{"status":"available","doknr":"BVERFG-lk20030113_2bvl000900","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20030113.2bvl000900","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2003-01-13","aktenzeichen":"2 BvL 9/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n  - 2 BVL 9/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                      zur verfassungsrechtlichen Prüfung,\nob § 6 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar\nist,\n\n- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main\nvom 20. November 2000 - 9 E 3167/00 (V) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Sommer,\n                                  Di Fabio\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\n(BGBl I S. 1473) am 13. Januar 2003 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vorlage ist unzulässig.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Gegenstand der Vorlage ist die Regelung, wonach sich die Berücksichtigung der           1\nZeit einer Kindererziehung bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit für\nein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind weiterhin nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5\ndes Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der bis zum 31. Dezember 1991\ngeltenden Fassung richtet (§ 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999, BGBl I S. 322).\n\n  1. Gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991             2\ngeltenden Fassung (BGBl I 1987, S. 570, 1339) war die Zeit eines Erziehungsurlaubes bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Dies\ngalt entsprechend für die in eine Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder familienbezogenen Gründen fallende Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und\nversorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) wurden die Sätze 4 und 5 des § 6 Abs. 1 BeamtVG a.F. mit Wirkung ab 1. Januar 1992\ngestrichen; gleichzeitig wurde als Art. 16 des genannten Gesetzes das Gesetz über\ndie Gewährung eines Kindererziehungszuschlags (Kindererziehungszuschlagsgesetz - KEZG) eingeführt. In enger Anlehnung an das gleichzeitig verabschiedete Rentenreformgesetz 1992 erhöhte sich nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KEZG das Ruhe-\n\n\n\n                                          1/6\n\ngehalt eines Beamten oder Richters bei einem nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kind für jeden Monat eines Erziehungsurlaubs nach Vollendung des 17. Lebensjahres während eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses um 6,25 vom Hundert des aktuellen\nRentenwertes nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches, soweit nicht ein\nanderer Elternteil in dieser Zeit wegen Erziehung des Kindes in der gesetzlichen\nRentenversicherung versicherungspflichtig war. Dies galt entsprechend für Zeiten einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst aus arbeitsmarkt- oder familienbezogenen Gründen fielen. Zugleich wurde in § 85 Abs. 7 BeamtVG angeordnet,\ndass sich die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind weiter nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis\nzum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung richtet.\n\n  Nach dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom                3\n12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) führte das Gesetz zur Reform der gesetzlichen\nRentenversicherung vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998 - Rentenreformgesetz\n1999) erstmals eine so genannte additive Anrechnung von Kindererziehungszeiten,\ndie mit vorhandenen Beitragszeiten zeitgleich zusammenfallen, bis zur jeweiligen\nBeitragsbemessungsgrenze ein. Eine entsprechende Regelung wurde in § 1 Abs. 1\ndes durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29. Juni\n1998 (BGBl I S. 1666 - Versorgungsreformgesetz 1998) zum 1. Juli 1998 neu gefassten Kindererziehungszuschlagsgesetzes übernommen. Hiernach erhöhte sich das\nRuhegehalt eines Beamten oder Richters für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden\nKindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag nach Maßgabe des Kindererziehungszuschlagsgesetzes, dies allerdings nur dann, wenn es sich um ein\nnach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind handelt. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder galt § 85 Abs. 7 BeamtVG unverändert fort. Eine vergleichbare Stichtagsregelung war im Rentenreformgesetz 1999 nicht mehr enthalten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) hat in der\nBeamtenversorgung keine inhaltlichen Änderungen an der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgenommen; das am 1. Januar 2002 außer Kraft getretene\nKindererziehungszuschlagsgesetz ist nunmehr in den §§ 50a ff. BeamtVG enthalten.\n\n  2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Ruhestandsbeamtin des Landes Hessen. Sie begehrt mit ihrer Klage die Berücksichtigung von vier zusätzlichen halben\nJahren für Geburt und Erziehung ihrer am 8. Februar 1973, 2. Mai 1974, 9. Dezember 1978 und 1. Mai 1980 geborenen Kinder bei der Festsetzung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit, obwohl die vier Halbjahre nach den Geburten ihrer Kinder aufgrund\nihrer seinerzeit aufrechterhaltenen Vollzeitbeschäftigung schon als ruhegehaltfähige\nDienstzeit berücksichtigt worden sind.\n\n 3. Mit Beschluss vom 20. November 2000 hat das Gericht das bei ihm anhängige           5\nVerfahren ausgesetzt und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG das Bundesverfassungsgericht\nzur Prüfung der Frage angerufen, ob § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit\n§ 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung\n\n\n                                         2/6\n\nmit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.\n\n  Das vorlegende Gericht hält die Regelung für verfassungswidrig, weil sie bei vor      6\ndem 1. Januar 1992 geborenen Kindern eine additive Anrechnung der Erziehungshalbjahre bei zugleich erwerbstätigen Beamtinnen und Beamten ausschließt. Das\nBundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE\n94, 241) zwar nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden,\ndass Art. 3 Abs. 1 GG in derartigen Fällen eine Steigerung der Altersversorgungsleistungen verlange. Die dafür angeführten Gründe beanspruchten aber auch für das Beamtenversorgungsrecht Geltung. Auch hier sei in zusätzlicher Weise die spezifische\nLeistung der Geburt von Kindern und ihrer späteren Erziehung und der positive Beitrag zum Generationenvertrag finanziell für das Alter anzuerkennen. Die Klägerin, die\nab 1981 bis 1993 im höchstmöglichen Umfang wegen der Erziehung ihrer Kinder teilzeitbeschäftigt bzw. beurlaubt gewesen sei, ehe sie im Jahr 2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei, werde durch die Nichtanerkennung der\nZeiten unmittelbar nach den Geburten ihrer Kinder unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1\nGG schlechter behandelt als diejenigen Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar im\nAnschluss an die Geburt von Kindern dem Dienstherrn keine Leistungen erbracht\nhätten. Die Besonderheiten der Beamtenversorgung rechtfertigten keine andere Behandlung als die, die das Bundesverfassungsgericht den rentenberechtigten Beschwerdeführerinnen in seiner Entscheidung vom 12. März 1996 habe angedeihen\nlassen.\n\n                                         II.\n Die Vorlage ist unzulässig.                                                            7\n\n  1. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss die Begründung einer Richtervorlage angeben, inwiefern die Entscheidung des vorlegenden Gerichts von der Gültigkeit der\nvorgelegten Rechtsvorschrift abhängt und mit welcher übergeordneten Bestimmung\nsie unvereinbar ist. Dem genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn das Gericht seine\nÜberzeugung von der Entscheidungserheblichkeit und der Verfassungswidrigkeit der\nNorm näher begründet und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen\numfassend und nachvollziehbar darlegt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 88, 198 <201>;\n97, 49 <60>). Hierzu muss sich das Gericht eingehend auch mit den Gesetzesmaterialien sowie mit den zur Auslegung der vorgelegten Norm in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen auseinander setzen (vgl. BVerfGE 65, 308\n<316>; 77, 259 <262>; 92, 277 <312>; 97, 49 <60>). Wird im Vorlagebeschluss in\nBezug auf die zur Überprüfung gestellte Norm ein verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweicht, hat das vorlegende Gericht seinen Maßstab in Auseinandersetzung\nmit der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts näher zu begründen (vgl. BVerfGE 80, 182 <186>).\n\n Eine sorgfältige Prüfung dieser Voraussetzungen ist geboten, weil das vorlegende       9\nGericht mit der Aussetzung des Verfahrens den Beteiligten zunächst eine Entschei-\n\n\n                                         3/6\n\ndung zur Sache vorenthält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert (vgl.\nBVerfGE 78, 165 <178>). Der Grundgedanke des Art. 100 Abs. 1 GG, die Autorität\ndes parlamentarischen Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung zu wahren,\nverlangt, dass das Gericht sich seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit\nder Norm in Auseinandersetzung mit den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten bildet, bevor es das Bundesverfassungsgericht anruft (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>).\n\n 2. Der Vorlagebeschluss genügt den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht.         10\n\n  a) Er lässt schon nicht erkennen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Regelung des § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG zu einem anderen Ergebnis kommen könnte\nals im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 <173>). Das Begehren der Klägerin\nrichtet sich ausweislich ihres auch im Vorlagebeschluss wiedergegebenen Klageantrags auf die Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes von 53,06 vom Hundert, der sich\nbei Berücksichtigung von zwei zusätzlichen Dienstjahren (sechs Monate für jedes\nKind) ergibt. Diesem Antrag aber könnte das Verwaltungsgericht auch dann nicht\nstattgeben, wenn das Bundesverfassungsgericht die angegriffene Regelung für verfassungswidrig erklären würde. In diesem Fall käme für die Klägerin die Anwendung\ndes Kindererziehungszuschlagsgesetzes in der Fassung des Versorgungsreformgesetzes 1998 in Betracht. Das hätte die Bewilligung eines 48 anrechenbare Monate\numfassenden Kindererziehungszuschlags in Höhe von 8,33 vom Hundert des aktuellen Rentenwertes zur Folge. Für eine Verpflichtung des Landes Hessen, zugunsten\nder Klägerin einen Ruhegehaltssatz von 53,06 vom Hundert festzusetzen, fehlte es\nweiterhin an einer Rechtsgrundlage. Dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen\nverpflichtet wäre, eine Neuregelung mit dem von der Klägerin in ihrem Antrag begehrten Inhalt zu treffen, ist nicht ersichtlich.\n\n  b) Das vorlegende Gericht macht zudem nicht hinreichend deutlich, inwieweit aus        12\nder von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94,\n241) ein verfassungsrechtliches Gebot abzuleiten sei, Kindererziehungszeiten auch\nim Beamtenversorgungsrecht als zusätzliche ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne\nDifferenzierung nach dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes additiv anzurechnen. Das\nBundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs\nwegen nicht gehalten sei, im Rentenrecht Kindererziehungszeiten auf der Grundlage\ndes additiven Modells zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 94, 241 <265>). In der beamtenrechtlichen Literatur wird die fortbestehende Unterscheidung zwischen Kindern,\ndie vor dem 1. Januar 1992, und solchen, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren\nsind, unbeanstandet zur Kenntnis genommen und im Übrigen darauf hingewiesen,\ndass gesetzliche Rentenversicherung und Beamtenversorgung eigenständige Alterssicherungssysteme mit grundsätzlich unterschiedlichen Regelungsansätzen seien\n(vgl. Krahforst/Rudolph, ZBR 1998, S. 376 <377, 378>; Stegmüller/ Schmalhofer/\nBauer, BeamtVG, Erl. 14 zu § 85).\n\n Eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihren Angehörigen            13\nund Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinter-\n\n\n\n                                          4/6\n\nbliebenen andererseits ist im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden.\nDenn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für\nöffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen (vgl.\nBVerfGE 52, 303 <345 f.>; 98, 365 <391>).\n\n  Bei § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG handelt es sich zudem um eine Stichtags- und            14\nÜbergangsregelung. Das vorlegende Gericht hätte hierzu berücksichtigen müssen,\ndass der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BVerfGE 43, 242 <288>). Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter\ndem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu\nunterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist\nder Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen (vgl. BVerfGE 13, 31 <36 ff.>; 44,\n1 <20 ff.>). Die Wahl eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die\nAuswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen freilich sachlich vertretbar sein (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 1995 - 2 BvR 794/91 u.a. -,\nDVBl 1995, S. 1232 ff. <1233>). Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche\nSituation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzungen\ngerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung aber noch nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 49, 260 <275 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    15\n\n               Sommer                 Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2003 - 2 BvL 9/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                lk20030113_2bvl000900.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2003:lk20030113.2bvl000900\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/lk20030113_2bvl000900.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-13/2-bvl-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 81a","ref_norm":"81a","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 50a","ref_norm":"50a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/lk20030113_2bvl000900.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/lk20030113_2bvl000900.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2003-01-13/2-bvl-9-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/01/lk20030113_2bvl000900.html","retrieved":"2026-07-10 10:51:04.485379+00:00"}}