B.\n Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.                                              13\n\n                                          I.\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch              14\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,\nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum\ngemeinen Wohl dringend geboten ist.\n\n  Wegen der meist weit reichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem       15\nverfassungsrechtlichen Verfahren auslöst, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab. Soll das In-Kraft-Treten eines\nGesetzes verhindert oder der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, so erhöht\nsich diese Hürde noch, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem Betroffene, deren Anliegen beim\nGesetzgeber kein Gehör fand, das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können.\nDie Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23\n<27 f.>; 104, 51 <55 f.>).\n\n  2. Bei dieser Prüfung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist von vornherein unzulässig oder\noffensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss\ndas Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Norm nicht in\nKraft träte oder außer Vollzug gesetzt würde, sie sich aber im Hauptsacheverfahren\nals verfassungsgemäß erweisen würde.\n\n                                          II.\n 1. Die inzwischen eingelegte Verfassungsbeschwerde (1 BvR 24/03) ist weder von          17\n\n\n                                          4/8\n\nvornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung des Bundesrates und die Frage, ob das Gesetz mit Art. 3 Abs. 1 und\nArt. 12 Abs. 1 GG im Übrigen in Einklang steht, bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren.\n\n  2. Die Folgenabwägung ergibt indessen, dass die Nachteile, die bei einer vorläufigen Aussetzung des Art. 6 BSSichG eintreten würden, schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen, welche die Antragsteller treffen, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird.\n\n a) Ergeht die einstweilige Anordnung, erweist sich aber das Gesetz zur Absenkung         19\nder Höchstpreise für abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen und zur Festlegung einer Rate von Null vom Hundert für die Vereinbarungen der Vergütungen für\nsolche Leistungen später als verfassungsgemäß, drohen dem Gemeinwohl schwere\nNachteile.\n\n  Die zu erwartenden Einsparungen sind zwar - gemessen an den Gesamtausgaben              20\nder gesetzlichen Krankenversicherung - nicht hoch, jedoch für das System der gesetzlichen Krankenversicherung wichtig, solange der Fehlbetrag nicht anderweit\nkompensiert werden kann. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jeder Teilbetrag\nim Beitragssatzsicherungsgesetz erforderlich ist, um insgesamt die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Ganzes - zumindest vorläufig bis zu einer Strukturreform - zu erhalten. Deshalb wird diese finanzielle Stabilität in dem Ausmaß gefährdet, in dem die vorgesehenen Preisabsenkungen nicht realisiert werden\nkönnen. Nach dem Bericht des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\n(BTDrucks 15/75, S. 1) werden die Minderausgaben durch Einsparungen im zahntechnischen Bereich genauso groß sein wie die Minderausgaben im zahnärztlichen\nBereich durch die dort verordnete Nullrunde. Das Beitragssatzsicherungsgesetz sieht\nein Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung des Defizits im Bereich der gesetzlichen\nKrankenversicherung vor. Das Beitragsaufkommen wird durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöht, das Sterbegeld wird abgesenkt, Ärzten, Zahnärzten\nund Krankenhäusern werden Nullrunden vorgeschrieben und bei den Arzneimitteln\ntragen Pharmaunternehmen, Großhandel und Apotheken durch Rabatte zu den Minderausgaben bei. Erst die Summe aller Sparmaßnahmen ergibt eine spürbare Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen. Allen Maßnahmen kommt im Hinblick auf\ndas Gemeinwohl gleich großes Gewicht zu. Infolge der einstweiligen Anordnung träte\nein Teil der finanziellen Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr\n2003 nicht ein. Die Krankenkassen müssten sich auf Mehrausgaben einstellen und\nhierauf gegebenenfalls mit Beitragserhöhungen, mit der Belastung sonstiger Gruppen oder gar mit Einsparungen bei den Leistungen reagieren.\n\n b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich das Gesetz aber später im       21\nHauptsacheverfahren als verfassungswidrig, drohen den Antragstellern, wie auch\nden anderen zahntechnischen Betrieben, jedenfalls bis zur Entscheidung in der\n\n\n\n                                          5/8\n\nHauptsache wirtschaftliche Nachteile. Ein endgültiger und auf Dauer nicht kompensierbarer Schaden ist allerdings nicht anzunehmen. Die von den Antragstellern für\nden ganzen Berufsstand geltend gemachte Existenzbedrohung ist anhand der vorgelegten Daten nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt auch für die Antragsteller selbst,\nbei denen zwar das Unternehmerentgelt möglicherweise nicht den durchschnittstypischen Berechnungen entspricht, aber durchaus noch eine existenzsichernde Höhe\nhaben wird. Aus den übersandten Unterlagen ergibt sich, dass viele Betriebe schon\nin den letzten Jahren mit geringeren Gewinnen oder niedrigeren Geschäftsführergehältern gewirtschaftet haben, als sie von den Antragstellern für das Jahr 2003 erwartet werden.\n\n  Die eingereichten Betriebsbögen belegen zugleich, dass Durchschnittsberechnungen nicht aussagekräftig sind, weil zwischen den erzielten Umsätzen und den erzielten Gewinnen keine signifikante Beziehung besteht. Sie machen lediglich deutlich,\ndass viele Unternehmen über Jahre fortgeführt werden, auch wenn die Betriebsbögen negative Jahresergebnisse ausweisen. Solange nicht nur vereinzelt in einer\nBranche für die Betriebsinhaber sehr hohe Einkünfte (beispielsweise 150.000 bis\n250.000 € im Jahr) erwirtschaftet werden, beruhen unterdurchschnittliche Einkünfte\n(beispielsweise von nur 23.000 € im Jahr) nicht notwendig auf den Vergütungsregelungen, sondern können vielfältige Ursachen haben. Nach der aus den Unterlagen\nsichtbar gewordenen Streubreite der Betriebsergebnisse und der Unternehmereinkünfte ist eine Existenzgefährdung der Branche nicht anzunehmen.\n\n c) Die Abwägung ergibt, dass die Nachteile für das gemeine Wohl bei Erlass der          23\neinstweiligen Anordnung diejenigen überwiegen, die den Antragstellern und den gewerblichen zahntechnischen Laboren insgesamt bei der Ablehnung des Antrags drohen.\n\n Die Nachteile für die gewerblichen zahntechnischen Labore sind für den Fall, dass       24\ndem Antrag der Erfolg versagt bleibt, zwar nicht unerheblich. Sie haben aber nicht\ndas Gewicht, das erforderlich ist, um ein Gesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen\noder sein In-Kraft-Treten zu verhindern (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>). Das Anliegen\ndes Gesetzgebers, bis zu einer größeren Reform die gesetzliche Krankenversicherung unter Einbeziehung zahlreicher Gruppen sofort finanziell zu entlasten, wiegt\nschwerer. Denn die negativen Folgen für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen\nKrankenversicherung treten bei einer vorläufigen Aussetzung des Gesetzes sofort\nein, können später kaum oder nur unzureichend ausgeglichen werden und beeinflussen die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Dem Gemeinwohlbelang der finanziellen Sicherung der gesetzlichen Krankenversicherung kann nicht entgegengehalten werden, dass die zahntechnischen Leistungen nur einen geringen Anteil an\nden Gesamtausgaben ausmachen. Bei einem Spargesetz, das viele Gruppen in Anspruch nimmt, ist jeder Teilbeitrag von Bedeutung. Das gesetzgeberische Konzept\nwürde zu Lasten anderer unterlaufen, wenn einzelne Gruppen sich darauf berufen\ndürften, dass ihr Anteil am Gesamtvolumen eines Spargesetzes für das gesamtwirtschaftliche Interesse minder bedeutsam sei.\n\n\n                                          6/8\n\n Angesichts des Versorgungsauftrags der gesetzlichen Krankenversicherung ist im       25\nRahmen der Folgenabwägung allerdings auch zu berücksichtigen, dass das gemeine\nWohl gefährdet wäre, wenn infolge von Art. 6 BSSichG das Angebot an zahntechnischen Leistungen die Nachfrage nicht mehr befriedigen könnte. Das ist jedoch nicht\nanzunehmen. Selbst wenn die Zahl gewerblicher zahntechnischer Labore zurückgehen sollte, ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand eine ausreichende und qualitativ\nhochstehende Versorgung der Versicherten nicht gefährdet. Dass zur Versorgung\nder Bevölkerung die derzeit bestehende Anzahl an Laboren erforderlich wäre, lässt\nsich den verfügbaren Daten nicht entnehmen, nachdem in den letzten Jahren die\nZahl der gewerblichen Labore und auch der Praxislabore erheblich gestiegen ist.\n\n               Papier           Jaeger                  Haas\n\n               Hömig            Steiner         Hohmann-Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                               Bryde\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2003 -\n1 BvQ 51/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2003 - 1 BvQ 51/\n                02 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/qs20030114_1bvq005102.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030114.1bvq005102\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-14/1-bvq-51-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-14/1-bvq-51-02","retrieved":"2026-07-10 10:51:04.887884+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-01-14/1-bvq-51-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-01-14","dockets":["1 BvQ 51/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030114.1bvq005102","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qs20030114.1bvq005102"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.01.2003 – 1 BvQ 51/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-14/1-bvq-51-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                           1/8","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"SGB 5/88","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"88","label":"§ 88 SGB 5","mentions":1},{"id":"SGB 5/71","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"71","label":"§ 71 SGB 5","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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