{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20031010_2bvl000702","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031010.2bvl000702","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-10-10","aktenzeichen":"2 BvL 7/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVL 7/02 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                       zur verfassungsrechtlichen Prüfung\nder Verfassungsmäßigkeit der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 (BGBl I S. 262) bis zum 31. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101 und mehr\nRichterplanstellen im Bezirk\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.\nApril 2002 - 17 K 1445/01 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Jentsch,\n                                  Broß\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August\n1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n  Die Vorlage betrifft die Frage, ob Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des         1\nBundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar war.\n\n                                         I.\n  Gemäß Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes             2\nin der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom\n22. Februar 1996 (BGBl I S. 262 <307>) waren Präsidenten des Landessozialgerichts, des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) und des Oberverwaltungsgerichts\n(Verwaltungsgerichtshofs) an Gerichten mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in\nBesoldungsgruppe R 5, an Gerichten mit 26 bis 100 Richterplanstellen im Bezirk in\nBesoldungsgruppe R 6 und an Gerichten mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 aufgeführt. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts\nwar an einem Gericht mit bis zu 25 Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe\nR 5 aufgeführt; bei einem Gericht mit 26 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 6. Eine Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe für ein Gericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk war nicht vorgesehen. Diese\n\n\n                                         1/9\n\nRechtslage bestand schon seit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndurch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173 <1218>). Erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 (Art. 15 Abs. 1 6. BesÄndG) ist durch Art. 1 Nr. 24 lit. c und\nlit. d des Sechsten Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I\nS. 3702 <3708>) der Präsident des Landesarbeitsgerichts an einem Gericht mit 101\nund mehr Richterplanstellen im Bezirk in die Besoldungsgruppe R 8 eingestuft worden.\n\n                                          II.\n  1. Der Kläger des Ausgangsverfahrens wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1996             3\nzum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ernannt. Mit\nSchreiben vom 19. Dezember 1995 wies ihn das Ministerium für Arbeit, Gesundheit\nund Sozialordnung Baden-Württemberg mit Wirkung vom 1. Februar 1996 in die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts - Besoldungsgruppe R 6 - ein. Im August 1996 beantragte der Kläger gegenüber dem Sozialministerium seine Einstufung\nin die Besoldungsgruppe R 8, weil dem Bezirk des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg seit mehreren Jahren mehr als 101 Richterplanstellen zugeordnet seien. Die auf Grund der veränderten Situation nachträglich entstandene Lücke in Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes sei im Wege der Rechtsfortbildung oder durch\neine redaktionelle Anpassung zu schließen; ein gesetzgeberischer Gestaltungsakt\nsei nicht erforderlich.\n\n In einer Stellungnahme vom September 1996 vertrat das Finanzministerium Baden-          4\nWürttemberg die Auffassung, dass die Ämter der Präsidenten der zweitinstanzlichen\nGerichte einheitlich eingestuft werden müssten und das Amt des Präsidenten des\nLandesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk in Besoldungsgruppe R 8 auszubringen sei; hierfür bedürfe es jedoch einer entsprechenden Änderung der Bundesbesoldungsordnung R. Im Oktober 1996 teilte das Sozialministerium\nBaden-Württemberg dem Kläger mit, dass mit einer Realisierung der Änderung der\nBundesbesoldungsordnung R, die vom Bundesministerium des Innern und anderen\nLändern mitgetragen werde, in der laufenden Legislaturperiode gerechnet werden\nkönne; nach der Änderung werde die Überleitung des Funktionsinhabers in das Amt\nR 8 erfolgen. Im Mai und Oktober 1999 wies der Kläger erneut auf die besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung hin und bat um entsprechende Initiative des Landes\ngegenüber dem Bund. Mit Ablauf des Monats März 2001 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.\n\n  Am 30. März 2001 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht             5\nStuttgart. Er trug vor, über seinen im August 1996 erfolgten Widerspruch sei bis heute nicht entschieden. Die besoldungsrechtlichen Regelungen wiesen eine planwidrige Unvollständigkeit auf. Hätte der Gesetzgeber berücksichtigt, dass es auch Landesarbeitsgerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk gebe, so hätte er\nden Präsidenten solcher Landesarbeitsgerichte ebenso wie den Präsidenten der üb-\n\n\n                                          2/9\n\nrigen oberen Landesgerichte die Besoldungsgruppe R 8 zugewiesen. Die Bundesbesoldungsordnung R sei deshalb entsprechend auszulegen. Er habe einen Anspruch\nauf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens\nseiner Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts und auf entsprechende Besoldung ab diesem Zeitpunkt; seine Einweisung in die Besoldungsgruppe R 6\nsei rechtswidrig gewesen. Für den Fall, dass die Regelung der Bundesbesoldungsordnung R nicht auslegungsfähig sei, verstoße diese hinsichtlich der Besoldung des\nPräsidenten eines Landesarbeitsgerichts mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es für die Ungleichbehandlung gegenüber den Präsidenten anderer oberer Landesgerichte mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk keinen sachlichen Grund gebe.\n\n Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn rückwirkend zum 1. Februar 1996 in die Besoldungsgruppe R 8 einzuweisen und ihm rückwirkend ab dem 1.\nFebruar 1996 Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 8 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass seine Besoldung, soweit sie ab dem 1. Februar 1996 unter der Besoldungsgruppe R 8 lag, rechtswidrig war.\n\n Das beklagte Land Baden-Württemberg hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die               7\nUntätigkeitsklage sei mangels Einleitung eines Vorverfahrens unzulässig. Darüber\nhinaus sei sie auch unbegründet. Die besoldungsrechtlichen Vorschriften seien abschließend, analogiefeindlich und kaum auslegungsfähig, so dass der Kläger nach\nder Besoldungsgruppe R 6 zu besolden gewesen sei. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.\n1 GG liege nicht vor. Es sei nicht willkürlich, dass die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts erst nach der Dienstzeit des Klägers auf R 8 angehoben worden\nsei.\n\n  2. Mit Beschluss vom 17. April 2002 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren ausgesetzt und Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R) des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung betreffend die Besoldung des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts an einem\nGericht mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt.\n\n Die Klage sei mit dem Hauptantrag auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8               9\nzum 1. Februar 1996 als Untätigkeitsklage in Form der allgemeinen Leistungsklage\nzulässig. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 8 sei eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme, der grundsätzlich keine Außenwirkung zukomme. Lediglich die rückwirkende Planstelleneinweisung sei ein Verwaltungsakt; um einen solchen Fall handle es sich hier allerdings nicht.\n\n Der Kläger habe vor Klageerhebung seinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 geltend gemacht, über den der Beklagte nicht verbindlich entschieden habe, so dass die Klage als Untätigkeitsklage zulässig sei.\n\n Die zur Prüfung gestellte Vorschrift sei für den Ausgang des vorliegenden Rechts-         11\n\n\n\n                                           3/9\n\nstreits entscheidungserheblich. Im Falle der Gültigkeit der Vorschrift habe der Kläger\nkeinen Anspruch auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 und Besoldung nach\ndieser Besoldungsgruppe. Da Besoldungsleistungen nur auf der Grundlage der besoldungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden dürften, könne der Kläger seinen\nKlageanspruch nicht auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Die Vorschriften der Besoldungsordnung R ließen keinen Raum für Analogien oder erweiternde Auslegungen.\n\n  Das vorlegende Gericht sei von der Verfassungswidrigkeit der Besoldungsordnung         12\nR in der vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung hinsichtlich der Besoldung eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts überzeugt. Das\nLandesarbeitsgericht sei in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach\nRang, Bedeutung und Aufgabe den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen/Oberverwaltungsgerichten ebenbürtig und gleichwertig. Die uneinheitliche Besoldung von Präsidenten der oberen Gerichte der Länder mit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk sei deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG\nnicht zu vereinbaren. Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung vom 1. Januar 2002\nden Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts den Präsidenten der übrigen oberen\nLandesgerichte gleichgestellt, da nunmehr alle Präsidenten der genannten Gerichte\nmit 101 und mehr Richterplanstellen im Bezirk eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 8 erhielten. Er habe jedoch die rückwirkende Korrektur der verfassungswidrigen Unteralimentation von Präsidenten des Landesarbeitsgerichts mit 101 und\nmehr Richterplanstellen im Bezirk versäumt, obwohl sich die Pflicht, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, grundsätzlich auch auf die Vergangenheit erstrecke. Eine Korrektur für die Vergangenheit\nsei für diejenigen Richter vorzunehmen, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf angemessene Alimentierung zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich bzw. in einem erforderlichen Vorverfahren geltend gemacht hätten. Der Kläger habe seinen Anspruch bereits im August\n1996 geltend gemacht. Die lange Dauer des Vorverfahrens habe er nicht zu vertreten. Damit habe er zur Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8 ab dem 1. Februar 1996. Da\ndas Verwaltungsgericht diese Alimentation mangels Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe, sei die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderlich.\n\n  3. Zu dem Vorlagebeschluss hat das Finanzministerium Baden-Württemberg Stellung genommen. Die Vorlage sei unzulässig, weil nach dem Stand des Ausgangsverfahrens nicht feststehe, ob die zur Prüfung gestellte Norm entscheidungserheblich\nsei. Im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts (1. Februar 1996) seien nur 94 dauerhafte und 14 spätestens bis zum 31. Dezember 1996 wegfallende Planstellen für Arbeitsrichter vorgesehen gewesen. Da der\nDienstherr zu berücksichtigen habe, ob die für das zu übertragende Amt maßgebenden Bewertungsmerkmale nach den Verhältnissen bei der Entscheidung gesichert\nüber längere Zeit vorliegen werden, sei es sachgerecht und unbedenklich, bei der Er-\n\n\n\n                                          4/9\n\nmittlung der Zahl der Richterplanstellen nur von der Zahl der dauerhaften Stellen\nauszugehen. Erst ab Oktober 1996 habe es 101 und mehr derartiger Planstellen im\nBezirk des Landesarbeitsgerichts gegeben. Allerdings begründe allein das Erreichen\neines Bewertungsmerkmals bei einem Amt (hier: Planstellenzahl für Richter) nicht\nunmittelbar einen Anspruch auf Übertragung dieses Amtes und damit auf Besoldung\nhieraus. Darauf sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.\n\n Auf die sich erst ab Oktober 1996 stellende Situation, dass im Bezirk eines Landesarbeitsgerichts mehr als 100 dauerhafte Planstellen vorhanden waren, habe der Gesetzgeber, der auf dem Gebiet der Besoldung einen weiten Gestaltungsspielraum habe, innerhalb angemessener Zeit reagiert. Mängel im Hinblick auf die\nbesoldungsrechtliche Situation seien in dem für die Neuregelung erforderlichen Zeitraum hinzunehmen. Die Vorlage sei deshalb jedenfalls auch unbegründet.\n\n                                         B.\n  Die Vorlage ist unzulässig, weil es an einer ausreichenden Begründung zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage fehlt. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG\nmuss die Begründung des Vorlagebeschlusses angeben, inwiefern die Entscheidung\nvon der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Rechtsvorschrift abhängig ist. Für die\nBeurteilung der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Frage ist die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern sie nicht offensichtlich unhaltbar ist. Der Vorlagebeschluss muss aber diese Rechtsauffassung mit hinreichender\nDeutlichkeit erkennen lassen (BVerfGE 7, 171 <175>; stRspr, zuletzt BVerfGE 94,\n315 <323>; 97, 49 <62>; 105, 61 <67>). Fehlen Erwägungen zur Frage der Entscheidungserheblichkeit, so ist es dem Bundesverfassungsgericht verwehrt, die fehlende\nBegründung der Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Entscheidungserheblichkeit der Vorlage durch eigene Erwägungen zu ersetzen (BVerfGE 97, 49\n<62>; 105, 61 <67>).\n\n 1. Die Begründung des Vorlagebeschlusses zur Entscheidungserheblichkeit lässt          16\nschon insoweit Zweifel aufkommen, als nicht ausdrücklich dargelegt wird, welche\nKonsequenzen sich aus der Ungültigkeit oder Verfassungswidrigkeit der vorgelegten\nNorm für den Rechtsstreit ergeben würden. Es wird lediglich mitgeteilt, dass im Falle\nder Gültigkeit der Norm die Klage abzuweisen wäre (S. 8 des Vorlagebeschlusses),\ndass aber nach Überzeugung des Gerichts der Kläger einen Anspruch auf verfassungsgemäße Alimentation nach der Besoldungsgruppe R 8 ab dem 1. Februar 1996\nhabe, die das Verwaltungsgericht ohne Rechtsgrundlage nicht zusprechen dürfe (S.\n10 des Vorlagebeschlusses). Dabei wird übersehen, dass allein eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts, die Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes in\nder vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung zur Besoldung\ndes Präsidenten des Landesarbeitsgerichts sei nichtig oder mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, noch nicht die erforderliche Rechtsgrundlage für einen (Primär-)Anspruch\nauf höhere Besoldung schaffen würde. Erforderlich wäre vielmehr eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers mit Wirkung für die Vergangenheit (vgl. dazu\n\n\n                                         5/9\n\nBVerfGE 81, 363 <383 ff.>). Für die Entscheidungserheblichkeit würde es allerdings\ngenügen, wenn die Beanstandung der zur Prüfung gestellten Norm dem Kläger des\nAusgangsverfahrens die Chance offen hielte, an einer etwaigen Erweiterung der begünstigenden Regelung (R 8 auch für Präsidenten des Landesarbeitsgerichts schon\nab 1996) durch den Gesetzgeber teilzuhaben (BVerfGE 61, 138 <146>; 71, 224\n<228>; 74, 182 <195>; 93, 386 <395>). Ist im Falle der Verfassungswidrigkeit des\nGesetzes das Ausgangsverfahren auszusetzen, bis der Gesetzgeber gesprochen\nhat, so ist auch diese Aussetzungsentscheidung eine andere Entscheidung als die,\ndie im Fall der Gültigkeit des Gesetzes zu treffen wäre (BVerfGE 23, 74 <78>; stRspr\nzuletzt BVerfGE 64, 158 <168>; 71, 39 <49 f.>; 72, 9 <18>; 93, 386 <394>; 99, 69\n<77>). Ob bereits das Fehlen einer Darlegung, aus der sich ergibt, dass das Gericht\ndie Gültigkeit der zur Prüfung vorgelegten Norm aus diesen Gründen für entscheidungserheblich hält, zur Unzulässigkeit der Vorlage führt, kann dahinstehen, weil die\nVorlage jedenfalls aus den sogleich unter 2. genannten Gründen unzulässig ist.\n\n 2. Das vorlegende Gericht verhält sich nicht zu der Frage, ob die vom Kläger mit       17\ndem Hauptantrag verfolgte rückwirkende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8\nzum 1. Februar 1996 und Bezahlung von Bezügen nach R 8 ab 1. Februar 1996\nrechtlich überhaupt möglich wäre, obwohl dies als höchst zweifelhaft erscheint.\n\n  Der Vorlagebeschluss knüpft den Zahlungsanspruch entsprechend dem Wortlaut            18\ndes Hauptantrags an eine entsprechende Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8\nzum 1. Februar 1996. Die Klage auf rückwirkende Einweisung soll in Form der allgemeinen Leistungsklage zulässig sein, weil die Einweisung eine interne haushaltsrechtliche Maßnahme ohne Außenwirkung sei (Vorlagebeschluss S. 6). Schon hier\nfehlt jede Auseinandersetzung mit der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen\nAuffassung, dass die Einweisung in eine Besoldungsgruppe dann eine Doppelnatur\nhaben kann, wenn ein Amt und eine Amtsbezeichnung nach der Besoldungsordnung\nmehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist (vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Bd. II, Stand: April 2003, § 19 BBesG Rn. 8; für beförderungsgleiche Maßnahmen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR\n1976, S. 155 f.; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht\ndes Bundes und der Länder, Bd. I, Stand: April 2003, § 3 BBesG Anm. 3 a). Da das\nAmt im statusrechtlichen Sinne sowohl bei einem Beamten als auch bei einem Richter unter anderem durch die Besoldungsgruppe mit ihrem Endgrundgehalt bestimmt\nwird (Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 18 Anm. 4.1; Plog/\nWiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Bd. 1, Stand: Juli\n2003, § 6 Rn. 16 jeweils m.w.N.; vgl. auch Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 5. Auflage, 1995, § 27 Rn. 5), handelt es sich auch um mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 a). Gemäß § 19\nAbs. 1 Satz 2 BBesG bestimmt sich dann das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung genannt ist. Damit kann aber die Einweisungsverfügung in diesen Fällen nicht nur haushaltsrechtliche, sondern eine den Sta-\n\n\n\n                                         6/9\n\ntus des Beamten oder Richters berührende, rechtsbegründende Bedeutung haben.\nFür die erstmalige Übertragung eines Amtes mit einer mehreren Besoldungsgruppen\nzugewiesenen Amtsbezeichnung (z.B. Präsident des Landesarbeitsgerichts) wird angenommen, dass - wenn die Besoldungsgruppe nicht in einem gesonderten Verwaltungsakt benannt wird - die Einweisungsverfügung den Ernennungsakt hinsichtlich der Besoldungsgruppe konkretisiert und so einen die Ernennung ergänzenden\nVerwaltungsakt darstellt (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG Rn. 8 b). Für\nden Parallelfall, dass unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine andere, höhere\nBesoldungsgruppe zugewiesen wird (also etwa der Präsident des Landesarbeitsgerichts von der Besoldungsgruppe R 6 in die Besoldungsgruppe R 8 eingewiesen\nwird), wird in der Einweisungsverfügung ein ernennungsähnlicher (oder beförderungsgleicher) Verwaltungsakt gesehen, der zwar nicht der Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status berührt (Schwegmann/Summer, a.a.O., § 19 BBesG\nRn. 8 c und Bd. I, § 3 BBesG Rn. 6; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel,\na.a.O., § 3 Anm. 3 a; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Bd. I, Stand: April 2003, Art. 7 Anm. 5 b und 9 g). In beiden Fällen hat dies zum\neinen die prozessuale Folge, dass die Klage auf \"Einweisung\" hier nicht als allgemeine Leistungsklage, sondern nur als Verpflichtungsklage zulässig ist. Vor allem aber\nist als weitere Konsequenz zu beachten, dass die in diesen besonderen Fällen mit\nder Einweisung verbundene beamtenrechtliche Statusbestimmung oder -änderung\nnicht rückwirkend erfolgen kann. Das Verbot rückwirkender Statusbegründungen\noder -änderungen gilt nach herrschender Auffassung als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung (vgl. § 5 Abs. 4 BRRG, § 12 Abs. 3 Satz\n2 LBG-BW für Beamte und § 8 LRiG-BW i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2 LBG-BW für Richter des Landes Baden-Württemberg), sondern auch für den die Ernennung durch\nKonkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 3 BBesG Rn.\n6 a.E.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 15 a, 16). Soweit die Bundesund Landeshaushaltsordnungen (§ 49 Abs. 2 BHO, § 49 Abs. 2 LHO-BW) die Möglichkeit rückwirkender Einweisungen in besetzbare Planstellen vorsehen, handelt es\nsich nicht um Statusänderungen für die Vergangenheit, sondern um rein besoldungsrechtliche Maßnahmen, die im Übrigen auf einen Rückwirkungszeitraum von maximal drei Monaten begrenzt sind (Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 10 Rn. 16;\nSchwegmann/Summer, a.a.O., § 3 BBesG Rn. 6 a.E.).\n\n Angewandt auf den Fall des Ausgangsverfahrens bedeutet dies: Da die Amtsbezeichnung \"Präsident des Landesarbeitsgerichts\" zum damaligen Zeitpunkt zwei Besoldungsgruppen (R 5 und R 6) zugeordnet war, hat die im Schreiben vom 19. Dezember 1995 erfolgte Einweisung in die Besoldungsgruppe R 6 mit Wirkung ab 1.\nFebruar 1996 den Akt der Ernennung zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts in\nstatusrechtlicher Hinsicht konkretisiert und ergänzt. Der Antrag des Klägers auf Einweisung in die Besoldungsgruppe R 8 rückwirkend zum 1. Februar 1996 bedeutet,\ndass er für die Vergangenheit ein anderes Amt im statusrechtlichen Sinne erstrebt,\nnämlich das eines Landesarbeitsgerichtspräsidenten in der Besoldungsgruppe R 8.\n\n\n                                          7/9\n\nDies ist beamtenrechtlich nicht möglich.\n\n  Für eine rückwirkende Einweisung als rein besoldungsrechtliche Maßnahme gemäß          20\n§ 49 Abs. 2 i.V.m. § 115 LHO-BW fehlt es nicht nur an einer besetzbaren Planstelle in\nder Besoldungsgruppe R 8; vielmehr begehrt der zwischenzeitlich im Ruhestand befindliche Kläger die Rückwirkung auch weit über die Drei-Monats-Grenze hinaus (vgl.\nauch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S. 155\n<156>).\n\n Damit ist der Hauptantrag im Ausgangsverfahren auf eine rechtlich nicht mögliche        21\nLeistung gerichtet. Unerörtert bleiben kann deshalb die vom Finanzministerium\nBaden-Württemberg aufgeworfene Frage, ob angesichts des Umstandes, dass erst\nim Oktober 1996 mehr als 100 dauerhafte Stellen für Arbeitsrichter ausgewiesen waren, im Zeitpunkt der Ernennung im Hinblick auf eine mögliche Fluktuation und später\nim Hinblick auf § 19 Abs. 2 BBesG - selbst bei Bestehen einer Rechtsgrundlage für\ndie Besoldung in R 8 ab 101 Richterplanstellen - ein zwingender Anspruch auf Besoldung nach R 8 bestanden hätte (vgl. dazu Schwegmann/Summer, a.a.O., § 18\nBBesG Rn. 11 c und § 19 BBesG Rn. 11, 12; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, a.a.O., § 19 Anm. 5; BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985, DÖV 1985,\nS. 875 <876>; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Februar 1991, ZBR 1992, S. 213 f.;\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Dezember 1975, ZBR 1976, S. 155 <156>).\n\n  3. Mit dem oben unter 2. genannten Problem des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Hauptantrags hat sich das Verwaltungsgericht in keiner Weise auseinander\ngesetzt und damit auch nicht mit der Frage, ob als Konsequenz der Hauptantrag\neventuell anders ausgelegt werden muss bzw. ob ein Leistungsantrag gegen diesen\nBeklagten überhaupt in Betracht kommt. Solche Erwägungen an Stelle des Fachgerichts anzustellen, ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.\n\n Da das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit und - für den Fall der Nichtigkeit der   23\nzur Prüfung gestellten Norm - von der Begründetheit des Hauptantrags ausging, hat\nes sich folgerichtig mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag im Vorlagebeschluss nicht befasst. Dem Bundesverfassungsgericht ist es deshalb verwehrt zu\nprüfen, ob im Rahmen einer Entscheidung über die Feststellungsklage eine Vorlage\nmöglich gewesen wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    24\n\n               Jentsch                     Broß            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                            8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20031010_2bvl000702.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20031010.2bvl000702\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/lk20031010_2bvl000702.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-10-10/2-bvl-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/lk20031010_2bvl000702.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/10/lk20031010_2bvl000702.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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