{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030409.1bvl000101","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2003-04-09","aktenzeichen":"1 BvL 1/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er\n   zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von\n   der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt\n   einzusetzen.\n2. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet dem Gesetzgeber, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung eines Familienleistungsausgleichs Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz der Normenklarheit entsprechen. Dem genügen\n   die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozial-, steuerund familienrechtlichen Verflechtung immer weniger.\n\n\n\n\n                                 1/24","text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVL 1/01 -\n- 1 BVR 1749/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\nI. zur verfassungsrechtlichen Prüfung\ndes § 1612 b Abs. 5 BGB in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ächtung\nder Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.\nNovember 2000 (BGBl I S. 1479)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 30. Januar\n2001 (1 F 210/00) -\n\n- 1 BVL 1/01 -,\n\nII. über die Verfassungsbeschwerde\n\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                     Möhringer Landstraße 5,\n                  2. 70563 Stuttgart -\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2001 – 17\n         WF 240/01 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 16. Mai\n          2001 – 6 FH 521/00 -\n\n- 1 BVR 1749/01 -\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung\n                                 des Präsidenten Papier,\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\n\n                                         2/24\n\nam 9. April 2003 beschlossen:\n\n  1. § 1612 b Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1479) ist mit\n     dem Grundgesetz vereinbar.\n  2. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1749/01 wird zurückgewiesen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Richtervorlage und die Verfassungsbeschwerde betreffen die Nichtanrechnung          1\nvon Kindergeld auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 5 BGB.\n\n                                          I.\n  Zum Ausgleich der mit dem Unterhalt und der Betreuung von Kindern verbundenen          2\nBelastungen erhielten Eltern bis Ende 1974 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und Kinderfreibeträge nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).\nDas Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769) ersetzte\nab 1975 diese beiden Ausgleichsmaßnahmen durch einen einheitlichen Familienlastenausgleich in Form eines vom Elterneinkommen unabhängigen gestaffelten Kindergeldes. Hierdurch erhielt das Kindergeld neben seiner Bestimmung als staatlicher\nSozialleistung zum Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entstehen, zusätzlich die Funktion, die Minderung der Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt ihrer Kinder auszugleichen (vgl.\nBVerfGE 82, 60 <78>). Auch die Wiedereinführung von Kinderfreibeträgen brachte\ndie damit geschaffene Doppelfunktion des Kindergeldes nicht wieder zum Wegfall.\nDas Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I S. 1250), mit dem das\nExistenzminimum eines Kindes nunmehr durch den Kinderfreibetrag oder durch Kindergeld steuerlich freigestellt werden sollte, bestimmte mit der Einfügung von § 31\nEStG, dass das Kindergeld der Förderung der Familie dient, soweit es zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlich ist (Art. 1 Nr. 27). Nach\nden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 zur\nsteuerlichen Berücksichtigung des Kinderexistenzminimums (BVerfGE 99, 246; 99,\n268; 99, 273) erfolgte mit dem Gesetz zur Familienförderung vom 22. Dezember\n1999 (BGBl I S. 2552) und dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2074) eine Neuregelung der steuerlichen Freistellung des\nBetreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs für ein Kind bei gleichzeitiger Anhebung des Kindergeldes, das neben seiner steuerlichen Ausgleichsfunktion weiterhin als Sozialleistung der Familienförderung dient (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die\nnach § 32 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG verdoppelten Freibeträge für den Bedarf eines\nKindes stehen nicht steuerlich zusammen veranlagten Eltern jeweils hälftig zu (vgl.\n§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).\n\n\n\n                                         3/24\n\n  Demgegenüber wird das Kindergeld insgesamt nur einem anspruchsberechtigten              3\nElternteil gewährt (§ 3 Abs. 1 BKGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Januar\n1994, BGBl I S. 168). Leben Eltern nicht in gemeinsamem Haushalt mit dem Kind,\nwird das Kindergeld dem Elternteil gewährt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG). Um sicherzustellen, dass auch dem Elternteil, der das Kind nicht betreut, sondern ihm gegenüber zur Zahlung von Barunterhalt\nverpflichtet ist, durch das Kindergeld ein finanzieller Ausgleich seiner Unterhaltslast\nzugute kommt, bestimmte schon § 1615 g BGB - eingeführt durch das Gesetz über\ndie rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I\nS. 1243, 1246) – jedenfalls für den Unterhalt nichtehelicher Kinder, dass das einem\nanderen als dem Vater ausgezahlte Kindergeld zur Hälfte auf den Regelbedarf des\nKindes anzurechnen sei. Mit dem Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl I\nS. 666) ist die Berücksichtigung von Kindergeld beim Kindesunterhalt für eheliche\nund nichteheliche Kinder vereinheitlicht worden. Nunmehr regelt § 1612 b BGB in der\nFassung des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung\ndes Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1479) in Absatz 1,\ndass das auf ein Kind entfallende Kindergeld, wenn es nicht an den Barunterhaltspflichtigen ausgezahlt wird, hälftig auf den Barunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnen ist, damit über diese Anrechnung auch dem Barunterhaltspflichtigen sein\nAnteil am Kindergeld zukommt. Diese Anrechnungsregelung ist zugleich in § 1612 b\nAbs. 5 BGB um eine Ausnahme ergänzt worden. Danach unterbleibt die Kindergeldanrechnung nach Absatz 1, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in einer bestimmten Höhe zu zahlen, die im Kindesunterhaltsgesetz mit dem Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung angegeben wurde.\n\n Hiermit sollte sichergestellt werden, dass der betreuende Elternteil mindestens über     4\nden Regelbetrag und seinen eigenen Kindergeldanteil verfügen kann, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Der Ausgleichsberechtigte wird dabei steuerrechtlich so behandelt, als habe er seinen hälftigen Kindergeldanteil nach Absatz 1\nzwar erhalten, aber ganz oder teilweise zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung\neingesetzt (vgl. BTDrucks 13/7338, S. 30). Mit der Begründung, dass die Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung hinter dem Existenzminimum von Kindern zurückblieben, wurde darauf verzichtet, den Regelbetrag als im Regelfall bedarfsgerechten Unterhalt zu definieren (vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31).\n\n  Gesetzliche Grundlage für die Regelbetrag-Verordnung ist der mit dem Kindesunterhaltsgesetz neu eingeführte § 1612 a BGB, nach dem ein minderjähriges Kind von\neinem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Vomhundertsatz des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung verlangen\nkann (Abs. 1). Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-Verordnung nach dem\nAlter von Kindern über Altersstufen gestaffelt (Abs. 3), sollen sich entsprechend der\nEntwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts jedes zweite Jahr ändern und werden nach bestimmten Berechnungsvorgaben durch Rechtsverordnung\ndes Bundesministeriums der Justiz angepasst (Abs. 4). Sie betragen derzeit für ein\n\n\n\n                                          4/24\n\nKind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 188 beziehungsweise 174 € (altes Bundesgebiet/Beitrittsgebiet), für ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 228\nbeziehungsweise 211 € und vom 13. Lebensjahr an 269 beziehungsweise 249 €\n(§§ 1 und 2 Regelbetrag-Verordnung i.d.F. der Verordnung vom 8. Mai 2001, BGBl I\nS. 842).\n\n  Im Zuge der Beratungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in         6\nder Erziehung (BTDrucks 14/1247) im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages wurde ein Änderungsantrag eingebracht, mit dem eine Anhebung der in § 1612 b\nAbs. 5 BGB genannten Bezugsgröße auf 130 % des Regelbetrages erreicht werden\nsollte. Nach einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses und des mitberatenden Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, bei der neben Kritik\nan der neuen Bezugsgröße und verfassungsrechtlichen Bedenken auch der Vorschlag unterbreitet wurde, die Regelbeträge selbst entsprechend anzuheben, empfahl der Rechtsausschuss, die Grenze, bis zu der eine Anrechnung des Kindergeldes\nunterbleiben soll, in § 1612 b Abs. 5 BGB auf 135 % des Regelbetrages nach der\nRegelbetrag-Verordnung anzuheben (BTDrucks 14/3781, S. 4).\n\n  Zur Begründung führte er aus, in Ergänzung der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Gesetz zur Familienförderung seien die Alleinerziehenden nun auch unterhaltsrechtlich zu entlasten. Dies sei umso dringender angezeigt,\nals nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die früher der Entlastung\ndienende Vorschrift des § 33 c EStG wegen deren Unvereinbarkeit mit Art. 6 GG entfallen sei. Erst durch eine solche unterhaltsrechtliche Neuregelung könne sichergestellt werden, dass das Existenzminimum des Kindes nicht nur steuerrechtlich freigestellt werde, sondern auch Anknüpfungspunkt für die Verteilung und Verwendung des\nKindergeldes werde. Eine Anrechnung des Kindergeldes habe zu unterbleiben, soweit der für den Unterhalt des Kindes zur Verfügung stehende Betrag, also der tatsächlich geschuldete Unterhalt, hinter dem Barexistenzminimum des Kindes zurückbleibe. Der hälftige Kindergeldanteil werde künftig nur angerechnet, soweit er\nzusammen mit dem tatsächlich geschuldeten Unterhalt das Barexistenzminimum\nübersteige. Diese Regelung erscheine im Interesse des Kindes sachgerecht. Der\nneue § 1612 b Abs. 5 BGB führe auf diese Weise zu einer geänderten Verwendung\ndes Kindergeldes unter Übernahme des Barexistenzminimums als maßgeblicher\nGrenze, ohne dass von der in § 1612 b Abs. 1 BGB angeordneten Halbteilung des\nKindergeldes abgewichen werde. Der Barunterhaltsleistende werde jedoch so lange\nverpflichtet, die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu verwenden, bis das Barexistenzminimum des Kindes gesichert sei. Unberührt\nbleibe hiervon das Erfordernis, in Mangelfällen auch den notwendigen Selbstbehalt\ndes Barunterhaltsverpflichteten zu wahren. Der Entwurf verzichte darauf, das Barexistenzminimum des Kindes autonom zu definieren. Ein eingehender Abgleich der\nEntwicklung der Beträge des Existenzminimums einerseits sowie der Regelbeträge\nandererseits habe ergeben, dass die ohnehin beizubehaltenden Regelbeträge eine\ntreffsichere Rechengrundlage abgäben und dass sich hiernach das Existenzmini-\n\n\n\n                                        5/24\n\nmum mit 135 % des jeweiligen, nach Altersgruppen gestaffelten Regelbetrages darstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.).\n\n  Die vom Rechtsausschuss vorgeschlagene Fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB wurde am 6. Juli 2000 vom Bundestag beschlossen. Zugleich nahm der Bundestag eine\nebenfalls vom Rechtsausschuss empfohlene Entschließung an, mit der die Bundesregierung gebeten wurde, das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich\nder Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen\nsowie der Auswirkungen der in § 1612 b Abs. 5 BGB vorgeschlagenen Änderungen\nin der Praxis, gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 3; Plenarprotokoll 14/114, S. 10899). Der Bundesrat beschloss in seiner Sitzung vom 29. September 2000, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen (Plenarprotokoll 754, S. 349). Das Gesetz zur Ächtung der\nGewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000 ist nach seinem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Änderung des\n§ 1612 b Abs. 5 BGB am 1. Januar 2001 in Kraft getreten.\n\n § 1612 b BGB lautet nun:                                                                 9\n\n                             Anrechnung von Kindergeld                                   10\n\n(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Hälfte anzurechnen, wenn an          11\nden barunterhaltspflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.\n\n(2) bis (4) ...                                                                          12\n\n(5) Eine Anrechnung des Kindergelds unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der\nRegelbetrag-Verordnung zu leisten.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen (vgl. BVerwGE 94, 326 <328>) und vorrangig\nzur Bedarfsdeckung einzusetzen. Dies gilt auch für den um den Kindergeldanteil\nnach § 1612 b Abs. 5 BGB aufgestockten Kindesunterhalt. Allerdings bleibt nach\n§ 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG das Kindergeld in Höhe von 10,25 € für ein Kind von der Anrechnung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens eines Haushalts ausgenommen. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2005 befristet.\n\n                                          II.\n 1. a) Im Verfahren 1 BvL 1/01 erhob das im Februar 1998 geborene und vom zuständigen Jugendamt vertretene Kind Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen\nden Beklagten des Ausgangsverfahrens und auf Zahlung von Kindesunterhalt, den\nes ab Januar 2001 bis einschließlich Januar 2004 in Höhe von 100 % des jeweiligen\nRegelbetrages abzüglich eines reduzierten Kindergeldanteils und ab Februar 2004\nohne Anrechnung von Kindergeld geltend macht. Mit Teilurteil stellte das Amtsgericht\nden Beklagten als Vater des Kindes fest und verurteilte diesen zur Zahlung von Kin-\n\n\n                                          6/24\n\ndesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes.\n\n b) Im Übrigen hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und beschlossen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vereinbarkeit von § 1612 b Abs. 5\nBGB insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG einzuholen.\n\n  Der Ausschluss der hälftigen Kindergeldanrechnung oder die nur teilweise Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt entgegen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3\nAbs. 1 GG. § 1612 b Abs. 5 BGB knüpfe an die Einkommensverhältnisse barunterhaltspflichtiger Eltern an. Unterhaltspflichtige mit weniger als etwa 3.500 DM monatlichem Nettoeinkommen würden schlechter gestellt als Unterhaltspflichtige mit höherem Verdienst. Auch innerhalb der schlechter gestellten Gruppe finde eine nicht\ngerechtfertigte Ungleichbehandlung statt, da die Höhe der teilweisen Kindergeldanrechnung mit zunehmendem Einkommen steige. Die Betroffenen seien nur sehr bedingt in der Lage, durch ihr Verhalten auf die Unterscheidung Einfluss zu nehmen.\nUnter Gerechtigkeitsgesichtspunkten sei die Unsachlichkeit der Differenzierung evident.\n\n  Die Schlechterstellung einkommensschwacher Barunterhaltspflichtiger untereinander und gegenüber einkommensstärkeren Unterhaltspflichtigen sowie gegenüber\nden Erziehungsunterhalt Leistenden müsse sich unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gesetzgebers aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtfertigen. Warum die\nZiele der Neuregelung, die unterhaltsrechtliche Entlastung Alleinerziehender und die\nSicherung des Existenzminimums des Kindes, gerade zu Lasten der Einkommensschwächsten unter den Barunterhaltspflichtigen befördert werden sollten, sei den Gesetzesmotiven nicht zu entnehmen. Mit der Regelung komme der Gesetzgeber auch\nnicht der steuerrechtlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums von\nFamilien und Kindern nach. Er konterkariere vielmehr die dem Kindergeld gegebene\nZweckbestimmung als vorweggenommene Steuererstattung. Die Vorschrift verstoße\ndamit letztlich gegen das Willkürverbot. Der Gesetzgeber hätte seine Ziele in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch eine Erhöhung des Kindergeldes auf\nmindestens 135 % des niedrigsten Regelbedarfs oder durch Anhebung der Regelbeträge auf das Niveau von 135 % erreichen können.\n\n 2. Im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist der Beschwerdeführer Vater eines 1992 geborenen Kindes, das im Ausgangsverfahren beantragte, einen Unterhaltstitel gegen ihn\naus dem Jahre 1993 im vereinfachten Verfahren abzuändern.\n\n a) Das Amtsgericht folgte dem Antrag insoweit, als es den Beschwerdeführer verpflichtete, von Januar bis einschließlich Juni 2001 Unterhalt in Höhe von 100 % des\nRegelbetrages der 2. Altersstufe ohne Anrechnung von Kindergeld zu zahlen. Ab Juli\n2001 sei auf den Unterhalt das hälftige Kindergeld anzurechnen, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteige.\n\n\n                                          7/24\n\n Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene sofortige Beschwerde wies das               21\nOberlandesgericht zurück. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit\ndes § 1612 b Abs. 5 BGB. Die Neuregelung verstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.\nSie diene dem Schutz der Kinder getrennt lebender Eltern und der Sicherung ihres\nexistenziellen materiell-wirtschaftlichen Bedarfs. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer das Existenzminimum des Kindes nicht steuerlich berücksichtigt erhalte und deshalb in seinem Elternrecht verletzt sei. Das Existenzminimum entspreche betragsmäßig dem hälftigen Kinderfreibetrag, den der Beschwerdeführer auch\nsteuerlich geltend mache. Wenn der Steuervorteil nicht den Betrag des hälftigen Kindergeldes erreiche, berühre das den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kindergeld nicht. Kindergeld sei immer dann zweckgebundene Sozialleistung, wenn anders\nder existenzielle Bedarf des Kindes gefährdet wäre. Das Kindergeld fließe dem Beschwerdeführer nach § 1612 b Abs. 5 BGB wirtschaftlich zwar nicht unmittelbar, aber\nmittelbar zu, da ihm in dieser Höhe Teilunterhaltszahlungen an das Kind gutgeschrieben würden.\n\n  Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 1 GG. Der eigene Bedarf          22\ndes Beschwerdeführers bleibe unangetastet. Es sei von Verfassungs wegen nicht\ngeboten, dem Beschwerdeführer seinen Kindergeldanteil ungekürzt zu belassen, um\nihm die Erfüllung seiner Umgangsverpflichtung gegenüber dem Kind wirtschaftlich zu\nerleichtern. Die damit verbundenen Kosten könnten vielmehr als notwendiger Aufwand im Sinn von § 1603 BGB in Ansatz gebracht und bei der Ermittlung des verfügbaren Einkommens berücksichtigt werden.\n\n  Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Nicht ein Gleichheitsverstoß, sondern   23\nzwingende Konsequenz des Gleichbehandlungsgebots sei, dass die Zweckbestimmung in § 1612 b Abs. 5 BGB den Barunterhaltspflichtigen und nicht den betreuenden Elternteil treffe. Damit werde dessen bisherige Ungleichbehandlung beseitigt, die\ndarin gelegen habe, dass er seinen Kindergeldanteil auf den Bedarf des Kindes habe\nverwenden müssen, wenn der Barunterhaltspflichtige den Mindestbedarf des Kindes\nnicht habe decken können. Dies aber habe dem Grundsatz widersprochen, dass der\nbetreuende Elternteil mit der Betreuung seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang\nnachkomme und nicht darüber hinaus noch Barunterhalt schulde, denn Bar- und Betreuungsunterhalt seien gleichwertig. Insofern stelle die Neuregelung nur ein systemgerechtes Gleichgewicht her. Auch verstoße nicht gegen das Gleichheitsgebot, dass\nsozial schwächere Unterhaltsschuldner mehr von ihrem Kindergeld auf den Unterhalt\nverwenden müssten als solche in wirtschaftlich günstigeren Verhältnissen. Dies sei\nder Preis für den Versuch, das Gefälle der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für\nKinder je nach familiärer Herkunft zu verringern und ihnen jedenfalls das Existenzminimum zu sichern.\n\n b) Gegen die gerichtlichen Entscheidungen und mittelbar gegen § 1612 b Abs. 5           24\nBGB richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er eine\nVerletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rügt.\n\n\n\n                                         8/24\n\n  Die Regelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie denen, die        25\nden vollen Regelunterhalt leisten könnten, ihren Kindergeldanteil im Wege der Anrechnung belasse im Gegensatz zu denen, bei denen die Anrechnung unterbleibe,\nweil sie aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht zur Zahlung des vollen Regelunterhalts in der Lage seien. Auch innerhalb der leistungsgeminderten Gruppe komme es zu einer Ungleichbehandlung, da die Höhe der Anrechnung des Kindergeldes\nmit größerer Leistungsfähigkeit zunehme. Entgegen der Leistungsfähigkeit erfolge insoweit gerade bei denen keine Anrechnung, die besonders schlecht gestellt seien.\nSchließlich benachteilige die Regelung Barunterhaltspflichtige gegenüber den betreuenden Elternteilen, die nicht zum Einsatz ihres Kindergeldanteils für den Kindesunterhalt verpflichtet würden. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Regelung führe im Ergebnis weder zur vom Oberlandesgericht angenommenen Systemgerechtigkeit noch\nzum Abbau des Gefälles zwischen Kindern aus gut situierten und sozial schwachen\nFamilien. Die Sicherung des Existenzminimums rechtfertige nicht, entgegen der Leistungsfähigkeit Unterhaltspflichtige schlechter zu stellen. Zudem hätte das gesetzgeberische Ziel mit anderen Mitteln, zum Beispiel der Erhöhung des Kindergeldes bei\ngleichzeitiger Anhebung des Regelbetrages auf das Niveau des Existenzminimums,\nerreicht werden können. Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Existenzminimums\nvon Kindern ohne die Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB seien im Übrigen nicht ersichtlich.\n\n  Des Weiteren verstoße die Norm gegen Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, weil sie dem barunterhaltspflichtigen Elternteil die Ausübung seines Umgangsrechts mit dem Kind in\nverfassungsrechtlich unzulässiger Weise erschwere. Dadurch, dass ihm sein Kindergeldanteil nicht mehr zur Verfügung stehe, entfalle die Möglichkeit, damit den Umgang mit seinem Kind finanziell zu bestreiten, ohne dass dies steuerlich kompensiert\nwürde. Sowohl das Kindeswohl als auch das Elternrecht forderten aber eine gesetzliche Regelung, die den Umgang nicht aufgrund finanzieller Belastungen unangemessen erschwere. Die Sicherung des Existenzminimums eines Kindes einerseits und\nsein Umgangsrecht andererseits würden nicht angemessen in Ausgleich gebracht\nund seien damit nicht geeignet, den Eingriff in die Rechte aus Art. 6 GG zu rechtfertigen.\n\n                                          III.\n Zu den Verfahren haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, der Bundesgerichtshof, die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht\nzusammen mit dem Deutschen Familiengerichtstag, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sowie\ndie Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter Stellung genommen.\n\n  1. Die Bundesregierung hält die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB für verfassungsgemäß. Die Vorschrift solle im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) dafür sorgen, dass das\nhalbe Kindergeld zur Sicherung des Barexistenzminimums des Kindes verwendet\n\n\n                                          9/24\n\nwerde und die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil verbleibe. Erst wenn dies\nsichergestellt sei, könne das Kindergeld anderen Zwecken zur Verfügung stehen.\nDie Anrechnungsregelung sichere den Zweck der staatlichen Leistung. Der Barunterhaltspflichtige solle seinen Kindergeldanteil für das Kind verwenden, statt es eigenen Zwecken zuzuführen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums für\ndas Kind dem betreuenden Elternteil oder der Allgemeinheit zu überlassen. Er werde\ndamit nicht unangemessen in Anspruch genommen, weil ihm auf jeden Fall der eigene notwendige Bedarf nach § 1603 Abs. 1 BGB belassen bleibe.\n\n  Eine Benachteiligung gegenüber dem betreuenden Elternteil liege nicht vor, da dieser seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes voll erfülle.\nOhne die Regelung würde der betreuende Elternteil vielmehr über seinen bereits geleisteten Unterhalt hinaus zusätzlich finanziell belastet. Im Übrigen habe er, wenn\ndas Barexistenzminimum des Kindes selbst bei Nichtanrechnung des Kindergeldes\ndurch den Barunterhalt nicht gedeckt ist, ebenfalls seine Kindergeldhälfte zur Deckung dieses Bedarfs einzusetzen. § 1612 b Abs. 5 BGB regele allein die unterhaltsrechtliche Verwendung des Kindergeldes, verändere dagegen nicht die für alle Familienangehörigen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern die Neuregelung\ndie Wahrnehmung des Umgangs mit dem Kind erschwere, könne diese Belastung\nbei der Leistungsfähigkeit oder bei der Bemessung des Selbstbehalts des Barunterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.\n\n 2. Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass er mit den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht befasst gewesen sei.\n\n  Inzwischen hat er mit Urteil vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, S. 445) entschieden, dass § 1612 b Abs. 5 BGB seiner Ansicht nach nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2\nund Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Zwar behandele die Vorschrift Bezieher niedrigerer\nEinkommen insofern ungünstiger gegenüber solchen mit höheren Einkommen, als ihnen die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt werde. Darin liege jedoch\nkein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimums eines Kindes, die mit der Regelung erreicht werden solle,\nsei Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegenden Familienförderung\nund ein gewichtiges im Allgemeininteresse liegendes Ziel. Die in § 1612 b Abs. 5\nBGB enthaltene Nichtanrechnung des Kindergeldes sei geeignet und erforderlich,\ndieses Ziel zu fördern. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Geringerverdienenden durch ein höheres Kindergeld zu entlasten. Die unterschiedliche Behandlung von\nBeziehern höherer und niedrigerer Einkommen rechtfertige sich aus dem Umstand,\ndass diejenigen mit höherem Einkommen auch bei voller Anrechnung des Kindergeldes das sächliche Existenzminimum aus ihrem Einkommen sicherstellen könnten,\nwährend bei denen mit niedrigerem Einkommen diese Sicherstellung bei Anrechnung\nnicht gewährleistet wäre. Um dies zu erreichen, sei es zumutbar, in diesem Fall den\nEinsatz des Kindergeldes vorzusehen, um das Barexistenzminimum des Kindes zu\nsichern. Auch wenn das Kindergeld Steuervergütung sei, erhalte es der Steuerpflichtige wegen des Kindes, weil er bis zur Gewährleistung des Existenzminimums steuer-\n\n\n                                         10/24\n\nlich nicht leistungsfähig sei. Deshalb sei es ihm zumutbar, diese Steuervergütung\nauch für das Kind einzusetzen. Soweit das Kindergeld staatliche Sozialleistung zur\nFörderung der Familie sei, stehe seine Zweckbestimmung ohnehin im weiten Ermessen des Gesetzgebers.\n\n  Auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil werde der Barunterhaltspflichtige         32\nnicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Dessen Verpflichtung, vorrangig vor dem\nbetreuenden Elternteil zur Gewährleistung des Barexistenzminimums seinen Kindergeldanteil einzusetzen, sei angesichts der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. Dass die steuerrechtlichen Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungsbedarf mit der\nRegelung über die Kindergeldanrechnung in § 1612 b Abs. 5 BGB nicht harmonierten, bewirke nicht die Verfassungswidrigkeit dieser Norm, denn die steuerliche Ebene, die das Verhältnis des Bürgers zum Staat betreffe, sei streng von der privatrechtlichen zu scheiden. Schließlich verstoße § 1612 b Abs. 5 BGB auch im Hinblick auf\ndie Umgangsrechte des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht gegen Art. 6 GG,\naus dem keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichen Leistungen folgten. Allerdings werde die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeld\n(teilweise) wegen § 1612 b Abs. 5 BGB nicht verbleibe, nunmehr zu einer angemessenen Minderung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder zu einer\nErhöhung seines Selbstbehalts führen können.\n\n  3. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme verneinen die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht und der Deutsche Familiengerichtstag die Verfassungswidrigkeit von § 1612 b Abs. 5 BGB. Die Regelung sei nicht sachfremd, da Eltern das Kindergeld allein deshalb gewährt werde, weil das Existenzminimum des Kindes\nsteuerlich freizustellen sei. Es handele sich insoweit um zweckgebundenes Einkommen. Insofern könne der Gesetzgeber den Interessen an der Unterhaltssicherung\ndes Kindes bis zur Höhe des Existenzminimums den Vorrang einräumen vor der dem\nKindergeld ebenfalls zukommenden Entlastungsfunktion für die Eltern. Das Existenzminimum des Unterhaltsschuldners werde durch den Selbstbehalt gewahrt. § 1612 b\nAbs. 5 BGB behandele nicht gleiche Sachverhalte ungleich. Vielmehr werde an ungleiche Sachverhalte angeknüpft. Im Unterhaltsrecht würden Eltern generell unterschiedlich belastet, da der Barunterhalt kein Anteil des Kindes am Einkommen sei,\nsondern der Erfüllung der Kinderbedürfnisse diene. Die indirekte Benachteiligung\neinkommensschwacher Elterngruppen sei Reflexwirkung der mit der Norm beabsichtigten Kinderförderung. Es sei sachgerecht, davon abzusehen, vom betreuenden Elternteil den Einsatz seines Kindergeldanteils zu verlangen, wenn der Barunterhalt\ndas Barexistenzminimum nicht abdecke, da durch die Betreuung der zu leistende Anteil am Existenzminimum voll erbracht werde.\n\n  4. Auch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht hält die Neuregelung für verfassungsgemäß. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die\nvon § 1612 b Abs. 5 BGB betroffene Gruppe der Barunterhaltspflichtigen sei äußerst\n\n\n                                         11/24\n\ninhomogen. Zu ihr gehöre nicht nur der ungelernte Arbeitnehmer mit niedrigem\nEinkommen, sondern auch der Besserverdienende mit berücksichtigungsfähigen\nSchulden. Außerdem stelle das Einkommen eine von individuellen Fähigkeiten und\npersönlichem Einsatz bestimmte subjektive Grenze dar. Diene es als Differenzierungskriterium, scheide eine Ungleichbehandlung aus. Es sei konsequent und ohne\nVerfassungsverstoß möglich, das Kindergeld vorrangig zur Existenzsicherung des\nKindes zum Einsatz zu bringen, das auch als Steuervergütung diesem Anliegen diene. Als staatliche Förderleistung komme es dem betreuenden Elternteil zugute. Das\nExistenzminimum des Barunterhaltspflichtigen werde durch den Selbstbehalt und\ndie Pfändungsfreigrenzen gewahrt. Da das Kind seinen Bedarf nicht sichern könne,\nsei es gerechtfertigt, das Kindergeld des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherung des\nExistenzminimums des Kindes heranzuziehen, wenn dieser die Mittel dafür ansonsten nicht aufzubringen vermag.\n\n  5. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter sieht in der Neuregelung ebenfalls keinen Verfassungsverstoß. Er hebt hervor, der betreuende Elternteil bleibe\nauch nach der Neuregelung gezwungen, seinen eigenen Kindergeldanteil für das\nKind zu verwenden, da das in der Vorschrift unterstellte finanzielle Existenzminimum\nbei weitem nicht ausreiche, ein Kind zu unterhalten. § 1612 b Abs. 5 BGB sei ein Versuch, das wirtschaftliche Gefälle zwischen Kindern aus gut situierten und sozial\nschwächeren Familien zu entschärfen und allen jedenfalls das Existenzminimum zu\nverschaffen. Selbst wenn man in der Regelung eine Ungleichbehandlung sehe, sei\ndiese durch ein solches Anliegen gerechtfertigt.\n\n  6. Demgegenüber hat sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter          36\nin ihrer Stellungnahme den Ausführungen des vorlegenden Gerichts im Verfahren 1\nBvL 1/01 angeschlossen. Durch die Neuregelung werde der steuerliche Halbteilungsgrundsatz des Kindergeldes einseitig zu Lasten des Barunterhaltspflichtigen aufgegeben. Die Regierungsbegründung könne im Hinblick auf die Vermischung von Steuer- und Unterhaltsrecht nicht überzeugen.\n\n                                         B.\n § 1612 b Abs. 5 BGB ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1749/01 ist nicht begründet.              38\n\n                                         I.\n Es stellt keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte dar, die eine Verletzung      39\nvon Art. 3 Abs. 1 GG begründen könnte, dass § 1612 b BGB die Anrechnung des\nKindergeldes auf den Kindesunterhalt von der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und sie nach Absatz 5 ausschließt, soweit der\nUnterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, während Unterhaltspflichtige, die\nhierzu in der Lage sind, nach Absatz 1 das auf das Kind entfallende Kindergeld zur\n\n                                        12/24\n\nHälfte angerechnet erhalten (1 und 2). Will der Gesetzgeber mit einer Regelung\ndas Existenzminimum von Kindern durch Zweckbindung einer Sozialleistung sichern,\nmuss er Sorge dafür tragen, dass die Regelung selbst das Ziel auch erreichen kann\n(3). Bei der Förderung oder Entlastung von Familien ist der Gesetzgeber nach Art. 6\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 GG gehalten, die\nanspruchsbegründenden Normen in ihrem Inhalt, ihrer Zwecksetzung und in ihrem\nZusammenspiel für die Berechtigten klar und nachvollziehbar auszugestalten (4).\n\n  1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl. BVerfGE 71, 255 <271>; stRspr). Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich\nvon Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder\nverschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 50, 57 <77>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet\nihm aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden\nGrund zurückführen lässt (vgl. BVerfGE 93, 386 <397>), und andererseits, Art und\nAusmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (vgl. BVerfGE\n103, 242 <258>). Dabei müssen, sofern eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten\nmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt, für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen\nRechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 <146>; 88, 87 <96 f.>).\n\n  2. a) Mit § 1612 b Abs. 5 BGB behandelt der Gesetzgeber zunächst alle Barunterhaltspflichtigen gleich. Er belässt es dabei, dass sie nach § 1610 Abs. 1 BGB nur im\nRahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt herangezogen\nwerden, wobei das Kindergeld als steuerlicher Ausgleich und zugleich soziale Familienförderung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit nicht in Ansatz gebracht\nwird. Die Norm schmälert nicht das dem Unterhaltspflichtigen zur Hälfte zustehende,\nauf das Kind entfallende Kindergeld, sondern verpflichtet wiederum alle Unterhaltspflichtigen, ihren Kindergeldanteil für den Unterhalt des Kindes zum Einsatz zu bringen, soweit der von ihnen nach Leistungsfähigkeit zu zahlende Unterhaltsbetrag die\nin Bezug genommene Höhe nicht erreicht. § 1612 b BGB unterscheidet insoweit mit\nseinen Absätzen 1 und 5 nicht zwischen der Gruppe von Unterhaltspflichtigen, bei\ndenen das Kindergeld auf den Kindesunterhalt angerechnet wird, und der Gruppe der\nzur Unterhaltsleistung Verpflichteten, bei denen die Anrechnung nicht oder nur zum\nTeil erfolgt. Vielmehr enthalten beide Absätze, die nur gesetzestechnisch getrennt\nsind, einen einzigen Regelungsgehalt, der für alle Unterhaltspflichtige gilt, aber unterschiedlich je nach deren Leistungsfähigkeit wirkt. Danach erfolgt bei allen Unterhaltspflichtigen erst dann und insoweit eine Anrechnung des ihnen zustehenden hälftigen\nKindergeldanteils auf den Kindesunterhalt, als mit dem zu leistenden Unterhalt oder\ndiesem und einem Teil des Kindergeldanteils 135 % des Regelbetrages nach der\nRegelbetrag-Verordnung für das Kind erreicht sind. Ob und in welchem Umfang Kindergeld auf den Kindesunterhalt zur Anrechnung kommt, hängt also von der jeweiligen Leistungsfähigkeit jedes einzelnen Unterhaltspflichtigen und der danach be-\n\n\n\n                                          13/24\n\nstimmten Höhe seiner Unterhaltsverpflichtung ab.\n\n Nach Leistungsfähigkeit zu differenzieren, ist keine Ungleichbehandlung von Gleichem. Hierdurch werden vielmehr Unterschiede im Leistungsvermögen zum Grund\nund Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung genommen. Dies folgt dem Gebot\naus Art. 3 Abs. 1 GG, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Gerade das Unterhaltsrecht ist davon geprägt, Pflichten nicht jedem in gleichem Umfang aufzuerlegen, sondern sie von der jeweiligen Leistungsfähigkeit des\nVerpflichteten abhängig zu machen.\n\n b) Nicht nur bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung ist die Leistungsfähigkeit ein     43\ndem Gleichheitsgrundsatz entsprechender Maßstab für Differenzierungen, sondern\nauch bei der Verpflichtung, das Kindergeld für den Kindesunterhalt zu verwenden.\n\n § 1612 b Abs. 5 BGB hat zum Ziel, einem Kind sein Existenzminimum auch dann zu           44\nsichern, wenn der vom Unterhaltspflichtigen zu leistende Unterhalt dieses allein nicht\nabdeckt (BTDrucks 14/3781, S. 7 f.). Dafür hat der Gesetzgeber Zugriff genommen\nauf das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld, das zur Aufstockung des\nKindesunterhalts bis zur Bezugsgröße herangezogen wird. Er hat damit nicht den\nWeg gewählt, den Unterhaltspflichtigen ungeachtet seiner Leistungsfähigkeit nach\nseinem Einkommen zu verpflichten, Unterhalt in Höhe des Existenzminimums seines\nKindes zu zahlen. Vielmehr setzt die Regelung gerade voraus, dass sich die Höhe\ndes Barunterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bemisst und\nes deshalb einerseits Unterhaltspflichtige gibt, die mit ihren Unterhaltszahlungen das\nMinimum dessen oder mehr noch abzusichern vermögen, was ein Kind für seine\nExistenz braucht, und andererseits solche, die dies nicht können.\n\n Diesen unterschiedlichen Fähigkeiten, dem eigenen Kind das Existenzminimum zu            45\nsichern, entspricht die gesetzliche Verpflichtung in § 1612 b BGB, das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Kindergeld immer dann für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn dieser ansonsten nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreicht.\n\n  aa) Diesem unterhaltsrechtlichen Zugriff steht nicht entgegen, dass das Kindergeld      46\nauch dazu dient, den Unterhaltspflichtigen von seinen Belastungen durch seine Leistungen gegenüber dem Kind steuerlich freizustellen. Das Kindergeld ist nach dem\nWillen des Gesetzgebers gemäß § 31 Satz 2 EStG steuerlicher Ausgleich und zugleich familienfördernde Sozialleistung. Dabei ist weder gesetzlich bestimmt noch\nnach festen Beträgen bestimmbar, welcher Anteil des Kindergeldes auf die steuerliche Entlastung entfällt und welcher staatliche Förderleistung ist. Allerdings dient gerade der Steuerausgleich der Freistellung des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs eines Kindes, also auch des Bedarfs, der die Existenz des Kindes\nsicherstellt. Soweit dieser Bedarf vom Unterhaltspflichtigen mit seinen Unterhaltszahlungen in Höhe des notwendigen Minimums nicht abgedeckt wird, kann das Kindergeld nicht die Funktion einer steuerlichen Entlastung haben: Eine Belastung, die insoweit nicht vorhanden ist, ist auch nicht steuerlich auszugleichen. Vielmehr ist das\nKindergeld in diesem Umfang Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Exis-\n\n\n                                         14/24\n\ntenzminimums des Kindes. Allein diesen Sozialleistungsanteil des Kindergeldes führt\n§ 1612 b Abs. 5 BGB der Zwecksetzung entsprechend dem Kindesunterhalt zu,\nwenn er bestimmt, dass das Kindergeld so lange zur Aufbesserung der Unterhaltsleistung zu verwenden ist, bis der existenzsichernde notwendige Bedarf des Kindes, der mit 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung vorgegeben wird, erreicht ist.\n\n  bb) Dass wegen der Verpflichtung zum Einsatz des Kindergeldes bis zur Abdeckung des Existenzminimums eines Kindes Einkommensschwächere ihr Kindergeld\nganz oder zum Teil auf den Kindesunterhalt verwenden müssen, während Einkommensstärkeren das Kindergeld als Steuerentlastung und Familienförderung zum eigenen Verbrauch verbleibt, ist nicht Ergebnis einer Ungleichbehandlung, sondern ist\nbedingt durch unterschiedliche Lebens- und Einkommenslagen, die entsprechend\nauch zu unterschiedlichen Belastungen von Unterhaltspflichtigen durch den zu leistenden Unterhalt führen. So divergiert die an der Leistungsfähigkeit bemessene Höhe\nder Zahlungsverpflichtung, die umso geringer ausfällt, je weniger der Unterhaltspflichtige über Einkommen verfügt. Dabei kann aber ein geringerer Unterhaltsbetrag\nfür den Leistungsschwächeren durchaus eine größere Belastung darstellen als der\nhöhere Betrag für den Leistungsstärkeren, weil sich das individuelle Ausmaß einer\nBelastung danach bestimmt, wie viel dem jeweiligen Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts zum eigenen Lebensunterhalt noch verbleibt, damit also\nmaßgeblich von der Höhe des Einkommens beeinflusst wird.\n\n  Gleichzeitig werden aber auch die Lebensverhältnisse der unterhaltsberechtigten      48\nKinder von der jeweiligen Einkommenssituation des Unterhaltspflichtigen bestimmt.\nDem Kind stehen umso weniger Mittel zur Verfügung, je weniger der Barunterhaltspflichtige nach seiner Leistungsfähigkeit Unterhalt zu zahlen hat. So erhielten nach\neiner im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\n(BMFSFJ) durchgeführten Untersuchung von den Befragten im Jahre 2002 mindestens 22 % der Kinder einen Unterhalt, der auch nach Hinzurechnung des hälftigen\nKindergeldes noch unter dem Regelbetrag, damit also unter dem existenzsichernden\nMinimum für das Kind, lag (BMFSFJ, Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder in\nDeutschland, 2002, S. 91 f.). An diese Unterschiede im Einkommen, in der Leistungsfähigkeit und Bedarfslage knüpft § 1612 b Abs. 1 und 5 BGB mit seiner Differenzierung bei der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Kindergeld an.\n\n cc) Die Nichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB führt zwar          49\ndazu, dass gerade der Leistungsschwächere gegenüber dem Leistungsstärkeren\ndurch das Kindergeld keine oder nur eine geringere Entlastung seiner eigenen Lebenssituation erfährt, dies aber nur deshalb, weil seine geringe Leistungsfähigkeit\nschon bei der Höhe der Unterhaltsverpflichtung zu Lasten des Kindes Berücksichtigung gefunden hat, dessen Unterhalt hierdurch unter das existenzsichernde Minimum gesunken ist. § 1612 b Abs. 5 BGB stellt lediglich sicher, dass bei einem Einkommen, das nicht ausreicht, neben dem Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen\nauch das des Kindes zu sichern, das Kindergeld vorrangig darauf verwendet wird, die\n\n\n                                        15/24\n\nfinanzielle Lücke bis zur Existenzsicherung auch des Kindes zu schließen, die gerade durch die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und\nseiner eigenen Existenzsicherung entstanden ist. Die Regelung sorgt damit für einen\nfinanziellen Ausgleich innerhalb dieses Unterhaltsverbundes, der dort nicht erforderlich ist, wo schon das Einkommen allein den Bedarf aller im Unterhaltsverbund abzudecken vermag.\n\n c) Auch wenn man in der unterschiedlichen Heranziehung des Kindergeldes von            50\nUnterhaltspflichtigen zur Erhöhung des Kindesunterhalts nach § 1612 b Abs. 1 und 5\nBGB eine Ungleichbehandlung sehen würde (vgl. BGH, FamRZ 2003, S. 445), läge\ndarin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung wäre durch die\nmit der Norm vom Gesetzgeber bezweckte Sicherstellung des Barexistenzminimums\ndes unterhaltsberechtigten Kindes gerechtfertigt.\n\n  Eltern sind nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zuvörderst zur Pflege und Erziehung ihrer    51\nKinder berechtigt, aber auch verpflichtet. Dazu gehört, für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen, zumindest aber die Existenz des Kindes auch finanziell\nsicherzustellen, soweit und so lange die Eltern hierzu in der Lage sind (vgl. BVerfGE\n31, 194 <207>; 68, 256 <267>). Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist der Staat zum\nSchutze des Kindes in Unterstützung der Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet, für die Existenzsicherung des Kindes Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 103, 89\n<108 f.>). Diesem Schutzauftrag kann der Staat auch dadurch nachkommen, dass er\nFörderleistungen, die wie das Kindergeld zumindest auch dem Kind und seiner Pflege und Betreuung durch seine Eltern zugute kommen sollen, im Hinblick auf ihren\nVerwendungszweck bindet und die unterhaltspflichtigen Eltern als Leistungsempfänger verpflichtet, mit der staatlichen Leistung bei Bedarf vorrangig das Existenzminimum ihres Kindes abzudecken. Damit wird der leistungsschwächere Unterhaltspflichtige zwar anders als der leistungsstärkere in der Verfügung über die ihm\nzugedachte Förderung eingeschränkt. Angesichts der elterlichen Verantwortung\nnach Art. 6 Abs. 2 GG und der Notwendigkeit, Kindern, die noch nicht selbst für sich\nsorgen können, zumindest das Existenzminimum zu wahren, ist dies jedoch hinzunehmen, zumal das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen durch den Selbstbehalt das eigene Existenzminimum sichert.\n\n  3. Allerdings muss der Gesetzgeber, will er seinem Schutzauftrag nachkommen,          52\ndas Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen, dafür Regelungen treffen, die\ndas Ziel auch erreichen können. Ob dies auf Dauer gesichert ist, begegnet Zweifeln,\nweil § 1612 b BGB nicht genügend klar zum Ausdruck bringt, welche in Bezug genommene Größe das Existenzminimum eines Kindes ausmacht. Außerdem ermöglicht es die Vorschrift dem Verordnungsgeber, gemäß § 1612 a Abs. 4 BGB über die\neinkommensorientierte Veränderung der Regelbeträge maßgeblich Einfluss zu nehmen auf das, was der Gesetzgeber in § 1612 b Abs. 5 BGB als prozentuale Größe\nzum Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes genommen\nhat.\n\n\n\n                                        16/24\n\n  Dass mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB genannten Bezugsgröße von 135 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung ein Maßstab für die Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes gesetzt ist, nach dem sich bemisst, ob zur\nSicherung des Existenzminimums auch das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen für\nden Kindesunterhalt heranzuziehen ist, ergibt sich nicht aus der Norm selbst, sondern erschließt sich nur aus den Gesetzesmaterialien. Dort ist angeführt worden,\ndass Regelbeträge nach der Regelbetrag-Verordnung selbst noch nicht das Existenzminimum eines Kindes abzudecken vermögen (vgl. BTDrucks 13/9596, S. 31).\nAufgrund eines Vergleichs der Entwicklung der Regelbeträge sowie der Beträge des\nExistenzminimums ist dann davon ausgegangen worden, dass sich das Existenzminimum mit 135 % der Regelbeträge nach der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung\ndarstellen lasse (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 7 f.). Diese modifizierte Bezugsgröße ist\nin § 1612 b Abs. 5 BGB übernommen worden. Damit hat der Gesetzgeber einerseits\nzum Ausdruck gebracht, dass er mit dieser Normierung das Existenzminimum meint,\nbis zu dem das Kindergeld des Unterhaltspflichtigen dem Unterhalt zuzuführen ist,\nsolange der Unterhalt selbst zur entsprechenden Abdeckung nicht ausreicht. Andererseits hat er aber die gewählte Konstruktion damit begründet, auf eine autonome\nDefinition des Barexistenzminimums in der Norm selbst verzichten zu wollen.\n\n  Abgesehen davon, dass es dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit und             54\ndem berechtigten Interesse des Normadressaten zu wissen, wofür und in welcher\nHöhe ihm Sozialleistungen wieder entzogen werden, besser dienen würde, wenn der\ngesetzliche Normtext selbst präzise Vorgaben dafür enthielte, hat der Gesetzgeber\nmit seiner Bezugnahme zwar auf eine an anderer Stelle durch den Verordnungsgeber in der Höhe bestimmte Größe, nämlich die in zweijährigem Turnus zu ändernden\nRegelbeträge, abgestellt. Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit\nentgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen. Da sich die Regelbeträge nach § 1612 a BGB entsprechend der Entwicklung des durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelts ändern und nicht entsprechend dem existenzsichernden\nBedarf eines Kindes, ist ungewiss, ob auch in Zukunft 135 % des jeweiligen Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung dem Barexistenzminimum eines Kindes entsprechen werden. § 1612 b BGB bietet insofern aufgrund seiner Konstruktion keinen\ngeeigneten Maßstab, der dauerhaft gewährleistet, dass das berechtigte Ziel, das mit\nder Norm verfolgt werden soll und die in ihr enthaltene Differenzierung bei der Kindergeldanrechnung begründet, nicht verfehlt wird. Der Gesetzgeber ist deshalb gehalten, in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die von ihm unter Zuhilfenahme von\nBezugsgrößen mit prozentualen Aufschlägen in § 1612 b Abs. 5 BGB gewählte Bemessung des Existenzminimums eines Kindes noch tauglich ist, dieses richtig zu bestimmen.\n\n 4. a) Der Gesetzgeber ist bei Wahrnehmung der ihm durch Art. 6 Abs. 1 GG vorgegebenen Aufgabe, Familien zu fördern und für einen Familienleistungsausgleich zu\n\n\n\n                                         17/24\n\nsorgen, in der Gestaltung, in welchem Umfang und in welcher Weise er dies umsetzt,\nzwar grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 87, 1 <35 f.>). Die Normkonstruktion des\n§ 1612 b BGB im Zusammenspiel mit anderen Regelungen, die der Existenzsicherung von Kindern und der Förderung wie Entlastung von Familien bei der Kindererziehung dienen, gibt aber Anlass darauf hinzuweisen, dass das Rechtsstaatsprinzip\ndes Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber gebietet, bei der von ihm gewählten Ausgestaltung Normen zu schaffen, die auch in ihrem Zusammenwirken dem Grundsatz\nder Normenklarheit genügen.\n\n  Gesetzliche Regelungen müssen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfGE 45, 400 <420>; 58, 257 <278>; 62,\n169 <183>; 83, 130 <145>). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage wie hier die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfGE 62, 169 <183>; 83, 130 <145>).\nNicht nur bei Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen (vgl. dazu BVerfGE 25,\n216 <227>; 47, 239 <247>), sondern auch bei der Gewährung von Leistungen und\nderen zivilrechtlicher Behandlung müssen die Normen in ihrem Inhalt entsprechend\nihrer Zwecksetzung für die Betroffenen klar und nachvollziehbar sowie in ihrer Ausgestaltung widerspruchsfrei sein. Soweit die praktische Bedeutung einer Regelung für\nden Normunterworfenen nicht nur von der Geltung und Anwendung einer Einzelnorm\nabhängt, sondern vom Zusammenspiel von Normen unterschiedlicher Regelungsbereiche, hier des Kindergeld-, Unterhalts-, Steuer- und Sozialhilferechts, müssen die\nKlarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gerade auch im Hinblick auf dieses Zusammenwirken gesichert sein.\n\n b) Diesen Grundsätzen genügen die das Kindergeld betreffenden Regelungen in ihrer sozialrechtlichen, steuerrechtlichen und familienrechtlichen Verflechtung immer\nweniger.\n\n  So ist schon nicht erkennbar, inwieweit das Kindergeld in seiner Doppelfunktion als    58\nSozial- und gleichzeitig steuerliche Ausgleichsleistung Steuergerechtigkeit herstellen\nsoll und welcher Anteil hiervon staatliche Familienförderung ist (vgl. BVerfGE 82, 60\n<79>). Kindergeld ist zwar zum Teil vorweggenommene Steuervergütung auf den\nKinderfreibetrag, bei nicht verheirateten, getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern fallen aber Freibetragsberechtigung und Kindergeldberechtigung auseinander,\nda die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG hälftig aufgeteilt werden, nicht jedoch das\nKindergeld, das einem Elternteil insgesamt gewährt wird (§ 3 Abs. 1 BKGG), sodass\ndem anderen Elternteil lediglich ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gegenüber\ndem das Kindergeld Empfangenden zusteht. Diesen Anspruch transformiert § 1612 b\nAbs. 1 BGB zunächst in einen solchen auf Anrechnung auf den Kindesunterhalt. Dieser Anspruch wird dem Barunterhaltspflichtigen aber gegebenenfalls nach § 1612 b\nAbs. 5 BGB teilweise oder ganz wieder genommen. Wie viel Kindergeld der Unterhaltspflichtige überhaupt zu erhalten hat, ist hierbei nur schwerlich auszumachen, zumal dafür eine die Höhe des Kindesunterhalts betreffende Messgröße maßgeblich\n\n\n                                         18/24\n\nist, die in dynamischer Verweisung bei prozentualer Vorgabe auf die Regelbetrag-Verordnung Bezug nimmt.\n\n Andererseits bestimmt § 31 EStG, dass das Kindergeld, soweit ein Anspruch nach           59\n§ 32 Abs. 6 EStG auf Freibeträge besteht, zu verrechnen ist, auch soweit es dem\nSteuerpflichtigen im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. Ob dies auch\ndann zu erfolgen hat, wenn das Kindergeld aufgrund von § 1612 b Abs. 5 BGB nicht\nauf den Kindesunterhalt angerechnet wird, dem Steuerpflichtigen also nicht oder nur\nzum Teil zufließt, ist dem Gesetz nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen (vgl.\nhierzu Becker, FamRZ 2001, S. 1266 <1268>).\n\n  Sozialhilferechtlich wiederum wird, anders als im Familienrecht, das Kindergeld         60\nnach § 76 Abs. 1 BSHG als Einkommen zunächst dem Kindergeld Beziehenden, das\nheißt in der Regel dem betreuenden Elternteil, leistungsmindernd angerechnet (vgl.\nBVerwGE 114, 339 <340 f.>). Auch hier findet sich keine Regelung, ob die Anrechnung sich auf das gesamte, zunächst dem betreuenden Elternteil zufließende Kindergeld oder unter Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs und der\nAnrechnungsregelung des § 1612 b Abs. 1 BGB nur auf die Hälfte beziehen darf, und\nob im Falle des § 1612 b Abs. 5 BGB wiederum der dem Kind zum Zwecke seiner\nExistenzsicherung seitens des Unterhaltspflichtigen zufließende Kindergeldanteil\ndoch wieder leistungsmindernd in Ansatz zu bringen ist. Zwar bestimmt § 76 Abs. 2\nNr. 5 BSHG, dass ein in monatlicher Höhe angegebener Betrag des Kindergeldes\nvon der Anrechnung ausgenommen ist. Klar ist damit aber noch nicht, welcher Teil\ndes Kindergeldes in Anbetracht der unterschiedlichen Anrechnungsregelungen als\njeweiliges Einkommen und bei wem zu berücksichtigen ist. Gerade für Kindergeldberechtigte, die auf staatliche familienfördernde Leistungen besonders angewiesen\nsind und bei denen die jeweiligen Anrechnungsnormen zur Anwendung kommen\nkönnen, ist damit schwer durchschaubar, in welcher Höhe sie mit einer Unterstützung\ndurch das Kindergeld tatsächlich rechnen können.\n\n  Diese unter dem Gebot der Normenklarheit bedenkliche Rechtssituation hat auch           61\nder Bundestag erkannt. Er hat in seiner aus Anlass der Verabschiedung des § 1612 b\nAbs. 5 BGB angenommenen Entschließung die Bundesregierung gebeten, das Unterhaltsrecht insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und\nsteuerrechtlichen Parallelregelungen zu überprüfen sowie Vorschläge für eine Neuregelung einzubringen (vgl. BTDrucks 14/3781, S. 3). Die gesetzgebenden Organe\nsind auch von Verfassungs wegen aufgefordert, hier Abhilfe zu schaffen.\n\n                                          II.\n  Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Barunterhaltspflichtige, die Unterhalt   62\nnur in geringerer als der von § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Höhe leisten können, ihren Kindergeldanteil auf den Unterhalt verwenden müssen, bis dieser\ndie vorgegebene Höhe erreicht, während der betreuende Elternteil nur dann sein anteiliges Kindergeld für die Bedarfsdeckung des Kindes zum Einsatz bringen muss,\nwenn auch bei Nichtanrechnung des dem Barunterhaltspflichtigen zustehenden Kin-\n\n\n                                         19/24\n\ndergeldes der Unterhalt des Kindes 135 % des Regelbedarfs nach der Regelbedarf-Verordnung nicht abdeckt.\n\n Mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gebot, alle Menschen vor dem Gesetz                63\ngleich zu behandeln, ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehrt. Der\nGleichheitssatz ist aber dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im\nVergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>;\n87, 1 <36>; 100, 195 <205>; stRspr).\n\n  1. Barunterhaltspflichtige werden, sofern auf sie § 1612 b Abs. 5 BGB Anwendung           64\nfindet, hinsichtlich ihres Kindergeldanteils anders behandelt als diejenigen, die durch\nBetreuung ihren Unterhalt leisten. Sie müssen vorrangig ihren Kindergeldanteil auf\nden Kindesunterhalt verwenden. Demgegenüber kommt der Kindergeldanteil des betreuenden Elternteils erst dann zum Einsatz, wenn trotz der Nichtanrechnung des\nKindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB das Existenzminimum des Kindes immer\nnoch nicht abgesichert ist.\n\n 2. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch hinreichende Gründe gerechtfertigt.           65\n\n  a) Im Rahmen ihrer umfassenden Verantwortung für ihr Kind nach Art. 6 Abs. 2 GG           66\nschulden die Eltern diesem Sachleistungen, die den wirtschaftlichen Bedarf des Kindes decken, ebenso wie Betreuungs- und Erziehungsleistungen (vgl. BVerfGE 80, 81\n<90 f.>; 99, 216 <231>). Wie sie diese Pflichten wahrnehmen und untereinander aufteilen, liegt grundsätzlich in der gleichberechtigten Entscheidung beider Elternteile\n(vgl. BVerfGE 39, 169 <183>; 48, 327 <338>; 99, 216 <231>; 105, 1 <11>). Widmet\nsich ein Elternteil der Kinderbetreuung, während der andere für den Barunterhalt des\nKindes aufkommt, sind beide dem Kind gegenüber in Erfüllung der Elternverantwortung erbrachten Leistungen gleichwertig (vgl. BVerfGE 53, 257 <296>; 66, 84 <94>;\n79, 106 <126>; 105, 1 <11>). Dies gilt auch dann, wenn Eltern getrennt leben und ein\nElternteil aufgrund einer Abrede zwischen ihnen oder einer gerichtlichen Sorgeentscheidung das Kind betreut und der andere Elternteil gemäß § 1606 Abs. 3 BGB zur\nZahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Mit der Betreuung und der Zahlung des Barunterhalts erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung jeweils grundsätzlich in vollem Umfang.\n\n b) Allerdings kann der nach Leistungsfähigkeit des Barunterhaltspflichtigen bemessene Unterhalt so gering ausfallen, dass dem Kind weniger Mittel zur Verfügung stehen, als es zur Deckung seines Existenzminimums braucht.\n\n Bis zum In-Kraft-Treten von § 1612 b Abs. 5 BGB hatte eine solche Situation zur            68\nFolge, dass der Barunterhaltspflichtige über die Anrechnung seines hälftigen Kindergeldanteils auf den Kindesunterhalt nach § 1612 b Abs. 1 BGB seinen Teil der staatlichen Förderleistung in voller Höhe erhielt. Dagegen war der betreuende Elternteil,\nden schon das Risiko nicht realisierbarer Unterhaltszahlungen trifft (vgl. BVerfGE 45,\n\n\n\n                                          20/24\n\n104 <130 ff.>), gezwungen, zur notwendigen Bedarfsdeckung des Kindes eigene Mittel, damit auch Teile des ihm verbliebenen Kindergeldanteils einzusetzen, obwohl\nauch er mit der Betreuung schon in vollem Umfang seiner Unterhaltsverpflichtung\nnachgekommen war. Er war es also, der anders als der Barunterhaltspflichtige letztlich im Mangelfall in doppelter Weise für die Deckung des Kindesunterhalts zu sorgen\nhatte: durch seine Betreuungsleistung und zusätzlich durch Einsatz seines Kindergeldanteils zur Existenzsicherung des Kindes.\n\n Der darin liegenden faktischen Benachteiligung des betreuenden Elternteils hat der         69\nGesetzgeber mit der Einführung von § 1612 b Abs. 5 BGB dadurch ein Ende bereitet,\ndass er nunmehr zunächst dem Barunterhaltspflichtigen auferlegt hat, seinen Kindergeldanteil auf den Unterhalt zu verwenden, so lange die über den Unterhalt geschuldeten Mittel zur Existenzsicherung des Kindes nicht ausreichen.\n\n c) Diese Verlagerung in der vorrangigen Lastentragung zur Deckung eines Defizits           70\nbeim Kindesunterhalt auf den Barunterhaltspflichtigen durch § 1612 b Abs. 5 BGB ist\nsachlich begründet durch die unterschiedlichen Lebenssituationen, in denen sich kinderbetreuende Elternteile einerseits und barunterhaltspflichtige andererseits befinden.\n\n  Durch die Betreuung des Kindes ist der Elternteil, der hierfür zu sorgen hat, in seiner   71\nZeit und Arbeitskraft gebunden. Seine Möglichkeit, durch Erwerbstätigkeit für sein eigenes Einkommen Sorge zu tragen, ist dadurch begrenzt. Dies wirkt sich in der Regel\nauf die Höhe des Einkommens aus, das dem Alleinerziehenden zur Verfügung steht.\nEtwa ein Drittel der Mütter nichtehelicher Kinder haben für sich und ihre Kinder lediglich eine finanzielle Absicherung, die unter oder auf Sozialhilfeniveau liegt (s. Vaskovics/Rost/Rupp, Lebenslage nichtehelicher Kinder, Bundesanzeiger 1997, S. 126).\nZwar waren nach der schon zitierten, im Auftrag des Bundesministeriums für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend durchgeführten Untersuchung drei Viertel der unterhaltsberechtigten Elternteile erwerbstätig. Davon erzielte aber ein Drittel lediglich ein\nErwerbseinkommen von unter 900 €, weitere 20 % erreichten ein Einkommen bis\n1.250 € pro Monat (vgl. BMFSFJ, a.a.O., S. 156 ff.). Alleinerziehende Frauen mit Kindern leben mehr als doppelt so häufig wie Ehepaare mit Kindern in Haushalten, die\nauf Sozialhilfeleistungen angewiesen sind (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2002, S. 208). Der auf den betreuenden Elternteil entfallende Kindergeldanteil\nverhilft in einer solchen Situation nicht nur diesem Elternteil zur besseren Abdeckung\ndes eigenen Bedarfs. Die mit ihm eintretende Entlastung kommt darüber hinaus dem\nKind zugute, dessen Lebensbedingungen durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei dem es lebt, geprägt werden (vgl. BVerfGE 103, 89 <109>).\n\n Dieser die Situation des Kindes verbessernde Entlastungseffekt des Kindergeldes            72\nwürde ohne § 1612 b Abs. 5 BGB gerade dann entfallen, wenn sich das Kind in einer\nbesonders schlechten Situation befindet, in der noch nicht einmal sein Existenzminimum durch den vom Barunterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt abgedeckt ist\nund sich das Einkommen des betreuenden Elternteils dadurch wieder reduzierte,\n\n\n\n                                          21/24\n\ndass dieser gezwungen wäre, das Kindergeld zur Sicherung des kindlichen Bedarfs\neinzusetzen. Diese besondere Betroffenheit auch des Kindes lässt es sachgerecht\nerscheinen, zunächst gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB den Kindergeldanteil des Barunterhaltspflichtigen zur Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes heranzuziehen. Ihm wird damit gerade bei niedrigem Einkommen zwar das Kindergeld und\ndie hiermit bezweckte Entlastung wieder entzogen. Dies bewirkt aber, anders als der\nKindergeldeinsatz des betreuenden Elternteils, eine Verbesserung der Lebenssituation des Kindes. Hinzu kommt, dass der Barunterhaltspflichtige durch den Selbstbehalt davor geschützt ist, allein wegen seiner Unterhaltspflichten selbst unter den Sozialhilfebetrag zu fallen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2001,\nS. 1685 f.), während der betreuende Elternteil bei unzureichenden Unterhaltsleistungen des Barunterhaltspflichtigen letztlich mit dem betreuten Kind auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist. Auch diese Konsequenz wird durch eine Aufstockung der Unterhaltszahlbeträge durch das Kindergeld nach § 1612 b Abs. 5 BGB\nabgemildert.\n\n                                         III.\n § 1612 b Abs. 5 BGB verletzt auch nicht das Elternrecht des Barunterhaltspflichtigen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Umgang mit seinem Kind.\n\n  1. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1684 Abs. 1         74\nBGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz\nvon Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, FamRZ\n2002, S. 809). § 1612 b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht nicht unmittelbar ein. Er\nenthält keine Regelung über die Art, die Dauer oder den Umfang des Umgangs mit\ndem Kind. Dem barunterhaltspflichtigen Elternteil wird allerdings nach dieser Vorschrift das Kindergeld ganz oder teilweise entzogen, das ihm zur Förderung seines\nfamiliären Verhältnisses zum Kind zugedacht ist und das insofern zur Finanzierung\nder mit dem Umgang verbundenen Kosten fehlt. Er muss deshalb die Umgangskosten mit seinem ihm nach Abzug der Unterhaltsverpflichtung verbleibenden Einkommen tragen. Dies wiederum könnte sich mangels ausreichender Mittel negativ auf die\nAusübung des Umgangs mit dem Kind auswirken und damit den Interessen des Kindes zuwiderlaufen. Es ist die Einkommenslage des Barunterhaltspflichtigen, die seine Möglichkeit zu Umgangskontakten mit dem Kind bestimmt und die durch § 1612 b\nAbs. 5 BGB nicht mehr wie bisher eine Entlastung durch das Kindergeld erfährt.\n\n 2. Das Unterhaltsrecht darf dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen,     75\nsein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung unter Berücksichtigung\ndes Kindeswohls auszuüben. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Die Bemessungsregelungen für den Unterhalt ermöglichen die Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts.\n\n Da das Kindergeld als Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung             76\ndes Unterhalts keine Berücksichtigung findet, ist die Rechtsprechung bisher davon\nausgegangen, dass der dem Unterhaltspflichtigen über § 1612 b Abs. 1 BGB zuflie-\n\n\n                                         22/24\n\nßende Kindergeldanteil diesem zur Abdeckung der Umgangskosten zur Verfügung\nsteht, und hat ihn unterhaltsrechtlich darauf verwiesen, mit dem Kindergeld diese\nKosten zu tragen (vgl. BGH, FamRZ 1995, S. 215). Nunmehr ist in den Fällen der\nNichtanrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB, in denen das Kindergeld dem Unterhaltspflichtigen nicht mehr zufließt, ein solcher Verweis nicht mehr zulässig. Es verbleiben aber die gesetzlichen Möglichkeiten, unterhaltsrechtlich sicherzustellen, dass eingeräumte Umgangskontakte des Unterhaltspflichtigen mit dem\nKind nicht an den Kosten scheitern. Der Bundesgerichtshof hat zu Recht in seiner\nEntscheidung vom 29. Januar 2003 (FamRZ 2003, S. 445 <449>) darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Bedarfsfall durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des\nSelbstbehalts bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung Berücksichtigung finden können.\n\n                Papier                 Jaeger                  Haas\n\n                                                            Hohmann-Hömig                  Steiner\n                                                            Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                      Bryde\n\n\n\n\n                                         23/24\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 -\n1 BvL 1/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. April 2003 - 1 BvL 1/01 -\n                Rn. (1 - 76), http://www.bverfg.de/e/ls20030409_1bvl000101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030409.1bvl000101\n\n\n\n\n                                      24/24\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-09/1-bvl-1-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":68},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":3},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-09/1-bvl-1-01","retrieved":"2026-07-10 10:51:25.630773+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-04-09/1-bvl-1-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2003-04-09","dockets":["1 BvL 1/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030409.1bvl000101","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:ls20030409.1bvl000101"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.04.2003 – 1 BvL 1/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-04-09/1-bvl-1-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"1. § 1612 b Abs. 5 BGB verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er\n   zur Sicherung des Existenzminimums des unterhaltsberechtigten Kindes die Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt von\n   der Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteils abhängig macht und diesen vor dem betreuenden Elternteil verpflichtet, seinen Kindergeldanteil zur Deckung eines Defizits beim Kindesunterhalt\n   einzusetzen.\n2. 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