{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20030407_2bvq001403","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030407.2bvq001403","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-04-07","aktenzeichen":"2 BvQ 14/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 14/03 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                 über den Antrag\ndes vanuatuischen Staatsangehörigen G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Steffen Ufer und Stefan Wirth,\n                   Sophienstraße 3, 80333 München -\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2003 – OLG-Ausl. 275/02 (92/02) -\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung\ndie weitere Durchführung des Auslieferungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer auszusetzen,\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. April 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft einen Beschluss des    1\nOberlandesgerichts München, mit dem das Gericht die Fortdauer der Auslieferungshaft des Beschwerdeführers angeordnet und seine Auslieferung nach Indien zum\nZwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt hat.\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist vanuatuischer, vormals indischer Staatsangehörigkeit.   2\nEr wurde am 15. Dezember 2002 auf dem Flughafen München festgenommen.\n\n Der Festnahme liegt der Haftbefehl des Ersten Spezialgerichts in Alipore/Kalkutta   3\nvom 3. Mai 2002 zu Grunde. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in den Jahren 1994 und 1995 den Betrag von insgesamt 108.400.000 indischen Rupien (etwa\n€ 2.143.000) von der Allahabad Bank in betrügerischer Weise erlangt zu haben. Auf\nder Grundlage einer internationalen Fahndungsausschreibung erging am 18. Dezember 2002 durch das Oberlandesgericht München ein Auslieferungshaftbefehl, in dem\ndie vorläufige Auslieferungshaft angeordnet wurde. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2003 eröffnet.\n\n\n                                        1/5\n\n Der indische Staatsminister für auswärtige Angelegenheiten ersuchte mit Note vom        4\n31. Januar 2003 unter Übergabe des Anklageprotokolls und des Haftbefehls um die\nAuslieferung zur Strafverfolgung wegen krimineller Verschwörung und Betruges.\n\n Mit Beschluss vom 14. Februar 2003 ordnete das Oberlandesgericht München die            5\nHaftfortdauer an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung\nzurück, weil der Beschwerdeführer sich nicht mit einer vereinfachten Auslieferung\neinverstanden erklärt hatte, ihm die Auslieferungsunterlagen noch nicht eröffnet worden waren und er noch kein rechtliches Gehör erhalten hatte. Der Beschwerdeführer\nerhielt am 21. Februar 2003 Akteneinsicht. Am 24. Februar wurde ihm die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2003 bekanntgegeben.\n\n Mit Beschluss vom 7. März 2003 wurde erneut Haftfortdauer angeordnet und gleichzeitig die Auslieferung für zulässig erklärt.\n\n  2. Der Beschwerdeführer hat sich mit Schriftsatz vom 13. März 2003 an das Oberlandesgericht München gewandt und eine \"Gegenvorstellung\" erhoben. Darin beantragt der Beschwerdeführer, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. Zur Begründung trägt er vor, dass ihm\nwegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der Gewährung von Akteneinsicht in die umfangreichen indischen Auslieferungsunterlagen nicht in hinreichender Art und Weise\nrechtliches Gehör vor der endgültigen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eingeräumt worden sei. Das Oberlandesgericht München hat - soweit ersichtlich - über die \"Gegenvorstellung\" noch nicht entschieden.\n\n  3. a) Mit ebenfalls am 13. März 2003 per Telefax an das Bundesverfassungsgericht       8\nübermitteltem, im Einzelnen nicht ausformuliertem Antrag begehrt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die von ihm erhobene \"Gegenvorstellung\" habe keine aufschiebende Wirkung, weshalb die Auslieferung, nach einer\nentsprechenden Bewilligung, jederzeit erfolgen könne. Da eine Auslieferung nicht\nrückgängig gemacht werden könne, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten.\n\n b) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1             9\nAbs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG geltend. In Indien drohten ihm Folter\nbzw. unmenschliche Behandlung und eine unerträglich schwere Strafe; die Voraussetzungen des § 3 IRG (beiderseitige Strafbarkeit) seien nicht erfüllt.\n\n                                         II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben.          10\n\n  1. Der Beschwerdeführer hat keinen bestimmten Antrag gestellt, sondern begehrt        11\nallgemein den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht\nist nicht an die Wortfassung eines Antrags gebunden. Entscheidend ist vielmehr der\neigentliche Sinn des mit dem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl.\nBVerfGE 1, 14 <39>; 68, 1 <68>). Bei der gebotenen Berücksichtigung der Begrün-\n\n\n\n                                         2/5\n\ndung des Antrags ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die tatsächliche Auslieferung nach Indien verhindern will, folglich die Aussetzung des Verfahrens begehrt.\nMateriell wendet er sich, wie sich aus der verfassungsrechtlichen Argumentation in\nder Antragsschrift ergibt, gegen die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts München.\n\n 2. a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall        12\neinen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\nwelche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE\n86, 390 <395>; 88, 173 <179 f.>; 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>;\n94, 334 <347>; 99, 57 <66>; 104, 23 <28 f.> stRspr).\n\n  b) Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch     13\nim verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung\neiner erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu\nerhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb kann eine einstweilige Anordnung\nnicht erlassen werden, wenn in der Hauptsache eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>; stRspr).\n\n  c) Bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb unter anderem   14\nzu prüfen, ob die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig\nist oder wäre (vgl. BVerfGE 7, 175 <179 f.>; 7, 367 <371>). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde sind nach § 90 Abs. 2 Satz 1\nBVerfGG die Erschöpfung des Rechtswegs und nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92\nBVerfGG ein hinreichend substantiierter Vortrag (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 9, 109\n<114 f.>; stRspr).\n\n  3. a) Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde scheitert in dem hier zu beurteilenden Fall derzeit am Grundsatz der Subsidiarität. Dieser verlangt neben der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), dass\nder Beschwerdeführer alle bestehenden Möglichkeiten nutzt, um die behauptete\nGrundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>;\n95, 96 <127> m.w.N.).\n\n  Hat der Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, mit Hilfe eines Antrags nach § 77     16\nIRG in Verbindung mit § 33a StPO die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs\nzu den von ihm als übergangen angesehenen Gesichtspunkten zu erwirken, so kann\ndie Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1983 - 2 BvR 1575/83 -, NJW 1984, S. 559\nund BVerfGE 42, 243 <247 ff.>; siehe auch Lagodny/Schomburg, in: Schomburg/La-\n\n\n                                         3/5\n\ngodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl. 1998, § 77 Rn. 7).\n\n b) Dieser Rechtsbehelf ist in dem hier zu beurteilenden Fall derzeit noch nicht ausgeschöpft.\n\n  Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 13. März 2003 an das Oberlandesgericht München den Antrag gestellt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und\nden Auslieferungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen. Die in der Antragsschrift enthaltenen Rügen, das Oberlandesgericht München habe in seiner Entscheidung vom\n7. März 2003 bestimmte Umstände, insbesondere die Problematik der Haftbedingungen in Indien, verkannt, zielen auch auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\n\n Der vom Beschwerdeführer selbst als \"Gegenvorstellung\" bezeichnete Antrag ist          19\nnach verständiger Würdigung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers\nals ein Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO auszulegen.\n\n Eine Entscheidung über den Antrag ist – soweit ersichtlich –bislang nicht ergangen.    20\nEs ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht München vor dem\nHintergrund der vorgetragenen Argumente zu einer anderen Entscheidung gelangen\nwird.\n\n 4. Des Weiteren fehlt es derzeit an der notwendigen Eilbedürftigkeit für eine einstweilige Anordnung. Ein Abwarten der Entscheidung des Oberlandesgerichts München ist dem Beschwerdeführer unter den gegenwärtigen Umständen zumutbar. In\ndem Auslieferungsverfahren steht noch die Bewilligung der Auslieferung durch das\nBundesministerium der Justiz aus. Die Bewilligung ist konstitutive Voraussetzung für\ndie Auslieferung an den ersuchenden Staat und mithin Anknüpfungspunkt für das\nkonkrete Entstehen unabwendbarer Nachteile für den Beschwerdeführer.\n\n  5. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, beim Oberlandesgericht einen            22\nAntrag auf Aufschub der Auslieferung in entsprechender Anwendung von § 33 Abs. 4\nIRG zu stellen. Eine solche Anordnung wird in der Regel geboten sein, wenn der Antrag nach § 77 IRG in Verbindung mit § 33a StPO nicht von vornherein unzulässig\noder nicht ausreichend begründet ist (vgl. Schomburg, in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 33 Rn. 33 f.; OLG Düsseldorf,\nBeschluss vom 12. November 1996, 4 Ausl (A) 630/96 - 192/96 III, NStZ 1997,\nS. 193).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   23\n\n               Sommer                  Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n7. April 2003 - 2 BvQ 14/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n                7. April 2003 - 2 BvQ 14/03 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20030407_2bvq001403.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030407.2bvq001403\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/qk20030407_2bvq001403.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-07/2-bvq-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/qk20030407_2bvq001403.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/04/qk20030407_2bvq001403.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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