{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031014.2bvl001902","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-14","aktenzeichen":"2 BvL 19/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 19/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Verfassungsmäßigkeit des Artikel 3 des Bundesbesoldungs- und -\nversorgungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618)\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 3.\nDezember 2002 - 16 VG 178/2002 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Jentsch,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 14. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Gegenstand der Vorlage ist die in Art. 3 des Gesetzes über die Anpassung von          1\nDienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vorgesehene Einmalzahlung für aktive Beamte bestimmter Besoldungsgruppen.\n\n  1. Mit dem BBVAnpG 2000 wurden die Besoldungs- und Versorgungsbezüge - gegenüber dem Tarifbereich mit einer zeitlichen Verschiebung und vermindert um 0,2\nProzentpunkte vom Erhöhungssatz zum weiteren Aufbau der Versorgungsrücklage -\nangepasst (vgl. im Einzelnen Art. 1, 2 BBVAnpG 2000). Die tariflich vereinbarte Einmalzahlung von 4 x 100 DM wurde durch Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 nur für die aktiven Beamten und Soldaten in den Besoldungsgruppen bis A 11 übertragen.\n\n Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 lautet wie folgt:                                          3\n\nBeamte und Soldaten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 (...) erhalten für die       4\nMonate September bis Dezember 2000 eine einmalige Zahlung in Höhe von 400\nDeutsche Mark; sie vermindert sich um 100 Deutsche Mark für jeden dieser Kalendermonate, für den kein Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder bereits aus einem\nanderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) eine einmalige Zahlung gewährt worden ist.\n\n 2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens streiten um die Bewilligung einer Einmalzahlung nach Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000. Der Kläger ist Beamter im Ruhestand\n\n\n                                         1/7\n\nund bezieht von der Beklagten Versorgungsbezüge nach der Besoldungsgruppe A\n11. Seinen Antrag auf Gewährung einer Einmalzahlung nach Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG\n2000 in Höhe des ihm nach der Pensionsskala zustehenden Teils lehnte die Beklagte mit dem Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut ab. Nachdem auch der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Bescheid erfolglos geblieben war, erhob\ner Klage mit dem Ziel, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides in\nGestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, ihm für die Monate September\nbis Dezember 2000 den ihm nach der Pensionsskala anteilig zustehenden Betrag an\nder Einmalzahlung zu gewähren.\n\n 3. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 hat das Verwaltungsgericht Hamburg das           6\nVerfahren ausgesetzt und die Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Frage der Vereinbarkeit von Art. 3 BBVAnpG 2000 mit\ndem Grundgesetz vorgelegt.\n\n Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstößt die Nichtgewährung der Einmalzahlung für Ruhestandsbeamte, deren Versorgung an die Besoldungsgruppen A 1\nbis A 11 anknüpft, gegen Art. 33 Abs. 5 GG, da in den Kerngehalt des aus\nLebenszeit-, Alimentations- und Leistungsprinzip folgenden Grundsatzes der Gewährung amtsangemessener Leistungen eingegriffen werde. Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt habe zwar nicht zur Folge, dass ein hergebrachter Grundsatz der vollständigen Gleichstellung von aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten\nbestehe. So sei in der Rechtsprechung die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung der\nEmpfänger von Bezügen einerseits und von Versorgungsleistungen andererseits anerkannt. Von diesen Fallgestaltungen, in denen es in der Regel um die Frage gegangen sei, inwieweit bestimmte Bestandteile der Bezüge ruhegehaltfähig seien, unterscheide sich der vorliegende Fall aber deutlich. Im Rahmen des Art. 3 BBVAnpG\n2000 erfolge eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Anpassung der Bezüge\nund Versorgungsleistungen an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse. Bezüglich der Ruhegehaltsempfänger, deren Versorgung an die Besoldungsgruppen A\n1 bis A 11 anknüpfe, habe der Gesetzgeber außer Acht gelassen, dass auch hier eine Anpassung der Bezüge für die Monate September bis Dezember 2000, wie ihn die\nEinmalzahlung der Sache nach darstelle, habe erfolgen müssen. Dass insoweit ein\nAnpassungsbedarf bestanden habe, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung, die\ndas Ziel der Anpassung der Bezüge der aktiven Beamten und Versorgungsempfänger an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse beschreibe und zugleich auf\nsoziale Belange für die Gewährung der Einmalzahlung an aktive Beamte der unteren\nBesoldungsgruppen abstelle. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass\nmit der Einmalzahlung an die aktiven Beamten der unteren Besoldungsgruppen eine\nÜberalimentation habe geschaffen werden sollen. Die damit notwendige Anpassung\nhabe der Gesetzgeber im Hinblick auf die Versorgungsempfänger der unteren Besoldungsgruppen ohne ausdrückliche Begründung unterlassen. Während bei den Besoldungs- und Versorgungsempfängern der höheren Besoldungsgruppen noch die\nÜberlegung eingreifen könne, dass diese von der allgemeinen Teuerung weniger\n\n\n\n                                         2/7\n\nstark betroffen seien, könne die Auferlegung eines Sparbeitrages bei Versorgungsempfängern der unteren Besoldungsgruppen nicht mehr auf sachgerechte Erwägungen zurückgeführt werden.\n\n Auch verstoße Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000 gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da die Nichtgewährung der Einmalzahlung an Versorgungsempfänger der unteren Besoldungsgruppen auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, eine sachgerechte und gleiche Behandlung aller Beamten, d. h. der aktiven wie der\nRuhestandsbeamten, sicherzustellen. Daraus ergebe sich die Forderung nach\ngrundsätzlich gleichen Regelungen bei der Anpassung der Bezüge an veränderte\nwirtschaftliche Rahmenbedingungen. Die vom Gesetzgeber genannten Gründe der\nHaushaltskonsolidierung und der Schaffung einer sozialen Symmetrie in den Alterssicherungssystemen rechtfertigten die Ungleichbehandlung von aktiven Beamten und\nVersorgungsempfängern derselben Besoldungsgruppen nicht. Die unterschiedlichen\nVoraussetzungen einer amtsangemessenen Alimentation bei Beamten und Ruhestandsbeamten seien bereits dadurch berücksichtigt, dass die Versorgungsbezüge\nstets nur einen bestimmten Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Bestandteile der Bezüge darstellten.\n\n                                        II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                           9\n\n 1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die         10\nVerfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift und ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>). Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluss nur,\nwenn das Gericht die Entscheidungserheblichkeit und seine Überzeugung von der\nVerfassungswidrigkeit der Norm näher begründet und die für seine Überzeugung\nmaßgeblichen Erwägungen umfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE\n65, 308 <316>; 86, 52 <57>; 88, 198 <201>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats vom 8. Januar 1999 - 1 BvL 14/98 -, NJW 1999, S. 1098 <1099>). Das\nGericht muss sich mit der Rechtslage auseinander setzen, die in Rechtsprechung\nund Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche\nAuslegungsmöglichkeiten der Norm eingehen, soweit diese für deren Verfassungsmäßigkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 <249>; 86, 71 <77>;\n97, 49 <60>). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten\nNorm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die\nÜberzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen darstellen, wobei auch eine\nAuseinandersetzung jedenfalls mit nahe liegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 86, 71 <78>; 94, 315\n<325>). Wird im Vorlagebeschluss in Bezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm\nein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, der zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in offenkundigem Widerspruch steht, hat das\n\n\n                                        3/7\n\nvorlegende Gericht seinen abweichenden Maßstab in Auseinandersetzung mit der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE\n80, 182 <186>).\n\n 2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht.                      11\n\n a) Dies betrifft zunächst die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der      12\nUnvereinbarkeit des Art. 3 BBVAnpG 2000 mit Art. 33 Abs. 5 GG. Das Verwaltungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Gesetzgeber im Rahmen\ndes ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht das Alimentationsprinzip\nverletzen darf. Die Begründung dafür, dass ein solcher unzulässiger Eingriff mit der\nRegelung des Art. 3 BBVAnpG 2000 vorgenommen worden sei, ist jedoch unzureichend.\n\n  aa) Dem Vorlagebeschluss lässt sich zunächst nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, ob das Verwaltungsgericht von einem hergebrachten Grundsatz gleichmäßiger Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen ausgeht und von diesem Blickwinkel aus eine Teilhabe der Versorgungsempfänger an einmaligen\nZuwendungen im Rahmen von Besoldungserhöhungen dem Kernbestand des Alimentationsprinzips zurechnen will. Sofern das Verwaltungsgericht sich auf diesen\nStandpunkt stellen wollte, stünde dies in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat bereits entschieden, dass das Alimentationsprinzip nicht das Recht auf eine allgemeine, stets prozentual vollkommen\ngleiche und gleichzeitig wirksam werdende Besoldungs- und Versorgungsanpassung\numfasst, so dass etwa auch ein vorübergehender Aufschub der linearen Erhöhung\nder Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen nicht das Alimentationsprinzip verletzt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2\nBvR 571/00 -, NVwZ 2001, S. 1393f.). Dementsprechend verstößt eine differenzierende Gewährung eines einmaligen Festbetrages auch nicht gegen das Alimentationsprinzip. Das Verwaltungsgericht wäre daher gehalten gewesen, sich eingehend\nmit dieser Rechtsprechung auseinander zu setzen, sofern es von ihr abweichen wollte.\n\n bb) Soweit das vorlegende Verwaltungsgericht einen Eingriff in den Wesensgehalt       14\ndes Alimentationsprinzips unter dem Gesichtspunkt des Unterschreitens der verfassungsrechtlich gebotenen Mindestalimentation annehmen will, worauf die Ausführungen zum Anpassungsbedarf unter dem Gesichtspunkt der Gewährung einer amtsangemessenen      Versorgung      hindeuten,   bestehen    gleichfalls   erhebliche\nBegründungsdefizite.\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Dienstbezüge so festzusetzen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt gewähren und als Voraussetzung dafür genügen, dass\nsich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundge-\n\n\n                                         4/7\n\nsetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue\nVerwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfGE 11, 203 <216 f.>; 39, 196\n<201>; 44, 249 <265>). Dabei muss der Gesetzgeber auch berücksichtigen, dass\nnach allgemeiner Anschauung zu den Bedürfnissen, die der arbeitende Mensch soll\nbefriedigen können, nicht nur dessen Grundbedürfnisse gehören, sondern auch ein\nMinimum an Lebenskomfort (vgl. BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 81, 363 <376>; 99, 300\n<315>). Ob die Dienstbezüge einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach diesem Maßstab ausreichend sind, lässt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 249, <266>; 81, 363 <377>; 99, 300 <315>).\n\n  Diese in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht erörtert. Dementsprechend fehlen auch hinreichende Feststellungen dazu, dass ohne die Gewährung der Einmalzahlung das\nMindestmaß eines amtsangemessenen Lebensunterhalts bei den Versorgungsempfängern der unteren Besoldungsgruppen unterschritten werde. In den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/5198, S. 14) wird - worauf das Verwaltungsgericht nicht eingeht\n- eine Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2002 vorgenommen. Danach sind die Dienstund Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der mit dem BBVAnpG 2000 vorgenommenen Erhöhungen um insgesamt 7,5% linear angehoben worden. Zusammen\nmit der Steuerentlastung und der Erhöhung des Kindergeldes seien die Nettoeinkommen der Beamtinnen und Beamten real deutlich gestiegen und würden auch weiter\nangemessen ansteigen. Damit geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass er\nseiner Alimentationspflicht in einem das absolute Mindestmaß übersteigenden Umfang nachkommt. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Beurteilung nicht den Tatsachen entspräche. Sein pauschaler Hinweis darauf, es könne\nnicht davon ausgegangen werden, dass eine Überalimentation vorliege, führt nicht\nweiter. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr konkret darlegen müssen, warum die\nEinschätzung des Gesetzgebers unzutreffend ist. Es geht auch nicht auf die konkrete\nwirtschaftliche und finanzielle Lage des Klägers in dem relevanten Zeitraum von September bis Dezember 2000 ein.\n\n b) Auch soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG annimmt, besteht ein erhebliches Begründungsdefizit.\n\n Die unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG relevante Fragestellung ist, ob die    18\nPrivilegierung der aktiven Beamten in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 sachlich\ngerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber hat hier auf soziale Belange verwiesen. Auf die\nFrage, ob solche Belange eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe der Ruhestandsbeamten, die eine an die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 anknüpfende\nVersorgung erhalten, sachlich rechtfertigen, geht das Verwaltungsgericht im Rahmen\ndes Vorlagebeschlusses nicht in dem gebotenen Maße ein. Es erörtert weder die\nFrage, ob zwischen den beiden Vergleichsgruppen Unterschiede bestehen, die eine\nunterschiedliche Behandlung ermöglichen, noch geht es auf das Gewicht der Ungleichbehandlung ein, das für die Frage der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit\nvon erheblichem Belang ist. Bei der auf einen Zeitraum von vier Monaten bezogenen\n\n\n                                         5/7\n\nEinmalzahlung von 400 DM brutto handelt es sich um eine geringfügige und nur\npunktuell wirkende Bevorzugung bestimmter Besoldungsempfänger. Differenzierungsgründe können sich hier aus einem hinsichtlich der Vergleichsgruppen unterschiedlichen Bedarf ergeben; außerdem können unterschiedliche Vergleichsebenen,\nnämlich Bezüge und Löhne einerseits sowie Pensionen und Renten andererseits\nins Auge gefasst werden (vgl. Ruland, ZBR 1983, S. 313 <315>). So kann etwa die\nSchere der Gehaltsentwicklung zwischen der Beamtenbesoldung und den Löhnen\nstärker auseinander gehen, als jene zwischen Pensionen und Renten. Hierauf hat\nauch der Gesetzgeber ersichtlich sein Augenmerk gerichtet, wie dem in den Gesetzesmaterialien enthaltenen Hinweis, dass die Versorgungsbezüge mit der bloßen linearen Anhebung insgesamt nicht stärker angehoben werden als die voraussichtlichen Anpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (BTDrucks 14/5198, S.\n9), entnommen werden kann. Diese Ausführungen beziehen sich zwar primär auf die\nVerschiebung der linearen Erhöhungen der Versorgungsbezüge. Da die Einmalzahlung das Ziel der Abfederung der wirtschaftlichen Konsequenzen der zeitlich versetzten Anpassung der Bezügeerhöhung für die Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 hat,\nliegt es jedoch nahe, dass der Nichtgewährung der Einmalzahlung an die Versorgungsempfänger die Überlegung des Gesetzgebers zu Grunde lag, für diese Gruppe\nbedürfe es mit Blick auf das als Vergleichsmaßstab heranzuziehende Versorgungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung eines solchen Ausgleichs nicht. Die Berücksichtigung des Versorgungsniveaus aller Versorgungssysteme ist auch ein Faktor, der bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt\nwerden kann (vgl. Fürst, ZBR 1983, S. 319 <327>).\n\n  Soweit das vorlegende Gericht demgegenüber pauschal darauf verweist, dem geringeren Bedarf der Ruhestandsbeamten sei bei der Bemessung der Versorgungsbezüge schon durch die Gewährung lediglich eines Vomhundertsatzes der Besoldungsbezüge Rechnung getragen, greift es zu kurz. Dem Gesetzgeber obliegt die\nAusgestaltung der Höhe der Versorgungsbezüge. Er ist dabei auch nicht starr an bestimmte Prozentsätze gebunden (vgl. Fürst, ZBR 1983, S. 319 <327>). Wesentlich ist\nvielmehr allein, dass der Gesetzgeber seiner Alimentationspflicht in angemessenem\nMaße nachkommt. Bewegt er sich nicht an der untersten Grenze, so kann er den unterschiedlichen Finanzbedarf von aktiven und pensionierten Beamten innerhalb des\nvon der Alimentationspflicht und des allgemeinen Gleichheitssatzes gezogenen Rahmens selbst definieren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n               Jentsch                  Broß              Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2003 - 2 BvL 19/02 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20031014_2bvl001902.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031014.2bvl001902\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-14/2-bvl-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-14/2-bvl-19-02","retrieved":"2026-07-10 10:52:01.352078+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2003-10-14/2-bvl-19-02","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2003-10-14","dockets":["2 BvL 19/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031014.2bvl001902","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031014.2bvl001902"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 2 BvL 19/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-14/2-bvl-19-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vorlage ist unzulässig.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/80","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"80","label":"§ 80 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/81a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"81a","label":"§ 81a BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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