{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030314.1bvq001003","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"1 BvQ 10/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 10/03 -\n- 1 BVQ 11/03 -\n\n\n\n\n                                  Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                über die Anträge\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung,\n\nI. die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg bis zur Rechtskraft des\n   Hauptsacheverfahrens anzuweisen, Notare nicht zu bestellen und einstweilen\n   keine Bestallungsurkunden auszuhändigen,\n   hilfsweise,\n   der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg aufzugeben, die am 26.\n   April 2002 ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Entscheidung über eine noch\n   einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen und die Bestellungsurkunden nicht an die dafür vorgesehenen Bewerber zu übergeben\n\n- Antragsteller: Notar S...\n\n- 1 BVQ 10/03 -,\n\nII. der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg aufzugeben, die am 26.\n    April 2002 ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Entscheidung über eine noch\n    einzulegende Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen und die Bestellungsurkunden nicht an die dafür vorgesehenen Bewerber zu übergeben\n\n- Antragsteller: Notar Dr. Z...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jürgen Spalckhaver und Koll.,\n                   Fünffensterstraße 5, 34117 Kassel -\n- 1 BVQ 11/03 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Jaeger\n                                    und die Richter Hömig,\n                                    Bryde\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. März 2003 einstimmig beschlossen:\n\n\n                                           1/5\n\n  1. Der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg wird aufgegeben, die\n     im Hamburgischen Justizverwaltungsblatt vom 30. April 2002 ausgeschriebenen Notarstellen bis zur Entscheidung über die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden, längstens für die Dauer von sechs Monaten, nicht zu besetzen und die Bestellungsurkunden nicht an die ausgewählten Bewerber\n     auszuhändigen.\n  2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Antragstellern die notwendigen\n     Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Anträge betreffen die Auswahl von Notaren nach der so genannten Landeskinderklausel.\n\n 1. Die Antragsteller sind Notare in Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen. Sie          2\nbewarben sich auf zwei ausgeschriebene Notarstellen in der Freien und Hansestadt\nHamburg. Ende der Ausschreibungsfrist war der 31. Mai 2002. In der Ausschreibung\nwar anstelle des Endes der Bewerbungsfrist als maßgeblicher Zeitpunkt für die Auswahlentscheidung gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) der\nZeitpunkt der Bestellung zum Notar festgelegt worden.\n\n  Im Oktober 2002 teilte die Justizbehörde den Antragstellern mit, dass sie beabsichtige, die beiden Stellen mit hamburgischen Notarassessoren zu besetzen. Auf Antrag\nder Antragsteller erließ das Hanseatische Oberlandesgericht einstweilige Anordnungen, mit denen die Besetzung der Stellen vorläufig untersagt wurde. In der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache machte es seinen Standpunkt deutlich, dass die\nFestlegung des maßgeblichen Zeitpunkts gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO rechtswidrig gewesen sei.\n\n  Die Justizbehörde nahm daraufhin das Auswahlverfahren wieder auf und entschied        4\nim Februar 2003 nach einer Anhörung der verbliebenen Bewerber wie zuvor. Sie begründete dies mit der besseren fachlichen Eignung der Bewerber und damit, dass\nLandeskinder \"per se\" Vorrang gegenüber so genannten Seiteneinsteigern hätten.\nEin erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht keinen Erfolg. Der Schwerpunkt der Regelung des § 7\nAbs. 1 BNotO liegt nach Auffassung des Gerichts nicht in dem Erfordernis des dreijährigen Anwärterdienstes, sondern in der Bevorzugung von Landeskindern. Zu dieser Bevorzugung sei die Behörde berechtigt, wenn die landeseigenen Assessoren\nden Vorbereitungsdienst vollständig geleistet hätten oder wenn andere besondere\nUmstände vorlägen, die von der Justizbehörde darzulegen seien. Dem sei die Justizbehörde nachgekommen. Sie habe zutreffend alle Bewerber für geeignet gehalten\nund die Auswahl nach der persönlichen und fachlichen Eignung in rechtmäßiger Weise getroffen.\n\n\n\n                                         2/5\n\n 2. Mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller geltend, eine Ernennung der ausgewählten Bewerber stehe kurz bevor. Nach\nAushändigung der Bestellungsurkunden bestünde keine Möglichkeit mehr, Grundrechtsverletzungen in diesem Auswahlverfahren geltend zu machen.\n\n  Das Auswahlverfahren sei rechtswidrig, da beide Notarassessoren die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BNotO nicht erfüllten. Sie hätten bei Ablauf der Bewerbungsfrist nur etwas mehr als zwei Jahre ihrer Assessorenzeit abgeleistet gehabt. Ein Abweichen von dem Erfordernis eines dreijährigen Anwärterdienstes sei nur bei\nVorliegen besonderer Umstände zulässig, welche hier nicht gegeben seien.\n\n                                          II.\n Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die wegen Eilbedürftigkeit ohne Anhörung der Gegenseite entschieden werden kann (§ 32 Abs. 2 Satz 2\nBVerfGG), haben Erfolg.\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand             8\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 169 <172>; 91, 328\n<332>; stRspr).\n\n  a) Der Zulässigkeit der Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht nicht    9\nentgegen, dass noch keine Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache vorliegen\n(vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 71, 350 <352>; stRspr).\n\n b) Die noch einzulegenden Verfassungsbeschwerden wären zumindest in Bezug               10\nauf die Rüge der Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht offensichtlich unbegründet.\nDie zu überprüfenden Entscheidungen betreffen die Freiheit der Berufsausübung der\nAntragsteller, denen die Ausübung des Notarberufs an einem anderen Amtssitz verwehrt wird.\n\n  Art. 12 Abs. 1 GG gilt auch für den staatlich gebundenen Beruf des Notars; die Berufsfreiheit unterliegt insofern umso eher Einschränkungen durch Sonderregelungen\nin Anlehnung an Art. 33 GG, je mehr der staatlich gebundene Beruf einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis angenähert ist (vgl. BVerfGE 47, 285 <319>). In einem\nHauptsacheverfahren bleibt zu klären, ob die Auslegung des § 7 Abs. 1 BNotO durch\ndie Justizbehörde und das Hanseatische Oberlandesgericht mit dem Grundgesetz\nvereinbar ist oder ob sie die Antragsteller in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG\n\n\n                                          3/5\n\nverletzt. Zu klären ist insbesondere die Frage, ob die ausgewählten Notarassessoren, die den im Gesetz vorgesehenen Anwärterdienst von drei Jahren erst zu gut\nzwei Dritteln absolviert hatten, überhaupt bei der Beurteilung der persönlichen und\nfachlichen Eignung aller Bewerber berücksichtigt werden durften.\n\n Dass die Antragsteller, die seit mehreren Jahren beanstandungsfrei als Notare tätig    12\nsind, fachlich oder persönlich für die ausgeschriebenen Notarstellen in Hamburg ungeeignet seien, wurde von der Justizbehörde nicht behauptet.\n\n  2. Die danach gebotene Folgenabwägung führt vorliegend zu einem Überwiegen            13\nderjenigen Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, die\nder Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg aufgibt, bis zur Entscheidung\nüber noch einzulegende Verfassungsbeschwerden die beiden ausgeschriebenen\nNotarstellen nicht zu besetzen und die Bestellungsurkunden nicht an die ausgewählten Bewerber auszuhändigen.\n\n  Unterbleibt die einstweilige Anordnung, haben die Verfassungsbeschwerden aber         14\nspäter Erfolg, so besteht die Gefahr, dass auf absehbare Zeit keine freien Notarstellen mit den Antragstellern besetzt werden könnten. Zudem sind die Antragsteller auf\nein neues Bewerbungsverfahren verwiesen, dem insofern ein neuer Lebenssachverhalt zugrunde läge, als sie dann mit anderen Bewerbern konkurrierten. Dies sind erhebliche Nachteile.\n\n Wird die Anordnung erlassen, haben die Verfassungsbeschwerden aber später keinen Erfolg, muss nur die vorübergehende Vakanz der Notarstellen in Kauf genommen werden. Angesichts der Tatsache, dass die auswählende Behörde im gesamten\nVerfahren durch ihr Verhalten deutlich gemacht hat, dass sie die Stellenbesetzung\nnicht für besonders eilbedürftig hält, erscheint auch diese weitere Verzögerung für\ndie Rechtspflege hinnehmbar.\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n14. März 2003 - 1 BvQ 10/03\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                14. März 2003 - 1 BvQ 10/03 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20030314_1bvq001003.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030314.1bvq001003\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-14/1-bvq-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-14/1-bvq-10-03","retrieved":"2026-07-10 10:51:21.270461+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-03-14/1-bvq-10-03","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2003-03-14","dockets":["1 BvQ 10/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030314.1bvq001003","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:qk20030314.1bvq001003"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.03.2003 – 1 BvQ 10/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-03-14/1-bvq-10-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1/5\n\n  1. 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