{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20031218.2bvq007003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"2 BvQ 70/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 70/03 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                       über\n                                   den Antrag\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\nder Freien und Hansestadt Hamburg zu untersagen, Frau Prof. Dr. H. zur Professorin der Besoldungsgruppe C 3 an der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung -\nFachbereich Polizei - vor Abschluss eines Auswahl- oder Hebungsverfahrens zu ernennen, an welchem auch dem Antragsteller die Möglichkeit zur Teilnahme gegeben ist,\n\nAntragsteller: Prof. Dr. M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Prof. Dr. Ruth Wehner,\n                   Neustadt 116, 25813 Husum -\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Dezember\n2003 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts\n     vom 11. Dezember 2003 - 1 Bs 599/03 - wird bis zur Entscheidung über eine\n     noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von\n     sechs Monaten, ausgesetzt.\n  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Antragsteller die entstandenen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Antragsteller und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens sind Professoren      1\nder Besoldungsgruppe C 2 an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung - Fach-\n\n\n                                         1/4\n\nbereich Polizei -. Nachdem der Antragsteller durch einen Zeitungsbericht von der bevorstehenden Ernennung der Beigeladenen zur C3-Professorin erfahren hatte, nahm\ner vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch. Das Verwaltungsgericht gab\ndem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung statt, die\nzu besetzende Stelle habe nicht ohne die Durchführung eines Auswahlverfahrens\nvergeben werden dürfen. Für diesen Fall sei die Wahl des Antragstellers jedenfalls\nmöglich. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hob den erstinstanzlichen Beschluss mit der Begründung auf, dass der Antragsteller ungeachtet der Frage, ob die\nStelle hätte ausgeschrieben werden müssen, im Falle seiner Bewerbung chancenlos\nsei.\n\n                                          II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.         2\n\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\nGrund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die\nVerfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre\nvon vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367\n<371>; 68, 233 <235>; 71, 158 <161>; 79, 379 <383>; 91, 140 <144>; 103, 41 <42>,\nstRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die\neinträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 88, 173\n<179 f.>; 91, 140 <144>; 99, 57 <66>, stRspr).\n\n  2. Der Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht   4\nentgegen, dass ein Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig ist (BVerfGE 71,\n350 <352>, stRspr). Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedenfalls in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG\nnicht offensichtlich unbegründet.\n\n a) Es bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten zu klären, ob es vorliegend der Ausschreibung der im Streit befindlichen Professur bedurfte. Hierfür spricht ungeachtet\nder von der Antragsgegnerin im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Frage, ob es bei\neiner bloßen Stellenaufwertung im Rahmen von Bleibeverhandlungen eines Auswahlverfahrens bedarf, das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass letztlich doch\ndie Übertragung der vormals von Prof. Dr. A. innegehabten und derzeit vakanten\nC3-Stelle zu Gunsten von Frau Prof. Dr. H. beabsichtigt ist. Diese Anhaltspunkte ergeben sich daraus, dass der Zuschnitt des künftigen Postens der Beigeladenen im\nWesentlichen dem der vorgenannten Stelle entspricht und diese zugleich auf die Besoldungsstufe C 2 abgewertet werden soll. So wird auch in den Stellungnahmen des\n\n\n                                          2/4\n\nPersonalrats vom 27. Oktober 2003 und der Präsidialabteilung vom 24. Oktober\n2003 sowie in einem Schreiben des Rektors der Fachhochschule an den Hamburger\nInnensenator vom 28. Oktober 2003 von einer \"Umsetzung\" von Frau Prof. Dr. H. auf\ndie vorhandene C3-Professur ausgegangen. Die Beigeladene selbst spricht gleichfalls in ihrer Beschwerdeschrift von ihrer Umsetzung auf die ehemals von Prof. Dr. A.\nbesetzte Stelle.\n\n  b) Hinsichtlich der vom Antragsteller als verletzt gerügten Rechte aus Art. 19 Abs. 4    6\ni.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG erscheint ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde im Hinblick\ndarauf nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht eine Bewerbung des Antragstellers als chancenlos erachtete, obwohl es\nerhebliche Kenntniserweiterungen des Antragstellers in den mit der zu vergebenden\nStelle verbundenen Fächern unterstellt hat.\n\n 3. Die somit erforderliche Folgenabwägung ergibt, dass die Gründe für den Erlass          7\neiner einstweiligen Anordnung überwiegen.\n\n  a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte die Beigeladene des Ausgangsverfahrens als Professorin der Besoldungsstufe C 3 ernannt werden. Stellte\nsich später die Verfassungswidrigkeit des mit einer - noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts heraus,\nließe sich der Eingriff in das Recht des Antragstellers auf gleichen Zugang zu jedem\nöffentlichen Amt nach bisheriger fachgerichtlicher Rechtsprechung durch eine erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nicht mehr korrigieren (BVerwGE 80, 127\n<129 f.>; s. hierzu allerdings jetzt auch BVerwGE 115, 89 <91 f.>).\n\n  b) Gegenüber dem irreparablen Rechtsverlust, der dem Antragsteller drohte, sind          9\ndie Nachteile, die entstehen, wenn eine einstweilige Anordnung erlassen wird, die\nVerfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg hat, weniger gewichtig. Die geltend gemachten organisatorischen Schwierigkeiten im Falle eines Weggangs der\nBeigeladenen lassen sich durch eine Neubesetzung zumindest einer der beiden\ndann vakanten Stellen beheben. Zudem sind auch bisher Lehrtätigkeiten in größerem\nUmfang von Lehrbeauftragten erbracht worden.\n\n 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.                  10\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     11\n\n               Jentsch                  Broß                Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n18. Dezember 2003 - 2 BvQ 70/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2003 - 2 BvQ 70/03 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20031218_2bvq007003.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20031218.2bvq007003\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/2-bvq-70-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/2-bvq-70-03","retrieved":"2026-07-10 10:52:13.473023+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-12-18/2-bvq-70-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-12-18","dockets":["2 BvQ 70/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20031218.2bvq007003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20031218.2bvq007003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.12.2003 – 2 BvQ 70/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-12-18/2-bvq-70-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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