{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030905.1bvq003203","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-09-05","aktenzeichen":"1 BvQ 32/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 32/03 -\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                    In dem Verfahren\n                                           über\n                                       den Antrag,\n                           im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4.\nSeptember 2003 - 24 CS 03.2346 - und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. September 2003 - AN 5 S 03.01406 - die aufschiebende Wirkung des\nWiderspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung der Stadt Nürnberg\nvom 26. August 2003 - 320-demo01/03 - wieder herzustellen.\n\nAntragsteller: Herr I...\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     den Präsidenten Papier\n                                     und die Richter Steiner,\n                                     Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. September 2003\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Stadt\n     Nürnberg vom 26. August 2003 - 320-demo01/03 - wird mit folgenden Maßgaben wieder hergestellt:\n     a) Die Versammlung ist ortsfest durchzuführen. Die Bestimmung eines geeigneten Versammlungsorts erfolgt durch die Versammlungsbehörde.\n     b) Weiteren von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen ist Folge zu leisten.\n  2. Der Freistaat Bayern hat dem Antragsteller zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                         Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die versammlungsbehördlich angeordnete sofortige Vollziehung eines Versammlungsverbots. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit\n\n\n                                            1/11\n\n§ 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                         I.\n 1. Am 2. Juni 2003 meldete der Antragsteller bei der Versammlungsbehörde für den      2\n6. September 2003 die Durchführung eines Aufzugs unter freiem Himmel mit Kundgebungen unter dem Motto \"Stolz und Treu - Macht Deutschland frei\" in Nürnberg an.\nNach Einschätzung des Antragstellers würden 500 Teilnehmer erwartet.\n\n a) Mit Bescheid vom 26. August 2003 verbot die Versammlungsbehörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Durchführung der Versammlung sowie jede\nErsatzveranstaltung am gleichen Tag in Nürnberg. In dem Bescheid heißt es unter\nanderem: Die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot gemäß § 15 Abs. 1 des\nVersammlungsgesetzes (VersG) seien gegeben. Der auch als Versammlungsleiter\nvorgesehene Antragsteller und seine als Redner eingeplanten Stellvertreter würden\nsich aktiv zum Nationalsozialismus bekennen und seien seit Jahren in herausgehobener Position in der rechtsextremen Szene tätig. Der Antragsteller sei ein fanatischer Hitler-Verehrer und Ausländer- und Judenfeind.\n\n  Es bestehe auf Grund der aggressiv kämpferischen Weise des geplanten Aufzugs,        4\nder Wegstrecke und des historischen Bezugs zu den Reichsparteitagen im nationalsozialistischen Deutschland eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der geplante Aufzug bedeute eine Kampfansage an das Grundgesetz, auf\ndessen Beseitigung der Wille der Versammlungsteilnehmer abziele. Der angemeldete Versammlungstermin stimme überein mit dem 65. Jahrestag des letzten Reichsparteitages, des so genannten \"Parteitag Großdeutschlands\" vom 5. bis 12. September 1938 in Nürnberg. Die von dem Antragsteller angemeldete Wegstrecke sei\nweitgehend identisch mit den damals bei Aufmärschen und Fackelzügen zurückgelegten Wegen. Einbezogen seien historisch für den Nationalsozialismus bedeutsame\nÖrtlichkeiten wie die Zeppelinwiese und die Steintribüne. Als Ort der Abschlusskundgebung sei der Hauptmarkt - der ehemalige \"Adolf-Hitler-Platz\" - vorgesehen. Ausgangspunkt der Versammlung sei das ehemalige Reichsparteitagsgelände in Nürnberg.\n\n  Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei auch dadurch zu erwarten, dass der Veranstalter und die vorgesehenen Redner - die schon früher Straftaten begangen hätten -, aber auch die anderen Teilnehmer im Rahmen der geplanten Kundgebung rechtsextremistische Straftaten begehen würden. Im\nZusammenhang mit der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts komme\nes regelmäßig zu Straftaten gemäß den §§ 85, 86, 86 a, 90 a, 130 StGB, § 27 VersG.\n\n Das Versammlungsverbot sei verhältnismäßig. Mildere Mittel, wie die Erteilung von     6\nAuflagen, reichten nicht aus, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinreichend\nvor Gefahren zu schützen.\n\n\n\n\n                                        2/11\n\n  b) Der Antragsteller erhob gegen die Verbotsverfügung Widerspruch und stellte zudem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, der durch Beschluss vom 2. September 2003 abgelehnt wurde. Darin führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des\n§ 15 Abs. 1 VersG für ein Verbot des Aufzugs mit Kundgebungen seien erfüllt. Ziel\ndes vom Antragsteller angemeldeten Aufzugs sei offensichtlich, die in der Zeit des\nNationalsozialismus - jedenfalls bei dem letzten Reichsparteitag im Jahre 1938 -\ndurchgeführten Aufmärsche in Nürnberg in Anlehnung an die historische Aufzugsstrecke nachzuvollziehen und wiederzubeleben und damit die nationalsozialistische\nHaltung und Zielsetzung des Antragstellers und seiner Gesinnungsgenossen im Rahmen des auch mit diesem Aufzug und den Kundgebungen geführten gemeinsamen\nKampfes für ein erneutes nationalsozialistisches Deutschland zum Ausdruck zu bringen. Die von der Versammlungsbehörde gesammelten Erkenntnisse über den Antragsteller und seine Gesinnungsgenossen seien eindeutig. Die Umstände rechtfertigten in ihrer Gesamtheit die Annahme, dass bei Durchführung der angemeldeten\nVersammlung die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet seien. Für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen anstelle des Verbots des gesamten Aufzugs sei kein Raum.\nDies ergebe sich bereits aus dem Beharren des Antragstellers auf der Durchführung\ndes Aufzugs in der von ihm vorgesehenen Art und Weise. Etwaige Auflagen könnten\nzudem den Gesamtcharakter des Aufzugs nicht beseitigen.\n\n  c) In der am 2. September 2003 gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde wird         8\nbeanstandet, die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht seien von unrichtigen Annahmen über die als Veranstalter und Redner vorgesehenen Personen\nausgegangen. Auch seien die angeblich geplanten Bezüge zu früheren Reichsparteitagen der NSDAP nicht überzeugend. Ferner hätte das Gericht verkannt, dass nach\nganz überwiegender Rechtsmeinung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ein\nVersammlungsverbot nicht rechtfertige.\n\n Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde durch Beschluss vom 4. September 2003 zurück. Die Beschwerde gehe nicht auf alle vom Verwaltungsgericht dargestellten Tatsachen ein, die die eigentliche Absicht der Versammlung offen legten. Sie\nbehandele vor allem nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Gesamtbewertung der geplanten Veranstaltung diese als gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet kennzeichne. Aus diesen Gründe müsse die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolglos bleiben. Die Teile der\nBeschwerde, die sich mit der Beschlussbegründung befassten, könnten weder die\nGesamtbeurteilung der Versammlung durch das Verwaltungsgericht in Frage stellen\nnoch überzeugten die Einwände im Einzelnen.\n\n 2. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG         10\nbeanstandet der Antragsteller, dass die Versammlungsbehörde und die Verwaltungsgerichte den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt hätten sowie Gesichtspunkte, die\ngegen eine Anknüpfung an die Reichsparteitage sprächen, nicht berücksichtigt hät-\n\n\n                                         3/11\n\nten. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei gegebenenfalls mit geeigneten Maßgaben angezeigt. Bereits die Behörde hätte ihre Bedenken durch eine\nentsprechende Auflage im Hinblick auf die Wegstrecke ausräumen können. Er hätte\neine solche Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung unterziehen können und wollen. Nur darauf sei das Fehlen seiner Bereitschaft zurückzuführen, in entsprechende\nAuflagen einzuwilligen.\n\n                                         II.\n Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen      11\nErfolg.\n\n  Eine Verfassungsbeschwerde wäre weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Vom Bundesverfassungsgericht ist daher im Zuge einer Folgenabwägung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG zu klären, ob der von der Versammlungsbehörde und dem\nVerwaltungsgericht befürchtete Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte belegt ist und schwerer wiegt\nals die Unmöglichkeit, von dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; stRspr). Vorliegend führt die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen, so dass die aufschiebende\nWirkung des Widerspruchs des Antragstellers begrenzt wieder hergestellt wird.\n\n 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert ungeachtet einer      13\nmöglicherweise nicht umfassenden Begründung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4\nSatz 3 VwGO nicht am Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.\n\n  In versammlungsrechtlichen Fällen verbleibt nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung häufig nur wenig Zeit, um eine Beschwerde den Anforderungen des § 146\nAbs. 4 Satz 3 VwGO gemäß umfassend zu begründen. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet\neine Auslegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften, die die Beschreitung\ndes eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Die Anforderungen an\ndie Darlegung der Gründe in einer Beschwerdeschrift müssen unter Berücksichtigung des vom Antragsteller in versammlungsrechtlichen Eilverfahren meist nicht auszuräumenden Zeitdrucks rechtsschutzfreundlich bestimmt werden. Dabei ist auch\nvon Bedeutung, ob der Veranstalter die Versammlung rechtzeitig angemeldet hat und\nder Zeitdruck im Beschwerdeverfahren daher auf Gründen außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeiten beruht.\n\n Im vorliegenden Fall ist die Anmeldung der Versammlung frühzeitig, nämlich am          15\n2. Juni 2003, erfolgt. Der Bescheid der Verwaltungsbehörde erging am 26. August\n2003; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stammt vom 28. August 2003, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts\nvom 2. September 2003, die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichts-\n\n\n                                         4/11\n\nhof ebenfalls vom 2. September 2003. Die Versammlung ist für den 6. September\n2003 geplant. Dass der Antragsteller die Beschwerdebegründung noch am Tage der\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingereicht hat, diente dem Ziel, noch rechtzeitig eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu erreichen, um gegebenenfalls auch Eilrechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht beantragen zu können.\n\n Ob der Verwaltungsgerichtshof durch seine Argumentation zur Unzulässigkeit der         16\nBeschwerde die unter Berücksichtigung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz\n(Art. 19 Abs. 4 GG) zu stellenden Anforderungen an eine Beschwerdebegründung im\nZuge einstweiligen Rechtsschutzes überspannt hat, kann hier dahinstehen. Angesichts des nicht vom Antragsteller verursachten Zeitdrucks gereicht es ihm jedenfalls\nim Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht\nnicht zum Nachteil, dass die Beschwerde, die inhaltlich auf wesentliche Gründe der\nangegriffenen Entscheidung eingegangen ist, nicht alle vom Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen behandelt. Der Grundsatz der Subsidiarität steht\ndem Antrag daher ungeachtet dessen nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Darlegungen in der Beschwerde als nicht ausreichend angesehen und deshalb nur einen Teil der angegriffenen Entscheidung überprüft hat.\n\n  2. Eine Verfassungsbeschwerde wäre im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unbegründet. Der Ausgangskonflikt wirft eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf, die\nletztlich nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Auch ist es ausgeschlossen, im Eilrechtsverfahren in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung\ndes zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. In einem solchen Fall hat das\nBundesverfassungsgericht seiner Folgenabwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>) und diese im Rahmen der im Eilrechtsverfahren gegebenen Möglichkeiten rechtlich zu würdigen. Auf der Grundlage der schon\nerfolgten Tatsachenfeststellungen ergibt sich, dass die nachteiligen Folgen überwiegen, wenn die Versammlung nicht durchgeführt werden kann.\n\n a) Die Erwartung, auf der Versammlung würde nationalsozialistisches Gedankengut        18\nverbreitet, rechtfertigt es nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden.\nAnderes gilt nur, soweit Äußerungen auf verfassungsgemäße Weise gesetzlich verboten sind.\n\n  Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2\nGG (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die\nVermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten (vgl. BVerfGE 7,\n198 <208>; stRspr). Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu\nfordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 GG, soweit Meinungsäußerungen\nauf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt\n\n\n\n                                         5/11\n\nsind. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut im Übrigen auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und dadurch auch die Aufforderung abzuwehren, grundlegenden Vorgaben der\nVerfassung die Anerkennung zu verweigern. Gegen Bestrebungen zur Bedrohung\nseiner Grundlagen wehrt der demokratische Verfassungsstaat sich - auch soweit es\num Gefahren durch die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts geht - im\nZuge rechtsstaatlich geregelter Verfahren. Das Grundgesetz hat hierfür besondere Vorkehrungen getroffen, so in den Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG, aber\nauch Art. 26 Abs. 1 GG. Deren Sperrwirkung steht einer Interpretation der öffentlichen Ordnung als Mittel zur Bekämpfung der neonazistischen Ideologie entgegen\n(vgl. Rühl, NVwZ 2003, S. 531 <536 f.>, m.w.N.; a. M. Battis/Grigoleit, NVwZ 2001,\nS. 121 <127 f.>; dies., NJW 2001, S. 2051 <2054>, m.w.N.).\n\n b) Verfassungsrechtlicher Maßstab zur Beurteilung des Gewichts der in die Folgenabwägung einzubringenden Belange ist Art. 8 GG, soweit eine Gefährdung oder\nVerletzung von Rechtsgütern von der Versammlung ausgeht.\n\n Art. 8 GG schützt Versammlungen unter Einschluss von Aufzügen. Der Schutz der          21\nFreiheit kollektiver Meinungskundgabe umfasst nicht nur das gewählte Thema der\nVersammlung, sondern auch die Entscheidung, welche Maßnahmen der Veranstalter\nzur Erregung der öffentlichen Aufmerksamkeit für sein Anliegen einsetzen will (vgl.\nBVerfGE 104, 92 <111>). Sein Selbstbestimmungsrecht ist aber beschränkt, soweit\ndurch die geplante Versammlung Rechtsgüter beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich Grenzen der Versammlungsfreiheit aus § 15 VersG, der neben dem Schutz der öffentlichen Sicherheit auch den der öffentlichen Ordnung vorsieht (vgl. BVerfGE 69, 315\n<352 f.>).\n\n  aa) Es ist im Zuge der summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass Versammlungsbehörde und Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen sind. Die Gefahr kann allerdings durch\nVeränderungen im Versammlungsablauf begrenzt werden.\n\n (1) Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln          23\nverstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt\ndes Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als\nunerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>).\nDie öffentliche Ordnung kann durch die Art und Weise der Kundgabe einer Meinung\nverletzt werden, etwa durch ein aggressives, die Grundlagen eines verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes, Auftreten der Versammlungsteilnehmer (vgl. BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NVwZ-RR 2000, S. 554; NJW 2001, S. 2069 <2071>; NJW 2001,\nS. 2072 <2074>). Den sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens läuft es beispielsweise\n\n\n\n                                         6/11\n\nzuwider, wenn Rechtsextreme an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des\nNationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag einen Aufzug mit Provokationswirkung veranstalten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,\nS. 1409 <1410>). Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge\nmit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert\nund durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.\n\n  Sowohl die Versammlungsbehörde als auch das Verwaltungsgericht haben eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung mit dem Blick auf das Zusammenspiel\nvon Inhalt, Art und Weise des geplanten Aufzugs bejaht. Durch die Veranstaltung\n- insbesondere ihr Datum, die vorgesehene Wegstrecke, die Art des erwarteten Auftretens der Versammlungsteilnehmer und das Zusammenspiel dieser Faktoren mit\nden kundgegebenen Inhalten - würden die in der Zeit des Nationalsozialismus in\nNürnberg durchgeführten Aufmärsche bei Reichsparteitagen nachvollzogen und die\ntypischen Symbole der Darstellung nationalsozialistischer Machtausübung in\naggressiv-kämpferischer Weise eingesetzt. Die entsprechenden Tatsachenfeststellungen legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu Grunde. Insofern ist es nicht offensichtlich fehlsam, dass die\nVersammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht auf Grund der Gesamtheit der\nUmstände der Versammlung eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung\nangenommen haben. Die abschließende Klärung der Richtigkeit dieser Einschätzung\nkann nur in einem Hauptsacheverfahren erfolgen.\n\n  Das Verwaltungsgericht verkennt die Reichweite der Rechtsschutzgarantie, wenn          25\nes ausschließt, es werde in einem Fall wie dem vorliegenden in absehbarer Zeit zu\neinem entsprechenden Hauptsacheverfahren kommen können, falls der Veranstalter\ndie Versammlung, wenn auch nur mit Auflagen, habe durchführen können. Veranstalter von Versammlungen können nach deren Durchführung durchaus ein Interesse\nhaben, die Rechtmäßigkeit des zunächst ausgesprochenen Verbots sowie der belastenden Auflagen zu überprüfen. Die Möglichkeit dazu scheitert nicht grundsätzlich am\nFehlen eines Feststellungsinteresses. Der Anspruch auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes wird im Bereich des Versammlungsrechts nicht bereits dadurch erfüllt, dass ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren durchgeführt worden ist (vgl. auch\nBVerwG, NVwZ 1999, S. 991). Ohne Möglichkeit einer abschließenden gerichtlichen\nKontrolle in einem Hauptsacheverfahren müssten Veranstalter von Versammlungen\nsich ausschließlich auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren einlassen und es wäre Rechtssicherheit im Hinblick auf künftige ähnliche Versammlungen weder für den\nVeranstalter noch für andere erreichbar.\n\n  (2) Die von der Behörde und den Gerichten vorgenommene Einschätzung der Gefahr trägt es im vorliegenden Fall nicht, die Durchführung der Versammlung zu unterbinden, da der Gefahr auf andere Weise hinreichend begegnet werden kann.\n\n (a) Ein Versammlungsverbot scheidet aus, solange das mildere Mittel der Erteilung       27\n\n\n\n                                         7/11\n\nvon Auflagen nicht ausgeschöpft ist. Reichen Auflagen zur Gefahrenabwehr nicht\naus, kommt allerdings ein Verbot in Betracht, wenn es unter Berücksichtigung des\nArt. 8 GG zum Schutze elementarer Rechtsgüter angemessen ist. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 <352 f.>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2001, S. 1409 <1410>; NJW 2001, S. 2069 <2071>; stRspr). Diese Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Fachgerichte gemäß § 31 Abs. 1\nBVerfGG.\n\n (b) Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, den gefährdeten Rechtsgütern       28\nDritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Maßgaben mit entsprechenden Inhalten können gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG auch im\nEilrechtsschutzverfahren getroffen werden. Sie sind bei der Folgenabwägung zu berücksichtigen.\n\n Die Versammlungsbehörde und das Verwaltungsgericht haben im Hinblick auf die            29\nErteilung von Auflagen nicht geprüft, ob die vor allem durch das gewählte Datum und\nden Verlauf der geplanten Route des Aufzugs geschaffene Parallele zu Aufmärschen\nbei Nürnberger Reichsparteitagen dadurch hätte beseitigt werden können, dass eine\nandere, nicht durch Erinnerungen an entsprechende historische Ereignisse geprägte\nStreckenführung gewählt oder dass die Versammlung nur als ortsfeste durchgeführt\nwird. Zur Abwehr der Gefahren für die öffentliche Ordnung wären im vorliegenden\nFall außerdem Auflagen bezüglich der Zeitdauer der Versammlung und anderer Modalitäten in Betracht gekommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <111>).\n\n  bb) Versammlungsbehörde und Verwaltungsgericht sehen ferner eine unmittelbare          30\nGefährdung der öffentlichen Sicherheit in der bevorstehenden Begehung von Straftaten. Auch diese Befürchtung führt nicht zu einem Überwiegen der Gründe, die gegen\ndie Durchführung der Versammlung sprechen.\n\n  (1) Zur Begründung der unmittelbaren Gefahr reicht nicht die allgemeine Annahme,       31\nim Zusammenhang der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts würden\nerfahrungsgemäß Straftaten gemäß der §§ 85, 86, 86 a, 90, 130 StGB, § 27 VersG\nbegangen. Ein Versammlungsverbot setzt hinreichende, auf die konkrete Versammlung bezogene Tatsachen voraus, dass solche Straftaten vom Veranstalter selbst\noder durch Versammlungsteilnehmer begangen werden und dann vom Veranstalter\nunterstützt oder jedenfalls durch ihn nicht unterbunden werden, oder dass sie auf andere Weise den Gesamtcharakter der Versammlung prägen.\n\n Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr des Begehens strafbarer Handlungen sind           32\ndurch früheres Verhalten aus jüngerer Zeit jedenfalls im Hinblick auf den Veranstalter\ngegeben. Verwaltungsgericht und Versammlungsbehörde werten ihm zurechenbare\nÄußerungen tatbestandlich als Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB). Die\nVersammlungsbehörde verweist ferner auf ein noch anhängiges Verfahren wegen\n\n\n                                         8/11\n\nVerletzung des § 90 a StGB. Auf Grund der angeführten Einzelheiten ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben, derartige Straftaten könnten von ihm auch auf der\nVersammlung begangen und damit könnte die öffentliche Sicherheit verletzt werden.\n\n  (2) Wird diese Tatsachenfeststellung im Rahmen der Folgeabwägung zu Grunde              33\ngelegt, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sie auf einer Prognose beruht. Dass\ndie Gefahr wirklich auftritt, steht keineswegs fest. Die Veranstalter von rechtsradikalen Versammlungen verhalten sich nach bisherigen Erfahrungen im Hinblick auf die\nBeachtung rechtlicher Grenzen häufig opportunistisch und sind jedenfalls während\neiner Versammlung bemüht, die Grenze zur Strafbarkeit nicht zu überschreiten.\n\n  Bei der Folgenabwägung kann nicht von der Art der befürchteten Gefahr und dem           34\nGrad an Eintrittswahrscheinlichkeit, der der Prognose zu Grunde liegt, abgesehen\nwerden. Insofern ist von Bedeutung, dass die angeführten Straftaten sich auf Vorgänge beziehen, die ungeachtet ihrer hohen Gemeinschädlichkeit jedenfalls keinen unmittelbaren Schaden für Personen oder Sachen verursachen. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der befürchteten Gefahr nicht zumindest teilweise durch\neinen entsprechenden Einsatz von Ordnungskräften entgegengewirkt werden könnte. In einer solchen Situation überwiegen Gefahren der Verletzung der Versammlungsfreiheit durch ein eventuell rechtswidriges Verbot diejenigen, welche bei Durchführung der Versammlung als möglich erscheinen, aber durch geeignete Gegenmittel\nbegrenzt oder ausgeschaltet werden können (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3631 <3632>).\n\n  c) Der befürchteten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann bei         35\nder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs durch entsprechende Maßgaben entgegengewirkt werden. Den mit dem symbolhaften Nachspielen eines Parteitagsaufmarsches verbundenen Gefahren würde mit hinreichend\nhoher Wahrscheinlichkeit begegnet werden können, wenn die Versammlung als ortsfeste durchgeführt wird. Zur Begrenzung oder Ausschaltung der Gefahr strafbarer\nHandlungen können von der Versammlungsbehörde darüber hinaus Auflagen erteilt\nwerden.\n\n aa) Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes\nund die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Die Verwaltungsbehörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob dadurch Rechtsgüter anderer beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch\nModifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht. Dem Art. 8 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde (vgl.\nBVerfGE 69, 315 <355 ff.>) entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Soweit\nversammlungsrechtliche Bedenken durch die Veränderung der Durchführung, insbesondere der Örtlichkeit der Versammlung ausgeräumt werden können, ist es im Re-\n\n\n\n                                          9/11\n\ngelfall ausgeschlossen, dass die Versammlungsbehörde dem Veranstalter die Möglichkeit nimmt, selbst einen anderen Versammlungsort auszuwählen.\n\n  Vorliegend kann im Stadium einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht allerdings aus Zeitgründen so nicht mehr verfahren werden. Der Antrag\nauf einstweiligen Rechtsschutz ist bei dem Bundesverfassungsgericht am späten\nAbend des 4. September 2003, dem Tag der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, eingegangen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts\nkann erst im Laufe des 5. September 2003 ergehen, die Versammlung ist jedoch\nschon für den 6. September 2003 geplant. Dem Veranstalter die Wahl des Ortes freizustellen, bedeutete, dass sich an seine Entscheidung eine Prüfung der Versammlungsbehörde anschlösse, ob den Gefahren hinreichend begegnet ist. Sollte das Ergebnis negativ sein, käme es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten\nrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Versammlungsbehörde und dem Veranstalter, gegebenenfalls wieder zur Einschaltung der Gerichte. Dann bliebe bis zuletzt offen, wie die Versammlung durchgeführt wird. Der Veranstalter, die Versammlungsteilnehmer sowie die Versammlungsbehörde könnten sich nicht rechtzeitig auf\ndie Durchführung als stationäre Versammlung und auf die neue Örtlichkeit einstellen.\n\n Im Interesse der Durchführbarkeit der Versammlung wird der Versammlungsbehörde deshalb gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG aufgegeben, dem Veranstalter einen für die\nVersammlung geeigneten Platz im Stadtgebiet zu benennen, der historisch nicht\ndurch die auf die Reichsparteitage verweisende Symbolwirkung gekennzeichnet ist.\nDie Versammlungsbehörde hat den Interessen des Veranstalters an der Ausübung\nseines Grundrechts ebenso Rechnung zu tragen wie dem Schutz kollidierender\nRechtsgüter. Der von ihr ausgewählte Platz muss für die Versammlungsteilnehmer\ngut erreichbar sein und darf durch seine Lage nicht ausschließen, öffentliche Aufmerksamkeit für die geplante Kundgebung erreichen zu können.\n\n  bb) Das Bundesverfassungsgericht verbindet die Herstellung der aufschiebenden        39\nWirkung des Widerspruchs mit der weiteren im Tenor aufgeführten Maßgabe, dass\nAuflagen der Versammlungsbehörde Folge zu leisten ist. Die Versammlungsbehörde\nhat zu entscheiden, welche zusätzlichen Auflagen erforderlich und unter Berücksichtigung auch der Interessen des Veranstalters angemessen sind. Dabei darf die ursprünglich vom Veranstalter für den Aufzug vorgesehene Zeitdauer von achteinhalb\nStunden auf einen für eine ortsfeste Versammlung hinreichenden, aber großzügig zu\nbemessenden Zeitraum begrenzt werden.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3         40\nBVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  41\n\n                 Papier               Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n5. September 2003 - 1 BvQ 32/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20030905_1bvq003203.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030905.1bvq003203\n\n\n\n\n                                    11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-05/1-bvq-32-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-05/1-bvq-32-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:46.717998+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-09-05/1-bvq-32-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-09-05","dockets":["1 BvQ 32/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030905.1bvq003203","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030905.1bvq003203"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 – 1 BvQ 32/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-09-05/1-bvq-32-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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