{"status":"available","doknr":"BVERFG-ls20030717_2bvl000199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030717.2bvl000199","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2003-07-17","aktenzeichen":"2 BvL 1/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch vollständige Dokumentation der Sonderabgaben ist ein Gebot wirksamer\n   parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der\n   Bürger für öffentliche Aufgaben.\n2. Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege.\n\n\n\n\n                                 1/41","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 1/99 -\n- 2 BVL 4/99 -\n- 2 BVL 6/99 -\n- 2 BVL 16/99 -\n- 2 BVL 18/99 -\n- 2 BVL 1/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In den Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob §§ 8 und 9 des niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege\nvom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG\nund Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und nichtig sind,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom\n10. März 1999 (5 A 21/98) -\n\n- 2 BVL 1/99 -\n\nob § 7 Abs. 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege\nvom 5. März 1997 (GV.NW S. 28) mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20\nAbs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom\n28. April 1999 und Beschlüsse vom 26. März 2003 (7 K 7478/97, 7 K 160/98,\n7 K 5396/98, 7 K 6380/98) -\n\n- 2 BVL 4/99 -\n\nob § 7 Abs. 3 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW\nS. 28) mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 104a bis 108 GG vereinbar ist, soweit ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AltPflG zur Zahlung\nverpflichtet sind,\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom\n1. Juni 1999 (3 K 9998/97) und Beschluss vom 27. Juni 2000 (3 K 9998/97) -\n\n\n\n                                        2/41\n\n- 2 BVL 6/99 -\n\nob § 4 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Ausbildungsvergütung in\nder Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20\nAbs. 3 GG vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom\n24. August 1999 (5 K 2748/98.KO) -\n\n- 2 BVL 16/99 -\n\nob § 4 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Ausbildungsvergütung in\nder Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20\nAbs. 3 GG vereinbar ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Dezember 1999 (5 K 82/99.KO) -\n\n- 2 BVL 18/99 -\n\nob § 25 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom\n16. August 1993 (GVBl S. 490) mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20\nAbs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20.\nDezember 2000 (8 K 2840/98.We) -\n\n- 2 BVL 1/01 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Vizepräsident Hassemer,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio,\n                                 Mellinghoff,\n                                 Lübbe-Wolff\n\nam 17. Juli 2003 beschlossen:\n\n  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n\n\n\n                                        3/41\n\n  2. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in\n     der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der\n     Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW S. 28),\n     § 4 Absätze 1 bis 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) sowie\n     §§ 8 und 9 des niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n     § 25 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom\n     16. August 1993 (GVBl S. 490) war mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Die Normenkontrollverfahren betreffen die Frage, ob landesrechtliche Bestimmungen über Umlagen, die von Pflegeeinrichtungen und Heimen für alte Menschen erhoben werden, um die Erstattung der Kosten der Ausbildungsvergütungen von Schülern oder Auszubildenden in der Altenpflege zu finanzieren (Altenpflegeumlagen), mit\ndem Grundgesetz, insbesondere mit den sich aus der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Anforderungen an die Erhebung und Bemessung nichtsteuerlicher Abgaben vereinbar sind.\n\n                                         I.\n 1. Die landesrechtlichen Altenpflegeausbildungen sind Ausbildungsgänge eigener        2\nArt und stellen eine Zwischenform zwischen den dualen und den rein schulischen\nAusbildungsgängen dar. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung tragen regelmäßig Altenpflegeschulen oder Fachseminare für Altenpflege. Die für die Altenpflege\nerforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in den Altenpflegeschulen und in\nAusbildungsabschnitten in Einrichtungen der Altenpflege erworben, die meist mit der\nSchule verbunden sind.\n\n  Nach den Regelungen eines Teils der Länder haben die Träger der Altenpflegeausbildung den Schülern und Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung zu gewähren.\nDiese wird den Trägern der Altenpflegeausbildung von dem jeweiligen Land erstattet.\nInsbesondere zur Aufbringung der Mittel für diese Erstattung der Ausbildungsvergütungen haben unter anderem die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen Altenpflegeumlagen eingeführt.\n\n 2. Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (NW Alt-      4\nPflG) vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\ndes Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW S. 28)\nbildet die Rechtsgrundlage für die Ausbildung in den Berufen der Altenpflege und die\nFinanzierung der Ausbildungsvergütung. Die Gesamtverantwortung für Ausbildung\n\n\n\n                                        4/41\n\nund Grundqualifikation tragen staatlich anerkannte Fachseminare für Altenpflege. Sie\nhaben den Unterricht und die berufspraktische Ausbildung inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen (§ 5 Abs. 1 und 3 NW AltPflG) und den Teilnehmern\nan der Ausbildung und Grundqualifizierung eine Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung wird ihnen gemäß § 7 Abs. 1 NW AltPflG durch den zuständigen Landschaftsverband erstattet, soweit nicht Leistungsansprüche auf Grund anderer gesetzlicher\nVorschriften bestehen. Die Mittel für die Erstattung werden nach § 7 Abs. 3 Satz 1\nund Abs. 4 bis 6 NW AltPflG durch eine Umlage finanziert. § 7 NW AltPflG lautet im\nhier maßgeblichen Teil:\n\n                               § 7 Vergütung, Umlage                                      5\n\n...                                                                                       6\n\n(3) Zur Zahlung einer Umlage für die Erstattung nach Absatz 2 zuzüglich der Kosten        7\nihrer Erhebung und der Bereitstellung und Auszahlung der Erstattungsbeträge sind\nverpflichtet:\n\n1. Heime im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1992 (BGBl I S. 1340) in der jeweils geltenden Fassung, die\nder Pflege alter Menschen dienen, und\n\n2. andere stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen unter ständiger Verantwortung          9\neiner ausgebildeten Pflegekraft ganztags (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur\nnachts (teilstationär) alte Menschen untergebracht und verpflegt werden, und\n\n3. ambulante Pflegeeinrichtungen, die als selbstständig wirtschaftende Einrichtungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft alte Menschen in\nihrer Wohnung pflegen.\n\nDie vorgenannten Einrichtungen sind ebenfalls verpflichtet, die nachstehend unter        11\nAbsatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Angaben zur Berechnung des Umlagebetrages\ndem zuständigen Landschaftsverband zu übermitteln. Die Angaben sind dem zuständigen Landschaftsverband spätestens bis zum 30. September des dem umlagepflichtigen Jahr vorausgehenden Jahres vorzulegen. Einrichtungen werden nicht zur\nZahlung einer Umlage herangezogen, wenn die Kosten der Erhebung und Auszahlung der Umlage nicht im angemessenen Verhältnis zur Höhe der zu erhebenden\nUmlage stehen.\n\n(4) Grundlage für die Berechnung des auf die Einrichtungen und Dienste der Altenhilfe jeweils entfallenden Umlagebetrages sind:\n\n1. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung und Grundqualifizierung, die von den Fachseminaren für Altenpflege eine erstattungsfähige Vergütung erhalten;\n\n2. der Gesamtbetrag der Umlage;                                                          14\n\n3. die Zahl der in stationären und teilstationären Einrichtungen zur Pflege alter Men-   15\n\n\n                                          5/41\n\nschen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (umgerechnet in Vollzeitstellen);\n\n4. die Summe der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die        16\nPflege alter Menschen (umgerechnet in Vollzeitstellen).\n\n(5) Zur Ermittlung des auf die einzelne stationäre und teilstationäre Einrichtung der   17\nAltenhilfe und auf den ambulanten Pflegedienst für alte Menschen im Wege der Umlage entfallenden Betrages werden die Gesamtkosten anteilig, entsprechend der\nZahl der ermittelten Vollzeitstellen, auf die umlagepflichtigen Einrichtungen und\nDienste verteilt.\n\n(6) Die Berechnung der Ausgleichsbeträge sowie ihre Erhebung erfolgt durch die          18\nzuständigen Landschaftsverbände.\n\n  Das für die Altenpflege zuständige Ministerium wird durch § 8 NW AltPflG ermächtigt, insbesondere die Berechnung der Umlage, das Ausgleichs- und Umlageverfahren und Ausnahmen von der Umlageverpflichtung durch Rechtsverordnung zu regeln. Es bestimmt auch die zuständige Behörde. Mit der Umlageverordnung (NW\nUmlageVO) vom 28. September 1994 (GV.NW S. 843) in der Fassung vom 12. Dezember 1996 (GV.NW S. 520) hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales\ndes Landes Nordrhein-Westfalen eine derartige Rechtsverordnung erlassen. Als zuständige Behörden wurden die Landschaftsverbände bestimmt. Die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit\ndem Recht der Selbstverwaltung durch ihre gewählten Organe (§ 2 Landschaftsverbandsordnung für NRW <LVerbO>). Die Landschaftsverbände haben für jedes Rechnungsjahr über alle Einnahmen und Ausgaben einen Haushaltsplan aufzustellen (vgl.\n§ 23 LVerbO). Die Einnahmen aus der Umlage nach § 7 NW AltPflG werden in die\nHaushaltspläne der Landschaftsverbände eingestellt und sind zweckgebunden für\nden Ersatz der Ausbildungskosten der Träger der Altenpflegeausbildung sowie für\ndie Verwaltungskosten der Durchführung des Altenpflegegesetzes auszugeben (vgl.\nz.B. Landschaftsverband Rheinland, Haushaltssatzung 1997, S. 128, 147). In den\nHaushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Einnahmen aus der Altenpflegeumlage nicht - auch nicht als nachrichtlich beigefügte Anlage oder Erläuterung - enthalten.\n\n Die Landesregierung legt nach § 10a NW AltPflG dem Landtag in jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Entwicklung der Berufe in der Altenpflege vor, der es\ndem Landtag ermöglicht, insbesondere die Notwendigkeit der Umlage gemäß § 7\nNW AltPflG zu überprüfen.\n\n  3. Das rheinland-pfälzische Landesgesetz über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege (Rh.-Pf. AltPflAusbVergG) vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) regelt den Anspruch auf Ausbildungsvergütung in den Bildungsgängen für Altenpflegeberufe, die\nErstattung gezahlter Ausbildungsvergütungen und die Aufbringung der Mittel für die\nErstattung (vgl. § 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG). Der Träger der fachpraktischen Ausbil-\n\n\n\n                                         6/41\n\ndung hat nach § 2 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG den Schülern, mit denen Ausbildungsverträge bestehen, während der gesamten Dauer der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung zu zahlen, soweit nicht eine Ausbildungsvergütung von dritter Seite\ngewährt oder die Ausbildung durch öffentliche Mittel gefördert wird, die den Unterhalt\nder Schüler sichern. Die zuständige Behörde erstattet nach § 3 Abs. 1 Rh.-Pf. Alt-PflAusbVergG dem Träger der fachpraktischen Ausbildung 50 v.H. der Aufwendungen für die gezahlten Ausbildungsvergütungen und für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung; Sachbezüge sind nach den Sachbezugswerten zu berücksichtigen.\nInsbesondere die Mittel, die für diese Erstattung erforderlich sind, werden nach § 4\nRh.-Pf. AltPflAusbVergG durch eine Umlage aufgebracht. Diese Norm lautet:\n\n                                     § 4 Umlage                                          22\n\n(1) Die Mittel, die für die Erstattung nach § 3 und zur Deckung der der zuständigen      23\nBehörde nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen entstehenden Verwaltungskosten erforderlich sind, werden im\nUmlageverfahren aufgebracht.\n\n(2) Zur Zahlung der Umlage sind alle Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag in       24\nRheinland-Pfalz (§§ 71 bis 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) verpflichtet. In\nder Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass Pflegeeinrichtungen nicht zur Zahlung der Umlage herangezogen werden, wenn die Kosten der Erhebung und Zahlung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe\ndes Umlagebetrages stehen.\n\n(3) Grundlagen für die Berechnung des auf eine Pflegeeinrichtung entfallenden Umlagebetrags sind\n\n1. der Gesamtbetrag der                                                                  26\n\na) nach § 3 zu erstattenden Aufwendungen und                                             27\n\nb) der zuständigen Behörde entstehenden Verwaltungskosten und                            28\n\n2. die betrieblichen Erträge aus Leistungen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die die Einrichtung als Pflegeeinrichtung zugelassen ist, im Verhältnis zu den entsprechenden betrieblichen Erträgen aller umlagepflichtigen Pflegeeinrichtungen.\n\n(4) Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Berechnung der Umlage erforderlichen Angaben auf Anforderung zu übermitteln.\n\n Das fachlich zuständige Ministerium wird auf Grund § 7 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Erstattung\ngezahlter Ausbildungsvergütungen und die Umlage zu treffen, insbesondere über die\nBerechnung und Auszahlung der Erstattungsbeträge nach § 3 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, die Berechnung der Umlage, das Umlageverfahren nach § 4 Rh.-Pf. Alt-PflAusbVergG sowie Ausnahmen von der Umlagepflicht (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Rh.-Pf.\nAltPflAusbVergG) und die zuständige Behörde zu bestimmen. Mit der Landesverord-\n\n\n                                         7/41\n\nnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 21. Juli 1997 (GVBl S. 284) hat der Minister für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales von der Ermächtigung Gebrauch gemacht.\n\n Die Einnahmen aus der Umlage nach § 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG werden in den            32\nHaushaltsplan des Landes eingestellt und mit der Zweckbestimmung der Kostenerstattung an die Träger der Altenpflegeausbildung verausgabt (vgl. Rheinland-Pfalz,\nHaushaltsplan für die Haushaltsjahre 1998 und 1999, S. 67, 85).\n\n  4. Nach dem niedersächsischen Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Nds.         33\nAPBG) vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) hat die auszubildende Schule dafür zu\nsorgen, dass die praktische Ausbildung der Schüler den schulrechtlichen Vorschriften entspricht und so durchgeführt wird, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird\n(§ 5 Abs. 1 Nds. APBG). Der Träger der praktischen Ausbildung hat dafür zu sorgen,\ndass der Schüler in der stationären, teilstationären und ambulanten Pflege ausgebildet wird, und hat andere geeignete Einrichtungen für die praktische Ausbildung hinzuzuziehen, sofern er eine dieser Versorgungsformen nicht selbst vorhält (§ 5 Abs. 2\nNr. 2 Nds. APBG). Zwischen dem Träger der Einrichtung, die die praktische Ausbildung durchführt, und dem Schüler wird ein Vertrag über die praktische Ausbildung\ngeschlossen, in dem die Höhe der während der gesamten Ausbildungszeit monatlich\nzu zahlenden angemessenen Ausbildungsvergütung zu bestimmen ist (vgl. § 6 Abs.\n1 und 2 Nr. 6 Nds. APBG). §§ 8, 9 Nds. APBG regeln ein Umlageverfahren, in dem\ndie finanziellen Aufwendungen der Ausbildungsvergütung zwischen den Trägern der\npraktischen Ausbildung ausgeglichen werden:\n\n                                    § 8 Umlage                                          34\n\n(1) Die Summe der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Pflichtanteile der Arbeitgeber an den Beiträgen für die Sozialversicherungen und die Arbeitslosenversicherung sowie der Kosten, die durch die Bereitstellung und die Auszahlung der Ausbildungsvergütungen entstehen, und die Kosten der Umlagestelle werden auf die\nTräger der Einrichtungen umgelegt, die\n\n1. eine Pflegeeinrichtung nach § 71 in Verbindung mit § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder\n\n2. ein Heim für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, soweit          37\nes nicht schon in Nummer 1 erfasst ist, ausgenommen Altenwohnheime,\n\nbetreiben.                                                                              38\n\n(2) ...                                                                                 39\n\n(3) Den Umlagemaßstab bildet der Bestand an Pflegepersonal.                             40\n\n(4) Maßgebend dafür, ob ein Träger der praktischen Ausbildung einen Anspruch auf        41\nZahlung aus der Umlage hat oder ob er eine Zahlung in die Umlage zu leisten hat,\nist die Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem auf ihn entfallenden Anteil an\nder Umlage und den eigenen Aufwendungen (Absätze 1 und 2).\n\n\n                                         8/41\n\n§ 9 Umlageverfahren                                                                     42\n\n(1) Das Umlageverfahren führt die vom zuständigen Ministerium zu bestimmende            43\nUmlagestelle für die Gesamtheit der in § 8 Abs. 1 genannten Träger durch.\n\n(2) Die beteiligten Träger sind verpflichtet, der Umlagestelle die zur Durchführung     44\ndes Umlageverfahrens erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von dieser gesetzten Frist zu erteilen. Die Umlagestelle ist berechtigt, die für das Umlageverfahren\nmaßgeblichen Unterlagen anzufordern und diese bei dem Träger einzusehen.\n\n(3) Die Umlagestelle setzt die Höhe der Zahlungen fest, die die am Umlageverfahren beteiligten Träger erhalten oder von diesen an die Umlagestelle zu leisten sind.\n\n(4) ...                                                                                 46\n\n Mit den Aufgaben der Umlagestelle kann nach § 10 Satz 1 Nds. APBG das Fachministerium eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts betrauen. Das Niedersächsische Sozialministerium hat die Norddeutsche Landesbank Girozentrale als\nUmlagestelle bestimmt. Das zuständige Ministerium regelt nach § 11 Nds. APBG\nweiterhin das Nähere über die Umlage durch Verordnung, insbesondere den Abrechnungszeitraum, die Einzelheiten des Umlagemaßstabes und des Umlageverfahrens,\ndie Pauschalierung der Kosten, die durch die Bereitstellung und die Auszahlung der\nAusbildungsvergütungen entstehen, und der Kosten der Umlagestelle, in welcher Höhe aus den Zahlungen zur Umlage eine Rücklage zu bilden und in welchen Zeitabständen im Rahmen der Umlage etwaige Fehlbeträge auszugleichen sind. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Niedersächsische Sozialministerium durch\ndie Umlageverordnung zum Altenpflegeberufegesetz (Nds. UmLVO-APBG) vom 2.\nOktober 1996 Gebrauch gemacht (GVBl S. 427).\n\n  In die Haushaltspläne des Landes Niedersachsen sind die Einnahmen aus der Altenpflegeumlage nicht - auch nicht als nachrichtlich beigefügte Anlage oder Erläuterung - eingestellt. Es wurde vielmehr ein Einnahme- und Ausgabekreislauf außerhalb\ndes Budgets bei der Landesbank organisiert. Die Landesbank setzt den zu zahlenden Betrag der Umlage bzw. den Aufwendungsersatz fest (vgl. näher § 4 Abs. 1 Nds.\nUmLVO-APBG). Sie zieht die von den Trägern zu zahlenden Beträge ein und überweist den Aufwendungsersatz (vgl. § 5 Nds. UmLVO-APBG). In einer zwischen dem\nLand und der Landesbank geschlossenen Vereinbarung vom 7. Oktober 1996 wurde\nhierzu vereinbart, dass die Landesbank die Aufgaben der Umlagestelle übernimmt\nund dass die Rechnungslegung über die der Vereinbarung zugrunde liegenden Vermögenswerte getrennt vom Vermögen der Landesbank erfolgt.\n\n  5. Das Thüringer Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (ThürAltPflG) vom          49\n16. August 1993 (GVBl S. 490) regelt die Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe sowie die Erstattung der Ausbildungskosten. Die Ausbildung besteht aus\ntheoretischem sowie praktischem Unterricht, der von Altenpflegeschulen erteilt wird,\nund einer praktischen Ausbildung mit Ausbildungsabschnitten in stationären und teilstationären Einrichtungen der Altenpflege (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ThürAlt-\n\n\n                                         9/41\n\nPflG). Der Träger der praktischen Ausbildung hat mit dem Auszubildenden einen\nschriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung zu schließen\nund eine Ausbildungsvergütung zu gewähren (vgl. §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 ThürAlt-PflG). Zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung in der Altenpflege wird nach § 25\nThürAltPflG ein Ausgleichsverfahren durchgeführt:\n\n                      § 25 Erstattung der Ausbildungskosten                            50\n\n(1) Dem Träger der Ausbildung sind die Kosten der Ausbildungsvergütung zu erstatten, soweit sie nicht auf Grund anderer rechtlicher Vorschriften aufzubringen sind.\n\n(2) Folgende Einrichtungen haben die Kosten für die Erstattung zu tragen, unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden:\n\n1. Heime für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes (HeimG),           53\n\n2. andere, nach Landesrecht zu bestimmende Einrichtungen für alte Menschen, soweit diese sich durch pflegesatzrelevante Entgelte finanzieren.\n\n(3) Die Kosten für die Erstattung sind von den in Absatz 2 genannten Einrichtungen     55\nin den Entgelten für ihre Leistungen zu berücksichtigen.\n\n(4) Der Minister für Soziales und Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung das         56\nNähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren\nsowie die zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständige Stelle.\n\n Von der Möglichkeit des § 25 Abs. 2 Nr. 2 ThürAltPflG, nach Landesrecht zu bestimmen, dass auch andere Einrichtungen für alte Menschen zur Umlage herangezogen\nwerden, ist während der Geltung des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 16. August\n1993 kein Gebrauch gemacht worden. Auf Grund von § 25 Abs. 4 ThürAltPflG hat der\nMinister für Soziales und Gesundheit die Verordnung über die Erstattung der Ausbildungsvergütung nach § 25 ThürAltPflG vom 22. November 1994 (GVBl S. 1230, geändert durch Verordnung vom 10. April 1997, GVBl S. 170) erlassen.\n\n Die Einnahmen und Ausgaben aus der Ausbildungsumlage werden in Thüringen in           58\nden Landeshaushaltsplan eingestellt (vgl. Freistaat Thüringen, Landeshaushaltsplan\n1997, S. 152).\n\n  Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 7.         59\nJuli 1999 (GVBl S. 432) wurden mit (Rück-)Wirkung vom 1. Januar 1998 die Regelungen des § 25 ThürAltPflG über die Erstattung der Ausbildungskosten und die Umlage\ngrundlegend neu gefasst, insbesondere die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in die Abgabepflicht einbezogen (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 ThürAltPflG) sowie eine Berichtspflicht der Landesregierung über die Notwendigkeit der Umlage\n(§ 25 b ThürAltPflG) eingeführt.\n\n Durch das am 1. September 2002 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung          60\ndes Thüringer Altenpflegegesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl S. 473) wurde die\nRegelung des § 25 ThürAltPflG über die Umlage aufgehoben.\n\n\n                                        10/41\n\n  6. Erstmals durch das Bundesgesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 (Altenpflegegesetz - AltPflG, BGBl I S. 1513) wird die Ausbildung in der\nAltenpflege bundeseinheitlich geregelt. Der Träger der praktischen Ausbildung (vgl.\n§ 13 Abs. 1 Satz 2 AltPflG) hat dem Schüler für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Vergütung zu zahlen, soweit nicht Ansprüche auf Unterhaltsgeld\nnach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften bestehen oder andere vergleichbare\nGeldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden (§ 17 Abs. 1 AltPflG).\nDer Träger der praktischen Ausbildung kann die Kosten der Ausbildungsvergütung in\nden Entgelten oder Vergütungen für seine Leistungen grundsätzlich berücksichtigen\n(vgl. § 24 AltPflG). § 25 AltPflG ermächtigt die Landesregierungen, zur Aufbringung\nder Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung durch Rechtsverordnung Ausgleichsbeträge und ein Ausgleichsverfahren zu bestimmen:\n\n                                       § 25                                            62\n\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 17\nAbs. 1) von den in § 4 Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen Ausgleichsbeträge\nerhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen\nAusbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu\nbeseitigen.\n\n(2) Führt eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe        64\nder Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines\nangemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten. Die Landesregierungen regeln das Nähere über die Berechnung des Kostenausgleichs und das\nAusgleichsverfahren. Sie bestimmen die zur Durchführung des Kostenausgleichs\nzuständige Stelle. § 24 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\n\n(3) Hat eine Landesregierung ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so      65\nist sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.\n\n  Erhoben werden können die Ausgleichsbeträge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 AltPflG         66\nin Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 AltPflG von den Heimen im Sinne des § 1 des\nHeimgesetzes, den stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2\nSGB XI, wenn es sich dabei um Einrichtungen für alte Menschen handelt, und von\nambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt.\n\n Auf Grund einer einstweiligen Anordnung wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2001 (BVerfGE 104, 23; wiederholt durch Beschlüsse vom 7. November 2001 und vom 29. April 2002) das grundsätzlich für den\n1. August 2001 vorgesehene Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes des Bundes (vgl.\n\n\n\n                                        11/41\n\nArt. 4 AltPflG) bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. Mit Urteil des\nBundesverfassungsgerichts vom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 <64>) wurde\ngemäß § 35 BVerfGG u.a. angeordnet, dass Art. 1 des Altenpflegegesetzes grundsätzlich am 1. August 2003 und § 25 AltPflG am Tage nach der Verkündung dieser\nEntscheidung, also am 25. Oktober 2002, in Kraft treten.\n\n                                        II.\n  1. Die Kläger der Ausgangsverfahren sind im Bereich der Pflege alter Menschen tätig. Sie betreiben jeweils ambulante Pflegeeinrichtungen mit Ausnahme des Klägers\nim Ausgangsverfahren zu 2 BvL 1/01, der in Thüringen ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Zwischen April 1997 und Juni 1998 wurden sie zur Altenpflegeumlage in einer\nHöhe zwischen 4.186 DM und 31.100 DM für die Jahre 1997 bzw. 1998 herangezogen. Die Heranziehung erfolgte in Rheinland-Pfalz und Thüringen durch das Land, in\nNordrhein-Westfalen durch den örtlich zuständigen Landschaftsverband und in Niedersachsen durch die Norddeutsche Landesbank. Die Kläger erhoben gegen die\nHeranziehungsbescheide nach erfolglosem Widerspruch fristgerecht Klage bei den\nzuständigen Verwaltungsgerichten. In diesen Verfahren rügten sie die Verfassungswidrigkeit der Umlageregelungen.\n\n  a) Die Ausgangsverfahren zur nordrhein-westfälischen Altenpflegeumlage (2 BvL 4/    69\n99, 2 BvL 6/99) weisen die Besonderheit auf, dass die Kläger in den Jahren 1997 und\n1998 zunächst nur vorläufig zu Altenpflegeumlagen heranzogen wurden. Ihre Klagen\nrichteten sich zunächst gegen die vorläufigen Bescheide.\n\n b) Die Kläger der Ausgangsverfahren zur rheinland-pfälzischen Altenpflegeumlage      70\n(2 BvL 16/99, 2 BvL 18/99) beschäftigen in ihren ambulanten Pflegeeinrichtungen\nkeine Altenpflegekräfte, sondern ausschließlich Krankenpflegepersonal.\n\n  2. Die Verwaltungsgerichte Düsseldorf, Gelsenkirchen, Koblenz, Lüneburg und         71\nWeimar haben die Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Rechtsgrundlagen für die landesrechtlichen Altenpflegeumlagen mit dem Grundgesetz vereinbar seien.\n\n  a) Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 28. April 1999        72\n(EzB GG Art. 20 Nr. 42) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 4/99 die\nFrage vorgelegt, ob § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG vom 19. Juni 1994\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1997 mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3\nAbs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig ist. Die\nnordrhein-westfälische Umlage sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Der Landesgesetzgeber habe eine Gesetzgebungskompetenz außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch genommen, die Abgabe in einem haushaltsflüchtigen Sonderfonds\nverwaltet, und die Finanzierung der Abgabe sei als Gruppenaufgabe konzipiert worden. Die Umlage sei mit den Anforderungen an Sonderabgaben unvereinbar. Die\nnach § 7 Abs. 3 Satz 1 NW AltPflG abgabepflichtigen Einrichtungen bildeten keine\nhomogene Gruppe, weil der Landesgesetzgeber essentielle Teile der Pflegeeinrich-\n\n\n                                       12/41\n\ntungen mit gleichgerichteten Interessen nicht sachgerecht erfasst habe. Der Umfang\nder Finanzierungsverantwortung der Gruppe habe in den Abgabenregelungen festgelegt oder zumindest begrenzt werden müssen, da eine Abgabe auch der Höhe\nnach gerechtfertigt sein müsse. Der Gesamtbetrag der Umlage sei in den vorgelegten Regelungen jedoch von der Zahl der Teilnehmer an der Ausbildung, die eine Vergütung erhalten, abhängig gemacht worden, wobei diese Zahl nicht bedarfsorientiert\nbegrenzt worden sei. Die Umlageregelung verletze auch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. den rechtsstaatlichen Grundsatz\nder Tatbestandsmäßigkeit von Abgaben. Es bedürfe eines Abgabesatzes der den\nUmfang der Abgabepflicht bestimme und begrenze.\n\n Nach Erlass des Vorlagebeschlusses wurden gegenüber den Klägern der Ausgangsverfahren endgültige Heranziehungsbescheide zur Altenpflegeumlage erlassen, in denen jeweils ein endgültiger Umlagebetrag für die Jahre 1997 und 1998 sowie Nach- und Überzahlungsbeträge festgesetzt wurden.\n\n  Mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen vom 26. März 2003 hielt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den Vorlagebeschluss vom 28. April 1999 aufrecht.\nDie dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Frage sei weiterhin\nentscheidungserheblich. Die gegen die vorläufigen Heranziehungsbescheide gerichteten Klagen seien durch Erlass der endgültigen Heranziehungsbescheide nicht\nmangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Die vorläufigen Bescheide\nseien durch die endgültigen Heranziehungsbescheide weder zurückgenommen, widerrufen oder vollumfänglich ersetzt und dadurch gegenstandslos geworden. Der Regelungsgehalt der endgültigen Heranziehungsbescheide erschöpfe sich entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 2 NW UmlageVO darin, unter Anrechnung der bereits\ngezahlten Umlage den Fehlbetrag zu ermitteln und auszuweisen. Die vorläufigen\nHeranziehungsbescheide blieben weiterhin die Rechtsgrundlage für den mit ihnen\nverlangten Teil der Altenpflegeumlage.\n\n  b) Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 1. Juni 1999 (EzB GG       75\nArt. 20 Nr. 43) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 6/99 die Frage\nvorgelegt, ob § 7 Abs. 3 bis 6 des NW AltPflG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 5. März 1997 mit Art. 20\nAbs. 3 GG und Art. 104a bis 108 GG vereinbar sei, soweit ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 NW AltPflG zur Zahlung verpflichtet sind.\nZur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, die Umlage sei eine Sonderabgabe, weil sie der Finanzierung einer besonderen Aufgabe diene und das Aufkommen außerhalb des Staatshaushaltes eingesetzt werde. Die Anforderungen an die\nverfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben seien bei der durch § 7 Abs.\n3 Satz 1 NW AltPflG bestimmten Gruppe zur Finanzierung der Ausbildungsvergütung\nnicht erfüllt. Zwar werde eine homogene Gruppe mit Finanzierungsverantwortlichkeit\nbelastet. Es fehle aber an einer gruppennützigen Verwendung der Umlage. Die Mittel\nwürden nicht den Abgabepflichtigen, sondern den für die Ausbildung verantwortlichen Fachseminaren und mittelbar den Auszubildenden zugute kommen. Das allge-\n\n\n                                        13/41\n\nmeine Interesse der abgabepflichtigen Pflegeeinrichtungen an einer ausreichenden\nNachwuchsförderung rechtfertige es nicht, die Abgabepflichtigen zur Finanzierung\ndes beruflichen Nachwuchses heranzuziehen. Die Umlageregelung verstoße ferner\ngegen das Rechtsstaatsprinzip, denn der Gesetzgeber habe das Ausmaß der Belastung der Umlageverpflichteten nicht in hinreichendem Umfang gesetzlich bestimmt.\n\n Mit Heranziehungsbescheid vom 26. April 2000 setzte der zuständige Landschaftsverband den vom Kläger im Ausgangsverfahren für das Umlagejahr 1997 zu zahlenden Umlagebetrag endgültig fest. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, über\nden noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 teilte der Kläger\ndem Verwaltungsgericht mit, dass er die Klage nunmehr gegen den Bescheid vom\n26. April 2000 richte. Dem stimmte der Beklagte zu.\n\n  Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt daraufhin mit Beschluss vom 27. Juni 2000     77\nden Vorlagebeschluss vom 1. Juni 1999 aufrecht. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge weiterhin von der Gültigkeit der vorgelegten Regelung (§ 7 Abs. 3 bis 6\nNW AltPflG) ab. Die Klageänderung sei nach § 91 VwGO zulässig. Der Beklagte habe der Änderung zugestimmt. Eines Vorverfahrens bedürfe es nicht, weil der angefochtene Bescheid den vorläufigen Heranziehungsbescheid ersetze. Auch der nunmehr angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nNW AltPflG.\n\n c) Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschlüssen vom 24. August 1999 (EzB GG Art. 2 Nr. 32) und vom 7. Dezember 1999\n(PflR 2000, S. 146) dem Bundesverfassungsgericht in den Verfahren 2 BvL 16/99\nund 2 BvL 18/99 die Frage vorgelegt, ob § 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG mit Art. 2 Abs.\n1 GG und 20 Abs. 3 GG vereinbar sei. Die Umlage sei eine verfassungswidrige außersteuerliche Sonderabgabe. Sie verletze Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, weil\nsie nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung gehöre. Sie erfülle nicht die Anforderungen an Sonderabgaben. Es fehle an einer besonderen Gruppenverantwortung der\nUmlageverpflichteten, weil diese keine spezifische Sachnähe zum Zweck der Umlage, der Erstattung der Ausbildungsvergütung, hätten. Die Ausbildung der Altenpfleger diene in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen\nVersorgung älterer pflegebedürftiger Menschen durch in der Altenpflege speziell ausgebildete Fachkräfte und damit der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen. Dies\nzeige auch § 8 Abs. 1 SGB XI, wonach die pflegerische Versorgung der Bevölkerung\neine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei. Die Pflegekräfte würden nicht in erster Linie im Interesse der Pflegeeinrichtungen, sondern vielmehr im überwiegenden Interesse der zu betreuenden Patienten ausgebildet. Auch an einer gruppennützigen Verwendung fehle es infolgedessen. Der Landesgesetzgeber habe zudem den Umfang\nder Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe nicht festgelegt oder begrenzt. Die Finanzierungsverantwortung könne nicht weiter reichen als Mittel für die\nFinanzierung der Ausbildungsvergütung erforderlich seien, um eine bedarfsgerechte\nNachwuchsausbildung in der Altenpflege für Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz\nsicherzustellen. Der Gesetzgeber habe die Höhe der Umlage aber von der nicht be-\n\n\n                                        14/41\n\ngrenzten Zahl der Auszubildenden abhängig gemacht. Er habe es zudem unterlassen, eine periodische Überprüfung der Notwendigkeit der Umlage vorzusehen.\n\n  d) Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 10. März 1999 (EzB           79\nGG Art. 2 Nr. 28) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 1/99 die Frage\nvorgelegt, ob §§ 8 und 9 Nds. APBG vom 20. Juni 1996 wegen Verstoßes gegen\nArt. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig seien. Die in\nNiedersachsen erhobene Umlage sei ihrem materiellen Gehalt nach eine außersteuerliche Sonderabgabe. Sie diene nicht der Mittelbeschaffung für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens, sondern solle die Attraktivität der Ausbildung im Altenpflegebereich steigern. Die Umlage erfülle nicht die\nVoraussetzungen, die an Sonderabgaben zu stellen seien. Es fehle an einer besonderen Sachnähe zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe\nverfolgten Zweck. Eine spezifische Sachnähe und besondere Verantwortung der mit\nder Umlage belasteten Pflegeeinrichtungen für die Zahlung der Ausbildungsvergütungen und damit für die Ausbildung im Bereich der Altenpflege sei nicht zu erkennen. Die Ausbildung diene in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Versorgung älterer pflegebedürftiger Personen durch in der\nAltenpflege ausgebildete Fachkräfte und damit der Qualitätssicherung im Gesundheitsbereich. Hierfür spreche auch § 8 Abs. 1 SGB XI. Außerdem sei die Voraussetzung der gruppennützigen Verwendung nicht gegeben. Das Aufkommen aus der Umlage werde primär im Interesse der Allgemeinheit an einer ausreichenden\nVersorgung im Pflegebereich genutzt.\n\n  e) Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000              80\n(ThürVBl 2001, S. 141) dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvL 1/01 die\nFrage vorgelegt, ob § 25 Abs. 2 des ThürAltPflG vom 16. August 1993 mit Art. 2 Abs.\n1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sei.\nDie Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 25 Abs. 2 ThürAltPflG sei entscheidungserheblich. Der Kläger werde durch die Umlage materiell belastet. Auch wenn die Ausbildungsvergütungen im Rahmen der allgemeinen Pflegeleistungen gemäß § 82 a\nSGB XI berücksichtigungsfähig seien, seien die betroffenen Heime Schuldner der\nUmlage und damit abgabepflichtig. Die Möglichkeit der Refinanzierung über den Pflegesatz mit der Folge, dass letzten Endes die Pflegekassen und damit die Versicherungsgemeinschaft für die Kosten der Ausbildungsvergütung einträten, führe nicht\ndazu, dass die Umlagepflichtigen nicht mehr als Abgabenschuldner in Erscheinung\ntreten würden. Die Umlage sei eine verfassungswidrige Sonderabgabe im engeren\nSinne. Zwar bildeten die nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 ThürAltPflG allein abgabepflichtigen\nHeime eine homogene Gruppe. Eine besondere Sachnähe zwischen dem Kreis der\nAbgabepflichtigen und dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck sei jedoch\nnicht gegeben. Die Ausbildung nach dem Thüringer Gesetz über die Berufe in der Altenpflege diene in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an der ordnungsgemäßen Versorgung älterer und pflegebedürftiger Menschen und der Qualitätssicherung in diesem Bereich. Auch eine gruppennützige Verwendung der Mittel sei nicht\n\n\n\n                                        15/41\n\ngegeben. § 25 Abs. 2 ThürAltPflG verstoße zudem gegen das Rechtsstaatsgebot, da\ndie Abgabepflicht hinsichtlich ihres Umfanges nicht geregelt werde. Auch sei im Gesetz kein Instrument vorhanden, nach dem periodisch die Notwendigkeit der Umlageerhebung überprüft werde.\n\n                                         III.\n 1. Zu den Vorlagen zur nordrhein-westfälischen Altenpflegeumlage haben die Landesregierung Nordrhein-Westfalen sowie die Beteiligten der Ausgangsverfahren\nStellung genommen.\n\n  Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hält § 7 Abs. 3 bis 6 NW AltPflG für verfassungsgemäß. Die Umlage sei eine Sonderabgabe im engeren Sinn mit Finanzierungszweck, welche die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfülle, die an diese\nAbgabenart zu stellen seien.\n\n Die Kläger der Ausgangsverfahren halten die Umlage dagegen für eine verfassungswidrige Sonderabgabe. Ein Teil von ihnen weist insbesondere darauf hin, dass\nes sich bei den Abgabepflichtigen nicht um eine homogene Gruppe handele. Die ambulanten Pflegeeinrichtungen benötigten in geringerem Umfang Altenpflegekräfte als\nstationäre Einrichtungen, weil sie ihre Gesamtumsätze teilweise durch Leistungen in\nder häuslichen Krankenpflege (vgl. § 37 SGB V) erzielten.\n\n 2. Zu den Vorlagen betreffend die Umlage nach § 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG haben        84\ndie Landesregierung und der Landtag von Rheinland-Pfalz, der 11. Revisionssenat\ndes Bundesverwaltungsgerichts und die Kläger der Ausgangsverfahren Stellung genommen.\n\n  Nach Auffassung der Landesregierung Rheinland-Pfalz, der sich der Landtag angeschlossen hat, sind die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Koblenz unbegründet. Fraglich sei bereits, ob die Altenpflegeumlageregelungen und ihr Vollzug einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG darstellten, weil die Kläger der\nAusgangsverfahren die Belastung durch die Ausbildungsumlage gemäß § 82 a SGB\nXI spätestens seit dem 1. Februar 1998 voll refinanzieren könnten und hiervon auch\nGebrauch machten. Eine Gesamtbelastung verbleibe bei den Klägern der Ausgangsverfahren nach der Zahlung und der entsprechenden Erstattung nicht. Die Umlage\nverstoße nicht gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, weil es sich nicht um eine\nSonderabgabe, sondern um eine Ausgleichsabgabe eigener Art bzw. um eine redistributive Umlage handele. Unrichtig gehe das vorlegende Gericht davon aus, dass\ndie Verneinung der Abgabentypen Steuer, Gebühr oder Beitrag und der Ausschluss\neiner Zweckumlage die Schlussfolgerung trage, dass es sich um eine Sonderabgabe\nhandele. Hierbei verkenne es, dass das System der nach dem Grundgesetz möglichen Abgaben nicht abschließend sei, es vielmehr auch Ausgleichsabgaben und\nUmlagen eigener Art gebe. Die Altenpflegeumlage erfülle auch nicht die Begriffsmerkmale einer Sonderabgabe, weil sie im Verhältnis zur Steuer keine zusätzliche\nLeistungspflicht begründe, der keine Gegenleistung gegenüberstehe. Die Gegenleis-\n\n\n                                        16/41\n\ntung bestehe im Potenzial qualifiziert ausgebildeter Altenpfleger, von denen die Umlageschuldner profitieren könnten, ohne an den Ausbildungskosten beteiligt zu sein.\nBei der Umlage gehe es nicht um die Erzielung von Einnahmen für den Staatshaushalt, sondern um einen organisierten und durchgesetzten Vorteilsausgleich zwischen\nden am Ausbildungssystem für Altenpfleger in unterschiedlicher Form und Intensität Beteiligten. Die Verteilung erfolge im Grunde genommen horizontal zwischen den\nBeteiligten und nicht vertikal zwischen den Beteiligten und dem Staat. Eine Störung\nund Aushöhlung der Finanzverfassung könne schon deshalb nicht eintreten, weil der\nStaat per saldo keine Einnahmen erziele. Selbst wenn es sich bei der Umlage nach\n§ 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG um eine Sonderabgabe handelte, wäre sie nicht verfassungswidrig, weil sie die Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben erfüllte.\n\n  Der 11. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass        86\ndie Altenpflegeumlage verfassungsrechtlich eine Sonderabgabe sei, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen Stand halte. Der Ansicht, dass es an einer Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe fehle, stehe der Senat mit Zurückhaltung\ngegenüber. Die fachpraktische Ausbildung in der Altenpflege werde nicht vom Staat,\nsondern von den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen durchgeführt. Diesen komme nach § 11 Abs. 1 SGB XI eine besondere Verantwortung für die Qualitätssicherung bei der Pflege zu. Die Wertung, dass die Pflegekräfte überwiegend im\nInteresse der Patienten ausgebildet würden, sei kaum belegbar.\n\n Die Kläger der Ausgangsverfahren halten die rheinland-pfälzische Altenpflegeumlage für verfassungswidrig, da sie nicht den Anforderungen an die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Sonderabgaben entspreche. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen seien keine homogene Gruppe, weil erstere ihr Personal fast\nausschließlich aus den Reihen der Krankenpflege rekrutierten, während letztere\nmehr auf Altenpfleger zurückgriffen.\n\n 3. Zu der Vorlage betreffend die Umlage nach §§ 8, 9 Nds. APBG haben die Landesregierung Niedersachsens und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.\n\n Nach Ansicht der Landesregierung sind §§ 8, 9 Nds. APBG mit dem Grundgesetz           89\nvereinbar. Bei der Umlage handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe eigener\nArt und nicht um eine Sonderabgabe. Eine Qualifikation der Umlage als Sonderabgabe scheide aus, weil sie nicht der Einnahmenerzielung für das Land diene. Es gehe\nallein um die staatliche Organisation eines horizontalen Ausgleichsverfahrens. Die\nUmlage genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an die Erhebung\nnichtsteuerlicher Abgaben zu stellen seien. Die Erhebung der Umlage sei über den\nZweck der Einnahmenerzielung hinaus sachlich gerechtfertigt. Der Vergütungsanspruch erhöhe die Attraktivität der Ausbildung und damit die Nachfrage nach Ausbildungsplätzen in der Altenpflege. Ohne die Umlage müssten ausbildende Einrichtungen die finanziellen Lasten der Ausbildung allein tragen und dabei im Wettbewerb mit\n\n\n\n                                        17/41\n\nden nicht ausbildenden Einrichtungen Marktnachteile in Kauf nehmen. Auch der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sei Rechnung getragen. Durch die Umlage\nwürden die Einrichtungen an den finanziellen Lasten der Ausbildung unabhängig davon beteiligt, ob sie selbst ausbildeten. Es würden nur solche Einrichtungen an der\nUmlage beteiligt, die potenziell von der Ausbildung von Altenpflegern profitierten, indem sie unabhängig von eigenen Ausbildungsanstrengungen auf einen ausgebildeten, leistungsfähigen Nachwuchs zurückgreifen könnten. Der Verfassungsgrundsatz\nder Vollständigkeit des Haushaltsplans werde durch das Umlageverfahren nicht berührt. Das Land erhalte durch das Umlageverfahren keine zusätzlichen Einnahmen,\nüber die es verfügen könne. Selbst wenn man die Umlage als eine Sonderabgabe\nansehe, erfüllte diese die an Sonderabgaben zu stellenden Anforderungen.\n\n  Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die Umlage für eine Sonderabgabe, die im         90\nWesentlichen aus den Gründen des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts\nLüneburg nicht die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben für diese Abgabenart erfülle.\n\n  4. Zu den Vorlagen zu § 25 Abs. 2 ThürAltPflG haben die Landesregierung Thüringen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Die Landesregierung hält die Vorlage des Verwaltungsgerichts Weimar für sachlich nicht gerechtfertigt. § 25 Abs. 2 ThürAltPflG sei verfassungsgemäß. Ihre Stellungnahme entspricht in\nwesentlichen Teilen der Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz (vgl.\nIII. 2.). Sie lässt allerdings offen, ob die Umlage eine Ausgleichsabgabe, eine Umlage\neigener Art oder eine Sonderabgabe sei. Selbst wenn es sich um eine Sonderabgabe\nhandelte, entspräche sie den Anforderungen an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit. Insbesondere handele es sich bei den nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 ThürAltPflG umlagepflichtigen Heimen für alte Menschen um eine homogene Gruppe. Von der Ermächtigung des § 25 Abs. 2 Nr. 2 ThürAltPflG, andere - nach Landesrecht zu\nbestimmende - Einrichtungen für alte Menschen in die Umlage einzubeziehen, habe\nder Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Die nach § 25 Abs. 2 ThürAltPflG\nVerpflichteten seien für die Finanzierung verantwortlich, denn ihnen obliege als den\nfür die Qualität der Pflege Zuständigen eine spezifische Verantwortlichkeit für die\nfachpraktische Ausbildung. § 25 Abs. 2 ThürAltPflG verstoße auch nicht gegen den\nrechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz, weil sich die Höhe der Umlage auf Grund\nder gesetzlichen Parameter mit hinreichender Exaktheit berechnen lasse.\n\n Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält im Wesentlichen aus den Gründen des               92\nVorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar die Umlage für verfassungswidrig.\n\n                                          B.\n Die Vorlagen sind zulässig (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG).           93\n\n\n\n\n                                         18/41\n\n                                          I.\n  Die Verwaltungsgerichte haben in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG        94\nund des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, dass es für ihre\nEntscheidungen auf die Gültigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten\nVorschriften ankommt. Im Fall der Ungültigkeit der Umlageregelungen müssten sie\nden Klagen im Ausgangsverfahren mangels Rechtsgrundlagen für die Erhebung der\nAbgaben stattgeben, während die Klagen im Fall der Gültigkeit jedenfalls im Wesentlichen abgewiesen werden müssten.\n\n 1. Gegen die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagen kann im Ergebnis nicht eingewandt werden, dass die Klagen in den Ausgangsverfahren mangels Klagebefugnis\n(§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig seien, weil die Möglichkeit der Verletzung subjektiver\nRechte der Kläger nicht bestehe.\n\n  Die Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Thüringen haben zwar darauf hingewiesen, dass es fraglich sei, ob ein Eingriff in die Rechte der Kläger des Ausgangsverfahrens vorliege, weil die Pflegeeinrichtungen und Heime für alte Menschen die\nBelastungen der Umlage refinanzieren könnten. Es bestehe die Möglichkeit, die Umlage in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen zu berücksichtigen und so\ndie Abgabenbelastung wirtschaftlich auf andere, insbesondere auf die Pflegebedürftigen oder deren Kostenträger, zu überwälzen (vgl. dazu die mit Wirkung zum 1. Januar 1998 eingeführte gesetzliche Regelung des § 82 a Abs. 3 SGB XI, BGBl I 1998, S.\n1188).\n\n  Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist jedoch die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, es sei denn, dass\nsie offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar ist (BVerfGE 44, 297 <299>;\n79, 245 <249>; vgl. BVerfGE 94, 315 <323>). Selbst wenn die marktabhängige Möglichkeit bestünde, dass die Umlage wirtschaftlich von den Abgabenschuldnern auf\nDritte übergewälzt wird, gehen die vorlegenden Gerichte nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend davon aus, dass die Kläger der Ausgangsverfahren klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO sind. Die Kläger der\nAusgangsverfahren sind nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (§ 7\nAbs. 3 NW AltPflG, § 4 Abs. 2 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, § 8 Abs. 1 Nds. APBG, § 25\nAbs. 2 ThürAltPflG) Abgabenschuldner und werden als solche von den zuständigen\nBehörden durch Heranziehungsbescheide in Anspruch genommen. Als unmittelbare\nAdressaten der belastenden Verwaltungsakte sind sie daher für die Anfechtungsklagen in den Ausgangsverfahren klagebefugt. Hinzu kommt, dass zwischen den in Anspruch genommenen Schuldnern der Umlage und der nach jeweiligem Landesrecht\nzur Heranziehung zuständigen Behörde ein Abgabenschuldverhältnis besteht, in\ndem die Abgabenschuldner auch materiell belastet sind. Jedenfalls im Zeitraum zwischen der Erhebung der Umlage und einer möglicherweise stattfindenden \"Refinanzierung\" über die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistung besteht eine zumindest\nvorübergehende Belastung. Die Rechtsauffassung der vorlegenden Verwaltungsgerichte ist demnach jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar.\n\n\n                                         19/41\n\n  2. a) Der Zulässigkeit der Vorlage 2 BvL 1/01 steht nicht entgegen, dass die vorgelegte Rechtsnorm des § 25 Abs. 2 ThürAltPflG durch Art. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl\nS. 473) mit Wirkung zum 1. September 2002 aufgehoben worden ist.\n\n Bei einer Normenkontrolle muss die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten           99\nNorm zwar nicht nur zur Zeit der Aussetzung des Verfahrens gegeben sein, sondern\nauch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (BVerfGE 51, 161 <163>). Zum Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung außer Kraft getretenes Recht kann aber zulässiger Gegenstand einer Vorlage\nsein, solange es für die Entscheidung im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich\nbleibt (vgl. BVerfGE 47, 46 <64>).\n\n  Dies ist hier der Fall. Die vorgelegte Norm des § 25 Abs. 2 ThürAltPflG bleibt im     100\nAusgangsverfahren entscheidungserheblich. Dieses Verfahren betrifft eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid vom 13. Juni 1997 über die Umlage für das Jahr\n1997. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist damit die Rechtslage im Jahr 1997 maßgeblich, in dem § 25 Abs. 2 ThürAltPflG noch in Kraft war.\n\n b) Der Zulässigkeit der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen (2 BvL 4/       101\n99) und Düsseldorf (2 BvL 6/99) steht nicht entgegen, dass im Verlauf der Normenkontrollverfahren gegen alle Kläger endgültige Heranziehungsbescheide über die\nstreitigen Altenpflegeumlagen ergangen sind.\n\n  Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seinen den ursprünglichen Vorlagebeschluss aufrechterhaltenden Beschlüssen vom 26. März 2003 nachvollziehbar und\ndeshalb für das Bundesverfassungsgericht bindend begründet, dass die Klagen im\nAusgangsverfahren gegen die vorläufigen Heranziehungsbescheide durch Erlass der\nendgültigen Heranziehungsbescheide nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden seien. Auch unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1998, 577 <578>; BVerwG, ZMR 1979,\n103 <104>) ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Fachgerichts nicht offensichtlich unhaltbar. Die Annahme, dass die Vorausleistungsbescheide nicht in allen ihren\nRegelungsteilen durch die endgültigen Bescheide ersetzt wurden, also noch Rechtswirkung haben, ist unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelung des § 3\nAbs. 3 Satz 2 NW UmlageVO vertretbar.\n\n  Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem den Vorlagebeschluss aufrechterhaltenden Beschluss vom 27. Juni 2000 nachvollziehbar und deshalb für das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bindend begründet, dass es für die in diesem Ausgangsverfahren zwischenzeitlich geänderte - nunmehr gegen den endgültigen\nHeranziehungsbescheid vom 26. April 2000 gerichtete - Klage ebenfalls auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Umlagenorm des § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6\nNW AltPflG ankommt. Der endgültige Heranziehungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage ebenfalls in der zur Prüfung gestellten Umlageregelung. Vertretbar ist\nauch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach hier die Klageände-\n\n\n                                        20/41\n\nrung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig war. Auch die geänderte Klage ist trotz fehlender Durchführung des Vorverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Bezug auf\nden endgültigen Heranziehungsbescheid zulässig, da aus dem Regelungszweck des\n§ 68 VwGO eine Ausnahme vom Erfordernis des Vorverfahrens vertretbar abgeleitet\nwerden kann (vgl. BVerwG DVBl 1982, S. 692 m.w.N.).\n\n  c) Die Vorlagen in den Verfahren 2 BvL 6/99, 2 BvL 16/99 und 18/99 sind auf § 7       104\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG und § 4 Abs. 1 bis 3 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG zu beschränken. Zwar stellen die Vorlagen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Regelungen des § 7 Abs. 3 bis 6 NW AltPflG und die Vorlagen des Verwaltungsgerichts      Koblenz    §4    Rh.-Pf.    AltPflAusbVergG     insgesamt      zur\nverfassungsrechtlichen Prüfung. Grundsätzlich ist aber die verfassungsrechtliche\nPrüfung im Normenkontrollverfahren auf die entscheidungserheblichen Teile der vorgelegten Normen zu beschränken (BVerfGE 62, 354 <364>; vgl. BVerfGE 24, 220\n<224 f.>). Die Normteile des § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 NW AltPflG und des § 4 Abs. 4\nRh.-Pf. AltPflAusbVergG regeln, dass die der Abgabe unterworfenen Einrichtungen\nverpflichtet sind, den jeweils zuständigen Behörden Angaben zur Berechnung der\nUmlage zu übermitteln. Die vorlegenden Gerichte haben weder begründet noch ist es\nersichtlich, dass diese Übermittlungspflichten der Abgabepflichtigen für die von den\nvorlegenden Gerichten zu treffenden Entscheidungen in den Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sind. Die Kläger der Ausgangsverfahren haben die Übermittlungspflichten erfüllt und gegen sie keine Einwände erhoben. Die vorlegenden Gerichte haben nicht dargelegt, dass die Regelungen über diese Pflichten nach ihrer\nÜberzeugung verfassungswidrig seien. Die Normteile des § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3\nNW AltPflG und des § 4 Abs. 4 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG scheiden daher aus dem\nPrüfungsgegenstand der Normenkontrollverfahren aus.\n\n                                         II.\n Die Verwaltungsgerichte haben auch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unter              105\nAuseinandersetzung mit den in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen ihre Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur verfassungsrechtlichen Prüfung gestellten Vorschriften hinreichend dargelegt und begründet (vgl.\nnäher A. II.).\n\n                                         C.\n § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG, § 4 Abs. 1 bis 3 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, §§ 8 und 9 Nds. APBG und § 25 Abs. 2 ThürAltPflG sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n                                         I.\n Die Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen           107\nhatten in den für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Jahren 1997 und 1998 die\nBefugnis zur Gesetzgebung für die zur Prüfung gestellten landesrechtlichen Alten-\n\n\n\n                                        21/41\n\npflegeumlagen.\n\n 1. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in           108\nVerbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG.\n\n  a) Art. 105 GG begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Gesetzgebungskompetenzen für Steuern. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach\nden allgemeinen Regeln der Art. 70 ff. GG über Sachgesetzgebungskompetenzen\n(vgl. BVerfGE 4, 7 <13>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715; stRspr).\n\n  aa) Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt ist die Altenpflegeumlage keine Steuer. Anders als Abgaben, die unter den herkömmlichen Steuerbegriff\nfallen, dienen die Altenpflegeumlagen nicht der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 82, 159 <178>; 91, 186\n<201>). Die Landesgesetzgeber haben vielmehr jeweils einen speziellen Finanzbedarf – die Kosten der Erstattung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflegeausbildung – gesetzlich als Sonderlast ausgewiesen und der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Altenpflegeeinrichtungen zugeordnet. Die\nAbgabepflicht wird jeweils im Tatbestand des Gesetzes an den Kostenaufwand für eine konkrete, gesetzlich bestimmte Aufgabe gebunden: § 7 Abs. 3 NW AltPflG begründet eine Pflicht zur \"Zahlung einer Umlage für die Erstattung\" der Ausbildungsvergütung. Gemäß § 4 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG werden die \"Mittel, die für die\nErstattung ... erforderlich sind, ... im Umlageverfahren aufgebracht\". Nach § 8 Abs. 1\nNds. APBG wird \"die Summe der Ausbildungsvergütungen ... auf die Träger der Einrichtungen umgelegt, die ...\". Schließlich bestimmt § 25 Abs. 2 ThürAltPflG: \"Folgende Einrichtungen haben die Kosten für die Erstattung zu tragen ...\".\n\n Stellt der Gesetzgeber eine derartige tatbestandliche Verknüpfung einer Abgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach mit dem Anfall bestimmter Kosten für die Erledigung einer speziellen Aufgabe her, so nimmt er eine besondere Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen in Anspruch. Dies lässt sich nur als\nAuferlegung einer nichtsteuerlichen Abgabe rechtfertigen.\n\n Besonders bestätigt wird dieses Ergebnis für die Länder, in denen das Abgabeaufkommen nicht, wie in Rheinland-Pfalz und Thüringen, in den Landeshaushalt eingestellt, sondern, wie in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, außerhalb des Landeshaushalts vereinnahmt und verteilt wird. Unbeschadet der Frage, ob bereits die\nAusgliederung eines Abgabeaufkommens aus dem Staatshaushalt für sich genommen eine Steuer begrifflich ausschließt (vgl. etwa einerseits BVerfGE 55, 274 <305>;\n67, 256 <276>; 92, 91 <114>; andererseits BVerfGE 101, 141 <148>; Jarass, Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende Steuern unter dem Grundgesetz, 1999, S. 7\nm.w.N.), ändert jedenfalls die Einstellung des Aufkommens in den allgemeinen Haushalt nichts an dem bereits durch die Fassung der Abgabentatbestände bestimmten\nmateriellen Gehalt als nichtsteuerliche Abgabe.\n\n\n                                         22/41\n\n  bb) Auch die gesetzliche Bezeichnung als \"Umlagen\" berührt nicht die durch tatbestandliche Ausgestaltung bestimmte Qualität als nichtsteuerliche Abgaben (vgl.\nBVerfGE 92, 91 <114>). Insbesondere geht es nicht um Umlagen im finanzverfassungsrechtlichen Sinn, wie sie in Art. 106 Abs. 6 GG vorausgesetzt werden. Derartige Umlagen dienen als Instrumente des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern, vor allem zwischen Staat und Kommunen sowie zwischen\nGemeindeverbänden und Gemeinden (vgl. BVerfGE 83, 363 <389, 393>; BVerwGE\n106, 280 <283>). Bezogen auf öffentlich-rechtliche Abgaben, die, wie die Altenpflegeumlagen, im Verhältnis zwischen Staat und privaten Rechtssubjekten erhoben\nwerden, kann der Begriff der Umlage nur als eine für die Abgabenqualifikation nicht\nerhebliche Umschreibung des allgemeinen Abgabenzwecks einer Zuweisung und\nVerteilung von Kosten auf die Abgabepflichtigen verstanden werden (vgl. auch\nBVerfGE 48, 227 <234 f.>, zur Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und\nBVerfGE 89, 132 <144>, zur Konkursausfallgeldversicherung, wo der Begriff der Umlage jeweils zwanglos mit dem des Beitrags verbunden wird, wie dies auch der Terminologie des einfachgesetzlichen Haushaltsrechts entspricht, § 107 BHO).\n\n  b) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG auf      114\ndie öffentliche Fürsorge. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge umfasst nicht nur die\nöffentliche Hilfe bei wirtschaftlicher Notlage, sondern umgreift auch neue Lebenssachverhalte, wenn sie nur in ihren wesentlichen Strukturelementen dem Bild entsprechen, das durch die \"klassische Fürsorge\" geprägt ist. Wie der Senat im Urteil\nvom 24. Oktober 2002 (BVerfGE 106, 62 <133 ff.> m.w.N.) dargelegt hat, können\nauch die Kostenregelungen des § 25 Altenpflegegesetz des Bundes, der die Länder\nermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausgleichsbeträge für die Kosten der Ausbildungsvergütung zu erheben, der Materie des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet\nwerden. Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gewährt eine uneingeschränkte Kompetenz für die\nunter Fürsorgegesichtspunkten regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse öffentlichrechtlicher und privater Altenpflegeeinrichtungen, mithin auch für ihre Finanzierung\n(vgl. BVerfGE 106, 62 <135>). Dies gilt ebenso für die hier zur Prüfung gestellten landesrechtlich geregelten Altenpflegeumlagen.\n\n  Die Befugnis der Länder zur Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG war für die            115\nhier maßgeblichen Jahre 1997 und 1998 durch eine zulässige bundesrechtliche Regelung nicht ausgeschlossen. Eine bundeseinheitliche Regelung auf diesem Gebiet\nkam erstmals mit dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 zustande. Nach\nder Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 24. Oktober 2002\n(BVerfGE 106, 62 <64>) trat die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Aufbringung der Mittel für\ndie Kosten der Ausbildungsvergütung (§ 25 AltPflG) am 25. Oktober 2002 in Kraft\n(vgl. A. I. 6.).\n\n 2. Die Erhebung und Bemessung der Altenpflegeumlagen in den jeweiligen Ausgestaltungen gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG, § 4 Abs. 1 bis 3\nRh.-Pf. AltPflAusbVergG, §§ 8 und 9 Nds. APBG und § 25 Abs. 2 ThürAltPflG ist mit\n\n\n                                         23/41\n\nden Zulässigkeitsanforderungen vereinbar, die sich für nichtsteuerliche Abgaben und\ninsbesondere für Sonderabgaben aus den Begrenzungs- und Schutzfunktionen der\nbundesstaatlichen Finanzverfassung des Grundgesetzes ergeben.\n\n  a) Die grundgesetzliche Finanzverfassung ist Eckpfeiler der bundesstaatlichen Ordnung. Sie soll eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt. Bund und Länder\nmüssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden,\ndass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 <300>; 78, 249 <266>; 93, 319 <342>; 105, 185\n<194>). Wenn die Finanzverfassung die bundesstaatliche Verteilung der\nGesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungskompetenzen im Wesentlichen - neben\nden Zöllen und Finanzmonopolen - nur für das Finanzierungsmittel der Steuer regelt,\nschließt dies die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben verschiedener Art nicht aus\n(vgl. BVerfGE 93, 319 <342>; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 <716>). Das Grundgesetz enthält keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabetypen. Die grundgesetzliche Finanzverfassung verlöre aber ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter\nRückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern beliebig\nnichtsteuerliche Abgaben unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln begründet werden könnten und damit zugleich ein weiterer Zugriff auf die\nkeineswegs unerschöpflichen Ressourcen der Bürger eröffnet würde. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt insofern auch die Bürger (stRspr; Urteil des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a.\n-, NVwZ 2003, S. 715 <716>).\n\n aa) Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung       118\nnichtsteuerlicher Abgaben (vgl. Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 <716>, im Anschluss an BVerfGE 93, 319 <342 f.>):\n\n (1) Zur Wahrung der Geltungskraft der Finanzverfassung bedürfen nichtsteuerliche      119\nAbgaben - über die Einnahmenerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der\nSteuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden.\n\n (2) Die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe muss der Belastungsgleichheit         120\nder Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird schon als solcher zur Finanzierung der Lasten herangezogen, die die Gemeinschaft treffen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu\neiner weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus\nSachgründen.\n\n (3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans (für den Bund     121\ngemäß Art. 110 Abs. 1 GG, für die hier betroffenen Länder gemäß Art. 81 Abs. 2 Satz\n\n\n                                        24/41\n\n1 NW Verf., Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Rh.-Pf. Verf., Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf.\nund Art. 98 Abs. 1 Satz 1 Thür Verf.) ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahmenund Ausgabenkreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der\nBudgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Parlament in regelmäßigen Abständen\nden vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch\nüber die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und\nAusgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden.\n\n bb) Soweit nichtsteuerliche Abgaben den herkömmlichen Abgabetypen der Gebühr           122\noder des Beitrags zugeordnet werden können, gehören solche so genannten Vorzugslasten zum tradierten Bestand staatlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 34, 52 <61>;\n92, 91 <113>) und begegnen keinen grundsätzlichen Bedenken. Sie sind dem Grunde nach durch ihre Ausgleichsfunktion gegenüber den Steuern in unterscheidungskräftiger Weise sachlich besonders gerechtfertigt, wenngleich ihre konkrete gesetzliche Ausgestaltung        in Kollision   mit     den finanzverfassungsrechtlichen\nSchutzfunktionen geraten kann (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, NVwZ 2003, S. 715 <716> m.w.N.).\nAuch verschiedene sonstige nichtsteuerliche Abgaben (vgl. z.B. BVerfGE 101, 141\n<150 f.>) können durch spezielle Sach- und Zweckzusammenhänge unterscheidungskräftige Merkmale aufweisen und sich deshalb mangels einer Konkurrenz zu\nSteuern als verfassungsrechtlich grundsätzlich bedenkenfrei erweisen.\n\n Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht für die Sonderabgabe im engeren Sinn die allgemeinen Anforderungen an nichtsteuerliche Abgaben in ständiger\nRechtsprechung begrenzend präzisiert. Sonderabgaben im engeren Sinn zeichnen\nsich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich\nunterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe\nzur Steuer ausschließen. Sonderabgaben schaffen trotz ihrer Ähnlichkeit mit den\nebenfalls \"voraussetzungslos\" erhobenen Steuern neben diesen und außerhalb der\nGrundsätze steuergerechter Verteilung der Gemeinlasten zusätzliche Sonderlasten\nund gefährden in den Fällen organisatorischer Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem Kreislauf staatlicher Einnahmen und Ausgaben zugleich das Budgetrecht des Parlaments. Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen\nsowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl.\nBVerfGE 55, 274 <308>; 82, 159 <181>; 91, 186 <203 f.>; 92, 91 <113>; 98, 83\n<100>; 101, 141 <147>).\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck entwickelt, de-\n\n\n                                        25/41\n\nren Erfüllung die Vereinbarkeit der Sonderabgaben mit den grundlegenden Prinzipien\nder Finanzverfassung sicherstellen soll. Sie gelten für den Bund wie für die Länder\n(vgl. BVerfGE 92, 91 <115 f.>, im Anschluss an BVerfGE 67, 256 <285 f.>; BVerfGE\n101, 141 <148>): Der Gesetzgeber darf sich der Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.\nMit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer\nspezifischen Beziehung zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht.\nDas Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108\n<147 f.>; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82,\n159 <179 ff.>).\n\n Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die             125\nRechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu\nüberprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels \"Sonderabgabe\" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem\nwegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 <181>; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 <308>).\n\n  cc) Angesichts des Fortschreitens der Sonderabgabengesetzgebung des Bundes            126\nund der Länder ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Prüfungs- und\nAnpassungspflichten des Gesetzgebers durch haushaltsrechtliche Informationspflichten zu ergänzen sind. Bestand und Entwicklung von Sonderabgaben werden in\nder Praxis nicht einheitlich und insgesamt nicht hinreichend übersichtlich dokumentiert. Nur bei solchen Sonderabgaben, die in die Haushaltspläne eingestellt und gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung oder der Landeshaushaltsordnungen als durchlaufende Posten in zusätzlichen, den Haushaltsplänen als Anlagen\nbeigefügten, Übersichten dargestellt sind, kann derzeit von einer hinreichend informierenden Dokumentation die Rede sein. Diese aber ist nicht nur notwendige Voraussetzung für eine verantwortungsgerechte Wahrnehmung der Entscheidungs-,\nPlanungs- und Kontrollaufgaben des Parlaments, sondern auch Bedingung wirksamer Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit.\n\n Schon die geminderten Berichtspflichten gemäß § 26 der Haushaltsordnungen des          127\nBundes und der Länder, in deren Anwendungsbereich auch durch Sonderabgaben finanzierte Nebenhaushalte fallen können, geben über Bestand und Entwicklung speziell des Finanzierungsinstruments der Sonderabgabe keine hinreichende Auskunft.\nErst recht fehlt es für die Sonderabgaben bei selbstständigen juristischen Personen\naußerhalb der unmittelbaren Bundes- und Landesverwaltungen an ausdrücklich geregelten Berichtspflichten, die als hinreichende Kompensation der parlamentarischdemokratischen wie der rechtsstaatlichen, grundrechtsschützenden Funktionen des\nHaushaltsplans geeignet sein könnten.\n\n Die besonderen materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für \"haushaltsflüchtige\"       128\n\n\n\n                                        26/41\n\nSonderabgaben sind nicht geeignet, auch den Verzicht auf eine angemessene Dokumentation zu rechtfertigen. Eine hinreichende Information über Bestand und Entwicklung der verschiedenen Sonderabgaben ist notwendige Voraussetzung gerade\nauch für eine effektive Wahrnehmung der speziellen Kontroll- und Anpassungspflichten des Sonderabgabengesetzgebers. Auch außerhalb des Geltungsbereichs\ndes Verfassungsgrundsatzes der Vollständigkeit des Haushaltsplans bleibt deshalb\ndie hinreichende Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch vollständige Dokumentation der Sonderabgaben ein Gebot wirksamer parlamentarischdemokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die\nfinanzielle Inanspruchnahme der Bürger für öffentliche Aufgaben im Bundesstaat gemäß Art. 20 Abs. 1 und 2 GG.\n\n  Angemessener Ort für eine solche Dokumentation, die nicht nur Bestand und Entwicklung aller Sonderabgaben im Verantwortungsbereich des jeweiligen Gesetzgebers nach Art und Umfang regelmäßig sichtbar machen muss, sondern insbesondere\nauch deren Verhältnis zu den Steuern, ist eine dem Haushaltsplan beigefügte Anlage\nentsprechend den einfachgesetzlich vorhandenen Modellen haushaltsrechtlicher Berichtspflichten. In diese Anlage sind – unabhängig von deren haushaltsrechtlicher Behandlung im Übrigen - alle nichtsteuerlichen Abgaben aufzunehmen, die weder Gebühr noch Beitrag sind und bei denen auch mangels sonstiger spezieller Sach- und\nZweckzusammenhänge eine Konkurrenz zur Steuer nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Sonderabgaben im engeren Sinn).\n\n b) Die zur Prüfung gestellten Altenpflegeumlagen sind zulässige Sonderabgaben.         130\n\n aa) Die Umlagen sind Sonderabgaben mit Finanzierungszweck im engeren Sinn.             131\n\n  Sie sind weder Gebühr noch Beitrag, denn sie werden nicht für die tatsächliche oder   132\npotentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben\n(vgl. BVerfGE 92, 91 <115>). Die Umlagen dienen der Refinanzierung der Kosten für\ndie Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege und damit dem Ziel, die Attraktivität\nder Ausbildung zu erhöhen, um eine ausreichende Zahl qualifizierter Fachkräfte in\nder Altenpflege für die Zukunft zu sichern. Hierdurch werden aktuell oder potentiell\nkeine individuell zurechenbaren Leistungen gegenüber den Abgabepflichtigen erbracht, die als Gegenleistung im gebühren- oder beitragsrechtlichen Sinn die Abgabe\nrechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 50, 217 <226>; 97, 332 <345>).\n\n  Mangels öffentlich-rechtlicher Ausbildungspflichten erfüllen die Umlagen auch nicht   133\ndie besonderen Voraussetzungen einer Ausgleichsabgabe eigener Art (vgl. BVerfGE\n92, 91 <117>) oder weisen sonstige Merkmale auf, die eine Konkurrenz zur Steuer\nvon vornherein ausschließen könnten. Die vom Gesetzgeber in Anspruch genommene Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen beruht vielmehr auf ihrer Tätigkeit als Anbieter von Dienstleistungen bestimmter Art, deren Umfang und Qualität\nverbessert und gesichert werden soll. Eine derartig begründete nichtsteuerliche Abgabe kann nur als Sonderabgabe gerechtfertigt werden.\n\n\n\n                                        27/41\n\n bb) Die Altenpflegeumlagen erfüllen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen           134\neiner Sonderabgabe.\n\n  (1) Die Landesgesetzgeber haben sich, wie erforderlich (oben C. I. 2. a) bb), der Abgabe im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht.\n\n Die Gesetzesmaterialien (vgl. Gesetzesbegründungen der Landesregierungen,                136\nLandtag NW Drucks. 11/6873; Landtag Rh.-Pf. Drucks. 13/999; Landtag Nds.\nDrucks. 13/1732; vgl. auch Bericht über die Entwicklung der Berufe in der Altenpflege, Thür. Landtag, Drucks. 3/1426) und der Regelungszusammenhang der Altenpflegeumlagen machen deutlich, dass es zentrales Ziel der Regelungen war, die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu steigern, um so künftig eine ausreichende Anzahl\nqualifiziert ausgebildeter Altenpfleger zu erlangen, welche die Pflege alter Menschen\ngewährleisten können. In diesem Zusammenhang galt auch die Gewährung einer\nAusbildungsvergütung an die Schüler und Auszubildenden als ein wesentlicher Baustein bei der dringlichen Bewältigung dieser Aufgabe.\n\n Wie der Senat bereits in seinem Urteil zum Altenpflegegesetz des Bundes                  137\n(BVerfGE 106, 62 <70 ff.>) näher dargelegt hat, wird die Situation in der Altenpflege\nbestimmt durch die demographische Entwicklung. Der zu erwartende Anstieg der\nZahl der Pflegebedürftigen und die veränderte Qualität des Pflegebedarfs erhöhen\nden Bedarf an Pflegepersonal und vor allem an Pflegefachkräften. Dem stehen ein\nFachkräftemangel und der Rückgang der Schülerzahlen in den Altenpflegeschulen\ngegenüber. Als wesentlicher Grund für den Personalmangel im Altenpflegeberuf gilt\ndas Fehlen hinreichend attraktiver Statusmerkmale einschließlich einer entsprechenden Vergütung auch in der Ausbildung.\n\n  Vor dem Hintergrund dieser sich bereits in den neunziger Jahren abzeichnenden Situation in der Altenpflege(-ausbildung) bemühten sich u.a. die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, durch gesetzliche Ansprüche der Schüler und Auszubildenden auf eine Ausbildungsvergütung (vgl. § 2\nAbs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, § 6 Abs. 2 Nr. 6 Nds. APBG, § 18 Abs. 1 ThürAlt-PflG) oder durch sonstige Vergütungsregelungen (§ 7 Abs. 1 NW AltPflG) die Attraktivität der Altenpflegeausbildung zu steigern, um eine ausreichende Anzahl von Auszubildenden zu gewinnen, die später als Fachkräfte eine quantitativ und qualitativ\nausreichende Pflege alter Menschen erbringen können (vgl. etwa Landtag Nds.\nDrucks. 13/1732 S. 8). Damit zur Verwirklichung dieses Ziels die Träger der Ausbildung (z.B. Fachseminare, Ausbildungsstätten) ein ausreichendes Angebot an Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellen und durch die finanziellen Lasten der Ausbildung\nkeine wirtschaftlichen Nachteile erleiden, wurde zugleich eine Kostenregelung getroffen, nach der die Träger der Ausbildung die Ausbildungsvergütungen von den Ländern (oder Landschaftsverbänden bzw. der Landesbank) ganz oder teilweise erstattet bekommen (vgl. § 7 Abs. 3 NW AltPflG, § 3 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, § 8\nAbs. 1 und 4 Nds. APBG, § 25 Abs. 1 ThürAltPflG). Die Refinanzierung dieser Erstat-\n\n\n\n                                         28/41\n\ntungen durch die zur Prüfung gestellten Umlagen zielt zugleich auf eine gleichmäßige\nBeteiligung an der Kostenlast innerhalb der abgabepflichtigen Pflegeeinrichtungen\nund Heime, denn diese werden unabhängig davon herangezogen, ob sie an der\npraktischen oder theoretischen Ausbildung zum Altenpfleger beteiligt sind. Nicht ausbildende Einrichtungen verlieren hierdurch ihren Kostenvorteil gegenüber ausbildenden Einrichtungen (vgl. hierzu auch Bericht über die Entwicklung der Berufe in der\nAltenpflege, Thür. Landtag, Drucks. 3/1426 S. 4).\n\n (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne\nder besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 <305 f.>;\n67, 265 <276>; 82, 159 <180>; 92, 91 <120>).\n\n  (a) Die vorlegenden Gerichte gehen zu Recht davon aus, dass die gesellschaftliche     140\nGruppe, die mit den zur Prüfung gestellten Sonderabgaben in Anspruch genommen\nwird, die Abgabenschuldner sind, nicht aber andere Gruppen wie die Pflegebedürftigen, die Pflegeversicherung als Kostenträger der Pflegebedürftigen oder die Beitragszahler der Pflegeversicherung. Allerdings haben die Schuldner der Altenpflegeumlagen weitgehende Möglichkeiten, die Abgabenlast durch Einbeziehung in die\nVergütung ihrer allgemeinen Pflegeleistungen ganz oder teilweise wirtschaftlich an\nandere Abgabenträger weiterzureichen. Eine derartige Überwälzbarkeit spielt zwar\nfür die Zumutbarkeit der Abgabenlast des Abgabenschuldners eine erhebliche Rolle,\nreicht jedoch für einen unmittelbaren \"Durchgriff\" der kompetenzrechtlichen Würdigung auf wirtschaftlich mittelbar betroffene Abgabenträger grundsätzlich nicht aus\n(vgl. BVerfGE 82, 159 <182 ff.>).\n\n  Die Besonderheiten, die den Senat zu einem solchen Durchgriff auf die Endverbraucher im Falle des so genannten Kohlepfennigs veranlasst haben (BVerfGE 91, 186\n<203 ff.>), sind hier nicht gegeben. Dort ging es um die Überwälzung der Abgabe auf\ndie Endverbraucher als rechtlich vorbereitete und vorgesehene Regelfolge auf einem\nElektrizitätsmarkt, in dem die Stromversorger ihre Leistungen auf Grund eines Gebietsmonopols einem Nachfrager anboten, der einem Abnahmezwang unterlag. An\neiner derart zwingenden Belastung fehlt es im Bereich der Altenpflege, und zwar\nauch ab dem Jahr 1998, nach Inkrafttreten des § 82 a Abs. 3 SGB XI, wonach landesrechtliche Umlagen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Vergütung der\nallgemeinen Pflegeleistungen ausdrücklich für \"berücksichtigungsfähig\" erklärt werden. Jedenfalls stehen nach den unbestrittenen Feststellungen der vorlegenden Gerichte die Pflegeeinrichtungen in Konkurrenz zueinander. Die Überwälzung einer Abgabe ist ein komplexer wirtschaftlicher Vorgang, dessen Gelingen auch von der\njeweiligen Marktlage abhängt. Auf Grund der Konkurrenz der Pflegeleistungserbringer und infolge des Wahlrechts der Pflegebedürftigen (§ 2 Abs. 2 SGB XI) tragen die\nAbgabenschuldner je nach Marktlage ein nicht unerhebliches Risiko in Bezug auf die\nMöglichkeit, die Altenpflegeumlagen ganz oder teilweise über den Preis der Pflegeleistungen auf andere abzuwälzen.\n\n\n\n                                        29/41\n\n  (b) Die Homogenität der Abgabepflichtigen ergibt sich aus ihrer Rolle als Anbieter    142\nder Dienstleistung \"Altenpflege\". Die Betätigung als Anbieter auf dem speziellen,\nweitgehend rechtlich, insbesondere auch sozialversicherungsrechtlich, regulierten\nMarkt der Altenpflege macht die betroffenen Unternehmer zu einer Gruppe, die hinsichtlich gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen\nabgrenzbar ist. Es handelt sich gerade um jene Art von Homogenität, die allein geeignet ist, eine Sonderabgabe zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 159 <180>); sie ergibt\nsich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe, die der Sonderabgabengesetzgeber als Grundlage einer besonderen\nGruppenverantwortung für die Erfüllung dieser Aufgabe nehmen durfte. Dafür sind\nfolgende Gesichtspunkte entscheidend:\n\n  Schon das Heimgesetz des Bundes (in der für die Ausgangsverfahren weitgehend          143\nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 1990,\nBGBl I S. 764, 1069, sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes\nvom 3. Februar 1997, BGBl I S. 158) nimmt die Träger von Heimen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend\naufnehmen, in besonderer Weise für die Gewährleistung angemessenen Schutzes\nder Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner in Pflicht. Dies geschieht insbesondere durch Bestimmungen zur Gestaltung der Verträge, zur Mitwirkung eines\nHeimbeirats sowie durch Genehmigungsanforderungen im Hinblick auf eine ausreichende Zahl von Beschäftigten, die für Betreuung und Pflege der Heimbewohner persönlich und fachlich geeignet sind. Daneben hat vor allem das überwiegend am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Elfte Buch Sozialgesetzbuch, das durch Art. 1 des\nGesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014) dem Sozialgesetzbuch angefügt wurde, die Stellung der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung konturiert. Diese\nStellung ist grundsätzlich gemäß § 11 SGB XI durch einen allgemeinen Qualitätsanspruch an die Leistungserbringung bei Pflege, Versorgung und Betreuung der Pflegebedürftigen geprägt sowie im Einzelnen gemäß §§ 71 ff. SGB XI durch eine intensiv\nregulierte Einbindung in eine Kooperation mit den Trägern der sozialen Pflegeversicherung (insbesondere Pflegekassen), deren Landesverbänden sowie den Trägern\nder Sozialhilfe. Bestimmend für die Tätigkeit der Pflegeeinrichtungen sind danach\nVersorgungsverträge gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 82 ff., 85 ff. SGB XI, wobei die Versorgungsverträge gemäß §§ 72 Abs. 1, 82\nSGB XI den Status als zugelassene Pflegeeinrichtung mit Anspruch auf Finanzierung\nnach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vergütungsvereinbarungen begründen.\n\n  Hiernach bilden sowohl Heime im Sinne des Heimgesetzes als auch Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch homogene Gruppen mit einer\nspezifischen Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe. Ihnen ist gemeinsam die\n\n\n\n                                        30/41\n\nbesondere Verantwortung für die Qualität der Dienstleistungen in der Altenpflege, der\ndie Vorteile einer weitgehend gesicherten Finanzierung durch die Träger der sozialen\nPflegeversicherung und der Sozialhilfe korrespondieren. Da die Qualität der Pflege\nim Wesentlichen von der personellen Ausstattung abhängt, teilen sie zugleich das\nobjektive Interesse an einer hinreichenden Zahl gut ausgebildeter Altenpflegekräfte,\nworauf die Landesgesetzgeber ausweislich der Materialien bei der tatbestandlichen\nAbgrenzung der Abgabenschuldner überwiegend auch abgestellt haben (vgl. Landtag NW, Drucks. 11/6873, S. 19 f.; Landtag Rh.-Pf., Drucks. 13/99, S. 7; Landtag\nNds., Drucks. 13/1732, S. 9).\n\n  In den Kreis der Abgabepflichtigen durften danach nicht nur die Heime und die stationären Pflegeeinrichtungen einbezogen werden, sondern, wie dies in den Ländern\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen geschehen ist, auch die\nambulanten Pflegeeinrichtungen. Die ambulanten Pflegeeinrichtungen, die die Pflegebedürftigen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen, beschäftigen in der Regel ebenfalls Altenpfleger, wenn auch, im Vergleich mit den stationären Einrichtungen, mit einem geringeren Anteil im Verhältnis zu den beschäftigten\nKrankenpflegern. So waren etwa nach der Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes (Kurzbericht: Pflegestatistik 1999, Deutschlandergebnis, Bonn 2001 S. 12, 18)\nin der Bundesrepublik Deutschland am 15. Dezember 1999 in ambulanten Pflegediensten 25.456 staatlich anerkannte Altenpfleger beschäftigt, was einen Anteil von\n13,9 v.H. des Personals bedeutete, während Krankenpfleger einen Anteil von\n31,6 v.H. (58.144) ausmachten. In stationären Pflegeeinrichtungen betrug dagegen\nmit 83.705 staatlich anerkannten Altenpflegern deren Anteil am Personal 19 v.H.,\nwährend Krankenpfleger mit einem Anteil von 10,7 v.H. (47.300) beschäftigt waren.\nSolche Unterschiede, die sich gerade auch als Folge eines verbesserten Angebots\nan Fachkräften in der Altenpflege ändern können, stehen der Feststellung nicht entgegen, dass auch von einem objektiven Interesse der ambulanten Pflegeeinrichtungen an ausreichendem Nachwuchs bei den Altenpflegekräften auszugehen ist. Darauf, ob in Einzelfällen ambulante Einrichtungen auch ganz ohne Altenpfleger\nbetrieben werden, kommt es für die Würdigung der gesetzlichen Tatbestände nicht\nan. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Absatzfondsgesetz (BVerfGE\n82, 159 <185 f.>) betont hat, muss der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der\nAuferlegung von Sonderabgaben seine Tatbestände nach sozialtypischem Befund\nbilden, den typischen Fall erfassen und dadurch das Konkrete unter Vernachlässigung individueller Unterschiedlichkeiten verallgemeinern.\n\n  Auch die Entscheidung des Thüringer Gesetzgebers, zunächst nur Heime für alte         146\nMenschen in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen, die Einbeziehung weiterer Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 2 Nr. 2 ThürAltPflG ergänzendem Landesrecht\nzu überlassen, ist unter den speziellen Bedingungen der ursprünglichen gesetzgeberischen Situation in Thüringen als noch mit der Verfassung vereinbar anzusehen. Bei\nkomplexen Sachverhalten kann es vertretbar sein, dem Gesetzgeber zunächst eine\ngewisse Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und sich in diesem Stadi-\n\n\n\n                                        31/41\n\num mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen zu begnügen (vgl. BVerfGE\n75, 108 <162>; 78, 249 <288>).\n\n  Der Thüringer Gesetzgeber befand sich bei Verabschiedung des Altenpflegegesetzes vom 16. August 1993 angesichts der umfassenden Transformationsaufgaben in\nden neuen Ländern in einer insgesamt schwierigen Situation. Thüringen war zugleich\ndas erste Land, das eine Altenpflegeumlage einführte; dies geschah noch vor der\nVerabschiedung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl I S.\n1014). Neben den Heimen für alte Menschen sah § 25 Abs. 2 ThürAltPflG a.F. als\nAbgabepflichtige vor \"andere, nach Landesrecht zu bestimmende Einrichtungen für\nalte Menschen, soweit diese sich durch pflegesatzrelevante Entgelte finanzieren\".\nDiese Regelung war bereits bei ihrer Verabschiedung erkennbar darauf angelegt, neben den Heimen weitere Pflegeeinrichtungen in den Kreis der Abgabepflichtigen einzubeziehen. Nachdem bis 1997 noch keine entsprechenden landesrechtlichen Regelungen vorlagen, kam es mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer\nAltenpflegegesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl S. 432; vgl. Thür. Landtag, Drucks. 2/\n3549, S. 5) zu einer Rechtsänderung: Gemäß § 25 Abs. 2 ThürAltPflG wurden alle\nzugelassenen Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI in Verbindung mit\n§ 72 SGB XI zur Zahlung der Umlage verpflichtet und so auch die ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Kreis der Abgabenschuldner einbezogen. Angesichts der\nSchwierigkeiten sachgerechter Erfassung und Abgrenzung der unterschiedlichen\nPflegeeinrichtungen, gerade auch im Hinblick auf die Besonderheiten der Personalbestände der ambulanten Einrichtungen wie mit Blick auf den Gesamtumfang der\nkomplizierten Aufgaben des Um- und Aufbaus unter anderem der sozialen Infrastrukturen, halten sich die zeitlichen Abläufe bis zur Nachbesserung der ursprünglichen\nRechtslage noch in den Grenzen dessen, was verfassungsrechtlich hingenommen\nwerden kann. Die auf Vervollständigung angelegte Regelung des § 25 Abs. 2 Thür-AltPflG verletzte im hier maßgeblichen Jahr 1997 noch nicht die gleichheitsrechtlichen Anforderungen an die Homogenität der Gruppe der Abgabepflichtigen.\n\n  Ist hiernach die Abgabepflicht hinreichend durch einen in Rechtsordnung und sozialer Wirklichkeit bereits vorgefundenen, insbesondere auch rechtlich deutlich vorgeprägten, besonderen Status der Abgabepflichtigen gerechtfertigt, ändert sich an der\nbesonderen, die Abgabepflicht legitimierenden Finanzierungsverantwortung der in\nAnspruch genommenen Gruppe nichts dadurch, dass die Erfüllung der zu finanzierenden Aufgabe zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit wie auch der besonderen Gruppe der Pflegebedürftigen liegt. Der sach- und systemgerechte Weg einer\nöffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme der Pflegebedürftigen für die Kosten einer\nSicherung und Verbesserung des Angebots an Altenpflege ist deren Einbindung in\ndie Systeme der Sozialversicherung, die es erst ermöglichen, die Kosten der Pflege\nim Ergebnis zu tragen. Gerade diesem Weg entspricht es zugleich, wenn die Beteiligung der Heime und Pflegeeinrichtungen an den Ausbildungskosten auf ihrem speziellen unternehmerischen Betätigungsfeld als Kostenfaktor in deren Preiskalkulation\neinfließt.\n\n\n\n                                        32/41\n\n  Auch das Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabenerfüllung tangiert die gleichzeitig gegebene spezielle Gruppenverantwortung der Abgabepflichtigen nicht. Die\nFörderung des Gemeinwohls ist notwendiges Ziel jeder staatlichen Aktivität, auch der\ndes Sonderabgabengesetzgebers. Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen\nund setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber\nnicht (vgl. bereits BVerfGE 55, 274 <315>). Fehl geht in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis der vorlegenden Verwaltungsgerichte Koblenz, Lüneburg und\nWeimar auf § 8 Abs. 1 SGB XI, der die pflegerische Versorgung der Bevölkerung als\n\"eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe\" beschreibt. Dieser gesetzliche Programmsatz kennzeichnet zwar gleichsam eine gemeinschaftliche Infrastrukturverantwortung, sagt aber noch nichts über die verfassungsgerechte rechtliche Organisation der\nAufgabenerledigung durch Verteilung von Verantwortlichkeiten und Aufgaben auf\nverschiedenen Tätigkeitsfeldern. Dies geschieht erst durch § 8 Abs. 2 in Verbindung\nmit §§ 9 ff. SGB XI sowie durch die weiteren bereits angeführten Normen zum speziellen Pflichtenkreis der Pflegeeinrichtungen, auf Grund derer diese Einrichtungen der\nzu finanzierenden Aufgabe evident näher stehen als andere Gruppen oder als die Allgemeinheit der Steuerzahler.\n\n (c) Die Altenpflegeumlagen entsprechen nicht nur dem Grunde, sondern auch der          150\nHöhe nach der besonderen Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen. Anders als spätere Regelungen (vgl. § 25 Abs. 2 AltPflG des Bundes, § 8\nAbs. 2 Nds. APBG in der am 1. August 1999 in Kraft getretenen Fassung <Nds. GVBl\nS. 158>; ferner zur Berücksichtigungsfähigkeit auch § 82 a Abs. 3 Nr. 2 SGB XI) enthalten die hier maßgeblichen Normen allerdings noch keine bedarfsorientierte Begrenzung der Umlagenverpflichtung. Obwohl danach eine Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen auch über eine spezifische Finanzierungsverantwortung hinaus in\nden Jahren 1997 und 1998 gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen war, sind\nkeine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in jenen Jahren die Zahlung von Ausbildungsvergütungen und die Heranziehung zu deren Refinanzierung über das hinausgegangen sein könnten, was für die Sicherung einer hinreichenden Zahl von Auszubildenden erforderlich war.\n\n Der Mangel einfachgesetzlicher Begrenzungsregeln lässt - jedenfalls in der in den      151\nStreitjahren gegebenen Situation des Rückgangs von Altenpflegeschülern bei wachsendem Pflegebedarf - die Erfüllung der spezifischen Anforderungen an zulässige\nSonderabgaben für sich genommen unberührt. Die Abgabepflichtigen sind neben der\nMöglichkeit gerichtlicher Kontrolle (Art. 19 Abs. 4 GG) auch geschützt durch die unmittelbar verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, in angemessenen Abständen zu prüfen, ob der Sachzweck der Abgabe deren Fortbestand noch zu legitimieren vermag oder ob die Abgabepflicht wegen Zielerreichung oder –wegfalls\naufzuheben ist (vgl. unten C. I. 2. b) bb) (4)).\n\n (3) Das Abgabenaufkommen aus den Altenpflegeumlagen wird im Interesse der              152\nGruppe der Abgabepflichtigen, also gruppennützig, verwendet.\n\n\n                                        33/41\n\n  Für eine gruppennützige Verwendung der Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 <307 f.>; 82, 159 <180>). Unschädlich ist, wenn daneben auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile\naus der Abgabenverwendung haben (vgl. BVerfGE 55, 274 <317>).\n\n  Bei einem Teil der Abgabepflichtigen der Altenpflegeumlagen wird das Aufkommen         154\naus der Abgabe unmittelbar im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet, nämlich\nin den Fällen, in denen die von der Erstattung begünstigten Träger der praktischen\nAusbildung gleichzeitig abgabepflichtige Pflegeeinrichtungen oder Heime für alte\nMenschen sind (§ 8 Abs. 4 Nds. APBG). Aber auch im Regelfall, in dem das Abgabenaufkommen unmittelbar den - mit der Gruppe der abgabepflichtigen Pflegeeinrichtungen und Heime nicht identischen - Trägern der (fachpraktischen) Ausbildung\nzur Erstattung der Kosten der gezahlten Ausbildungsvergütungen zufließt (vgl. § 7\nAbs. 1 und 3 NW AltPflG, §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, § 8 Nds. APBG, § 25 Abs. 1 und 2 ThürAltPflG), wird das Aufkommen aus\nden Abgaben mittelbar im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet. Die abgabepflichtigen Pflegeeinrichtungen und Heime für alte Menschen haben nämlich das Interesse, in Zukunft ein ausreichendes Angebot an qualifiziert ausgebildeten Altenpflegefachkräften vorzufinden, um den gesetzlichen Anforderungen an die Qualität\nder Altenpflege gerecht werden zu können. Diesem Interesse dient, wie dargelegt (I.\n2. b) bb) (1)), die Verwendung des Aufkommens aus den Altenpflegeumlagen.\n\n Entgegen der in den Vorlagen des Verwaltungsgerichts Koblenz vertretenen Auffassung liegt eine gruppennützige Verwendung des Aufkommens der Altenpflegeumlage auch in solchen atypischen Einzelfällen vor, in denen umlagepflichtige ambulante\nPflegeeinrichtungen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG i.V.m. § 71 Abs. 1\nSGB XI) nicht auf qualifiziert ausgebildete Altenpfleger zurückgreifen, weil sie keine\nAltenpflegekräfte beschäftigen. Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das\nAufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es, wie hier, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe\nverwendet wird (BVerfGE 55, 274 <307 f.>; 82, 159 <181>).\n\n  Eine gruppennützige Verwendung liegt auch insoweit vor, als ein Teil des Abgabenaufkommens für die Verwaltungskosten der Erhebung der Umlage verwendet wird\n(vgl. § 7 Abs. 2 NW AltPflG, § 4 Abs. 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG, § 8 Abs. 1 Nds.\nAPBG). Die Verwaltungskosten der Erhebung der Altenpflegeumlage stehen als Annex mit der Abgabe in einer engen funktionalen Beziehung. Die Altenpflegeumlagen\nwerden im Interesse der Gesamtgruppe der Pflegeeinrichtungen und Heime für alte\nMenschen erhoben. Es ist den Ländern daher nicht verwehrt, sich die Kosten der verwaltungsmäßigen Durchführung des Umlageverfahrens von dieser Gesamtgruppe\nentgelten zu lassen.\n\n (4) Die verfassungsrechtliche Pflicht der Landesgesetzgeber, in angemessenen            157\nZeitabständen zu überprüfen, ob ihre ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz der\n\n\n\n                                         34/41\n\nAltenpflegeumlagen wegen veränderter Umstände zu ändern oder aufzuheben ist, ist\nin den maßgeblichen Erhebungsjahren 1997 und 1998 nicht verletzt worden.\n\n  Die Erhebung der Altenpflegeumlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Thüringen ist nicht deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden, weil\ndie dortigen Regelungen zur Altenpflegeumlage in der für die Ausgangsverfahren\nmaßgeblichen Fassung, anders als in Nordrhein-Westfalen (§ 10 a NW AltPflG in der\nFassung vom 5. März 1997), Überprüfungsverfahren nicht ausdrücklich vorsehen.\nDie Überprüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers sind unmittelbar verfassungsrechtliche Pflichten. Der Gesetzgeber hat sie unabhängig von konkretisierenden Bestimmungen des einfachen Rechts zu erfüllen. Einfachgesetzliche Regelungen mögen zwar im Interesse einer Effektivierung der Überprüfungspflichten\nsinnvoll sein, verfassungsrechtlich geboten sind sie nicht (vgl. Verwaltungsgericht\nKarlsruhe, RsDE Heft 40 <1998>, S. 92 <104>).\n\n  Die Landesgesetzgeber waren für die Erhebungsjahre 1997 und 1998 von Verfassungs wegen noch nicht gehalten, ihre ursprüngliche Entscheidung über die Einführung der Altenpflegeumlage zu überprüfen. In welchen Zeitabständen die Fortdauer\nder sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu prüfen ist,\nlässt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen\nder konkreten Sonderabgabe und den ihr zugrunde liegenden Verhältnissen bemessen. Bei den zur Prüfung gestellten Umlagen war eine rasche Änderung der tatsächlichen Situation in der Altenpflegeausbildung nicht zu erwarten. Die Ausbildung zum\nAltenpfleger dauert regelmäßig drei Jahre (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Satz 1 NW AltPflG, § 4\nNds. APBG, § 4 Abs. 1 ThürAltPflG), und Eingriffe in laufende Ausbildungsverhältnisse sind jedenfalls nicht ohne weiteres möglich. Angesichts dessen wird eine Überprüfung - in Anlehnung an den Turnus einer Wahlperiode der Landtage (vgl. Art. 34 Satz\n1 NW Verf., Art. 83 Abs. 1 Satz 1 Rh.-Pf. Verf., Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nds. Verf., Art. 50\nAbs. 1 Satz 1 Thür. Verf.) - innerhalb der Zeitdauer von nicht deutlich länger als fünf\nJahren in der Regel, wenn keine besonderen Umstände für ein kürzeres Prüfungsintervall sprechen, angemessen sein.\n\n  In Rheinland-Pfalz und Niedersachsen wurden die Altenpflegeumlagen erst durch             160\ndie Gesetze vom 3. Juni 1997 und vom 20. Juni 1996 eingeführt, in Nordrhein-Westfalen etwas früher durch Gesetz vom 19. Juni 1994. Eine Verletzung der Überprüfungspflicht allein mit Blick auf den Zeitablauf bis zu den Jahren 1997 und 1998\nscheidet danach aus. Auch in Thüringen war der Gesetzgeber zur Zeit der Erhebung\nder Abgaben gemäß § 25 Abs. 2 ThürAltPflG für das dort maßgebliche Erhebungsjahr 1997 noch nicht zur Überprüfung der durch Gesetz vom 16. August 1993 eingeführten Abgabe gehalten.\n\n  Besondere Umstände, nach denen Überprüfungen der Altenpflegeumlagen bereits               161\nfür die Jahre 1997 oder 1998 angezeigt gewesen wären, sind nicht ersichtlich und\nvon den vorlegenden Gerichten und den Äußerungsberechtigten nicht vorgetragen\nworden. Insbesondere war eine Aufhebung der Umlage nicht deshalb zu erwägen,\n\n\n\n                                          35/41\n\nweil deren Ziel auch ohne sie erreichbar gewesen wäre. Die Ausbildungsvergütung\nhat offenkundig nicht zu einer übermäßigen Nachfrage nach der Ausbildung in der Altenpflege geführt mit der Folge, dass ein \"Überhang\" an Schülern oder Auszubildenden entstanden wäre, der deutlich über den Bedarf an Altenpflegekräften hinausgeht.\nEher ist das Gegenteil der Fall. Die als Folge des demographischen Wandels steigende Anzahl der Pflegebedürftigen und die veränderten Familien- und Haushaltsstrukturen sowie der Rückgang der Schulabgänger führen nach dem Schlussbericht\nder Enquête-Kommission Demographischer Wandel des Deutschen Bundestages\naus dem Jahre 2002 nach wie vor zu einem Fachkräftemangel bei der Pflege alter\nMenschen (Deutscher Bundestag, Enquête-Kommission Demographischer Wandel,\nS. 554 ff.).\n\n  (5) Mit dem Gebot weitergehender haushaltsrechtlicher Informationspflichten (C. I.    162\n2. a) bb) hat der Senat die besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an\nSonderabgaben fortgebildet. Es besteht deshalb Anlass, deren Erfüllung erst nach\nAblauf einer angemessenen Übergangsfrist zu fordern, um hinreichend Gelegenheit\nzu geben, sich auf die Berücksichtigung dieser Pflicht bei der Aufstellung der Haushalte einzustellen (vgl. BVerfGE 95, 322 <334> m.w.N.). Die haushaltsrechtlichen Informationspflichten sind daher zwingend erst bei den nach dem 31. Dezember 2003\naufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen.\n\n                                         II.\n Die vorgelegten Regelungen zur Altenpflegeumlage verletzen nicht die Grundrechte       163\nder Abgabepflichtigen aus Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  1. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ist nicht ersichtlich. Art. 14 Abs. 1 GG     164\nwird durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, die den\nPflichtigen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen, nicht verletzt (BVerfGE 105, 17 <32>; vgl. BVerfGE 70, 219\n<230>; 78, 232 <243>; 82, 159 <190>). Dass die Belastungen durch die Altenpflegeumlagen für einen unter normalen Umständen wirtschaftenden Abgabepflichtigen eine derartig erdrosselnde Wirkung haben, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n 2. Die Erhebung und die Ausgestaltung der Altenpflegeumlagen verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es\ngrundsätzlich in der Zuständigkeit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich\nansehen will. Der Gesetzgeber muss seine Auswahl allerdings sachgerecht treffen\n(vgl. näher BVerfGE 93, 319 <348>; 105, 73 <110> m.w.N.).\n\n Die Erhebung der Altenpflegeumlagen verletzt nicht die Belastungsgleichheit der        167\nAbgabepflichtigen, denn die Heranziehung der abgabepflichtigen Pflegeeinrichtungen und Heime für alte Menschen neben der steuerlichen Inanspruchnahme ist, wie\n\n\n                                        36/41\n\ngezeigt (vgl. C. I. 2. b) bb) (2)), wegen deren spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Sachaufgabe gerechtfertigt.\n\n  Auch die gesetzliche Auswahl und Abgrenzung der Schuldner der Altenpflegeumlagen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 NW AltPflG, § 4 Abs. 2 Satz 1 Rh.-Pf. AltPflAusbVergG,\n§ 8 Abs. 1 Nds. APBG, § 25 Abs. 2 ThürAltPflG) verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Die\nAuswahl der Schuldner in den genannten Normen wurde vielmehr im Rahmen des\nGestaltungsspielraums des jeweiligen Gesetzgebers sachgerecht getroffen. Wie zum\nMerkmal der Gruppenhomogenität bereits gezeigt (vgl. C. I. 2. b) bb)(2)), sind die in\nAnspruch genommenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen und Heime\nfür alte Menschen Einrichtungen, in denen alte Menschen gepflegt und betreut werden und die regelmäßig auch ausgebildete Altenpflegefachkräfte beschäftigen. Sie\nhaben daher regelmäßig das gemeinsame Interesse an einer qualifizierten Ausbildung einer hinreichenden Zahl von Altenpflegekräften, weshalb es sachgerecht ist,\nsie in den Kreis der Schuldner der Altenpflegeumlage einzubeziehen.\n\n 3. In die allgemeine Handlungsfreiheit der Abgabepflichtigen der Ausgangsverfahren (Art. 2 Abs. 1 GG) wird durch die zur Prüfung gestellten Normen nicht in verfassungswidriger Weise eingegriffen.\n\n  a) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne. Geschützt ist insbesondere auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (BVerfGE 97, 332 <340 f.>; vgl. BVerfGE 19,\n206 <215 f.>). Die Umlagepflichtigen werden auf Grund der vorgelegten Normen als\nAbgabeschuldner in Anspruch genommen, also - zumindest vorübergehend - mit den\nfinanziell nachteiligen Altenpflegeumlagen belastet. Sie werden damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt.\n\n  b) Der Eingriff ist gerechtfertigt. Die gesetzlichen Grundlagen für die Altenpflegeumlagen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 6 NW AltPflG, § 4 Abs. 1 bis 3 Rh.-Pf. Alt-PflAusbVergG, § 8 Nds. APBG und § 25 Abs. 2 ThürAltPflG) halten sich im Rahmen\nder verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG).\n\n aa) Sie verletzen weder die Sachkompetenzregelung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in             172\nVerbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG) noch die Finanzverfassung des Grundgesetzes\n(Art. 104 a ff. GG) (vgl. C. I. 1. u. 2.).\n\n  bb) Entgegen der Auffassung der vorlegenden Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen,           173\nDüsseldorf, Koblenz und Weimar verstoßen die Ausgestaltungen der Bemessungstatbestände für die Altenpflegeumlagen nicht mangels hinreichender Bestimmtheit\ngegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).\n\n Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (BVerfGE 103,\n332 <384>; stRspr). Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche\n\n\n                                          37/41\n\nAnforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell\nund abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 <84>; 103, 111\n<135>; stRspr) sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl.\nBVerfGE 56, 1 <12 ff.>; 59, 104 <114>; 93, 213 <238>).\n\n  Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt   175\nformulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das\nBetroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210\n<221 f.>; ferner etwa BVerfGE 79, 106 <120>; für das Gebühren- und Beitragsrecht\nBVerwGE 105, 144 <147 f.>).\n\n  Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende\nAbgabe - in gewissem Umfang (vgl. BVerfGE 13, 153 <160>) – vorausberechnen\nkann (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 19, 253 <267>; 49, 343 <362>; 73, 388\n<400>; für Sonderabgaben BVerfGE 34, 348 <365 ff.>). Ob aus diesem allgemeinen\nGrundsatz speziell für das Steuerrecht folgt, dass das Gesetz insbesondere auch\nden Steuersatz bestimmen muss (so etwa Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Losebl. <Lfg. 160, März 1999>, § 4 AO Rn.\n667; P. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: HStR IV, § 88 Rn. 79), ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bisher nicht entschieden und kann auch\nhier offen bleiben. Ein solches spezielles Erfordernis tatbestandlicher Bestimmung\ndes Abgabesatzes gilt jedenfalls entgegen der Ansicht des vorlegenden Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht, soweit es sich – wie auch bei den hier betroffenen\nAltenpflegeumlagen – um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt.\n\n  Bei kostenorientierten Abgaben ist es, anders als bei Steuergesetzen, nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Steuerlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des\nParlamentsgesetzes auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier herzustellen\ndurch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts, aber auch bei kostenorientierten Sonderabgaben, eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung\ndurch die Behörden ausschließt (vgl. BVerwGE 105, 144 <147>, m.w.N.). Dem entspricht es, wenn etwa auf Grund der besonderen Eigenarten des Straßenausbaubeitragsrechts ein Abgabesatz in der Abgabensatzung nicht angegeben zu werden\nbraucht, soweit im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragssatzung der Aufwand noch\nnicht feststeht (vgl. z.B. § 8 Abs. 4 Satz 6 KAG NW, § 8 Abs. 4 Satz 9 KAG Bbg).\n\n Die gesetzlichen Bemessungstatbestände der Altenpflegeumlagen genügen den               178\nverfassungsrechtlichen Anforderungen an hinreichende Bestimmtheit, obwohl es\n\n\n\n                                         38/41\n\nsich bei der für die Höhe der Abgabenpflicht unter anderem maßgeblichen Höhe der\nAusbildungsvergütung und der Zahl der Schüler oder der Auszubildenden um variable Bemessungsfaktoren handelt, die weitgehend außerhalb der Einwirkungssphäre\nder Abgabenschuldner liegen. Gleichwohl war die Höhe der zu erwartenden Abgabe\nim Wesentlichen abschätzbar, so dass für die Abgabenschuldner unzumutbare Unsicherheiten nicht entstehen konnten.\n\n Was die Höhe der von den Trägern der Altenpflegeausbildung zu zahlenden und erstattungsfähigen Ausbildungsvergütungen betrifft, so sind diese in den Ländern\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen durch Verweis auf bestehende Tarifverträge oder, soweit solche fehlten, auf Tarifverträge im Bereich der\nKrankenpflegeausbildung bestimmt und begrenzt (§ 7 Abs. 2 NW AltPflG; § 3 Abs. 2\nRh.-Pf. AltPflAusbVergG; § 8 Abs. 2 Nds. APBG). Damit waren diese nach dem Gesetz maßgeblichen aktuellen Ausgangswerte für die Berechnung der Umlage ebenso\nbekannt wie auch ihre voraussichtliche Weiterentwicklung.\n\n  Demgegenüber fehlen ausdrückliche gesetzliche Aussagen zur Höhe der Ausbildungsvergütungen in Thüringen für das Jahr 1997. Eine Präzisierung des Gesetzestextes wie in den vorgenannten Ländern wurde erst in § 25 Abs. 1 Satz 2 des Ersten\nGesetzes zur Änderung des Thüringer Altenpflegegesetzes vom 7. Juli 1999 (GVBl\nS. 432) aufgenommen. Schon die Gesetzesmaterialien zeigen indes, dass die Höhe\nder Vergütungen nach Sinn und Zweck des Gesetzes tatsächlich ähnlich vorhersehbar war wie in den anderen Ländern. Nach der Begründung zum Fraktionsentwurf\nder CDU und der F.D.P. (Thüringer Landtag - 1. Wahlperiode Drucks. 1/2162 unter\nA.) war es, mit Blick schon auf entsprechende Gesetzesprojekte des Bundes, unter\nanderem erklärtes Ziel des Gesetzes, die Ausbildung der Altenpfleger derjenigen der\nKrankenpfleger anzugleichen. Deshalb sollte sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausbildungsvergütung hier ebenfalls an den Tarifen der Krankenpflege orientieren, wonach sich \"für eine/n Auszubildende/n bei einem dreijährigen Lehrgang\nein Kostenfaktor von 42.700 DM\" errechne. Sichtbare Risiken, dass sich die Praxis in\nwillkürlicher Weise außerhalb dieses Rahmens bewegen würde, bestanden offenbar\ntrotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Fixierung nicht, so dass diese Situation\nbis zur Nachbesserung des Gesetzes im Jahr 1999 verfassungsrechtlich noch hingenommen werden kann.\n\n Auch die Zahl der vergütungsberechtigten Schüler und Auszubildenden als weiterer      181\nwesentlicher Bemessungsfaktor der Abgabenhöhe war für die Abgabeschuldner hinreichend berechenbar.\n\n Die Gesetzgeber konnten zum Zeitpunkt des Erlasses der Umlageregelungen noch          182\nnicht über exakte Zahlen der Ausbildungs- und damit Vergütungsfälle verfügen und\nauch deren weitere Entwicklung in künftigen Jahren naturgemäß nicht präzise bestimmen, so dass eine gewisse Offenheit auch dieses Bemessungsfaktors praktisch\nzwingend erforderlich ist. Trotzdem konnten die Abgabepflichtigen die Höhe der auf\nsie entfallenden Umlagebelastung hinreichend vorausberechnen. Die Anzahl der\n\n\n\n                                        39/41\n\nAusbildungsfälle, in denen eine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, sowie die Anzahl\nder Abgabepflichtigen, auf die diese umgelegt wird, ist jeweils aus den Vorjahren näherungsweise bekannt. Dass die Zahl der Ausbildungsfälle von Jahr zu Jahr derartig\nstarken Schwankungen unterworfen wäre mit der Folge, dass die Vorausberechnung\nder Altenpflegeumlagebelastung nicht annähernd möglich ist, haben weder die vorlegenden Gerichte dargelegt noch ist dies sonst erkennbar.\n\n cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Belastungen der Abgabepflichtigen durch die Heranziehung zu den Altenpflegeumlagen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl.\nBVerfGE 75, 108 <155 f.>) verletzten, fehlen. Insbesondere haben weder die vorlegenden Gerichte oder die äußerungsberechtigten Kläger wirtschaftlich unzumutbare\nBelastungswirkungen dargelegt noch sind solche Wirkungen angesichts der weitgehenden Möglichkeiten, die Abgabenlast auf andere Gruppen zu überwälzen (vgl. C. I.\n2. b) bb) (2) (a)), sonst erkennbar.\n\n              Hassemer               Sommer                Jentsch\n\n                Broß                 Osterloh              Di Fabio\n\n             Mellinghoff                                 Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        40/41\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2003 -\n2 BvL 1/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 -\n                Rn. (1 - 183), http://www.bverfg.de/e/ls20030717_2bvl000199.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030717.2bvl000199\n\n\n\n\n                                      41/41\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/ls20030717_2bvl000199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-07-17/2-bvl-1-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82a","ref_norm":"82a","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104a","ref_norm":"104a","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/ls20030717_2bvl000199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/07/ls20030717_2bvl000199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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Die Information des Parlaments und der Öffentlichkeit durch vollständige Dokumentation der Sonderabgaben ist ein Gebot wirksamer\n   parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle von Planung und Entscheidung über die finanzielle Inanspruchnahme der\n   Bürger für öffentliche Aufgaben.\n2. Zur Verfassungsmäßigkeit landesrechtlicher Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege.\n\n                                 1/41","basis":"source_field","source":"ce-bverfg"}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\n\n                                        3/41\n\n  2. § 7 Absatz 3 Satz 1 und Absätze 4 bis 6 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 19. Juni 1994 (GV.NW S. 335) in\n     der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufe in der\n     Altenpflege vom 5. März 1997 (GV.NW S. 28),\n     § 4 Absätze 1 bis 3 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über Ausbildungsvergütungen in der Altenpflege vom 3. Juni 1997 (GVBl S. 143) sowie\n     §§ 8 und 9 des niedersächsischen Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 20. Juni 1996 (Nds. GVBl S. 276) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.\n     § 25 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom\n     16. 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